{"status":"available","doknr":"OLD284667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0921.15B1709.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-21","aktenzeichen":"15 B 1709/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag,\n\n3\n\nes dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung - bis zur Entscheidung in \neinem noch zu eröffnenden Hauptsacheverfahren - \nzu untersagen, Räume im Gebäude des \nKreishauses, K. S. , F. , zum Zwecke der \nHerstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen \nentgeltlich oder unentgeltlich an Dritte zu \nüberlassen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Er ist als Antrag gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend \ngemachten Anordnungsanspruch, nämlich einen öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruch aus § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KrO) i.V.m. § 107 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen (GO NRW), nicht glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. August \n2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl. 2003, 462.\n\n6\n\nBei der beanstandeten beabsichtigten Vermietung von Räumlichkeiten im \nKreisverwaltungsgebäude an private Schilderpräger handelt es sich um eine \nwirtschaftliche Betätigung, die nach § 107 Abs. 1 GO NRW erlaubt ist. Unter einer \nwirtschaftlichen Betätigung ist gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 GO NRW der Betrieb von \nUnternehmen zu verstehen, die u.a. als Anbieter von Gütern am Markt tätig werden, \nsofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der \nGewinnerzielung erbracht werden könnte. Das trifft auf die Vermietung von \nGewerbeimmobilien zu (gewerbliche Vermieter). Bei der hier in Rede stehenden \nVermietung handelt es sich nicht um ein nicht selbst an den \ngemeindewirtschaftsrechtlichen Schranken zu messendes Nebengeschäft zu einer \nallein nach diesen Schranken zu beurteilenden Haupttätigkeit. Die beabsichtige \nVermietung von Räumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger ist \nnicht eingebettet in eine andere wirtschaftliche Betätigung, sondern soll in Ergänzung \ndes Verwaltungsgebrauchs am Verwaltungsgebäude und insbesondere im \nZusammenhang mit dem hoheitlichen Betrieb der Kraftfahrzeugzulassungsstelle \nerfolgen.\n\n7\n\nEin öffentlicher Zweck, der diese Betätigung im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. 1 \nGO NRW grundsätzlich zu rechtfertigen vermag, liegt vor. Der Begriff des \nöffentlichen Zwecks ist weit gefasst. Er umgreift jedweden im Aufgabenbereich der \nGemeinde liegenden Gemeinwohlbelang und schließt lediglich die \nGewinnerwirtschaftung als öffentlichen Zweck aus. Mit der beabsichtigten \nVermietung wird ein öffentlicher Zweck verfolgt. Die Tätigkeit der \nStraßenverkehrsbehörde bringt es in all den Fällen, in denen ein amtliches \nKennzeichen zugeteilt wird, notwendig mit sich, dass nach der Zuteilung des \nKennzeichens und vor Anbringen der Stempelplakette (vgl. § 23 Abs. 1 und 4 der \nStraßenverkehrszulassungsordnung - StVZO -) das Kennzeichenschild beschafft \nwerden muss. Der Verwaltungsvorgang der Zulassung muss also dazu unterbrochen \nwerden. Mit der durch die beanstandete Vermietung gebotenen Möglichkeit des \nErwerbs der Schilder im Kreisverwaltungsgebäude wird der Zulassungsvorgang für \nden Bürger und die Verwaltung beschleunigt und erleichtert. Dies vermag die \nbeabsichtigte Vermietungstätigkeit grundsätzlich zu rechtfertigen. \n\n8\n\nEbenso die zivilrechtliche Rechtsprechung \nunter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, \nBGH, Urteil vom 14. Juli 1998 - KZR 1/97 -, NJW \n1998, 3778 (3779 f.) - Vermietung von \nRäumlichkeiten im Verwaltungsgebäude