{"status":"available","doknr":"OLD284625","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0922.1A3402.03PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-22","aktenzeichen":"1 A 3402/03.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Auslegung der Neufassung des § 94 Abs. 4 \nLPVG NRW mit Blick auf den Umfang des dort normierten Ausschlusses der \nMitbestimmung. \n\n4\n\nDem Streit liegen die - inzwischen erledigten - konkret anlassgebenden Fälle \nzweier als Krankheitsvertretung befristet eingestellter Lehrerinnen zugrunde. Es \nhandelt sich dabei um Frau N. T. sowie Frau K. T1. . Erstere war in der \nZeit vom 15. März bis 17. Juli 2002 an der Schule für Geistigbehinderte in L. Q. , \nLetztere in der Zeit vom 6. Juni bis 17. Juli 2002 an der Schule für Lernbehinderte in \nL. A. beschäftigt, und zwar als vollbeschäftigte bzw. nicht vollbeschäftigte \nLehrkraft im Angestelltenverhältnis. In den jeweiligen Arbeitsverträgen wurde darauf \nhingewiesen, dass ein konkreter Vertretungsbedarf aufgrund des durch Krankheit \nbedingten Ausfalls eines anderen Lehrers bzw. einer anderen Lehrerin im Umfang \nvon 26,5 Pflichtstunden bestehe. Den Arbeitsverträgen zufolge wurden die Lehrerin \nN. T. in die Fallgruppe 4.1 der Vergütungsgruppe II a BAT und die Lehrerin \nK. T1. in die Fallgruppe 4.3 der Vergütungsgruppe III BAT eingruppiert. Sowohl \ndie befristete Einstellung als auch die Eingruppierung erfolgte in beiden Fällen ohne \neine Mitbestimmung des Antragstellers. Beteiligt wurde lediglich der Lehrerrat der \nbetroffenen Schulen. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 22. April 2002 machte der Antragsteller gegenüber dem \nBeteiligten (u. a.) ein - eigenständiges - Mitbestimmungsrecht mit Blick auf die \njeweilige Eingruppierungsentscheidung geltend. Der Beteiligte trat dem mit Schreiben \nvom 14. Mai 2002 entgegen und führte aus, seiner Auffassung nach werde in Fällen \nder vorliegenden Art die Eingruppierungsentscheidung von der mit der Einstellung \nerfolgenden umfassenden Eingliederung eines neuen Beschäftigten in die \nDienststelle mitumfasst; zwei voneinander unabhängige Mitbestimmungstatbestände \nbestünden insoweit nicht.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 2. August 2002 das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren eingeleitet. Ursprünglich hat er dabei eine Verletzung seines \nMitbestimmungsrechts sowohl betreffend die Einstellung und Befristung der in Rede \nstehenden Arbeitsverhältnisse als auch betreffend die Eingruppierung der \nVertretungslehrerinnen geltend gemacht. Im Anhörungstermin vor der Fachkammer \nfür Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat er sodann sein \nBegehren auf den Gesichtspunkt der Mitbestimmung bei Eingruppierungen \nbeschränkt und den Antrag im Übrigen zurückgenommen. Er vertritt die Auffassung, \ndass es sich bei der Einstellung und der Eingruppierung um jeweils eigenständige \nMitbestimmungstatbestände handele, unabhängig davon, ob sie zeitlich \nzusammenfielen. Aus diesem Grunde werde das bei Eingruppierungen gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bestehende Mitbestimmungsrecht von der \nNeufassung des § 94 Abs. 4 LPVG NRW nicht berührt und im Ergebnis somit auch in \nFällen eines auf das laufende Schuljahr begrenzten unvorhersehbaren \nVertretungsunterrichts nicht ausgeschlossen. \n\n7\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem (zuletzt gestellten) \nAntrag des Antragstellers,\n\n8\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte das \nMitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bei der \nEingruppierung der Lehrerin N. T. in die \nVergütungsgruppe II a Fallgruppe 3.1 (richtig: 4.1) \nund der Lehrerin K. T1. in die \nVergütungsgruppe III Fallgruppe 4.3 BAT verletzt \nhat,\n\n9\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der Antrag sei mit Blick \nauf ein fortbestehendes abstraktes Feststellungsinteresse angesichts der weiterhin \nbestehenden Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Neufassung des \n§ 94 Abs. 4 LPVG NRW unabhängig davon zulässig, dass sich die ursprünglich \nanlassgebenden Fälle infolge Zeitablaufs erledigt hätten. Der Antrag sei auch \nbegründet. