{"status":"available","doknr":"OLD284707","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0917.7A.B781.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"7a B 781/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden (rückwirkend) am 24. Oktober 2003 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. \n124 A der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der \nAntragsteller 7a D 56/04.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n4\n\nist - das vorgetragene Eigentum der Antragsteller an dem Grundstück V.-----\nstraße 5 in X. unterstellend - zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Aus \ndem Antrag ergeben sich keine den Antragstellern drohenden schweren Nachteile \noder andere entsprechend gewichtige Gründe, die es erfordern, den Bebauungsplan \nvorläufig außer Vollzug zu setzen.\n\n5\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. \n6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich \nstrengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung stellt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 \n\n7\n\n- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n8\n\nDie einstweilige Anordnung nimmt jedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung \nin der Hauptsache vorweg. Die streitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu \nLasten der Allgemeinheit oder der von ihr Begünstigten nicht mehr angewendet \nwerden. Dies ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die \ndurch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung \ngleichsam unabweisbar machen. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2003 \n\n10\n\n- 7a B 2613/03.NE - und vom 28. November 2003 \n\n11\n\n- 7a B 2228/03.NE.\n\n12\n\nDie Gründe, die für die Ungültigkeit der Norm vorgebracht werden, werden im \nRegelfall nicht untersucht, weil die Prüfung der Norm nicht Gegenstand des \neinstweiligen Verfahrens ist, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache würde sich \nbereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweisen.\n\n13\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 24. März 2004 \n\n14\n\n- 7a B 408/04.NE - und vom 25. Januar 1979 \n\n15\n\n- VIIa ND 5/78 -, BRS 35 Nr. 31.\n\n16\n\nSelbst wenn ein Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sein sollte, hat ein \nAntrag auf Außervollzugsetzung nicht allein aus diesem Grunde Erfolg. Denn die \nAußervollzugsetzung muss zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten sein. Dies wird gewöhnlich nur dann \nangenommen werden können, wenn durch das Unterlassen der \nAußervollzugsetzung irreversible Fakten geschaffen werden, die unter \nBerücksichtigung aller durch die Planung betroffenen Interessen die \nAußervollzugsetzung gebieten.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2003 - 7a B 2228/03.NE - und vom \n23. Dezember 1980 - 11a ND 19/80 -, BRS 36 Nr. 40.\n\n18\n\nDer bloße Vollzug des Bebauungsplans stellt keinen schweren Nachteil in dem \ngenannten Sinne dar. Die Realisierung eines Bebauungsplans ist immer dessen vom \nGesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu \nerwartende Verwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits Anlass, bei \neinem gegen den Bebauungsplan gerichteten - zumindest zulässigen - \nNormenkontrollantrag den Plan zunächst nicht umzusetzen, hätte er eine \nentsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist \nindessen nicht geschehen. Erforderlich ist vielmehr für den Erfolg des Antrags auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes, dass die Umsetzung des Plans für den \nAntragsteller konkret eine schwerwiegende Beeinträchtigung in tatsächlicher oder \nrechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene Rechtspositionen erwarten \nlässt.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2003 - 7a B 2613/03.NE - und vom 12. \nMärz 2002 \n\n20\n\n- 7a B 1262/01.NE -, mit weiteren Nachweisen.\n\n21\n\nGemessen an diesen Maßstäben scheidet eine Außervollzugsetzung des \nBebauungsplans Nr. 124 A der Antragsgegnerin hier aus.\n\n22\n\nDass die Antragsteller einen schweren Nachteil im dargelegten Sinne zu \ngewärtigen hätten, wenn der strittige Bebauungsplan nicht außer Vollzug gesetzt, \nsondern vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwirklicht würde, ist auch unter \nBerücksichtigung ihres Vorbringens im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes sowie im bereits anhängigen Hauptsacheverfahren (7a D 56/04.NE) \nnicht ersichtlich.