{"status":"available","doknr":"OLD284691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0920.16B2049.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-20","aktenzeichen":"16 B 2049/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und \nBeiordnung von Rechtsanwalt E aus Düsseldorf für das Beschwerdeverfahren wird \nabgelehnt.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der \nBeschwerdefrist wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n3. Juni 2004 wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO unzulässig.\n\n3\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der \nVersäumung dieser Frist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Eine \nRechtsverfolgung, die hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und nicht mutwillig erscheint, \ndarf zwar nicht an der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines \nRechtsschutzsuchenden scheitern (vgl. § 114 ZPO). Der Antrag des Antragstellers auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E aus Düsseldorf \nfür das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n03. Juni 2004 ist jedoch gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen, weil die \nBeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. \n\n4\n\nHinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung hätten nur dann \nangenommen werden können, wenn mit ausreichender Wahrscheinlichkeit in Betracht \ngezogen werden könnte, dass der Antragsteller seine Angaben zum Verbleib des Erlöses aus \ndem zur Erbschaft gehörenden Grundstück und damit seine Mittellosigkeit insgesamt \nglaubhaft macht. Das ist nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens jedoch nicht der Fall. \nUnter dem 14. April 2004 hatte der Antragsteller auf der Rechtsantragsstelle des \nVerwaltungsgerichts angegeben, aus dem Verkauf des Erbbaugrundstücks sei ihm ein Erlös \nvon 80.000 EUR zugeflossen, der auf das Konto seiner Tochter überwiesen und ihm von ihr \nbar ausgezahlt worden sei. Von dem Betrag habe er zunächst seiner Tochter Möbel und einen \ngebrauchten PKW gekauft. Das restliche Geld sei ihm - soweit er es nicht beim Feiern mit \nBekannten durchgebracht habe - gestohlen worden. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben \nvom 25. Juli 2004 mitgeteilt hatte, seine Tochter sei zur Zeit in Urlaub, hat er unter dem 8. \nAugust 2004 vorgetragen, seine Tochter habe ihm - was angesichts der ihr angeblich \nerbrachten Zuwendungen kaum nachvollziehbar erscheint - zu verstehen gegeben, dass sie \nkeine Angaben machen wolle. Zur Auskunft bereit sei aber sein Schwiegersohn E N \n, der \"über die Vorgänge bestens informiert\" und \"über dessen gemeinschaftliches Konto die \nAuszahlung des Erbes erfolgt\" sei. Auch insoweit sind jedoch weitere Angaben und Belege \nausgeblieben, obwohl der Senat in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 den Antragsteller \nhinsichtlich der für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten \ndarauf aufmerksam gemacht hatte, dass seine Angaben zum Verbleib des Erlöses aus dem zur \nErbschaft gehörenden Grundstück und damit seine Mittellosigkeit insgesamt allenfalls dann \nals glaubhaft gemacht angesehen werden können, wenn u.a. eine eidesstattliche Versicherung \nüber den Erhalt und die Verwendung des Geldes sowie eine Fotokopie der Kontoauszüge über \nden Eingang und die Wiederauszahlung des Geldes vorgelegt würden.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-20/16-b-2049-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-20/16-b-2049-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284691","retrieved":"2026-07-09 03:00:45.615887+00:00"}}