{"status":"available","doknr":"OLD284595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0923.12A3622.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-23","aktenzeichen":"12 A 3622/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung, dessen Prüfung sich nach § 124a der \nVerwaltungsgerichtsordnung in der für die Zeit bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung (VwGO a.F.) und § 124 Abs. 2 VwGO richtet (vgl. § 194 Abs. 1 \nVwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. \n3987), hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht \nvor.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDerartige Zweifel bestehen nur dann, wenn durch das Vorbringen des \nRechtsbehelfsführers Bedenken von solchem Gewicht gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis ernstlich \nin Frage gestellt ist. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2001 \n- 12 B 1284/00 -, sowie auch BVerwG, Beschluss \nvom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, S. \n542.\n\n5\n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit \nder die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten erstrebt, den Trägeranteil in Höhe \nvon monatlich 55 DM für den Besuch ihrer Tochter S. in der Kindertagesstätte „Die \nT. e.V.\" für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. Juli 1999 zu \nübernehmen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Der von der \nKlägerin geltend gemachte Anspruch folge nicht aus § 24 i.V.m. § 77 SGB VIII sowie \ndem sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis zwischen Leistungsberechtigtem, Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe. Insbesondere sei ein \nsolcher Anspruch nicht aus dem in § 24 SGB VIII begründeten Anspruch „auf den \nBesuch eines Kindergartens\" herzuleiten. Dieser Anspruch beinhalte nämlich \nlediglich die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass für \njedes Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zum Schuleintritt ein Platz in einem \nKindergarten zur Verfügung stehe. Eine Kostentragungspflicht sehe § 24 SGB VIII \nausdrücklich nicht vor; sie folge auch nicht aus § 77 i.V.m. § 24 SGB VIII.\n\n6\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit dem Zulassungsantrag und macht im \nKern geltend: Der Anspruch ihrer Tochter aus § 24 Satz 1 SGB VIII gegen den \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes sei \nerfüllt worden durch den freien Träger „Die T. e.V.\", der die Einrichtung \nbetreibe, die ihre Tochter seinerzeit besucht habe. Hierfür verlange der freie Träger \nvon ihr einen Beitrag zu dem Eigenanteil der Betriebskosten, den er entsprechend \ndem nordrhein-westfälischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) \naufbringen müsse. Dieser Eigenkostenanteil, der mit der Verwirklichung des \nRechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz unmittelbar zusammenhänge, wandele \nsich gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 24 SGB VIII um in \neinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei der Inanspruchnahme der \nEinrichtung des freien Trägers entstünden.\n\n7\n\nDurch diese Erwägungen wird die Richtigkeit des Ergebnisses der \nangefochtenen Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Sie beruhen auf der \nAnnahme, die Eltern eines Kindes, das eine von einem Träger der freien Jugendhilfe \nbetriebene Tageseinrichtung besuche, seien durch den Träger der öffentlichen \nJugendhilfe von dem erhobenen Eigenkostenanteil freizustellen; der Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, die mit dem Betrieb einer solchen \nEinrichtung verbundenen Kosten in vollem Umfang zu tragen. \n\n8\n\nVgl. dazu auch Wiesner/Struck, SGB VIII, Kinder- \nund Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, vor § 22 Rn. 29a, \n29b.\n\n9\n\nDiese Annahme findet indes in den einschlägigen jugendhilferechtlichen \nVorschriften keine Grundlage.\n\n10\n\nNach § 18 Abs. 1 GTK werden die Betriebskosten durch Eigenleistung des \nTrägers und Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. \nDieser Zuschuss betrug im streitbefangenen Zeitraum nach § 18 Abs. 2 Satz 1 GTK \nbei Vorliegen der dort genannten Voraussetzung mindestens 73 v.H. (seit dem 1. \nJuni 1999: 79 v.H.) der Betriebskosten der Einrichtung. Er erhöhte sich in bestimmten \nFällen auf mindestens 90 (91) v.H. bzw., wenn es sich bei dem Träger - wie offenbar \nim vorliegenden Fall - um eine Elterninitiative im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK handelt, \nauf mindestens 95 (96) v.H. (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 4 GTK). Einen Anspruch auf \neine finanzielle Vollförderung sieht das Landesrecht nicht vor. Eine solche ist auch \nbundesrechtlich - entgegen der Auffassung, die in den in der Zulassungsschrift \nzitierten Rechtsgutachten vertreten wird, - nicht geboten. Dies folgt aus § 74 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 SGB VIII, wonach der Regelanspruch auf Förderung voraussetzt, dass \nder Träger der freien Jugendhilfe eine angemessene Eigenleistung erbringt. Eine auf \nKindergärten bezogene Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz weder in \n§ 74 noch in §§ 22 ff. SGB VIII vor.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 \n- 16 A 2822/01 -, S. 17 des Urteilsabdrucks, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n12\n\nDie Verpflichtung des Vereins „Die T. e.V.\" als Träger der freien \nJugendhilfe, einen - geringen - Anteil der Betriebskosten der von ihm betriebenen \nKindertagesstätte selbst aufzubringen, steht danach mit den Bestimmungen des \nSGB VIII im Einklang. Wenn er diesen Eigenanteil auf die Eltern der die Einrichtung \nbesuchenden Kinder (und Vereinsmitglieder) umlegt, kann aus § 24 SGB VIII kein \nAnspruch der Eltern gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Übernahme \ndieser Beträge hergeleitet werden. Der Systematik der jugendhilferechtlichen \nVorschriften nach ist die Frage des Erlasses oder der Übernahme von Gebühren \noder Teilnahmebeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in § 90 SGB \nVIII geregelt. In dessen Rahmen fehlt es indes an einer Rechtsgrundlage für die \nÜbernahme der auf die Eltern entfallenden Betriebskostenanteile durch den Träger \nder öffentlichen Jugendhilfe. Der dadurch möglicherweise bedingten faktischen \nEinschränkung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) zu begegnen, wäre \nSache des Gesetzgebers.\n\n13\n\n2. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im \nSinne dieser Vorschrift, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des \nmateriellen oder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den konkreten \nFall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung \noder die Weiterentwicklung des Rechts hat. \n\n14\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2002 \n- 12 A 1382/02 - m.w.N.\n\n15\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die von der Klägerin aufgeworfene \nRechtsfrage, ob der öffentliche Träger verpflichtet ist, die dem Leistungsberechtigten \nentstehenden Kosten durch Beteiligung an dem Trägeranteil bei Ausübung seines \nWunsch- und Wahlrechts durch Besuch einer Einrichtung eines privaten Trägers zu \nübernehmen, ist nicht klärungsbedürftig. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich \ndie als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des \nGesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der \nbereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.\n\n16\n\nVgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVwGO (Stand: Januar 2003), § 124 Rn. 189 \nm.w.N.\n\n17\n\nSo verhält es sich hier. Wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt, ist die von der Klägerin aufgeworfene \nRechtsfrage ohne weiteres - negativ - zu beantworten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO a.F., § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-23/12-a-3622-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-23/12-a-3622-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284595","retrieved":"2026-07-09 03:00:37.184063+00:00"}}