{"status":"available","doknr":"OLD284596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0923.19B1796.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"19 B 1796/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgetragen \nhat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO) stattzugeben.\n\n4\n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, er habe sich zu Recht geweigert, der \nAnordnung des Antragsgegners vom 15. März 2004 in der Fassung des Schreibens des \nAntragsgegners vom 27. Mai 2004, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen \nund bis zum 14. Juni 2004 eine Einverständniserklärung vorzulegen, nachzukommen, weil er \nmit einem Mitarbeiter des Antragsgegners am 20. April 2004 vereinbart habe, die Zweifel an \nseiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Vorlage eines Bluttests \nauszuräumen. Es kann dahinstehen, ob eine Vereinbarung dieses Inhalts tatsächlich \ngetroffen worden ist. Die behauptete Vereinbarung ist jedenfalls nichtig, weil sie nicht \nschriftlich geschlossen worden ist (§ 57 VwVfG) und weil sie gegen ein gesetzliches Verbot \nverstößt (§ 59 Abs. 1 VwVfG iVm § 134 BGB). Denn der Antragsgegner war aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, gemäß § 13 Nr. 2 b FeV \ndie Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.\n\n5\n\nFehl geht die Auffassung des Antragstellers, ein Alkoholmissbrauch könne nach dem \nlaborärztlichen Befundbericht über eine bei dem Labor am 6. Mai 2004 eingegangene \nBlutprobe \"vollständig ausgeschlossen\" werden. Das ist nicht der Fall. Nach dem \nBefundbericht ist ein CDT-Wert von 2,6 festgestellt worden, der im \"Graubereich bei \nAlkoholmissbrauch\" liege. Danach belegt der Befundbericht zwar keinen Alkoholmissbrauch \ndes Antragstellers. Der Befundbericht bestätigt aber die bestehenden aufklärungsbedürftigen \nZweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil angesichts \ndes diagnostizierten \"Graubereichs\" ein (fortbestehender) Alkoholmissbrauch nicht \nauszuschließen ist. Abgesehen davon dokumentiert der Befundbericht lediglich das Ergebnis \neiner einmaligen Blutuntersuchung. Einmalige Blutuntersuchungen haben aber keine \nhinreichende Aussagekraft, weil sie angesichts des schnellen Abbaus der CDT-Werte nicht \ngeeignet sind, eine stabile Abstinenz nachzuweisen. Erhöhte CDT-Werte, die auf zumindest \nregelmäßigen Alkoholkonsum hindeuten, normalisieren sich nämlich mit einer Halbwertzeit \nvon etwa 14 Tagen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2003 - 19 B \n1397/03 -, m. w. N.\n\n7\n\nDer Antragsteller macht weiter ohne Erfolg geltend, die Anordnung zur Beibringung eines \nmedizinisch-psychologischen Gutachtens sei unverhältnismäßig, weil er seit mehr als vier \nJahren nicht wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt aufgefallen sei. Durch den bloßen \nZeitablauf seit den vom Antragsteller am 25. November 1999 und 6. Juni 2000 begangenen \nTrunkenheitsfahrten sind die entstandenen Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht soweit \nausgeräumt, dass auf ein Eignungsgutachten verzichtet werden könnte. Vielmehr kann es \nnamentlich bei Trunkenheitsdelikten zur richtigen Einschätzung der Kraftfahreignung geboten \nsein, auch weit zurückliegende und im Bundeszentralregister bzw. im Verkehrszentralregister \nschon getilgte derartige Verstöße in die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des \nKraftfahrers einzubeziehen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 1993 - 11 B \n14.93 -, OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2003 - 19 B \n1147/03 -, und 3. Juli 1998 - 19 B 429/98 -.\n\n9\n\nFür eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht hier auch unter Berücksichtigung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes schon deshalb keine Veranlassung, weil der Antragsteller \nnicht aufgezeigt hat, dass er seit der letzten Trunkenheitsfahrt Vermeidungsstrategien \nentwickelt hat, die eine weitere Trunkenheitsfahrt verlässlich ausschließen.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller sich \"aus Kostengründen\" geweigert hat, sich einer medizinisch-\npsychologischen Untersuchung zu unterziehen, wird hierdurch die Rechtmäßigkeit der \nEntziehung der Fahrerlaubnis nicht in Frage gestellt. Demjenigen, der - wie der Antragsteller \n- ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchte und sich dadurch von vornherein \nden Pflichten und Kosten dieser Verkehrsart unterwirft, kann nur unter ganz besonderen \nUmständen zugebilligt werden, sich darauf zu berufen, dass es ihm unzumutbar sei, die von \nihm gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu tragenden Kosten einer Untersuchung aus eigenen \nMitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen.\n\n11\n\nVgl. nur BVerwG, Urteile vom 3. November 1997 \n- 3 C 1.97 -, NZV 1998, 300 (301), und 12. März 1985 -\n 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 (98) = NJW 1985, 2490 \n(2491); OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2003 - \n19 B 2339/03 -, 29. Juli 2003 - 19 E 471/03 -, 10. Juni 2003 - \n19 B 1039/03 -, 31. März 2003 - 19 E 268/03 - und 11. Juni \n2002 - 19 B 1052/02 -, m. w. N.). \n\n12\n\nDerartige Umstände hat der Antragsteller schon deshalb (auch) im Beschwerdeverfahren \nnicht glaubhaft gemacht, weil er keine konkreten Angaben zu seinen wirtschaftlichen \nVerhältnissen gemacht hat. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Vorlage \ndes Vordrucks \"Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse\" ist nicht \ngestellt worden. Der bloße Hinweis des Antragstellers auf \"seine sehr geringen Einnahmen \nals selbstständiger Musiker\" ist unsubstantiiert.\n\n13\n\nUnbeschadet der Frage, ob die erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte \nBereitschaft des Antragstellers, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung \nunterziehen zu wollen, unsubstantiiert ist, weil der Antragsteller keinen konkreten \nUntersuchungstermin genannt und sein Vortrag auch kein ernsthaftes Bemühen um einen in \nabsehbarer Zeit bevorstehen Untersuchungstermin bei einer konkreten amtlich anerkannten \nBegutachtungsstelle für Fahreignung erkennen lässt, rechtfertigt eine etwaige Bereitschaft \ndes Antragstellers jedenfalls aus anderen Gründen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. Allerdings spricht Einiges dafür, dass im Falle der tatsächlichen Bereitschaft \nzur medizinisch-psychologischen Untersuchung die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV \nnicht mehr erfüllt sind. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die \nNichteignung schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder \nwenn er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Antragsgegner hat dem \nAntragsteller dagegen keine Frist zur Beibringung des angeordneten medizinisch-\npsychologischen Gutachtens, sondern lediglich eine Frist zur Vorlage einer \nEinverständniserklärung gesetzt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es jedoch nicht, dem \nAussetzungsantrag des Antragstellers stattzugeben - oder dem Vergleichsvorschlag des \nAntragstellers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. September 2004 zu \nfolgen -.\n\n14\n\nIn der Rechtsprechung des Senats, \n\n15\n\nvgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2003 - \n19 B 1844/03 -, und 25. März 2003 - 19 B 186/03 -, m. w. \nN.,\n\n16\n\nist geklärt, dass nicht nur bei auf Grund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit \ndes Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe \nliegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen \nGefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche \nInteresse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer \nVerkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten \nVerkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotenen Interessenabwägung überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der sofortigen \nEntziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht. Derartige \nGefahren liegen hier vor. Bei dem Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen \nGesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko einer erneuten Trunkenheitsfahrt zu hoch. Er \nist bereits in der Vergangenheit wegen zwei Trunkenheitsfahrten im öffentlichen \nStraßenverkehr aufgefallen. Anhaltspunkte dafür, dass er nunmehr hinreichend in der Lage \nist, zwischen Alkoholkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, liegen nicht vor. \nNach den Ergebnissen des laborärztlichen Befundberichtes über die Untersuchung einer \nBlutprobe vom 6. Mai 2004 besteht vielmehr, wie bereits ausgeführt, der nicht ausgeräumte \nVerdacht des fortbestehenden Alkoholmissbrauchs. Es liegt in der Hand des Antragstellers, \nsich alsbald der angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen \nund dadurch zur zügigen Klärung der berechtigten Zweifel an seiner Eignung \nbeizutragen.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und \nentspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes \n(§ 53 Abs. 2 GKG).\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-23/19-b-1796-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-23/19-b-1796-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284596","retrieved":"2026-07-09 03:00:37.265546+00:00"}}