{"status":"available","doknr":"OLD284599","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0923.7A.D24.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"7a D 24/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hu 142 - \nEinzelhandelsstandort E. -I. , B.----straße - der Antragsgegnerin.\n\n4\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin der beiden Wohnhäuser B.----straße 74 und 76, die \ninsgesamt zehn Wohneinheiten aufweisen. Für das den Wohnhäusern gegenüber an der \nOstseite der B.----straße gelegene, bislang unbebaute Areal zwischen der B.----straße und \neiner Bahnstrecke mit dem S-Bahn Haltepunkt I. setzt der strittige Bebauungsplan ein \nSondergebiet Lebensmittel-Einzelhandel (Lebensmittel-Discounter mit max. Verkaufsfläche \nvon 820 qm) sowie eine Stellplatzanlage mit insgesamt 80 Stellplätzen und nördlich hiervon \neine private Grünfläche (Rasenfläche mit Versickerungsfunktion) fest. Die Zufahrt von der \nB.----straße zum Stellplatzgelände soll dem Haus B.----straße 74 unmittelbar gegenüber \nliegen. Der Baukörper des Discount-Markts soll rd. 22 m östlich der B.----straße mit einer \neinzuhausenden Anlieferungszone beginnen; zur B.----straße hin sind ihm die Wohnhäuser \nB.----straße 71 und 73 vorgelagert. In den textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans ist u.a. die Zahl der Lkw-Anlieferungen pro Tag auf max. vier Lkw in der \nZeit von 6.00 bis 22.00 Uhr festgelegt.\n\n5\n\nDer vorhabenbezogene Bebauungsplan wurde nach Durchführung des \nAufstellungsverfahrens, in dem sich u.a. die Antragstellerin gegen die Planung gewandt hatte \nund verschiedene Gutachten (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag, Baugrundgutachten, \nUntergrunderkundung bezüglich der Möglichkeit einer Versickerung von Oberflächenwasser, \nVerkehrsgutachten und Geräuschimmissions-Prognose) eingeholt worden waren, vom Rat der \nAntragsgegnerin am 18. Dezember 2003 als Satzung beschlossen. Zuvor war der aus \nmehreren Teilen bestehende Durchführungsvertrag seitens der Antragsgegnerin und der \nBeigeladenen unterzeichnet worden. Der Satzungsbeschluss wurde am 13. Februar 2004 \nzugleich mit der im Parallelverfahren aufgestellten 149. Änderung des Flächennutzungsplans \nder Antragsgegnerin - Änderung des Planbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans \nvon Wohnbaufläche in Sondergebiet \"Lebensmittel-Einzelhandel\" - öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat am 25. Februar 2004 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Ihren zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO hat der Senat mit Beschluss vom 24. März 2004 (7a B 408/04.NE) \nabgelehnt.\n\n7\n\nZur Begründung ihres Begehrens trägt die Antragstellerin insbesondere vor, der \nBebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet worden. Ein ALDI-Markt, \nwie er hier vorgesehen sei, sei im fraglichen Gebiet, unabhängig davon, ob es sich um ein \nreines oder allgemeines Wohngebiet handele, unzulässig. Es handele sich angesichts der \nhohen Stellplatzzahl auch nicht um einen Nahversorgungsbetrieb, obwohl im Entwurf des \nNahversorgungskonzepts der Antragsgegnerin der hier in Rede stehende Standort für einen \ngeplanten Discounter \"für die fußläufig erreichbare Nahversorgung\" vorgesehen sei. Da die \nZufahrt zu den Stellplätzen unmittelbar vor ihren - der Antragstellerin - Häusern liege, in \ndenen die Kinderzimmer, Schlafzimmer und Wohnzimmer jeweils nach vorne, zur Straße hin \ngelegen seien, werde offensichtlich die Zumutbarkeitsgrenze überschritten. Bei der B.----\nstraße handele es sich bislang um eine sehr ruhige, schmale Anliegerstraße und es sei davon \nauszugehen, dass es zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der \nVerkehrslärmschutzverordnung kommen werde. Die Straße könne den erheblichen \nMehrverkehr nicht verkraften. Auch würden bisher vorhandene Parkmöglichkeiten im \nBereich ihrer Häuser wegfallen. Schließlich würde die Einhausung der Anlieferung mit einer \nDach- und Wandkonstruktion den Lärm der Be- und Entladevorgänge zu ihren Häusern hin \nlenken.