{"status":"available","doknr":"OLD284564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0924.10A.D30.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-24","aktenzeichen":"10a D 30/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan 5/91 \"C.----straße / S.--straße /M.--straße der Stadt \nF. wird für unwirksam erklärt, soweit er für die Flurstücke 121 und 604, Flur 8, \nGemarkung C1. , die Festsetzung von Baugrenzen, von Vorgartenflächen \ngemäß der textlichen Festsetzung Nr. 11 und von zulässiger Grund- und \nGeschossflächenzahl enthält.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je \nzur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des in F. südwestlich der C2.---straße \nbzw. nordwestlich der Straße Im X. gelegenen 8.573 qm großen Grundstücks C2.-\n--straße 35/37, Gemarkung C1. , Flur 8, Flurstücke 121, 604 und 849. Das \nFlurstück 121 ist mit einem evangelischen Gemeindezentrum und einem Pfarrhaus \nbebaut, auf dem südöstlich angrenzenden unbebauten Flurstück 604 befindet sich \nein Bolz- und ein Spielplatz. Die Antragstellerin wendet sich gegen den \nBebauungsplan Nr. 5/91 \"C2.---straße /S.--straße /M.--straße \" der Antragsgegnerin, \nsoweit dieser ihr Grundstück mit der Festsetzung von Baugrenzen, eines Streifens \neiner öffentlichen Grünfläche mit Fuß- und Radweg, von Vorgartenflächen und von \nzulässiger Grund - bzw. Geschossflächenzahl überplant. Außerdem rügt sie die \nKennzeichnung eines Teils des Flurstücks 604 im Plan als mit umweltgefährdenden \nStoffen belastet gewesene Fläche.\n\n3\n\nDer ca. 20,5 ha umfassende räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans \nerfasst ein zwischen der G. Straße im Nordwesten, der Straße Im X. im \nOsten und der Straße Im G1. im Süden gelegenen Bereich, der im Westen auf \nunregelmäßig verlaufender Linie - wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die \nPlanurkunde Bezug genommen - in etwa durch die Straßen S1.-----weg und M.--\nstraße , die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der westlich der T.--------straße \ngelegenen Grundstücke und die S.--straße begrenzt wird.\n\n4\n\nEin Großteil des Plangebietes liegt im ehemaligen Geltungsbereich des im Jahre \n1971 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 13/69 \"C.----straße / S.--\nstraße /M.--straße \" der Antragsgegnerin, der u.a. die Trasse der seinerzeit \ngeplanten L 445 festsetzte. Nach der damaligen Planung sollte die Straße u.a. über \neine dreieckförmige Fläche im südwestlichen Eckbereich des Flurstücks 121 geführt \nwerden. Im Anschluss und beidseitig parallel zur festgesetzten Straßenfläche war \ndurch Festsetzung einer Baugrenze ein 17m tiefer Streifen als nicht überbaubar \nausgewiesen worden, der auch westliche bzw. südwestliche Teilflächen des \nFlurstücks 121 erfasste. Wegen des genauen Verlaufs der Trassenführung und der \nbeschriebenen sowie der weiteren das Grundstück der Antragstellerin betreffenden \nBaugrenzen wird auf die Planurkunden Beiakten Hefte 11 und 12 verwiesen. Im \nÜbrigen wies der Bebauungsplan Nr. 13/69 das Grundstück der Antragstellerin als \n\"Fläche für den Gemeinbedarf\" (\"Ev. Gemeindezentrum\") aus und setzte die \nGrundflächenzahl mit 0,4 und die Geschossflächenzahl mit 1,0 sowie die Zahl der \nzulässigen Vollgeschosse mit (höchstens) 3 fest.\n\n5\n\nDie Straßenplanung des Bebauungsplans Nr. 13/69 wurde mit Neuaufstellung \ndes Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin im Jahre 1984 nicht weiter \nverfolgt.\n\n6\n\nZiel der strittigen Planung ist ausweislich der Begründung u.a. die Deckung eines \ndringenden Wohnbedarfs durch Abrundung und Verdichtung bestehender \nWohngebiete und die Schaffung von Rad- und Fußwegeverbindungen über \nöffentliche Grün- und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung auf der \nehemaligen Trasse der L 445 sowie die Festsetzung von Flächen für den \nGemeinbedarf für das evangelische Gemeindezentrum der Antragstellerin.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan weist überwiegend reine Wohngebiete und in seinem \nnordöstlichen zwischen C2.---straße und G. Straße gelegenen Bereich \nallgemeine Wohngebiete mit weiteren Festsetzungen über die überbaubaren \nGrundstücksflächen, die Bauweise und das Maß baulicher Nutzung sowie die \nöffentlichen Straßenverkehrsflächen - teilweise als verkehrsberuhigter Bereich - aus. \nEr setzt ferner mehrere Bereiche der ehemaligen Trasse der L 445 als öffentliche \nGrünfläche fest. So durchzieht ein in Nord-Süd-Richtung westlich des \nGemeindezentrums der Antragstellerin beginnender und an der südöstlichen \nPlangrenze im Einmündungsbereich der S.--straße in die Straße Im X. endender, \nals öffentliche Grünfläche mit Fuß- und Radweg ausgewiesener Streifen das \nPlangebiet. Dieser nimmt u.a. eine dreieckige Fläche im südwestlichen Zipfel des \nFlurstücks 121 in Anspruch. Von dieser Grünfläche zweigt ein weiterer Streifen in \nsüdöstliche Richtung verlaufend ab, der ebenfalls als öffentliche Grünfläche mit Fuß- \nund Radweg festgesetzt ist und der in 6 m Breite gänzlich auf dem Grundstück der \nAntragstellerin parallel entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze liegt. Er endet \nan der östlichen Plangrenze in Höhe der Einmündung der Straße T1.