an \nSchilderpräger -; Urteil vom 26. April 1974 - I ZR \n8/73 -, DöV 1974, 785, - Schilderverkauf durch den \nKreis -; vgl. auch Urteil vom 24. September 2002 - \nKZR 4/01 -, NJW 2003, 752, - Benachteiligung \nprivater Schilderpräger zugunsten eines \nstädtischen Unternehmens bei der Vermietung -. \n\n9\n\nDer so gegebene öffentliche Zweck erfordert auch im Sinne von § 107 Abs. 1 Nr. \n1 GO NRW die beanstandete Vermietung. Der Begriff des Erforderns bedeutet nicht, \ndass für den öffentlichen Zweck die wirtschaftliche Betätigung unausweichlich ist. \nVielmehr reicht es - ähnlich wie im Planungsrecht - aus, dass die wirtschaftliche \nBetätigung für den öffentlichen Zweck objektiv erforderlich im Sinne von \nvernünftigerweise geboten ist. Es besteht zum einen ein amtliches Interesse daran, \ndie Schilderbeschaffung in den Verwaltungsvorgang zeitlich und räumlich zu \nintegrieren, um ihn zügig abzuwickeln. Zum anderen ist der Antragsgegner wegen \ndes von ihm hoheitlich auslösten Zwangs, sich Schilder zu beschaffen, im Sinne \nbürgerorientierter Verwaltungsausübung gehalten, den Beschaffungsvorgang zu \nerleichtern. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass die Beschaffung im \nKreisverwaltungsgebäude selbst ermöglicht wird.\n\n10\n\nAllerdings müssen nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen mit \nRücksicht auf die durch § 107 GO NRW auch geschützten Interessen der örtlichen \nMarktteilnehmer der durch die wirtschaftliche Betätigung bewirkte Markteingriff und \nder verfolgte öffentliche Zweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je \nschwerer der Markteingriff ist, desto dringlicher von der Art des öffentlichen Zwecks \noder von der Gebotenheit im Rahmen des Erfordernisses muss die wirtschaftliche \nBetätigung sein. Nach diesen Maßstäben ist die beanstandete Vermietung unter den \nvom Verwaltungsgericht angeordneten Bedingungen verhältnismäßig.\n\n11\n\nDer unmittelbar durch die wirtschaftliche Betätigung des Antragsgegners \nbetroffene Markt ist der der Vermietung von Gewerbeflächen. Insofern kann sich die \nAntragstellerin, die in der Nähe des Kreisverwaltungsgebäudes selbst eine \nGewerbefläche vermietet, als unmittelbar betroffene Marktteilnehmerin auf den \nDrittschutz des § 107 Abs. 1 GO NRW berufen. Für die Schwere des Markteingriffs \nist nicht allein auf die sich für einen Schilderpräger eignenden Gewerbeflächen \nabzustellen. \n\n12\n\nAnders für die kartellrechtliche Frage der \nmarktbeherrschenden Stellung BGH, Urteil vom 8. \nApril 2003 - KZR 39/99 -, NJW 2003, 2684 (2685); \nUrteil vom 24. September 2002 - KZR 4/01 -, NJW \n2003, 752 (753) m.w.N.\n\n13\n\nDies ergibt sich aus der gegenüber dem Recht der Wettbewerbsbeschränkungen \n(Kartellrecht) andersartigen gemeindewirtschaftsrechtlichen Sichtweise. Während \ndas Kartellrecht für Marktstörungen durch missbräuchliche Ausnutzung einer \nmarktbeherrschenden Stellung oder unbillige Behinderung den relevanten Markt mit \nBlick auf die zu schützende Seite der Nachfrager oder Lieferanten abgrenzt,\n\n14\n\nKriterium der Austauschbarkeit der Leistung aus \nSicht der Marktgegenseite, vgl. Bunte, Kartellrecht, \nS. 188 f.; Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl., S. 168 f.; \nBechthold, Kartellgesetz, 3. Aufl., § 19 Rn. 5,\n\n15\n\ngeht es beim Drittschutz des Gemeindewirtschaftsrechts um Markteingriffe durch \nHinzutreten des kommunalen Wettbewerbers mit Blick auf die anderen Anbieter. Die \nAngebotsseite wird aber nicht durch einen spezifischen Markt für Gewerbeflächen \ngeprägt, die sich für Schilderpräger eignen, die den bei den Besuchern der \nKraftfahrzeugzulassungsstelle anfallenden Schilderbedarf decken möchten. Dabei \nhandelt es sich lediglich