\n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n9\n\nden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Hu 142 der \nAntragsgegnerin für nichtig zu erklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und \nbeantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nDie Beigeladene hat sich im vorliegenden Verfahren nicht zur Sache geäußert.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 7a B 408/04.NE und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge nebst Plänen und Gutachten ergänzend \nBezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die maßgeblichen gegen den \nstrittigen Bebauungsplan angeführten Aspekte sind in dem im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes (7a B 408/04.NE) ergangenen Beschluss des Senats vom 24. März 2004 im \nwesentlichen bereits angesprochen worden und die Beteiligten haben sich in Kenntnis dieses \nBeschlusses übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren \neinverstanden erklärt.\n\n16\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, weil das Interesse der Antragstellerin, von auf ihre \nWohnhäuser einwirkenden Lärmimmissionen, die vom Zu- und Abfahrtverkehr des \nunmittelbar gegenüber liegenden Stellplatzgeländes sowie dem weiteren betrieblichen \nGeschehen ausgehen, möglichst verschont zu werden, abwägungsrelevant war.\n\n17\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.\n\n18\n\nIn materieller Hinsicht hat der Senat in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 24. März \n2004 ausgeführt:\n\n19\n\n\"Ein Verstoß gegen das aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB folgende Gebot, den \nBebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, liegt entgegen den \nAusführungen in der Antragsschrift vom 25. Februar 2004 nicht vor. Der \nFlächennutzungsplan ist mit der am 13. Februar 2004 - zeitgleich mit der \nBekanntmachung des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans - \nbekannt gemachten 149. Änderung im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB) dahin geändert worden, dass der Bereich des vorhabenbezogenen \nBebauungsplans im Flächennutzungsplan als ‚Sondergebiet Lebensmittel-\nEinzelhandel (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO in Verbindung mit § 11 BauNVO)' \ndargestellt wurde. Diese Darstellung trägt die im vorhabenbezogenen \nBebauungsplan getroffene Festsetzung \"Sondergebiet Lebensmittel-\nEinzelhandel\".\n\n20\n\nDie im Schriftsatz der Antragstellerin vom 16. März 2004 angesprochene \nBegründung sowohl des Flächennutzungsplan als auch des Bebauungsplans, \nZweck der Planung sei es, \"die Versorgungssituation mit Gütern des täglichen \nBedarfs im Westen des Stadtteils I. zu verbessern\", steht nicht im \nWiderspruch zu den tatsächlich vom Bebauungsplan ermöglichten baulichen \nNutzungen. Auch ein Lebensmittel-Discounter, wie er hier angesiedelt werden \nsoll, dient der Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. Ob die vom Plan \nermöglichte Errichtung von rd. 80 Stellplätzen überhaupt im Widerspruch zu der \nAussage des Entwurfs eines Nahversorgungskonzepts hinsichtlich eines \nDiscounters ‚für die fußläufig erreichbare Nahversorgung' steht, kann letztlich \ndahinstehen. Gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 10 BauGB sind bei der Aufstellung von \nBauleitplänen zwar ‚die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen \nsonstigen städtebaulichen Planung' zu berücksichtigen. Rechtlich bindende \nVorgaben ergäben sich aus einem solchen ‚Nahversorgungskonzept', selbst wenn \nes von der Gemeinde beschlossen wäre, nicht.