{"status":"available","doknr":"OLD284692","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0920.2A747.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"2 A 747/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, zu jeweils einem \nFünftel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beigeladenen, über die der Senat nach Anhörung \nder Beteiligten gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem \nAntrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen,\n\n4\n\nist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrten \nAufnahmebescheide. \n\n5\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Anspruch \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 des Gesetzes \nüber die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration \nvon Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004, BGBl. \nI 1950, in Betracht. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf \nAntrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier \nbesteht ein solcher Anspruch nicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die \nKlägerin zu 1. nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin erfüllt.\n\n6\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung auf \nGrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n7\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1. nicht, weil es bei ihr jedenfalls an \neinem wirksamen Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum fehlt. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG in der seit dem 7. September 2001 geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 setzt für die Eigenschaft als \ndeutscher Volkszugehöriger voraus, dass sich der Betreffende nach Erreichen der \nBekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" zum deutschen Volkstum bekannt hat. \nDamit ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens \nder Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. des Bekenntnisses auf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der \nes ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen \nZeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine \njedenfalls an der Bekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung \nabgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen \nZusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach \nnicht. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den \ngesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein \npositives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nfeststellbar sein.\n\n8\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14., 40. und 41.03 -.\n\n9\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A \n4321/01 -.\n\n11\n\nDer Senat lässt offen, ob zugunsten der Klägerin zu 1. davon ausgegangen \nwerden kann, dass sie im Zusammenhang mit der 1972 erfolgten Eintragung der \nrussischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass kein Bekenntnis gegen das \ndeutsche Volkstum abgegeben hat, weil zum damaligen Zeitpunkt in den der \nKlägerin zu 1. zur Verfügung stehenden Personenstandsurkunden kein Elternteil mit \ndeutscher Volkszugehörigkeit verzeichnet gewesen ist und für sie deshalb nach dem \nsowjetischen Passrecht keine Möglichkeit bestanden hat, die deutschen Nationalität \nin den Inlandspass einzutragen zu lassen und auf diese Weise sich zum deutschen \nVolkstum zu bekennen. Denn selbst wenn dies unterstellt wird, fehlt es zumindest für \ndie Zeit bis zur Änderung des Nationalitäteneintrages im Pass im Jahr 1993 an einem \nBekenntnis zum deutschen Volkstum. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im bekenntnisfähigen Alter \ngrundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit \nund Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum \nandauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n13\n\nAllerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14., 40. und 41.03 -,\n\n15\n\nzu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der \nPassbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu \nprüfen ist, ob ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n17\n\nUm ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" anzunehmen, müssen die Indizien für den \nWillen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft \nund Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise \nüber das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, \nauf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind \nvon den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der \nLebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zu Tage treten ließen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n19\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat bei der Klägerin zu 1. \nnicht feststellen. Denn sie hat für den Zeitraum von 1972 bis zur Änderung des \nNationalitäteneintrags im Inlandspass keine konkreten Umstände vorgetragen, die \nihren Willen, nur der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach \naußen hin unzweifelhaft zu Tage treten ließen. Sowohl die Beklagte als auch der \nBeigeladene haben in ihren während des Berufungsverfahrens abgegebenen \nStellungnahmen auf diesen Punkt hingewiesen. Eine inhaltliche Reaktion der Kläger \ndarauf ist nicht erfolgt.\n\n20\n\nHat die Klägerin zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, fehlt es bezüglich der Kläger zu 2. bis 5. für die \nallein begehrte Einbeziehung in den Bescheid der Klägerin zu 1. gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG an der erforderlichen Grundlage.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1,162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO.\n\n22\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n23\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwertes ergeht gemäß den § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13 \nAbs. 1 und 14 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG \na.F.).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284692","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-20/2-a-747-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284692","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284692","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-20/2-a-747-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284692","retrieved":"2026-07-09 03:00:45.703806+00:00"}}