-------weg in die \nStraße Im X. . Das Grundstück der Antragstellerin ist als Fläche für Gemeinbedarf \n\"Evangelisches Gemeindezentrum\" ausgewiesen. Die überbaubare \nGrundstücksfläche wird dort mittels parallel zu sämtlichen Grundstücksgrenzen \nverlaufenden Baugrenzen festgesetzt. So ist im südwestlichen Grundstücksbereich \nim Anschluss an den beschriebenen als öffentliche Grünfläche festgesetzten Streifen \nund parallel dazu verlaufend eine 8 m breite Fläche von Bebauung frei zu halten. Für \ndiesen Bereich gilt zugleich die Festsetzung einer \"Vorgartenfläche\", die nach der \ntextlichen Festsetzung Nr. 11 unversiegelt anzulegen ist, wobei befestigte Flächen \n(Gehwege, Hauseingänge, Zufahrten) 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten \ndürfen. Weitere als Vorgarten festgesetzte Bereiche befinden sich zwischen den \nübrigen Grundstücksgrenzen und den parallelen Baugrenzen. Davon ausgenommen \nist lediglich ein Bereich im Nordosten des Grundstücks. Für das Grundstück der \nAntragstellerin ist ferner eine Grundflächenzahl von 0,5 und eine \nGeschossflächenzahl von 1,2 festgesetzt; es sind höchstens 3 Vollgeschosse \nzulässig. Schließlich ist der überwiegende Bereich des Flurstücks 604 als Fläche \ngekennzeichnet, die \"mit umweltgefährdenden Stoffen belastet [war] und (...) als \nKennzeichnung bestehen [bleibt], damit der sanierte Standort nachvollziehbar ist\". \n\n8\n\nHinsichtlich der übrigen Einzelheiten der zeichnerischen und textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans wird auf die Planurkunde Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf:\n\n10\n\nNach Durchführung eines Anhörungstermins im Juni 1992, in dem die Träger \nöffentlicher Belange diese geltend machen konnten, fasste der Rat der \nAntragsgegnerin am 15. September 1993 den Beschluss zur Aufstellung und \nAuslegung des Bebauungsplans. Der Plan wurde in der Zeit vom 22. November 1993 \nbis 7. Dezember 1993 öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung wurden am \n12. November 1993 ortsüblich bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden von der Auslegung benachrichtigt. Den Bürgern wurde Gelegenheit zur \nErörterung gegeben.\n\n11\n\nAm 15. April 1999 beschloss der Ausschuss für Stadtentwicklung und \nStadtplanung nach Änderung des Planentwurfs die erneute Auslegung, die in der \nZeit vom 4. Mai 1999 bis zum 4. Juni 1999 stattfand. Die ortsübliche \nBekanntmachung von Ort und Dauer der Auslegung erfolgte am 23. April 1999. Die \nTräger öffentlicher Belange wurden beteiligt. \n\n12\n\nDie während der erneuten Offenlage vorgebrachten Anregungen hatten eine \nweitere Änderung des Planentwurfs in Bezug auf Flurstücke im Südwesten des \nPlangebietes zur Folge. Die Eigentümer der betreffenden Grundstücke und die \nTräger der davon berührten öffentlichen Belange erhielten Gelegenheit, dazu \nStellung zu nehmen.\n\n13\n\nIn seiner Sitzung vom 24. November 1999 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin über die während der Offenlagen vorgebrachten Bedenken und \nAnregungen und den Bebauungsplan, zu dem eine Begründung gehört, als Satzung. \nZugleich beschloss er u.a. die Aufhebung der den Geltungsbereich des \nBebauungsplans betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 13/69 . Mit \nVerfügung vom 19. Juni 2000 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf den \nBebauungsplan sowie u.a. die beschlossene Aufhebung des Bebauungsplans \nNr. 13/69. Die Genehmigung wurde am 7. Juli 2000 öffentlich bekannt gemacht.\n\n14\n\nDie Antragstellerin hat am 4. April 2002 den Normenkontrollantrag gestellt. Sie \nhält den Bebauungsplan hinsichtlich der angefochtenen und ihr Grundstück \nbetreffenden Festsetzungen für abwägungsfehlerhaft. So habe der Rat bei der \nFestsetzung der öffentlichen Grünfläche und der Baugrenzen auf ihrem Grundstück \nnicht beachtet, dass sich die zum südwestlich gelegenen Pfarrhaus gehörende \nTerrasse nunmehr außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und zudem in \neinem Bereich befinde, der nicht versiegelt werden dürfe. Dadurch würden eine \nbauliche Erweiterung des Pfarrhauses etwa durch einen Wintergarten oder \nzusätzliche Gemeinderäume künftig unmöglich gemacht. Den im Rahmen der \nAbwägung zu berücksichtigenden Erfordernissen für Gottesdienst und Seelsorge sei \nnicht ausreichendes Gewicht beigemessen worden. Darüber hinaus sei das \nInteresse der Antragstellerin am Erhalt ihres Grundeigentums nicht hinreichend \nbeachtet worden. Bereits die Größe ihrer von den Festsetzungen der öffentlichen \nGrünfläche und der Baugrenze betroffenen Grundstücksfläche sei verkannt worden. \nIn der Stellungnahme der Verwaltung zu den von der Antragstellerin mit Schreiben \nvom 4. Juni 1999 vorgebrachten Bedenken sei von einer Reduzierung des \nGrundstücks in Folge der Grünflächenfestsetzung von ca. 600 qm die Rede \ngewesen. Dabei sei allerdings der durch die Baugrenzenfestsetzung nicht bebaubare \nStreifen im südwestlichen Grundstücksbereich mit einer Größe von 800 qm \nübersehen worden. Diesen eingerechnet ergebe insgesamt eine Zahl von 16,3 % der \nGesamtfläche ihres Grundstücks, die nicht mehr bebaubar sei. Zusätzlich müsse die \nAntragstellerin noch eine dreieckige Grundstücksfläche von 115 qm Größe für die \nfestgesetzte Grünfläche abtreten. Dies stelle eine gravierende Beeinträchtigung ihrer \nverfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte dar. Auch ein Hinweis auf noch \nweiter einschränkende Festsetzungen des aufgehobenen Bebauungsplans Nr. 13/69 \nänderten am Vorliegen eines Abwägungsmangels nichts, da dieser Plan seit \nJahrzehnten funktionslos gewesen sei. Die Konzeption der L 445 werde schon seit \n1984 nicht mehr weiter verfolgt. Bereits im Jahre 1981 habe die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin eine Baugenehmigung für einen Anbau an das M1. -Haus erteilt, \nder innerhalb eines als nicht überbaubare Fläche festgesetzten, 17 m breiten \nStreifens auf dem Grundstück der Antragstellerin verwirklicht worden sei. Eine Folge \nder beanstandeten \"Flächenreduzierung\" könnte sein, dass \"bestimmte \nEntwicklungspotenziale, die der Gemeindearbeit der Antragstellerin dienen\", von \nvornherein behindert würden. Dabei habe die Antragsgegnerin keinerlei Erwägungen \ndarüber angestellt, ob das planerische Ziel auch mit geringerer Eingriffsintensität \ndurch Planungsalternativen hätte verwirklicht werden können. Im Übrigen sei der zur \nRechtfertigung der Planung erfolgte Hinweis der Antragsgegnerin auf ältere \nBewohner des Gemeindezentrums, die bei Verwirklichung der Planung auf direktem \nWeg die Grünanlage betreten könnten, ohne sachliche Grundlage erfolgt. Im \nGemeindezentrum der Antragstellerin wohnten keine älteren Mitbürger. Ein \nSeniorenwohnheim sei nicht geplant. Eine Feuerwehrzufahrt als weitere Begründung \nfür den festgesetzten 8 m breiten unversiegelbaren Geländestreifen werde nicht \nbenötigt. Die Festsetzung einer Vorgartenfläche sei rechtswidrig, weil der betroffene \nGeländestreifen keinen Vorgartenbereich darstelle. Eine Begründung für diese \nFestsetzung fehle völlig.