um einen unselbständigen Teilmarkt des hier relevanten \nMarktes der Vermietung von Gewerbeflächen, denn auch die dem genannten \nTeilmarkt zuzuordnenden Mietobjekte stehen zur Anmietung für anderweitige \ngewerbliche Nutzung zur Verfügung. Die beabsichtigte Vermietung der beiden \nRäume stellt sich schon wegen des geringen Umfangs der Vermietung und des \nungleich höheren Mietzinses für den Markt der Vermietung von Gewerbeflächen in \nF. , wenn überhaupt, dann jedenfalls als nicht relevanter Markteingriff dar. Die \nAntragstellerin macht auch nicht geltend, infolge der beabsichtigten \nVermietungstätigkeit des Antragsgegners sei ihr die Vermietung ihrer Gewerbefläche \nerschwert. Soweit sie die Erschwerung der spezifischen Vermietbarkeit an \nSchilderpräger geltend macht, kommt es darauf wegen der oben dargestellten \nAbgrenzung des relevanten Marktes nicht an. Daher reichen die oben dargestellten \nöffentlichen Zwecke aus, die wirtschaftliche Betätigung gegenüber den unmittelbar \nbetroffenen Marktteilnehmern der Vermieter von Gewerbeflächen zu rechtfertigen. \n\n16\n\nAuch mit Blick auf den Markt der Schilderherstellung stellt sich die beabsichtigte \nVermietung als im Sinne des § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW durch öffentliche Zwecke \nerfordert dar. Gemeindewirtschaftsrechtlich geschützt sind nicht nur die unmittelbar \nbetroffenen Marktteilnehmer, sondern alle Wirtschaftsteilnehmer, deren \nMarktinteressen durch die kommunale wirtschaftliche Betätigung beeinträchtigt \nwerden. Das ist bei einer kommunalen Tätigkeit als Vermieter auch derjenige, der in \nKonkurrenz zum Mieter steht, denn auch die Vermietung kann das örtliche \nWirtschaftsgeschehen, auf dem sich der Mieter betätigt, beeinflussen. Die \nAntragstellerin kann sich daher auch in ihrer Eigenschaft als Schilderpräger auf den \ngemeindewirtschaftsrechtlichen Drittschutz berufen.\n\n17\n\nWegen des nur mittelbaren Zusammenhangs zwischen der kommunalen \nwirtschaftlichen Betätigung und dem hier zu betrachtenden Markteingriff ist das \nMerkmal, dass ein öffentlicher Zweck die wirtschaftliche Betätigung erfordert, in \nanderem Sinne zu verstehen als bei unmittelbar von der wirtschaftlichen Betätigung \nbetroffenen Marktteilnehmern. Während in diesen Fällen die kommunale \nwirtschaftliche Betätigung selbst die Angebotsseite verändert und insofern \nrechtfertigungsbedürftig ist - wie es etwa eine eigene Schilderprägetätigkeit des \nAntragsgegners wäre -, verändert der mittelbare Markteingriff der Vermietung von \nGewerbeflächen die Angebotsseite nur dahin, dass das Angebot durch gewerbliche \nTätigkeit privater Dritter ermöglicht oder erleichtert wird. Das ist als solches nicht \nrechtfertigungsbedürftig, da § 107 Abs. 1 GO NRW keinen Schutz vor privater \nKonkurrenz bietet. Gemeindewirtschaftsrechtlich rechtfertigungsbedürftig ist der \nmittelbare Markteingriff erst insofern, als er die Angebotsseite der mittelbar \nbetroffenen Wirtschaftsteilnehmer über die allgemeinen Wirkungen verbesserter \nMöglichkeiten der Gewerbeflächenanmietung hinaus marktinkonform beeinflusst. \nDas kann etwa durch subventionierte Vermietung oder durch mit der hoheitlichen \nTätigkeit des Kreises zusammenhängende Zusatzleistungen geschehen.