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem - sich aus den \nGesetzesmaterialien erschließenden - Sinn und Zweck der Regelung sei davon \nauszugehen, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei Eingruppierungen \nin den Fällen der unvorhergesehenen Vertretung von Lehrkräften i.S.d. § 94 Abs. 4 \nLPVG NRW ausgeschlossen sei. Die Eingruppierung sei in diesem Zusammenhang \nnicht lediglich als Teil der Einstellungsmaßnahme zu betrachten, sondern ein \nselbständiger, dem § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW unterfallender \nMitbestimmungstatbestand. Auch die Zielsetzung, bei unvorhergesehenen \nVertretungsfällen die Einstellung von Lehrkräften möglichst zügig und unbürokratisch \nvornehmen zu können, stehe einer Differenzierung zwischen den einzelnen \nMitbestimmungstatbeständen nicht entgegen. Verzögerungen könne etwa dadurch \nentgegengewirkt werden, dass in derartigen Fällen die Einstellung bereits vor dem \nAbschluss des die zutreffende Eingruppierung betreffenden \nMitbestimmungsverfahrens erfolge und zunächst lediglich vorläufige \nGehaltszahlungen geleistet würden. Abgesehen davon seien die Lehrerpersonalräte \nin den tarifrechtlich oft schwierigen Fragen der Eingruppierung regelmäßig erfahrener \nund kompetenter als die örtlichen Lehrerräte. In diesem Zusammenhang seien \nschließlich auch übergeordnete Gesichtspunkte wie die Gleichbehandlung der Lehrer \nan verschiedenen Schulen zu berücksichtigen. \n\n10\n\nGegen den dem Beteiligten am 7. August 2003 zugestellten Beschluss hat dieser \ndurch seine Prozessbevollmächtigten am 1. September 2003 Beschwerde eingelegt \nund sie mit gleichem Schriftsatz begründet. \n\n11\n\nDer Beteiligte führt im Wesentlichen an: Die Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen und dabei insbesondere die Auswertung und \nAuslegung der Gesetzesmaterialien seien nicht zutreffend. Aus dem \nÄnderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum \nEntwurf des Schulentwicklungsgesetzes - LT-Drucks. 13/1746 - hier § 8 Abs. 4 \nSchulentwicklungsgesetz - werde der gesetzgeberische Wille deutlich, dass ein \nMitbestimmungsverfahren nach den Regeln des Personalvertretungsrechts nur \ndurchzuführen sei, wenn der Lehrerrat nicht zugestimmt habe. Habe dagegen - wie \nhier - der Lehrerrat zugestimmt, sei ein Mitbestimmungsverfahren nicht erforderlich. \nDer Ausschluss der Mitbestimmung bei der Eingruppierung bei Einstellungen in \nbefristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung eines unvorhergesehenen \nVertretungsunterrichts werde weiter auch durch die unterschiedlichen \nFormulierungen in § 8 Abs. 4 Schulentwicklungsgesetz, §§ 72, 94 LPVG NRW \ndeutlich. Während im Schulentwicklungsgesetz grundsätzlich die Zustimmung des \nLehrerrates bei befristeten Einstellungen erforderlich sei, sehe das LPVG NRW \nlediglich eine Zustimmung des Lehrerpersonalrats vor, wenn das Arbeitsverhältnis \nüber das Ende des laufenden Schuljahres andauere. Aus den unterschiedlichen \nFormulierungen werde der gesetzgeberische Wille deutlich, die genannten \nunterschiedlichen Sachverhalte auch unterschiedlich zu regeln. Es liege in der \nKonsequenz der in § 94 Abs. 4 LPVG NRW getroffenen Regelung, auch