\n\n15\n\nDie Antragsgegnerin habe darüber hinaus bestimmte von ihr zur Begründung der \nstreitigen Festsetzungen herangezogene Belange übergewichtet. So sei dem zum \nT1.-------weg führenden öffentlichen Grünstreifen besondere Bedeutung \nbeigemessen worden, weil er aus kriminalpräventiver Sicht eine dritte \nFluchtmöglichkeit für Nutzer der Rad- und Fußwege schaffen solle. Dabei sei jedoch \nverkannt worden, dass dieser \"Fluchtweg\" ca. 100 m lang sei und eine \nschlauchartige Wirkung entfalte. Demgegenüber weise die öffentliche Grünanlage \nwestlich des Grundstücks der Antragstellerin eine Nord-Süd-Ausdehnung von max. \n65 m auf. In einer Konfliktsituation würde ein Betroffener eher den kürzeren Weg zu \nden von der C3. - bzw. der S.--straße abzweigenden öffentlichen Verkehrsflächen \nwählen als den deutlich längeren Fluchtweg in Richtung der Straßen Im X. bzw. \nT1.-------weg . Durch die Länge dieses Weges werde das Gefährdungspotenzial eher \nnoch erhöht. Eine alternative Wegeführung etwa zu der im Westen gelegenen S.--\nstraße , zwischen den Hausgrundstücken S.--straße 21 und 23 hindurch, sei nicht \nbedacht worden.\n\n16\n\nDie weitere Begründung für die Festsetzung des öffentlichen Grünstreifens mit \nFuß- und Radweg, nämlich eine Trennung von Kfz- und Radverkehr in der C.----\nstraße , sei nicht nachvollziehbar. Zwar weise die C.----straße in Folge einer \nverfehlten Ampelschaltung auf der G. Straße eine relativ hohe Verkehrsdichte \nauf, da sie als Umgehungsstraße genutzt werde. Die Folgen dieser verfehlten \nVerkehrsplanung könnten jedoch nicht durch den geplanten Radweg kompensiert \nwerden. Sachgerecht wären vielmehr verkehrsleitende Regelungen auf der C2.---\nstraße . Eine Entflechtung von KFZ- und Radverkehr würde lediglich ein kurzes und \ndazu noch verkehrsberuhigtes Stück der C2.---straße betreffen. Im Übrigen weise \ndie amtliche Fahrradkarte der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2003 sowohl \nbezüglich des dort dargestellten Hauptroutennetzes Stufe 1 als auch bezüglich des \ngeplanten Hauptroutennetzes Stufe 2 andere als im Bebauungsplan vorgesehene \nWegeführungen aus. Dasselbe gelte für die Radwegeführung, die Gegenstand des \nvom Bauausschuss im August 1997 beschlossenen Konzeptes gewesen sei und die \nohnehin nicht realisierbar gewesen sei. Es sei überdies lebensfremd anzunehmen, \ndass Radfahrer das Grundstück der Antragstellerin wie in der Bebauungsplanung \nvorgesehen rechtwinklig umfahren würden, statt auf gerader Linie über die C2.---\nstraße als Bestandteil des Hauptroutennetzes ihr Ziel zu erreichen.\n\n17\n\nIn der die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken zurückweisenden \nStellungnahme der Verwaltung werde der Eindruck erweckt, als ob der geplante \nRad- und Fußweg eine verbessernde Maßnahme darstelle. Die künftige Architektur \ndes Gemeindezentrums könne danach bei positiver Sicht über einen nach Süden \nausgerichteten \"Kommunikationspark\" auf die neue Wegeverbindung ausgerichtet \nsein. Eine solche Sichtweise sei jedoch abwegig, da ein solcher \nKommunikationspark weder existiere noch außerhalb oder innerhalb des \nKirchengeländes geplant sei. Eine Öffnung des Grundstücks nach Süden komme für \ndie Antragstellerin aus Verkehrssicherungsgründen nicht in Betracht. Das Gelände \nsei nur nach zwei Seiten hin zugänglich und bei Großveranstaltungen schon heute \nschwer zu übersehen und zu kontrollieren. Bei einer weiteren Öffnung des Geländes \nwürde die Antragstellerin ihren Verkehrssicherungspflichten nicht mehr nachkommen \nkönnen.\n\n18\n\nDie Kennzeichnung des Flurstücks 604 als Fläche, die mit umweltgefährdenden \nStoffen belastet gewesen sei, verstoße gegen § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB und \n\"stigmatisiere\" einen Großteil des Grundeigentums der Antragstellerin als \nAltlastenverdachtsfläche. Selbst nach den Erwägungen der Antragsgegnerin treffe \ndies aber gerade nicht zu. In der Planbegründung werde ausdrücklich \nhervorgehoben, dass der betreffende Bereich durch Bodenaustausch saniert worden \nsei und keine Gefahrenquelle mehr darstelle. Die gleichwohl vorgenommene \nKennzeichnung der Fläche verursache eine erhebliche Wertminderung des \nGrundstücks. Soweit die Antragsgegnerin mit der fraglichen Kennzeichnung einen \nHinweiszweck auf Altablagerungen verfolge, hätte sie das dafür einschlägige \nInstrumentarium des Landesbodenschutzgesetzes nutzen müssen. Nach alledem \nliege auch insoweit ein Abwägungsfehler vor. \n\n19\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. 5/91 \"C.----straße / S.--straße /M.--straße \" der Stadt \nF. für unwirksam zu erklären, soweit er für die Flurstücke 121 und 604, Flur 8, \nGemarkung C1. , \n\n21\n\n 1. die Festsetzung von Baugrenzen, von Vorgartenflächen gemäß der textlichen \nFestsetzung Nr. 11 und von zulässiger Grund- und Geschossflächenzahl,\n\n22\n\n2. entlang der südwestlichen Flurstücksgrenzen die Festsetzung einer \nöffentlichen Grünfläche mit Fuß- und Radweg,\n\n23\n\nenthält und soweit er\n\n24\n\n3. das Flurstück 604 als Fläche, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet \nwar, kennzeichnet.