{"status":"available","doknr":"OLD284566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0924.11A3773.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"11 A 3773/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die allein erhobene \nGehörsrüge (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wird \nnicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt.\n\n3\n\nDer Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Stellungnahme des \nAuswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21. Juli 2004 nicht \nberücksichtigt, auch sei zwischenzeitlich nach einer Kurzmitteilung der Neuen \nZüricher Zeitung vom 27. August 2004 bekannt geworden, dass ein aus der Schweiz \nabgeschobener Asylbewerber in Myanmar nach seiner Rückkehr inhaftiert worden \nsei. Diese Vorbringen ist nicht zielführend. Die erwähnte Stellungnahme des \nAuswärtigen Amtes ist dem Zulassungsantrag nicht beigefügt worden. Es kann daher \nnicht zweifelsfrei überprüft werden, um welche genaue Auskunft des Auswärtigen \nAmtes es sich handelt. Dem Senat liegen nämlich - inzwischen - drei vom 21. Juli \n2004 datierende Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht \nWiesbaden zu Myanmar vor. Soweit die Auskunft des Auswärtigen Amtes mit dem \nGeschäftszeichen 508-516.80/42803 zum Verfahren 6 E 1123/03.A (2) gemeint sein \nsollte, wurde dort auf Seite 2 dem Verwaltungsgericht Wiesbaden unter anderem \nmitgeteilt: \"Dem Auswärtigen Amt liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass \naufgrund der Asylantragstellung im Falle einer Rückkehr nach Myanmar Haft und \nFolter drohen. Dies kann allerdings in einem System staatlicher Willkür nicht völlig \nausgeschlossen werden\". Damit wird aber eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohende politische Verfolgung nicht hinreichend belegt. Dieser Prognosemaßstab \nist hier aber anzulegen, da das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers \nbetreffend das von ihm behauptete persönliche Verfolgungsschicksal als unglaubhaft \nbewertet hat. Dieser Beurteilung ist die Antragsschrift indessen mit keinem Wort \nsubstantiiert entgegengetreten. Der ferner zitierte Pressebericht ist zeitlich \nnachfolgend zu dem angefochtenen Urteil veröffentlicht worden und konnte daher \nvom Verwaltungsgericht gar nicht berücksichtigt werden.\n\n4\n\nSoweit sich der Kläger im Kern auf eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts \nberuft, ist darauf hinzuweisen, dass die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen \nAufklärung des Sachverhalts kein Berufungszulassungsgrund im \nasylverfahrensrechtlichen Sinn ist. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß \n§ 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 \nNr. 3 i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln.\n\n5\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. März \n2004 - 11 A 3518/02.A -, n. v. (Langtext in juris), m. \nw. N. \n\n6\n\nEine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im \nEinzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Dies ist hier jedoch \nnicht der Fall. Anders als bei den regelmäßig erstellten Lageberichten des \nAuswärtigen Amtes, die für die richterliche Aufklärung der maßgeblichen politischen \nVerhältnisse in den Herkunftsstaaten von zentraler Bedeutung und von den mit \nAsylsachen befassten Verwaltungsgerichten von Amts wegen zu berücksichtigen \nsind\n\n7\n\n- vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2003 \n- 1 B 217.02 -, InfAuslR 2003, 359, und vom 24. Juli \n2003 - 1 B 352.02 -, n. v. (Langtext in juris) -, \n\n8\n\nmusste die erste Instanz nicht jede (weitere) Erkenntnisquelle zur politischen Lage in \nMyanmar berücksichtigen. Denn dem Verwaltungsgericht lagen ausweislich der den \nBeteiligten übersandten Erkenntnismittellisten bereits zahlreiche Auskünfte, \nGutachten, Stellungnahmen und Presseberichte vor, die ausweislich des Protokolls \nüber die mündliche Verhandlung erster Instanz zu deren Gegenstand gemacht \nworden sind. Das Verwaltungsgericht durfte daher nach seinem tatrichterlichen \nErmessen entscheiden, ob es zusätzliche Auskünfte einholt bzw. berücksichtigt.\n\n9\n\nVgl. zur Ablehnung von Beweisanträgen: \nBVerwG, Beschluss vom 24. März 200 - 9 B 530.99 -\n, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308, S. \n16.\n\n10\n\nHinzu kommt, dass sich derjenige auf einen etwaigen Verstoß gegen den Grundsatz \ndes rechtlichen Gehörs nicht berufen kann, der selbst nicht das Erforderliche getan \nhat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der im Termin zur mündlichen \nVerhandlung erster Instanz rechtskundig vertretene Kläger hätte aber auf eine \nBeiziehung der erwähnten Auskunft des Auswärtigen Amtes hinwirken können. Dies \nist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n12\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 \nAsylVfG).\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-24/11-a-3773-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-24/11-a-3773-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284566","retrieved":"2026-07-09 03:00:34.637748+00:00"}}