\n\n18\n\nNach diesen Maßstäben liegt ein rechtfertigungsbedürftiger mittelbarer Eingriff in \nden Schilderprägemarkt vor, denn die Vermietung von Räumlichkeiten im \nVerwaltungsgebäude, in dem die Zulassungsstelle untergebracht ist, stellt eine \nmarktinkonforme Beeinflussung dar. Das ergibt sich aus der Sensibilität des Marktes \nim Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle. Da der wesentliche Teil der Nachfrage \nnach Schildern durch die Tätigkeit der Zulassungsstelle ausgelöst wird und die \nKundschaft nur beschränkt auf Preiswettbewerb reagiert, ist die Nähe zur \nZulassungsstelle ein entscheidender Wettbewerbsgesichtspunkt. Soweit daher \ngerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen das \nAngebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang beabsichtigt ist, \nliegt darin die Marktinkonformität. \n\n19\n\nDieser mittelbare Eingriff ist jedoch nach § 107 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW \ngerechtfertigt. Einerseits streiten für die wirtschaftliche Betätigung die oben \ngenannten öffentlichen Zwecke der Beschleunigung des Verwaltungsvorgangs und \nder Erleichterung der Schilderbeschaffung für die Bürger. Jedenfalls der \nletztgenannte Zweck ist gewichtig und nicht nur, wie die Antragstellerin meint, \nvorgeschoben. Die Möglichkeit für die Bürger, die benötigten Schilder in einem Zug \nmit dem Zulassungsvorgang zu erwerben, statt sich erst aus dem Haus und vom \nGrundstück zu begeben, um einen Schilderpräger aufzusuchen, um danach den \nZulassungsvorgang weiter zu betreiben, erleichtert die dem Bürger auferlegte \nohnehin lästige Pflicht. Es handelt sich zwar lediglich um eine Konzession an die \nBequemlichkeit der Bürger, ohne die die Pflicht, das Kraftfahrzeug zulassen zu \nmüssen, nicht unzumutbar würde. Es ist aber im Sinne der oben angesprochenen \nbürgerorientierten Verwaltungsausübung ein gewichtiger öffentlicher Zweck, dem \nBürger die Erfüllung auferlegter Pflichten so bequem wie möglich zu machen. Dass \ndie Erleichterung für den Bürger nicht unerheblich ist, ergibt sich im Übrigen gerade \naus dem Umstand, dass die Antragstellerin die beabsichtigte Vermietung so \nvehement bekämpft und selbst die Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz \nbehauptet: Wäre die Erleichterung nur unbedeutend, könnte die marktbeherrschende \nStellung von Schilderprägern im Verwaltungsgebäude nicht angenommen \nwerden.\n\n20\n\nUnerheblich ist, dass nach Auffassung der Antragstellerin die Einräumung eines \nSchildererwerbs im Kreishaus schon deshalb nicht erforderlich sei, weil der Bürger \nohnehin im Verwaltungsverfahren zwischen der Zuteilung des amtlichen \nKennzeichens und dem Anbringen der Stempelplakette auf den erworbenen \nSchildern eine längere Zeit warten müsse; deshalb sei ihm ein Weg bis zum \nnächsten Schilderpräger, nämlich ihr selbst, von 100 m und ein bis zwei Minuten \nDauer zumutbar. Die Beurteilung der Attraktivität des Schilderangebots ist allein \nSache des Bürgers und nicht der Antragstellerin. Das Antragsbegehren wird auch \nnicht gestützt durch den Vortrag der Antragstellerin, die Vermietung sei für den \nBürger sogar nachteilig, da sie auf mittlere Sicht zur Vernichtung der \nKonkurrenzbetriebe und damit im Ergebnis zu höheren Monopolpreisen führe. Dies \nkann schon im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht festgestellt werden. Im Übrigen wäre dies jedenfalls im \nRegelfall angesichts der unten noch zu behandelnden Werbemöglichkeiten von \nKonkurrenzbetrieben eine marktkonforme Folge des Verhaltens der Bürger auf ein zu \nunattraktives Angebot der Konkurrenzbetriebe. § 107 Abs. 1 GO NRW schützt jedoch \nim Rahmen des Drittschutzes nur gegen marktinkonforme mittelbare Markteingriffe \nder Kommune.\n\n21\n\nSchließlich ist nicht entscheidend, dass auch das finanzielle Interesse des \nAntragsgegners am Mietzins eine - wie anzunehmen ist - erhebliche Rolle für die \nEntscheidung zur wirtschaftlichen Betätigung gespielt hat. Solange eine \nwirtschaftliche Betätigung als solche gemeindewirtschaftsrechtlich zulässig ist, spielt \nder Nebenzweck der Einnahmeerwirtschaftung keine Rolle.