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nSie führt im Wesentlichen aus, der Normenkontrollantrag sei mit Blick auf die \nplanbedingte Verbesserung und Aufwertung des Grundstücks der Antragstellerin \nnicht nachvollziehbar. Während durch den aufgehobenen Bebauungsplan Nr. 13/69 \neine dreieckige Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin von max. 10,50 m \nBreite für die seinerzeit geplante L 445 als Straßenfläche in Anspruch genommen \nworden und zudem ein 17 m breiter Grundstücksstreifen als nicht überbaubare \nGrundstücksfläche entlang der westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt worden \nsei, sehe der streitige Plan anstelle der Trasse für die L 445 eine öffentliche \nGrünfläche mit Rad- und Fußweg vor, die das Grundstück der Antragstellerin nur \nnoch in einer Breite von 8,50 m (im südwestlichen Eckbereich) bzw. von 6m (parallel \nentlang zur südwestlichen Grundstücksgrenze) in Anspruch nehme.\n\n28\n\nDer frühere Bebauungsplan Nr. 13/69 sei nicht funktionslos gewesen. Das \ntatsächliche Baugeschehen habe sich innerhalb des durch den Plan vorgegebenen \nrechtlichen Rahmens gehalten. Der Anbau des M1. -Hauses sei unter Erteilung \neiner Befreiung wegen geringfügiger Überschreitung der westlichen Baugrenze in \nden Straßenschutzstreifen der L 445 genehmigt worden. Die Überschreitung habe \nsich über eine Fläche von 6 qm erstreckt.\n\n29\n\nDas Zurücksetzen der Baugrenze entlang der südwestlichen Grenze des \nGrundstücks der Antragstellerin auf eine Tiefe von 14 m biete den Vorteil, dass sich \nkünftig vor allem ältere Bewohner des Gemeindezentrums direkt und ungehindert \ndurch Straßenverkehr in die Grünfläche begeben könnten.\n\n30\n\nDer nicht überbaubare \"Vorgartenstreifen\" sei entgegen der Darstellung der \nAntragstellerin 89 m und nicht 100 m lang. Das insgesamt 8.573 qm große \nGrundstück der Antragstellerin werde durch die Grünflächenfestsetzung um 636 qm, \nd.h. lediglich um 7,42 % \"verkleinert\". Dabei sei zu berücksichtigen, dass die - im \nVergleich zur früheren Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 13/69 - erfolgte \nReduzierung der überbaubaren Grundstücksfläche im südwestlichen Bereich um 9 m \n(ca. 600 qm) teilweise kompensiert werde durch eine Vergrößerung der \nüberbaubaren Grundstücksfläche im westlichen Bereich (ca. 450 qm), so dass \nlediglich eine Reduktion der überbaubaren Grundstücksfläche von 150 qm, d.h. ca. \n2 % bezogen auf die gesamte überbaubare Fläche von etwa 6.075 qm gegeben sei. \nDa bei einer GRZ von 0,5 maximal 3.038 qm überbaut werden dürften, sei dies eine \nzu vernachlässigende Größe. Soweit die Antragstellerin auf die fehlenden baulichen \nErweiterungsmöglichkeiten des Pfarrhauses verweise, werde übersehen, dass die \nTerrasse im Rahmen der \"50 %-Vorgartenregelung\" erweitert werden könne. \nAußerdem sei eine bauliche Ausdehnung lediglich in Richtung Süden eingeschränkt, \nin alle übrigen Richtungen aber möglich sei.\n\n31\n\nDer als dritter Fluchtweg vorgesehene Grünstreifen entlang der südwestlichen \nGrundstücksgrenze sei zur Vermeidung des Entstehens von sog. \"Angsträumen\" auf \nGrund der \"auf neuesten, kriminaltechnologischen und präventiven Erkenntnissen\" \naufgebauten Stellungnahme des Polizeipräsidiums F. vom 13. November 1998 \nkonzipiert worden. Eine Nichtbeachtung dieser Stellungnahme hätte im Falle eines \nÜberfalls auf Nutzer des Weges möglicherweise Schadensersatzforderungen an die \nAntragsgegnerin zur Folge gehabt. Deshalb sei diese dritte Wegeverbindung \nunverzichtbar. Eine alternative Wegeführung - wie von der Antragstellerin \nvorgeschlagen - über mehrere private Grundstücke sei eingriffsintensiver. Auch wenn \ndieser Fluchtweg über private Grundstücke kürzer als der festgesetzte sei, habe die \nErfahrung gezeigt, dass Wege an \"öffentlich bewohnten Einrichtungen\", wie dem \nEvangelischen Gemeindezentrum, einen höheren Sicherheitsgrad bewirkten.\n\n32\n\nNach Verkehrserhebungen an Wochentagen durch automatische \nQuerschnittszählungen im Juni 2002 sei eine Belastung der C2.---straße von \n2.600 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden mit Spitzenbelastungen von 210 Fahrzeugen \nzwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr festgestellt worden. Entsprechende Zählungen \nauf der Straße Im X. hätten einen Wert von 6.500 Kraftfahrzeugen in 24 Stunden \nbei einer Spitzenbelastung von 422 Fahrzeugen zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr \nergeben. Diese Zahlen belegten ein erhebliches Gefahrenpotenzial für Radfahrer vor \nallem mit Blick auf die teilweise reduzierte Straßenbreite. Außerdem verkehre durch \ndie Straße Im X. eine Buslinie der EVAG. Die geplante Radwegeführung \nentspreche dem vom Bauausschuss bereits im Jahre 1997 konzipierten \n\"Radverkehrs - Hauptroutennetz I und II.\n\n33\n\nDie Grünverbindung entlang der südwestlichen Grenze des Flurstücks 604 könne \nzusammen mit dem nicht überbaubaren \"Vorgartenstreifen\" künftig als dritte \n\"Feuerwehrangriffsseite\" für das auf dem Flurstück geplante Seniorenwohnheim \ndienen.\n\n34\n\nDie gerügte Kennzeichnung des Flurstücks 604 stelle keine Festsetzung dar und \nbestimme damit nicht den Inhalt des Grundeigentums. Eine Wertminderung könne \ndadurch nicht eintreten, da das als Fläche für den Gemeinbedarf ausgewiesene \nGrundstück ohnehin nicht uneingeschränkt am Grundstücksmarkt teilnehmen könne. \nDie Kennzeichnung sei zudem wegen Restrisiken aufgrund möglicher Altlasten in \ntieferen Schichten erfolgt.