bei der \nEingruppierung entsprechend danach zu differenzieren, ob ein auf das laufende \nSchuljahr begrenzter unvorhersehbarer Vertretungsunterricht betroffen sei. Der \nUmstand, dass die Eingruppierung in § 94 Abs. 4 LPVG NRW nicht ausdrücklich \nangesprochen worden sei, rechtfertige keinen gegenteiligen Schluss. Dafür spreche \nauch die Begründung des Änderungsantrags der Fraktion der SPD und der Fraktion \nBündnis 90/Die Grünen zu § 94 Abs. 4 LPVG NRW, auf die verwiesen werde. Durch \ndie von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen angeführten \nVorschläge, Verzögerungen zu vermeiden, könne dem gesetzgeberischen Willen \nnach einer Entbürokratisierung und Beschleunigung des Verfahrens nicht \npraxisgerecht Rechnung getragen werden. Ein Arbeitnehmer werde schwerlich \nkurzfristig ein befristetes Arbeitsverhältnis eingehen, ohne die genaue Höhe seiner \nVergütung zu kennen. Da gerade bei unvorhergesehenem Vertretungsbedarf eine \nschnellstmögliche Regelung getroffen werden müsse, könne es aber nicht angehen, \ndass die Einstellung unter Umständen daran scheitere, dass über die Eingruppierung \nnoch nicht entschieden sei. \n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden Antrag des Antragstellers abzulehnen.\n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor: Das bei allen \nEingruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW bestehende \nMitbestimmungsrecht werde durch die im Rahmen des § 94 Abs. 4 LPVG NRW \nerfolgte Gesetzesänderung nicht betroffen. Dieses Recht könne nur durch klare und \neindeutige gesetzliche Regelungen geändert oder eingeschränkt werden. Daran \nfehle es. Im Übrigen überzeugten auch die von den Beteiligten angestellten \nZweckmäßigkeitserwägungen nicht. Es sei seit Inkrafttreten des \nLandespersonalvertretungsgesetzes nicht bekannt geworden, dass der Vorgang der \nÜberprüfung der Richtigkeit der Eingruppierung durch den Personalrat zu einem \nEinstellungshindernis geworden sei. \n\n17\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Anhörung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Beiakten (5 Hefte bzw. Anlagen) Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der Fachsenat über die \nBeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 79 Abs. 2 LPVG NRW \ni.V.m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n21\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. \nSie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Blick auf die nachfolgenden \nAusführungen zur Auslegung des Antrags ist der Ausspruch der erstinstanzlichen \nEntscheidung indes dahin zu verstehen, dass mit ihm auf der Grundlage der \nvorliegenden Entscheidung des Fachsenats nunmehr (abstrakt) festgestellt ist, dass \ndie Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern, die begrenzt auf das laufende \nSchuljahr zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts in ein \nbefristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt. \n\n22\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n23\n\nNachdem für den an die anlassgebenden Fälle der Eingruppierung der \nvertretungsweise für einen befristeten und inzwischen längst beendeten Zeitraum \nangestellt gewesenen Lehrerinnen N. T. und K. T1. anknüpfenden, \nkonkret gefassten Antrag erster Instanz (welchen die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts aber offenbar auch \nschon als abstrakten Antrag ausgelegt hat) das Rechtsschutzinteresse entfallen ist, \nkann allerdings nur noch ein sog. abstrakter Antrag zur Entscheidung des \nFachsenats gestellt werden. Der hier bisher vorliegende Antrag erster Instanz ist \ndementsprechend sachgerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller begehrt \nfestzustellen, dass die Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern, die begrenzt \nauf das laufende Schuljahr zur Sicherung eines unvorhersehbaren \nVertretungsunterrichts in ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, gemäß \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW seiner \nMitbestimmung unterliegt.