\n\n21\n\nDer weitere Hinweis im Schriftsatz vom 16. März 2004 auf Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts\n\n22\n\n- BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 4 C 3.00 - NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160 -\n\n23\n\ngeht schon deshalb fehl, weil jene Entscheidung sich ausschließlich zur Frage \neiner Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bei der Entscheidung über die \nbaurechtliche Zulassung eines Bauvorhabens verhält, während es im vorliegenden \nVerfahren um die Überprüfung der Rechtswirksamkeit eines \n(vorhabenbezogenen) Bebauungsplans geht. Bei dem Erlass eines solchen Plans \ngeht es nicht um die Anwendung des (bau-) planungsrechtlichen Gebots der \nRücksichtnahme, sondern um die Frage, ob die Entscheidung des Plangebers, \nbestimmte bauliche Nutzungen zu ermöglichen und insoweit der Nachbarschaft \nnachteilige Auswirkungen insbesondere der vorhabensbedingten \nVerkehrsimmissionen zuzumuten, den Anforderungen des Abwägungsgebots \nnach § 1 Abs. 6 BauGB genügt.\n\n24\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass der strittige vorhabenbezogene \nBebauungsplan den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, sind \nnicht erkennbar. Die möglichen nachteiligen Folgen einer Umsetzung des Plans \nwaren Gegenstand verschiedener gutachterlicher Untersuchungen, insbesondere \nauch im Hinblick auf die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf das \nVerkehrsgeschehen (Verkehrsuntersuchung ‚Einzelhandelsstandort B.----straße in \nE. -I. ' vom Mai 2002; Beiakte Heft 7) sowie auf die in der \nNachbarschaft des Vorhabens zu erwartenden Verkehrsimmissionen \n(Geräuschimmissions-Prognose \"Neubau Aldi-Markt E. -I. B.----straße \" \nvom 27. August 2002 nebst Nachtrag vom 11. März 2003; Beiakte Heft 8). Die \nletztgenannte Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an den Wohnhäusern \nder Antragstellerin (B.----straße 74 und 76 = Immissionspunkte 5 und 6), die der \nZufahrt zu dem geplanten Discount-Markt gegenüber liegen, mit \nBeurteilungspegeln um 53 dB (A) am Tag - relevanter Nachtbetrieb kommt \nohnehin nicht in Betracht - zu rechnen ist. Dass diese Werte als zumutbar \neingeschätzt wurden (vgl. Nr. 6.1 der TA Lärm), unterliegt nach derzeitigem \nSachstand keinen Bedenken. Der Einschätzung auf Seite 1 der Planbegründung, \nder westlich und südlich des Vorhabens gelegene Bereich habe den Charakter \neines allgemeinen Wohngebiets, ist die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom \n16. März 2004 lediglich mit dem pauschalen Hinweis entgegen getreten, dass in \ndem Bereich \"faktisch nur gewohnt wird\". Der weitere Hinweis auf Nr. 7.4 \nAbsatz 2 der TA Lärm geht schon deshalb fehl, weil von den dort genannten drei \nVoraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zumindest die dritte - \nerstmaliges oder weitergehendes Überschreiten der Immissionsgrenzwerte der \n16. BImSchV - ersichtlich nicht vorliegt, denn dann müssten Lärmwerte von über \n59 dB (A) erreicht werden. Schließlich ist auch nichts dafür dargetan oder sonst \nersichtlich, dass die der Geräuschimmissions-Prognose zugrunde gelegten \nPrämissen an vorhabensbedingten Fahrzeugbewegungen zu Lasten der \nAntragstellerin unrealistisch niedrig wären.\n\n25\n\nDer in der Antragsschrift vorgetragene Hinweis der Antragstellerin darauf, \ndass ein Discount-Markt des hier in Rede stehenden Zuschnitts in einem reinen \noder allgemeinen Wohngebiet unzulässig wäre\n\n26\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 19. August \n2003 - 7 B 1040/03 - JURIS-Dokumentation -,\n\n27\n\nhilft der Antragstellerin schließlich auch nicht weiter. Hier ist die \nplanungsrechtliche Grundlage für eine baurechtliche Zulassung des \nDiscount-Markts erst durch den strittigen vorhabenbezogenen \nBebauungsplan geschaffen worden. Sinn und Zweck dieses \nPlanungsinstruments ist es gerade, gleichsam ‚maßgeschneiderte \nLösungen' für solche Vorhaben zu schaffen, die nach dem geltenden \nPlanungsrecht an sich unzulässig wären.