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin überreichten \nVerwaltungsvorgänge und Pläne Bezug genommen.\n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDer Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. \n\n38\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Wendet sich der \nEigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks - wie hier die \nAntragstellerin - gegen bauplanerische Festsetzungen, die unmittelbar sein \nGrundstück betreffen, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 \n\n40\n\n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. \n\n41\n\nDer streitige Bebauungsplan trifft die im Tatbestand wiedergegebenen \nFestsetzungen für das Grundstück der Antragstellerin und bestimmt damit im Sinne \nvon Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt ihres Grundeigentums. Die Antragstellerin \nwendet sich gegen einen Teil dieser Festsetzungen und macht substantiiert geltend, \ndass in gesetzeswidriger Weise in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde. \n\n42\n\nDie Antragstellerin hat ihr mit dem Normenkontrollverfahren verfolgtes Begehren \nin zulässiger Weise auf ihr Grundstück betreffende Festsetzungen beschränkt. Ein \nAntragsteller im Normenkontrollverfahren kann über sein Rechtsschutzbegehren \ndisponieren und nur einzelne Regelungen der Satzung zur Überprüfung stellen. Wird \nein solcher eingeschränkter Antrag gestellt, hat dies Einfluss auf den \nPrüfungsumfang und den Entscheidungsausspruch. Der eingeschränkte Antrag ist \nAusgang der gerichtlichen Prüfung, die den Bebauungsplan mit seinen übrigen \nFestsetzungen nur insoweit zu untersuchen hat, als diese Einfluss auf die \nWirksamkeit der angegriffen Festsetzungen haben.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36. \n\n44\n\nDer Normenkontrollantrag ist im Hinblick auf die angegriffenen Festsetzungen \nvon Baugrenzen und Vorgartenflächen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 11 \nsowie die festgesetzte Grund- und Geschossflächenzahl begründet, im Übrigen ist er \nunbegründet. \n\n45\n\nRügepflichtige Verfahrens- und Formmängel oder solche, die auch ohne Rüge \nbeachtlich sind, liegen nicht vor.\n\n46\n\nDie von der Antragstellerin vorgetragene Rüge von Abwägungsfehlern in Bezug \nauf die hier fraglichen ihr Grundstück betreffenden Festsetzungen ist zum Teil \nbegründet. \n\n47\n\nDas sich aus § 1 Abs. 6 BauGB a.F./ § 1 Abs. 7 BauGB n.F. ergebende Gebot, \ndie öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht \nabzuwägen, wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist \ndem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und \ndamit notweniger Weise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. \n\n48\n\nDiesen Kriterien wird nur ein Teil der hier zur Prüfung gestellten Festsetzungen \ngerecht. \n\n49\n\nSoweit die Antragstellerin allerdings die auf § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gestützte \ntextliche Kennzeichnung ihres Flurstücks 604 als Fläche, die mit \numweltgefährdenden Stoffen belastet war, als abwägungsfehlerhaft bemängelt, geht \nihre Rüge fehl. Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 BauGB kommt kein \nrechtsverbindlicher Festsetzungscharakter zu. Sie sind nicht Bestandteil der \nSatzung, bestimmen nicht die zulässige Bodennutzung und sind nicht Ausdruck des \nplanerischen Willens der Gemeinde. \n\n50\n\nSo Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Stand: Oktober 2003, § 9 \nRdnr.561. \n\n51\n\nSie unterliegen damit weder dem Abwägungsgebot noch können sie im Wege \nder Normenkontrollklage für unwirksam erklärt werden. Rechtsschutz gegen die nach \nihrer Ansicht zu Unrecht in den Plan aufgenommene Kennzeichnung mag die \nAntragstellerin ggf. in einem anderen Verfahren erstreiten. \n\n52\n\nIn Bezug auf den entlang der südwestlichen Grenze des Grundstücks der \nAntragstellerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als öffentliche \nGrünfläche festgesetzten 6 m breiten Streifen hat die Antragsgegnerin die aus dem \nGebot gerechter Abwägung folgenden Maßgaben beachtet. Insbesondere hat sie der \nBedeutung und dem Gewicht des Interesses der Antragstellerin am Erhalt ihres \nGrundeigentums hinreichend Rechnung getragen. \n\n53\n\nBei der Festsetzung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fläche sind nicht \nschon die Voraussetzungen für eine Enteignung in vollem Umfang zu prüfen. Eine \nsolche Festsetzung im Bebauungsplan hat noch nicht enteignungsrechtliche \nVorwirkung derart, dass damit über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich \nentschieden wäre. Jedoch muss der Eingriff in das Eigentum durch überwiegende \nGründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Dabei gehören die privaten Interessen der \nGrundstückseigentümer in hervorragender Weise zu den abwägungserheblichen \nBelangen. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 \n\n55\n\n- 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57 m.w.N. \n\n56\n\nBebauungspläne bestimmen gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und \nSchranken des Eigentums. Der Satzungsgeber muss ebenso wie der Gesetzgeber \nbei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen \nInteressen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten \nAusgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Dabei ist er an den \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht \nausgehöhlt werden. Zu diesem Kernbereich gehört sowohl die Privatnützigkeit als \nauch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand. Für \ndie Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsentscheidung in den \nverfassungsrechtlich vorgezeichneten Grenzen hält, kommt es maßgeblich darauf \nan, dass der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt wurde, der \nPlangeber anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und \nInteressen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend und in \nnachvollziehbarer Weise abgewogen hat. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG fordert, dass Vorkehrungen getroffen werden, die eine \nunverhältnismäßige Belastung des Eigentümers verhindern und dass das \nWillkürverbot beachtet wird. \n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. \n6. \n\n58\n\nGemessen daran genügt die Abwägungsentscheidung hinsichtlich der für das \nGrundstück der Antragstellerin getroffenen Festsetzung einer öffentliche Grünfläche \nden an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Der Rat der Antragsgegnerin \nhat konkrete, städtebaulich nachvollziehbare und gewichtige Allgemeinwohlbelange \nbenannt, die die streitige Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf dem \nGrundstück der Antragstellerin rechtfertigen. Wie sich aus den Verwaltungsvorlagen \nergibt, die jeweils Grundlage des Satzungsbeschlusses vom 24. November 1999 und \ndes die bis dahin eingegangenen Bedenken und Anregungen der Bürger \nbehandelnden Beschlusses des Ausschusses für Stadtentwicklung und Stadtplanung \nvom 15. April 1999 gewesen sind, \n\n59\n\n- die diesem Beschluss zu Grunde liegenden Erwägungen hat sich der Rat \nausdrücklich zu Eigen gemacht, vgl. Bl. 481 und 473 der Beiakte Heft 2-\n\n60\n\nbildet die festsetzte Grünfläche mit Rad- und Fußwegen den Anschluss vom T1.-\n------weg zur künftigen Grünwegeverbindung G. Straße - S.--straße . Dabei \nstellt die Schaffung von großräumigen Rad- und Fußwegeverbindungen über \nöffentliche Grünflächen zur Vernetzung benachbarter Erholungs- und Grüngebiete \nein ausdrückliches Ziel der Planung dar (vgl. S 12 ff. und 26 der Planbegründung). \nDie Trennung von Rad-/Fußverkehr und Kfz-Verkehr auf der Straße Im X. und der \nC2.---straße wird angesichts der ermittelten Verkehrsbelastung dieser Straßen für \nerforderlich gehalten. Der aus Richtung des südöstlich gelegenen Gewerbegebietes \nkommende Radverkehr soll aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht über die \nStraße Im X. bzw. die C2.---straße geführt werden. Dasselbe gilt für den \nRadverkehr, der aus Richtung der sich am östlichen Ende der Straße T1.-------weg in \nsüdliche Richtung anschließenden, im Flächennutzungsplan dargestellten \nGrünfläche kommt. Die Anlage eines separaten Radweges auf der Straße Im X. \nwird, vor allem im verengten Knotenbereich an der G. Straße, ohne \nHerausnahme von Kfz-Verkehrsströmen für nicht durchführbar gehalten. Daneben \nsoll die fragliche Grünverbindung auf dem Grundstück der Antragstellerin zur \nVermeidung von sogenannten \"Angsträumen\" und zur Erhöhung der Akzeptanz der \ndurch die festgesetzte öffentliche Grünfläche verlaufenden Rad- und Fußwege den \nBenutzern als \"dritter Fluchtweg\" dienen. Der Rat der Antragsgegnerin ist damit einer \nim Planaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme des Polizeipräsidiums \nF. vom 13. November 1998 gefolgt. Er sah danach in der festgesetzten \nWegeführung \"nach drei Richtungen\" eine \n\n61\n\n- gegenüber einem Verzicht auf die fragliche Wegeverbindung - wesentliche \nReduzierung des Gefährdungspotentials. \n\n62\n\nDie dargestellten Erwägungen hinsichtlich der Radwegeführung lassen \nAbwägungsfehler nicht erkennen. Die konzipierte Trennung insbesondere von Rad- \nund Kfz-Verkehr ist mit Blick auf die geschilderte Verkehrssituation, insbesondere der \nermittelten erheblichen Belastungen der C2.---straße und der Straße Im X. mit \nKfz-Verkehr und der angedachten großräumigen Vernetzung von mit Rad- und \nFußwegen verbundenen Grünflächen sachgerecht. Bei seinem Satzungsbeschluss \nging der Rat immerhin von einer Verkehrsbelastung der C.----straße und der Straße \nIm X. , durch die zudem eine Buslinie der EVAG führt, von ca. 4.000 Kfz in 24 \nStunden aus. Allein die mit der dargestellten Überlegung des Satzungsgebers \nangesprochene Sicherheit des Verkehrs stellt einen gewichtigen öffentlichen \nGemeinwohlbelang dar, der die Inanspruchnahme des Grundeigentums der \nAntragstellerin trägt. Dies gilt unabhängig davon, ob - was zwischen den Beteiligten \nstreitig ist - die C2.---straße im Kreuzungsbereich mit der Straße Im X. einen \nVersatz aufweist. Der Hinweis der Antragstellerin auf eine angeblich verfehlte \nAmpelschaltung als Grund für die hohe Verkehrsbelastung auf der C2.---straße \nrechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die von der Antragstellerin \nbevorzugten verkehrsleitenden Maßnahmen auf der G. Straße und der C2.---\nstraße eine Änderung der Verkehrsbelastung auf der Straße Im X. nicht erwarten \nlassen.\n\n63\n\nDie von der Antragstellerin beschriebene Darstellung in der amtlichen \nFahrradkarte der Antragsgegnerin aus dem Jahre 2003 führt zu keiner \nabweichenden Bewertung, insbesondere nicht zu der mit diesem Vortrag der Sache \nnach verbundenen Annahme, die streitige Radwegeverbindung sei als \nRechtfertigung der Planung nur vorgeschoben. Schon mangels Verwirklichung der \nstrittigen Planung konnte die vorgesehene Radwegeverbindung in der Fahrradkarte \nselbstverständlich nicht als (vorhandener) Bestandteil des Hauptroutennetzes Stufe 1 \nausgewiesen werden. Die vom Bebauungsplan abweichende Darstellung des (für die \nZukunft vorgesehenen) Hauptroutennetzes Stufe 2 in der fraglichen Fahrradkarte \nstellt nicht in Frage, dass zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 30. \nAugust 2004 beschriebene Radwegeführung die damals aktuelle Planung auf der \nGrundlage des vom Bauausschuss im August 1997 beschlossenen Konzeptes \ndarstellte. Dass nach dem Vortrag der Antragstellerin die darin vorgesehene \nStreckenführung aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht ohne \nweiteres realisierbar war, ist angesichts des - wie bei jeder Planung - auf zukünftige \nVerwirklichung angelegten Charakters des Konzeptes unschädlich. Im Übrigen ist die \nvon der Antragstellerin in Frage gestellte Führung des Radverkehrs über den T1.