{"status":"available","doknr":"OLD284565","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0924.5A2906.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"5 A 2906/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2004 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, \n\n4\n\n\"welche Mindestanforderungen der christliche \nGlaube an das religiöse Existenzminimum eines \nChristen im Iran stellt und ob danach der Besuch von \nGottesdiensten abseits der Öffentlichkeit im Iran \nunabdingbar und dem Kläger ohne Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit möglich ist\",\n\n5\n\nrechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Der erste Teil der Frage lässt sich \nnicht allgemein beantworten, da sich wegen der Vielgestaltigkeit der christlichen \nKonfessionen das religiöse Existenzminimum nicht einheitlich bestimmen lässt. Ob \ndem Kläger Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, hat erkennbar keine über den \nEinzelfall hinausgehende Bedeutung. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts geklärt, dass eine Verfolgung von moslemischen \nApostaten, die zum christlichen Glauben übergetreten sind, nur dann mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit in Betracht kommt, wenn sie über den verfassungsrechtlich \ngeschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus eine missionarische \nTätigkeit in herausgehobener Position enthalten, die nach außen erkennbar und mit \nErfolg ausgeübt wird. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September \n2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 30. September 2002 - 5 \nE 523/02.A -, vom 24. März 2003 - 5 A 1304/03.A - \nund vom 21. Mai 2004 - 5 A 1614/04.A -.\n\n7\n\nDiese Einschätzung wird bestätigt durch den Bericht des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom \n3. März 2004. Danach können zwar Mitglieder der religiösen Minderheiten, denen \nzum Christentum konvertierte Muslime angehören und die selbst \nMissionierungsarbeit im Iran betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen \nausgesetzt seien. Staatliche Maßnahmen richteten sich bisher indes ganz \nüberwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders \naktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. \n\n8\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Respektierung des religiösen \nExistenzminimums der christlichen Religionsgemeinschaften, insbesondere der zum \nChristentum konvertierten Moslems, in der iranischen Lebenswirklichkeit \ngrundsätzlich nicht mehr gewährleistet ist, sind auch den übrigen einschlägigen \nErkenntnissen nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere für die von dem Kläger \neingereichte Stellungnahme des Pastors Kahla vom 22. Januar 2003, zumal die dort \nvertretene Auffassung von der eingeschränkten Reichweite der \"Takiyya\" (der \nerlaubten Verheimlichung des Glaubens) eine fundierte religionswissenschaftliche \nBegründung vermissen lässt.\n\n9\n\nDie Rechtsprechung des beschließenden Gerichts wird durch das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, DVBl. 2004, S. 902 ff., \nnicht in Frage gestellt. Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie \ndas beschließende Gericht - davon aus, dass eine politische Verfolgung durch \nstaatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die Religionsfreiheit erst dann \ngegeben ist, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von \nStrafen an Leib, Leben oder persönliche Freiheit eine Verleugnung oder gar \nPreisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren \neigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu \nbekennen. \n\n10\n\nDementsprechend ist auch die weitere, unter Bezugnahme auf das vorgenannte \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgeworfene Frage, \n\n11\n\n\"ob die in der vom VG Köln in Bezug \ngenommene Rechtsprechung des 9. Senates des \nOVG NRW enthaltene Auffassung, dass sich für \nApostaten im Iran nur bei besonders exponierter \nMissionsarbeit eine Verfolgungsgefahr ergäbe, weiter \nrichtig ist\", \n\n12\n\nnicht klärungsbedürftig.\n\n13\n\nDie geltend gemachte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem \ngenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt \nnicht vor. Das angegriffene Urteil enthält keinen allgemeinen Rechtssatz oder eine \nFeststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen, die von dem genannten Urteil \nabweichen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit dem \nvorgenannten Urteil die Auffassung vertreten, dass eine politische Verfolgung nur \nvorliegt, wenn in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen \nExistenzminimums eingegriffen wird (vgl. S. 8 ff. des Urteilsabdrucks). Etwaige \nFehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall, über die hier nicht zu befinden ist, \nbegründen keine Divergenz im Sinne des Zulassungsrechts. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-24/5-a-2906-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-24/5-a-2906-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284565","retrieved":"2026-07-09 03:00:34.532717+00:00"}}