\n\n28\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2001 \n- 7a D 143/00.NE - BRS 64 Nr. 227 -.\"\n\n29\n\nDiesen Ausführungen ist die Antragstellerin im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht \nmehr entgegengetreten. Der Senat hat auch im übrigen keinen Anlass, den vorstehenden \nWertungen nicht auch weiterhin zu folgen. Ergänzend ist zu dem Vortrag der Antragstellerin \nlediglich noch anzumerken:\n\n30\n\nDie Frage, ob der vorhabenbedingte Zusatzverkehr über die B.----straße abgewickelt \nwerden kann, war Gegenstand der bereits angesprochenen Verkehrsuntersuchung \n\"Einzelhandelsstandort B.----straße in E. -I. \". Diese kommt unter Berücksichtigung \neiner Tagesgesamtbelastung von 1.400 Fahrbewegungen für den Stellplatz (Seite 5 der \nBeiakte Heft 7 zu 7a B 408/04.NE) auf Seite 14 zu dem Ergebnis, dass in der B.----straße \nkeine Änderung des bestehenden Straßenquerschnitts erforderlich ist und die durch die neue \nNutzung zusätzlichen Abbiegebeziehungen in den vorhandenen Geradeausfahrspuren \nabgewickelt werden können. Auch wenn der Geräuschimmissions-Prognose ein etwas höherer \nAnsatz an Fahrbewegungen - nach Seite 8 der Prognose vom 27. August 2002 (Beiakte Heft 8 \nzu 7a B 408/04.NE) insgesamt 1.612 Bewegungen am Tag - zugrunde liegt, ergibt sich \nhieraus kein Anlass, die grundsätzliche Aussage der Verkehrsuntersuchung in Frage zu stellen \nund als nicht sachgerechte und im Ergebnis nicht hinreichend tragfähige Prognose zu \nwerten.\n\n31\n\nDer Einwand, dass bisher vorhandene Parkmöglichkeiten im Bereich der Häuser der \nAntragstellerin - oder anderer Anlieger - wegfallen würden, kann sich nur darauf beziehen, \ndass möglicherweise in der B.----straße Kundenfahrzeuge Bewohnern oder Besuchern der \nMiethäuser der Antragstellerin die Möglichkeit nehmen könnten, ihre Fahrzeuge im \nöffentlichen Verkehrsraum abzustellen. Abgesehen davon, dass ein solches \"Fremd\"-Parken \nangesichts der hohen Stellplatzzahl für den geplanten Discount-Markt - wenn überhaupt - \nallenfalls temporär in gewissen Spitzenzeiten in Betracht kommen mag, können die Anlieger \nder B.----straße hieraus keine Fehlgewichtung ihrer Belange herleiten. Das Interesse von \nStraßenanliegern daran, unmittelbar vor ihren Wohnhäusern im öffentlichen Straßenraum \nparken zu können, ist nicht geschützt.\n\n32\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, dass durch die nach Nr. 3 der textlichen Festsetzungen \nvorgegebene Einhausung der Anlieferungszone die Geräusche der - ohnehin auf max. vier \nLkw pro Tag beschränkten - Anliefervorgänge auf die Häuser der Antragstellerin gelenkt \nwürden, denn die Einfahrt in die Einhausung ist nach Norden ausgerichtet und rd. 40 m von \nden westlich bzw. nordwestlich gelegenen Wohnhäusern entfernt. Schließlich wird nach den \nGeräuschimmissions-Prognosen der Gesamtlärm des betriebsbedingten Verkehrs jedenfalls \nbei den Objekten, bei denen sich der Gesamtpegel des Lärmgeschehens der hier angesetzten \nZumutbarkeitsschwelle nähert, ohnehin maßgeblich von den Geräuschen auf den \nStellplatzflächen bestimmt. Die Haustechnik ist praktisch zu vernachlässigen. Die Geräusche \nder Lkw-Andienungen liegen selbst bei den am kritischsten zu bewertenden Wohnhäusern B.-\n---straße 73 und 71 um rd. 10 dB (A) - bei den Wohnhäusern der Antragstellerin noch \ndeutlich mehr - unter dem Gesamtpegel des Stellplatzes für die Kundenfahrzeuge, so dass sie \nden Pegel der Kunden-Pkw insgesamt um weniger als 1 dB (A) erhöhen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n36\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F..\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-23/7a-d-24-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-23/7a-d-24-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284599","retrieved":"2026-07-09 03:00:37.517306+00:00"}}