\n\n24\n\nFür diesen Antrag besteht auch (weiterhin) ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn der \nnach wie vor bestehende Streit über die zur Entscheidung gestellte abstrakte Frage \nist in der Dienststelle in Anknüpfung an zumindest einen konkreten Fall - hier die \nFälle der vorerwähnten Vertretungslehrerinnen - entstanden. Darüber hinaus steht zu \nerwarten, dass sich die hier zur Entscheidung gestellte Frage zwischen den \nBeteiligten vergleichbar mit einer - mehr als nur geringfügigen - Wahrscheinlichkeit \nerneut stellen wird.\n\n25\n\nDer im vorstehenden Sinne auszulegende Antrag ist auch begründet. Die \nEinwände der Beschwerde gegen das vom Antragsteller für die in Rede stehenden \nFälle allgemein reklamierte Mitbestimmungsrecht greifen nicht durch. \n\n26\n\nDie Eingruppierung von Lehrerinnen und Lehrern, die begrenzt auf das laufende \nSchuljahr zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts befristet \neingestellt werden, unterliegt gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der Mitbestimmung des Antragstellers. \nNach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten bei Eingruppierung. Dieser Mitbestimmungstatbestand ist \ndurch die Novelle 1984 neu in das LPVG NRW eingefügt worden. Zwar wurde auch \nschon nach der zuvor geltenden Rechtslage die Eingruppierung - im Rahmen der \nEinstellung - für mitbestimmungsbedürftig gehalten. Nach der Änderung des \nGesetzes kann die Eingruppierung personalvertretungsrechtlich jedoch nicht mehr \nals Teil der Einstellung angesehen, sondern muss - zumal angesichts der erfolgten \nTrennung im Rahmen der Gesamtsystematik des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW \n(Regelung einerseits in Nr. 1 und andererseits in Nr. 4) - als eigenständiger \nMitbestimmungstatbestand behandelt werden; dies gilt unbeschadet dessen, dass \nEinstellung und Eingruppierung in der Regel zusammenfallen werden.\n\n27\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 94.\n\n28\n\nZu klären bleibt demzufolge allein noch die Frage, ob speziell in den vom Antrag \nerfassten Fällen die grundsätzlich nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW gebotene Mitbestimmung durch die in § 94 \nAbs. 4 Satz 1 LPVG NRW enthaltene Sonderregelung verdrängt wird bzw. - mit \nanderen Worten - ob der in dieser Sonderregelung unter bestimmten \nVoraussetzungen vorgesehene Ausschluss der Mitbestimmung zugleich auch die \nMitbestimmung wegen Eingruppierung erfasst. Dies ist auf der Grundlage einer \nAuslegung des Wortlauts, der Systematik, der Entstehungsgeschichte sowie auch \ndes Sinns und Zwecks der Vorschrift zu verneinen. Für eine die Grenzen der \nAuslegung überschreitende analoge Anwendung der Norm im Wege richterlicher \nRechtsfortbildung ist hier ebenfalls kein Raum. \n\n29\n\nDer - insoweit eindeutige - Wortlaut des § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW enthält \nkeine die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \neingeräumte Mitbestimmung des Personalrats ausschließende oder auch nur \nbegrenzende Bestimmung. Er verhält sich vielmehr ausschließlich zu - so wörtlich - \n\"Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\" \nLPVG NRW. Der ergänzende Hinweis auf die Rechtsgrundlage der Mitbestimmung \nverstärkt dabei noch den Eindruck, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle \ngeregelte Mitbestimmungstatbestände