\n\n23\n\nZwar muss einer Bauplanung eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, \nnach der das im Plangebiet anfallende (Schmutz- und) Niederschlagswasser so \nbeseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits \nund jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. Überschwemmungen und \nWasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen auch die Nachbarn des \nPlangebiets nicht hinnehmen. Dem Plan adäquat-kausal zuzurechnen sind auch \nÜberflutungsgefahren, die dadurch ausgelöst werden, dass das im Plangebiet \nniedergehende Regenwasser über einen öffentlichen Kanal abgeführt wird, dessen \nKapazität bereits vor Anschluss des Plangebiets durch andere Regenwasserzuflüsse \nerschöpft oder gar überschritten war. Insoweit setze planbedingte Missstände, die \nden Grad der Eigentumsverletzung erreichen und einer Rechtfertigung vor Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG nicht standhalten, der Bauleitplanung äußerste, mit \neiner \"gerechten Abwägung\" nicht überwindbare Grenzen.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 \n\n25\n\n- 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17.\n\n26\n\nAllerdings lässt das Vorbringen der Antragsteller bereits nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit den Schluss zu, der Wasserschaden in der Vergangenheit sei \n(allein) auf ein unterdimensioniertes Kanalnetz zurückzuführen gewesen. Erst Recht \nkann nicht prognostiziert werden, dass bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag in der Hauptsache den Antragstellern ein nennenswerter \nSchaden, insbesondere ein Wassereintritt in ihren Keller droht, der auf dem \nAnschluss des Plangebiets an die öffentliche Kanalisation beruht und der durch das \nvon dort eingeleitete Schmutz- und Niederschlagswasser bedingt ist.\n\n27\n\nDie Antragsteller tragen hierzu vor, 2002 (evtl. auch 1995) habe es einen nicht \nnäher bezeichneten Wasserschaden in ihrem Keller gegeben bzw. in \nZusammenhang mit dem Regenereignis am 19. August 2002 seien Schäden an \nihrem Gebäude entstanden. Das Wasser sei nicht unmittelbar aus dem \nKanalanschluss ins Gebäude zurückgestaut worden, sondern über die Außenwände \nin die Kellerräume eingedrungen. Bei Anschluss des Plangebiets an die öffentliche \nKanalisation in der Lessingstraße, in die auch die Abwässer des Grundstücks der \nAntragsteller abgeleitet werden, drohten weitere und erhebliche Schäden. Dieser \nVortrag der Antragsteller rechtfertigt den Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung nicht.\n\n28\n\nDie von den Antragstellern vorgetragenen \"Seenbildungen\" im Kreuzungsbereich \nM.------straße / Q.---straße betrafen und betreffen das Grundstück der Antragsteller \nschon deshalb nicht, weil die genannte Kreuzung auf einer Höhe von 181,8 m üNN \nliegt, das Grundstück V.-----straße 5 jedoch deutlich höher. Nach den \nHöhenangaben im Übersichtsplan zum Bebauungsplan Nr. 124 A weist die T.-------\nstraße vom Bereich der Zuwegung zum Sportplatz bis zur gedachten Verlängerung \nbis zum H. Weg ein Gefälle von 186,1 auf 181,7 m üNN auf. Das bisherige \nsüdwestliche Ende der M.------straße liegt auf 185,3 m üNN. Aus diesen Daten folgt, \ndass das Grundstück der Antragsteller deutlich höher liegt als 182 m über NN. \n\n29\n\nDie Antragsteller machen nicht geltend, in der Vergangenheit sei das \nMischwasser aus dem Kanal in ihr Haus eingedrungen. Vielmehr verweisen sie \ndarauf, dass beispielsweise die Fallleitungen für Niederschlagswasser bis zur \nRückstauebene volllaufen können, so dass Oberflächenwasser über die \nDrainageleitungen in das Gebäude eindringen könne. Sinngemäß behaupten sie \nhiermit, das auf dem eigenen Grundstück anfallende Niederschlagswasser sei bei \ndem Großregenereignis am 19. August 2002 (vielleicht auch 1995) in das Gebäude \neingedrungen, weil es nicht in die überlastete Kanalisation habe abfließen können. \nDies lässt nicht auf eine unzureichende Dimensionierung der Kanalisation schließen. \nDer Senat teilt die Ansicht der Antragsgegnerin, dass es einer Gemeinde nicht \nzuzumuten ist, ein Kanalsystem zu errichten und zu unterhalten, das alle denkbaren \nRegenereignisse aufnehmen kann. \n\n30\n\nVgl. zu den Anforderungen an die Dimensionierung einer Kanalisation unter \nzivilrechtlichen Gesichtspunkten: BGH, Urteile vom 5. Oktober 1989 - III ZR 66/88 -, BGHZ \n109, 8 = NJW 1990, 1167, vom 11. Juli 1991 - III ZR 177/90 -, BGHZ 115, 141 = NJW 1992, \n39, vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 -, NJW 1998, 1307, und vom 18. Februar 1999 - \nIII ZR 272/96 -, BRS 62 Nr. 13.