------\n-weg und den von diesem südlich abzweigenden C4.-------weg mit Blick auf die im \nFlächennutzungsplan der Antragsgegnerin entlang des C4.-------weg dargestellte \nGrünfläche städtebaulich ebenso nachvollziehbar wie die vom Kfz-Verkehr getrennte \nWeiterführung des Radverkehrs über die auf dem Grundstück der Antragstellerin \nfestgesetzte Grünfläche.\n\n64\n\nOb daneben die aus kriminalpräventiven Gründen vorgenommene Schaffung \neines \"dritten Fluchtweges\" über die in Rede stehende öffentliche Grünfläche mit der \ndamit angesprochenen Sicherheit der Wohnbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 1 \nBauGB a.F. / § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB n.F.) einem öffentlichen Belang von so \nerheblichem Gewicht Rechnung trägt, wie sie ihm der Rat beigemessen hat, kann \nletztlich offen bleiben. Die vorstehenden Erwägungen zur Rad- und Fußwegeführung \nrechtfertigen bereits für sich die Inanspruchnahme des Grundstücks der \nAntragstellerin. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob die weiteren von der \nAntragstellerin in Frage gestellten Erwägungen hinsichtlich eines \"nach Süden \norientierten Kommunikationspark(s)\" und einer \"begleitverkehrsfreie(n) Wege-\nAlternative durch öffentliche Grünanlagen\" für spätere ältere Bewohner des \nGrundstücks der Antragstellerin die hier fragliche Festsetzung städtebaulich \nrechtfertigen können. \n\n65\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat das Interesse der Antragstellerin als \nGrundstückseigentümerin mit dem ihm zukommenden Gewicht in seine \nAbwägungsentscheidung eingestellt. Er hat gesehen, dass durch die getroffene \nFestsetzung die Grundlage für einen Entzug des Grundeigentums der Antragstellerin \ngelegt wird. Er hat auch die Größe der für die festgesetzte öffentliche Grünfläche in \nAnspruch genommenen Grundfläche mit \"ca. 600 qm\" im Wesentlichen zutreffend \nerfasst. Dieser Flächenreduzierung stand die im westlichen Grundstücksbereich \nliegende Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche - aufgrund des \nWegfalls der Baugrenze im Vorgängerplan - gegenüber. Mit Blick darauf und \nangesichts der verbleibenden Größe des Grundstücks der Antragstellerin hält sich \ndie Einschränkung seiner Bebaubarkeit auch nach Wegfall der durch die \nGrünflächenfestsetzung getroffenen Grundstücksfläche insgesamt noch im \nvertretbaren Rahmen. Dass durch die Grünflächenfestsetzung konkrete \nBauabsichten der Antragstellerin durchkreuzt werden, kann nicht festgestellt werden. \n\n66\n\nInsgesamt konnte die Antragsgegnerin damit in Abwägung mit den oben \ndargestellten Gemeinwohlbelangen und unter Beachtung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit das Eigentumsinteresse der Antragstellerin zurückstellen und \ndem erheblichen öffentlichen Interesse an der Herstellung der Grünflächen- bzw. \nWegeverbindung den Vorzug geben. \n\n67\n\nAbwägungsfehlerhaft ist hingegen die für das Grundstück der Antragstellerin \ngetroffene Festsetzung von Baugrenzen. Dies gilt zunächst für die entlang der \nsüdwestlichen Grenze getroffene Festsetzung einer 8 m zurückversetzten \nBaugrenze. Die Planunterlagen enthalten keinerlei Anhaltspunkte zu städtebaulichen \nGründen, die den Plangeber zu dieser Bestimmung insbesondere hinsichtlich der \nfestgesetzten Tiefe der Baugrenze veranlasst haben. Sie liegen auch nicht etwa so \nklar auf der Hand, dass es einer ausdrücklichen Benennung nicht bedurft hätte. Im \nGegenteil drängten sich besondere Erwägungen gerade hinsichtlich der Tiefe der \nBaugrenze von immerhin 8 m vor allem deshalb auf, weil sie an den ebenfalls in \ndiesem Bereich auf dem Grundstück der Antragstellerin als öffentliche Grünfläche \nfestgesetzten Streifen von 6 m anschließt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf \nhin, dass ihr damit ein insgesamt 14 m tiefer Grundstücksstreifen auf der gesamten \nLänge ihrer südwestlichen Grundstücksgrenze für eine Bebauung nicht mehr zur \nVerfügung steht, ohne dass dies mit städtebaulichen Gründen von ausreichendem \nGewicht gerechtfertigt worden wäre. Warum der im Vorgängerplan Nr. 13/69 für \ndiesen Grundstücksbereich festgesetzte \"nur\" 5 m breite Streifen nicht überbaubarer \nGrundstücksfläche derart ausgeweitet worden ist, ist nicht nachvollziehbar, zumal die \nTiefe der übrigen auf dem Grundstück der Antragstellerin festgesetzten Baugrenzen \n(nur) 5 m (im Südosten und Nordosten) bzw. 3 m (im Nordwesten) beträgt. Die \nAusweitung der nicht überbaubaren Fläche auf 8 m kann nicht mit Blick auf den \nWegfall der im Bebauungsplan Nr. 13/69 noch in einer Tiefe von 17 m festgesetzten \nBaugrenze im westlichen Grundstücksbereich gerechtfertigt werden. Ungeachtet \ndessen, dass nach der im gerichtlichen Verfahren von der Antragsgegnerin \nangestellten Berechnung immer noch ein Defizit von etwa 150 qm verbleibt und eine \nvollständige Kompensation damit ohnehin nicht gewährleistet wäre, fehlt es an einem \nhinreichend gewichtigen städtebaulichen Grund für die Baugrenzenfestsetzung in der \nhier bestimmten Tiefe, der selbst bei Sicherstellung einer flächenmäßigen \nKompensation an anderer Stelle des Grundstücks weiterhin erforderlich ist. Hinzu \nkommt, dass die fragliche Festsetzung die Antragstellerin auf dem Flurstück 604 \ngerade in dem Teil ihres Grundstücks trifft, der in erster Linie für eine bauliche \nErweiterung des Gemeindezentrums tatsächlich in Betracht kam und der nach der \nFestsetzung im früheren Bebauungsplan Nr. 13/69 - bis auf einen (nur) 5 m tiefen \nStreifen - auch bebaut werden durfte. Die normative Entziehung dieses \nBebauungsrechts auf Teilen des Grundstücks hätte sich im Rahmen der Abwägung \nauswirken müssen.