gerade nicht mit in den Blick genommen hat. \n\n30\n\nDie Gesetzessystematik der Vorschrift des § 94 LPVG NRW deutet in dieselbe \nRichtung. Denn - anders als in Absatz 4 - hat der Gesetzgeber in dem gemeinsam \nmit dem Absatz 4 neu eingeführten Absatz 5 des § 94 LPVG NRW Einstellungen \ngemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NRW und Eingruppierungen (sowie \nHöhergruppierungen) gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG NRW gesondert \nerwähnt. Hierdurch hat er aber dokumentiert, dass ihm die Eigenständigkeit der \nangesprochenen Mitbestimmungstatbestände durchaus bewusst gewesen ist. \n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten widerspricht es auch nicht dem - den \nGesetzesmaterialien zu entnehmenden - Sinn und Zweck der Neufassung des § 94 \nAbs. 4 LPVG NRW durch das Gesetz zur Weiterentwicklung von Schulen \n(Schulentwicklungsgesetz) vom 27. November 2001 (GV NRW S. 811), dass in \nFällen des auf das laufende Schuljahr begrenzten unvorhersehbaren \nVertretungsunterrichts zwar ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers wegen der \nbefristeten Einstellung von Lehrkräften nicht besteht, ein solches wegen der \nEingruppierung dieser Lehrkräfte aber bestehen bleibt. Die in § 94 Abs. 4 Satz 1 \nLPVG NRW enthaltene Neuregelung dient der \"zielgenauen effektiven \nUnterrichtsversorgung\". Um Unterrichtsausfall zu verhindern, sollen befristete \nEinstellungen von Vertretungslehrkräften und zeitweiligen Aushilfen \"so zügig wie \nmöglich\" durchgeführt werden. \n\n32\n\nVgl. die Einzelbegründung zu Art. 2 Nr. 3 des \nGesetzentwurfs der Fraktion der SPD und der \nFraktion Bündnis 90/Die Grünen zum \nSchulentwicklungsgesetz, LT-Drucks. 13/1173 \nS. 17.\n\n33\n\nIn sachlicher Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung zu dem als \nAnlage dem Beschlussentwurf und dem Bericht des Ausschusses für Schule und \nWeiterentwicklung vom 9. November 2001 beigefügten, die letztlich Gesetz \ngewordene Fassung der Norm maßgeblich bestimmenden Änderungsantrag der \nFraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu dem vorbezeichneten \nGesetzentwurf, bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur Sicherung \neines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts müssten die Verfahren so \nunbürokratisch geregelt werden, dass der Vertretungsunterricht möglichst schnell \nerteilt werden könne. Dies könne am besten dadurch geschehen, dass bei \nbefristeten Arbeitsverhältnissen, die nicht über das Ende des laufenden Schuljahres \nandauerten, die Rechte der Schulmitwirkung an den einzelnen Schulen durch den \nLehrerrat wahrgenommen würden. \n\n34\n\nVgl. LT-Drucks. 13/1746 S. 8.\n\n35\n\nAuch die Gesetzesmaterialien enthalten damit - ebenso wie das Gesetz selbst - \nkeinen klaren Anhaltspunkt dafür, dass eine sich - über die befristete Einstellung \nhinausreichend - noch auf weitere Mitbestimmungstatbestände wie etwa die \nEingruppierung erstreckende Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des \nPersonalrats - auch in Abgrenzung zum Lehrerrat - in der Absicht des Gesetzgebers \ngelegen hätte. Der allgemein der in Rede stehenden Gesetzesnovellierung zugrunde \nliegende Gedanke der Beschleunigung der Einstellungsverfahren und des Abbaus \nbürokratischer Hindernisse kann aber naturgemäß nur insoweit Geltung \nbeanspruchen, als die sonst bestehenden gesetzlichen Bestimmungen dabei \neingehalten werden. \n\n36\n\nDarüber hinaus ist der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts auch darin zu folgen, dass es - ohne durchgreifende \nInfragestellung der Zielsetzung der Novellierung - durchaus gelingen kann, eine \nVerzögerung der Einstellung der von der