\n\n22\n\nAndererseits wird die Inkonformität des Markteingriffs durch die Umstände der \nVermietung so weit abgemildert, dass er als verhältnismäßig anzusehen ist. Das \ngeschieht zum einen durch die Ausschreibung der Vermietung und die Vergabe \ngegen Höchstgebot. Dem deutlichen Wettbewerbsvorteil der zum Zuge kommenden \nWettbewerber steht ein entsprechend hoher Mietzins gegenüber, den sie \nerwirtschaften müssen. Weiter wird der Wettbewerbsvorteil durch die Mietzeitdauer \nvon vier Jahren zeitlich beschränkt. Schließlich führt die vom Verwaltungsgericht \nangeordnete, im Beschwerdeverfahren außer Streit stehende Möglichkeit für die \nAntragstellerin, im Verwaltungsgebäude für ihr Angebot zu werben, zu einer \nErhöhung der Markttransparenz. Auch dadurch wird die Marktinkonformität der \nUnterbringung der mit der Antragstellerin konkurrierenden Schilderpräger im \nKreisverwaltungsgebäude gemildert. Der durch die Vermietung bewirkte mittelbare \nMarkteingriff in seiner konkreten Gestalt steht deshalb zu dem verfolgten öffentlichen \nZweck in angemessenem Verhältnis.\n\n23\n\nDie dagegen im Beschwerdeverfahren gerichteten Angriffe der Antragstellerin \ngreifen nicht durch. Es ist im Rahmen des gerichtlichen Ermessens, den Inhalt einer \neinstweiligen Anordnung festzulegen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -), nicht angezeigt, die genauen Umstände der für die \nAntragstellerin zu gewährenden Werbemöglichkeit bereits jetzt vor Eröffnung des \nGeschäftsbetriebes der Konkurrenten festzulegen. Dafür reicht es aus, dass das \nmaßgebliche Ziel festgelegt ist, nämlich die Herstellung von Markttransparenz für den \nim Rahmen eines Zulassungsvorgangs Schilder nachfragenden Bürger durch \nangemessene Werbemaßnahmen im Kreisverwaltungsgebäude. Ob die Meinung des \nAntragsgegners zutrifft, dazu reichten Werbemaßnahmen im Foyer aus, erscheint \nallerdings zweifelhaft und bedarf gegebenenfalls einer Überprüfung im \nHauptsacheverfahren: Konkurrierenden Schilderprägern müssen Werbemaßnahmen \neingeräumt werden, die für den die Zulassungsstelle aufsuchenden Bürger mit einem \nbeiläufigen Blick erkennbar sind. Auch ist der Antragsgegner nicht gehalten, im \nMietvertrag diese Umstände im einzelnen festzulegen, wenn er nur, wie er es im § 8 \nSatz 2 des Vertragsentwurfs getan hat, einen entsprechenden Vorbehalt vorsieht. \nWeiter ist nicht erforderlich, dass der Antragsgegner sich auf das Angebot der \nAntragstellerin einlässt, ein Bestelltelefon im Kreisverwaltungsgebäude einzurichten. \nZwar mag ein solches Telefon zu einer weiteren Einebnung der durch die \ngemeinsame Unterbringung der Schilderpräger mit der Zulassungsstelle bewirkten \nMarktinkonformität des Eingriffs führen. Es ist der Antragstellerin jedoch ohnehin \nunbenommen, in ihrer textlichen Werbung unter Benennung ihrer Telefonnummer \nherauszustellen, dass sie in der Lage sei, Schilder in einer bestimmten Zeit in das \nKreisverwaltungsgebäude zu liefern. Soweit der Antragsgegner sich dagegen \nwendet, das Kreisverwaltungsgebäude \"zum Basar zu machen\", verkennt er, dass er \nselbst gewerbliche Tätigkeit im Kreisverwaltungsgebäude eröffnen will. Über diese \nMöglichkeit des Angebots konkurrierender Schilderpräger hinaus ist die Einrichtung \neines eigenen Bestelltelefons angesichts der damit verbundenen \nOrganisationsprobleme und der nur beschränkten Wirkung über die oben \nbeschriebene Werbemaßnahme hinaus nicht erforderlich, um den Markteingriff als \nverhältnismäßig einzustufen.\n\n24\n\nDie Erleichterung der Verwaltungstätigkeit dadurch, dass wegen der Schnelligkeit \ndes Schilderbeschaffungsvorgangs weniger Zulassungsvorgänge gleichzeitig offen \nsind, spielt als in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellender öffentlicher Zweck \nkeine relevante Rolle, da diese Erschwernisse durch geeignete \nVerwaltungsorganisation in zumutbaren Grenzen gehalten werden können.