\n\n68\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2002 \n -1 BvR 1402/01 -, a.a.O.\n\n69\n\nDas Fehlen derartiger Erwägungen macht die Abwägung defizitär. \n\n70\n\nEbenfalls unwirksam ist die von der Antragstellerin gerügte Festsetzung von \nVorgartenflächen nach der textlichen Festsetzung Nr. 11 des streitigen \nBebauungsplans. So stellt der von dieser Festsetzung betroffene Bereich entlang der \nsüdwestlichen bzw. westlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin keinen \n\"Vorgarten\" im herkömmlichen Begriffsverständnis dar. Als \"Vorgarten\" ist eine \nFläche zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der vorderen Baugrenze \nanzusehen. \n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 1998 \n\n72\n\n- 11 A 509/96 -, NVwZ - RR 1999 -, 12; Beschluss vom 20. April 1999 - 10a D \n170/98.NE -. \n\n73\n\nDer hier fragliche Bereich entlang der südwestlichen Grundstücksgrenze liegt \nweder zwischen einer vorderen oder seitlichen Baugrenze noch schließt sich eine \nStraßenfläche bzw. Straßenbegrenzungslinie an. Von dem beschriebenen \nBegriffsverständnis ist hier offenbar auch der Satzungsgeber ausgegangen, wenn er \nin Nr. 11 der textlichen Festsetzung des streitigen Bebauungsplans die Befestigung \nvon Flächen (\"Gehwege, Hauseingänge, Zufahrten\") im Vorgartenbereich zulässt, \nwenn sie 50 % der Vorgartenflächen nicht überschreiten. Die zitierte Aufzählung \nbefestigter Vorgartenflächen beschreibt damit nämlich Bereiche, die typischer Weise \nzwischen Straßenfläche und vorderer Baugrenze gelegen sind. Die \nRechtsgrundlage, auf der die fragliche Festsetzung über Vorgartenbereiche erfolgt ist \n(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW), legt nahe, dass der \nPlangeber damit gestalterische Ziele verfolgt, mit der er die Ausgestaltung von \nstraßenbildprägenden (Vorgarten-)Flächen regeln will. Schon mangels \nVorgarteneigenschaft des hier in Rede stehenden Bereichs des Grundstücks der \nAntragstellerin können derartige Ziele auf dieser Grundstücksfläche nicht erreicht \nwerden. Dies führt zur Abwägungsfehlerhaftigkeit der Vorgartenfestsetzung für die \nfraglichen Grundstücksbereiche. \n\n74\n\nDie dargestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind im Sinne des § 214 Abs. 3 \nSatz 2 BauGB a.F. offensichtlich, denn sie ergeben sich ohne weiteres aus den \nAufstellungsvorgängen. Sie haben das Abwägungsergebnis auch beeinflusst. Es \nbesteht die konkrete Möglichkeit, dass der Rat der Antragsgegnerin die fraglichen \nFestsetzungen bei hinreichender Gewichtung der Eigentümerinteressen der \nAntragstellerin bzw., wenn er die fehlende Vorgarteneigenschaft des fraglichen \nGrundstücksbereichs erkannt hätte, nicht in der vorliegenden Form beschlossen \nhätte.\n\n75\n\nDie festgestellte Unwirksamkeit der entlang der südwestlichen \nGrundstücksgrenze festgesetzten Baugrenze hat die Unwirksamkeit auch der \nübrigen für das Grundstück der Antragstellerin ausgewiesenen Baugrenzen zur \nFolge. Eine isolierte Aufhebung nur der südwestlichen Baugrenze ist nicht möglich. \n\n76\n\nZu den Grundsätzen über die Teilunwirksamkeit vgl.: BVerwG, Beschluss vom 6. \nApril 1993 \n\n77\n\n- 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31.\n\n78\n\nAnsonsten verbliebe eine in diesem Bereich städtebaulich kaum sinnvolle, \nunvollständige Regelung der überbaubaren Grundstücksfläche, die insbesondere \noffen ließe, inwieweit ein Heranbauen an die äußersten südwestlichen bzw. \nsüdöstlichen Grundstücksgrenzen zulässig ist. \n\n79\n\nDie tenorierte Unwirksamkeit der Festsetzung von Vorgartenflächen auch auf \nden übrigen (straßenrandnahen) Bereichen des Grundstücks der Antragstellerin folgt \naus der oben festgestellten Unwirksamkeit der Baugrenzenfestsetzung. Beide \nFestsetzungen sind erkennbar als Einheit konzipiert, indem die Tiefe der Baugrenze \ndie Tiefe der Vorgartenfläche bestimmt. Damit kann nicht angenommen werden, \ndass ein Fortbestand der Festsetzung über die Vorgartenflächen bei festgestellter \nUnwirksamkeit der Baugrenzenbestimmung vom Willen des Rates gedeckt ist. Dies \nzwingt zur Aufhebung der das Grundstück der Antragstellerin betreffenden \nFestsetzungen von Vorgartenflächen insgesamt.\n\n80\n\nSchließlich folgt aus der Unwirksamkeit der Festsetzung der Baugrenzen auch \ndie Unwirksamkeit der für das Grundstück der Antragstellerin festgesetzten Grund- \nund Geschossflächenzahl. Diese hat der Plangeber im Gegenzug zu der \nReduzierung - im Vergleich zu den Festsetzungen im Vorgängerplan - der \nüberbaubaren Grundstücksflächen erhöht und mit dieser rechtlichen Verknüpfung \nzum Ausdruck gebracht, dass die eine Festsetzung ohne die andere keinen Bestand \nhaben soll. \n\n81\n\nNach alledem sind die Baugrenzenfestsetzungen, die textliche Festsetzung \nNr. 11 über Vorgartenflächen und die Festsetzungen über die zulässige Grund- bzw. \nGeschossflächenzahl für das Grundstück der Antragstellerin gemäß § 47 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Anpassung des \nBaugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24. Juni 2004 - BGBl. I S. 1359 - für \nunwirksam zu erklären. \n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n83\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n84\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-24/10a-d-30-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-24/10a-d-30-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284564","retrieved":"2026-07-09 03:00:34.438405+00:00"}}