Sonderregelung erfassten Vertretungs- und \nAushilfslehrkräfte auch dann zu vermeiden, wenn die Mitbestimmungsbedürftigkeit \nder Entscheidung des Beteiligten über deren Eingruppierung bestehen bleibt. Es ist \nja nicht so, dass die betroffenen Lehrkräfte über ihre Vergütung völlig im Unklaren \nblieben. In Zweifelsfällen bzw. bei Einzelfragen der richtigen Eingruppierung kann \naber eine vorläufige Regelung durchaus - zunächst - zu einem angemessenen \nAusgleich der jeweiligen Interessen der Dienststellenleitung und der Beschäftigten \nführen. Dass sich bei einer solchen Vorgehensweise zu einem Vertretungsunterricht \nbereite Lehrkräfte von Vornherein nicht finden ließen, erscheint jedenfalls solange \nnicht plausibel, wie sich noch Lehrkräfte ohne Dauerarbeitsverhältnis auf dem \nArbeitsmarkt befinden. Gegebenenfalls wäre im Übrigen der Gesetzgeber zur \nKlarstellung gefordert, wären aber nicht die Gerichte berufen, an dessen Stelle zu \ntreten.\n\n37\n\nDie hier durch den Wortlaut und die übrigen Auslegungskriterien in Bezug auf \n§ 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW vorgegebene Rechtslage steht schließlich auch nicht \nin Widerspruch zu der in § 8 Abs. 4 des Schulmitwirkungsgesetzes geregelten \nMitwirkung der Lehrerräte \"bei Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse zur \nSicherung eines unvorhergesehenen Vertretungsunterrichts\". Denn die dortige \nRegelung ist ersichtlich auf den Geltungsumfang des - mit der gleichen \nGesetzesnovelle neu eingefügten - § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW abgestimmt \n(siehe auch § 94 Abs. 4 Satz 2 LPVG NRW). \n\n38\n\nAngesichts des Befundes eines eindeutigen, zudem durch die Systematik der \nNorm gestützten Wortlauts des Gesetzes kommt eine analoge Anwendung der an \nbesondere Voraussetzungen geknüpften Ausschlussregelung über die \nMitbestimmung in § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW mit Blick auf den \nMitbestimmungstatbestand der Eingruppierung schon deshalb nicht in Betracht, weil \nes an einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke fehlt. Es ist insbesondere kein \nAnhalt dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme des in § 72 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 4 LPVG NRW geregelten Mitbestimmungstatbestandes der Eingruppierung in \ndie Sonderregelung des § 94 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW nur versehentlich \nunterlassen hätte.\n\n39\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch - dort zu \nanderen Beteiligungstatbeständen - \nSenatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 - 1 A \n672/02.PVL -, juris, und vom 28. Februar 2002 - 1 A \n149/00.PVL -, PersR 2002, 481 = PersV 2003, \n111.\n\n40\n\nGerade dann, wenn es - wie hier - um die Frage der Erweiterung des Umfangs \ndes in einer Sonderregelung bestimmten und an besondere Voraussetzungen \ngekoppelten Mitbestimmungsausschlusses im Wege der richterlichen \nRechtsfortbildung geht, ist im Übrigen den für eine solche Rechtsfortbildung ohnehin \nbestehenden Kompetenzgrenzen verstärkt Beachtung zu schenken, um eine \nschleichende Aushöhlung der allgemein gesetzlich eingeräumten \nMitbestimmungsrechte zu verhindern. \n\n41\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n42\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284625","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-22/1-a-3402-03-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284625","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284625","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-22/1-a-3402-03-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284625","retrieved":"2026-07-09 03:00:39.780978+00:00"}}