\n\n25\n\nZu Unrecht meint die Antragstellerin, der wirtschaftlichen Betätigung des \nAntragsgegners stehe auch die Schranke des § 107 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW entgegen, \nweil der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen besser oder wirtschaftlicher \nerfüllt werden könne. Maßstab dafür ist ein Vergleich der kommunalen \nwirtschaftlichen Betätigung mit einer auf denselben Leistungsgegenstand gerichteten \nTätigkeit anderer Unternehmen. Hier ist aber eine Vermietungstätigkeit durch andere \nals den Antragsgegner nicht in der Lage, den öffentlichen Zweck der Erleichterung \nder Schilderbeschaffung für den Bürger besser oder wirtschaftlicher zu erfüllen. \nAndere verfügen nicht über so günstig gelegene Gewerbeflächen.\n\n26\n\nAuch aus grundrechtlichen Gesichtspunkten ergibt sich der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch nicht. Die Grundrechte gewähren grundsätzlich kein Recht zur \nAbwehr wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand, insbesondere keinen \nKonkurrenzschutz. Ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff liegt erst da vor, wo private \nKonkurrenz, hier durch Vermietung von Gewerbeflächen, unmöglich oder \nunzumutbar gemacht oder eine Monopolstellung der öffentlichen Hand erreicht wird. \nDafür liegen hier jedenfalls nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nanzulegenden summarischen Maßstäben keine hinreichenden Erkenntnisse vor. Die \nAntragstellerin hat auch nur behauptet, dass in Folge der Vermietungstätigkeit des \nAntragsgegners eine Vermietung von Gewerbeflächen gerade an Schilderpräger \nunmöglich werde. Darauf kommt es wegen der oben beschriebenen Abgrenzung der \nmarktrelevanten Tätigkeit nicht an. \n\n27\n\nEine erstrebte Beseitigung einer Drittbegünstigung durch Vermietung der \nRäumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Konkurrenten der Antragstellerin \nkann allerdings bei einem mittelbaren Grundrechtseingriff aus den grundrechtlichen \nAbwehrrechten verlangt werden. Ein solcher unzulässiger mittelbarer \nGrundrechtseingriff liegt hier jedoch nicht vor. Das gilt zum einen von vornherein für \ndie Schutzgüter des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs als Eigentum \nim Sinne des Art 14 GG und zum anderen für die Berufsfreiheit des Art. 12 GG, denn \nbeide Grundrechte schützen nicht vor der Beeinträchtigung der Wettbewerbschancen \ndurch Begünstigung eines Konkurrenten. Verletzt werden kann durch eine solche \nBeeinträchtigung allenfalls die grundrechtlich geschützte Wettbewerbsfreiheit. Eine \nVerletzung liegt jedoch erst vor, wenn die schutzwürdigen Interessen des \nBenachteiligten willkürlich vernachlässigt werden, wenn durch die einseitige \nSubventionierung eines Konkurrenten die Wettbewerbslage verzerrt und die \nwirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers in unerträglichem \nMaße und unzumutbar geschädigt wird.\n\n28\n\nVgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss \nvom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 -, NWVBl. \n2003, 462 (466) m.w.N.\n\n29\n\nDas ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Vermietung im Wege der \nöffentlichen Ausschreibung gegen Höchstgebot erfolgt, an der sich auch die \nAntragstellerin beteiligen kann.