\n\n31\n\nNach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ist das Kanalnetz in \ndem betroffenen Einzugsbereich entsprechend dem Generalentwässerungsplan \nnach 1995, nämlich 1997/1998, saniert worden. Die seither einmalige Überlastung \nder Kanalisation am 19. August 2002 bei einer Niederschlagsmenge, die - nach den \nMengenangaben der Antragsteller - den so genannten Bemessungsregen um \ndeutlich mehr als die Hälfte überstieg, ist auch bei einem hinreichend ausgebauten \nund ordnungsgemäß gewarteten Kanalsystem nicht zu verhindern. Sonstige konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Kapazität der Kanalisation im hier maßgeblichen \nBereich mit Blick auf die vorhandene Bebauung und befestigten Flächen nicht \nhinreichend bemessen ist, zeigen die Antragsteller nicht auf.\n\n32\n\nEbenso wenig ist ersichtlich oder von den Antragstellern dargelegt, dass mit \nhinreichender Wahrscheinlichkeit durch das Hinzutreten weiterer Wohnbebauung \nund befestigter Flächen im Plangebiet Schmutz- und Niederschlagswasser in einem \nUmfang eingeleitet werden wird, der zu einer Überlastung der Kanalisation mit als \nEigentumsverletzung zu wertenden Schäden ihres Grundeigentums führen könnte. \nAuch insoweit ist, da die Problematik des Rückstaus aus dem Kanal nach eigenem \nVortrag der Antragsteller keine Rolle spielt, lediglich das Oberflächenwasser in den \nBlick zu nehmen. Die Antragsgegnerin trägt hierzu vor, dass auch nach Anschluss \ndes Plangebiets das Kanalnetz, bezogen auf den so genannten Bemessungsregen, \nlediglich zu 65 % ausgelastet sein wird. Dem haben die Antragsteller nichts \nsubstantiiert entgegengesetzt. Auch unabhängig hiervon ist wenig dafür ersichtlich, \ndass die Befürchtung der Antragsteller berechtigt sein könnte.\n\n33\n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass in dem gesamten Plangebiet nur vielleicht 24 \nWohngebäude errichtet werden können. Das von hiernach geschätzt weniger als 100 \nMenschen in das Kanalnetz in diesem Bereich eingeleitete Schmutzwasser dürfte \n\n34\n\n- soweit im vorliegenden Verfahren zu beurteilen - im Verhältnis zu dem \nAbwasser der Anwohner des I. Feldchens sowie der T1. -, M1. -, S. \n-, V1. - und Q.---straße nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Ähnliches dürfte für \ndas Niederschlagswasser gelten. Die Fläche des Plangebiets beträgt gerade einmal \nca. 1,8 ha und ist damit um ein Vielfaches kleiner als das durch die vorgenannten \nStraßen bestimmte Gebiet. Zudem soll das im Plangebiet anfallende Regenwasser \nfür einen kleineren Teilbereich im Nordwesten nach der Planzeichnung iVm. Nr. 3.4 \nder Planbegründung in einem kleinen Teich gesammelt und nur gedrosselt an die \nKanalisation abgegeben werden. Da die Wohngebäude kaum gleichzeitig erbaut \nwerden, dürfte auch die Wahrscheinlichkeit gering sein, dass in dem Zeitraum \nzwischen dem vollständigen Anschluss des Plangebiets und der Entscheidung in \ndem Normenkontrollverfahren in der Hauptsache ein so weit über den \nBemessungsregen hinausgehendes Regenereignis stattfinden wird, das zu einer \nÜberlastung der Kanalisation und damit grundsätzlich zu Kellerüberflutungen durch \nOberflächenwasser führen könnte.\n\n35\n\nAbgesehen von der nach alledem geringen Wahrscheinlichkeit eines adäquat-\nkausal auf die Planung zurückzuführenden Schadens der Antragsteller an ihrem \nGebäude durch Eintritt von Oberflächenwasser, das nicht über die Kanalisation \nabfließen kann, ist im Übrigen nicht dargetan, dass durch die Verwirklichung des \nBebauungsplans, namentlich die Errichtung der Wohnhäuser, mit Blick auf die \nEntwässerung Fakten geschaffen werden, die nicht oder nur schwer zu korrigieren \nsind. Sollte sich der Bebauungsplan wegen eines zugrunde liegenden \nEntwässerungskonzepts im Hauptsacheverfahren als abwägungsfehlerhaft erweisen, \nwürde eine - unterstellt - unzureichende Beseitigung von Schmutz- und \nNiederschlagswasser im Plangebiet und den anschließenden Wohngebieten \nnachgebessert werden können. Die weitere \"Sanierung\" der Kanalisation, wie sie im \nRahmen der 2. Offenlage unter anderem der Antragsteller zu 2 als damaliger \nBevollmächtigter mit Schreiben vom 4. April 2003, Seite 8, gefordert hatte, ließe sich \n- wenn nötig - im Nachhinein durchführen. Dies gilt auch für die von den \nAntragstellern vermutete und von der Antragsgegnerin bestrittene nicht ausreichende \nHygiene im Bereich des Regenrückhaltebeckens (Teich) im nordöstlichen Plangebiet. \n\n36\n\nNach alledem kommt es nicht mehr auf den Vortrag der Antragsteller zur \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans an.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284707","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-17/7a-b-781-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284707","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284707","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-17/7a-b-781-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284707","retrieved":"2026-07-09 03:00:47.040522+00:00"}}