\n\n30\n\nEine grundrechtlich relevante Verletzung der Wettbewerbsfreiheit ist auch nicht \ndarin zu sehen, dass der Antragsgegner überhaupt einem Wettbewerber die \nMöglichkeit eröffnet, in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsstelle im \nKreisverwaltungsgebäude seine Leistungen anzubieten. Die allgemeine Sensiblität \ndes Schilderprägergewerbes im Hinblick auf die Nähe zur Zulassungsstelle ist eine \nEigenschaft dieses Gewerbes, die alleine eine Vermietung von Räumlichkeiten in der \nNähe der Zulassungsstelle noch nicht als Verletzung der Wettbewerbsfreiheit \nqualifiziert. Die Wettbewerbsfreiheit ist hier allein deshalb tangiert, weil nicht eine \nbloß räumlich günstige Immobilie angeboten wird, wie es etwa für ein dem \nKreisverwaltungsgebäude benachbartes Grundstück der Fall wäre, sondern darüber \nhinaus gerade die Vermietung im Verwaltungsgebäude und damit gewissermaßen \ndas Angebot der Zulassung und Schilderbeschaffung in einem Vorgang in Rede \nsteht. Dies stellt aber aus denselben Gründen, aus denen eine zulässige \nwirtschaftliche Betätigung anzunehmen ist, keine Verletzung der Wettbewerbsfreiheit \ndar: Ein im Verhältnis zum verfolgten öffentlichen Zweck angemessener Markteingriff \nvernachlässigt weder willkürlich die schutzwürdigen Interessen des Benachteiligten \nnoch verzerrt er durch einseitige Subventionierung eines Konkurrenten die \nWettbewerbslage oder schädigt in unerträglichem Maße oder unzumutbar die \nwirtschaftliche Stellung des nicht begünstigten Unternehmers. Das gilt auch vor dem \nHintergrund, dass die Antragstellerin auf mittlere Sicht die Vernichtung ihrer Existenz \nbei Aufnahme des Geschäftsbetriebs durch Konkurrenten im \nKreisverwaltungsgebäude behauptet. Das wäre Folge des Umstandes, dass sie die \nNachfrage des Marktes - trotz der zumutbaren Möglichkeit für die Antragstellerin, \nkonkurrierende Angebote zu unterbreiten, - nicht im gleichen Maße wie die privaten \nKonkurrenten im Kreisverwaltungsgebäude befriedigt hätte. Die Grundrechte \ngarantieren nicht den Bestand eines Betriebes im Wettbewerb. \n\n31\n\nSchließlich erzwingen auch gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 des \nGerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu prüfende Unterlassungsansprüche aus §§ \n33 Satz 1, 20 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) oder \naus § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht den Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung: Nach der oben genannten zivilrechtlichen \nRechtsprechung, der sich der Senat anschließt, stellt die Vermietung von \nRäumlichkeiten im Kreisverwaltungsgebäude an Schilderpräger unter den hier \nobwaltenden und vom Verwaltungsgericht angeordneten Umständen weder eine \nunbillige Behinderung noch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung \nnoch ein gegen die guten Sitten verstoßendes Wettbewerbsverhalten dar. Die \nAntragstellerin macht auch, wie sie im Schriftsatz vom 15. September 2004 deutlich \ngemacht hat, in erster Linie vermeintlich weiter als das Wettbewerbsrecht des \nBundes gehende Schranken des Gemeindewirtschaftsrechts geltend.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Maßgebend ist danach die sich nach dem Antrag \nder Antragsstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache. Da die Antragstellerin \ndie Vernichtung ihres Gewerbebetriebes auf mittlere Sicht geltend macht, erscheint \nes sachgerecht, den für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes \nanzusetzenden Mindestbetrages von 10.000 Euro anzusetzen, \n\n33\n\nvgl. Nr. 14.2.1 des Streitwertkataloges der \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 1996, 605 \n(608),\n\n34\n\nund diesen wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-21/15-b-1709-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 938","ref_norm":"938","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-21/15-b-1709-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284667","retrieved":"2026-07-09 03:00:43.592793+00:00"}}