{"status":"available","doknr":"OLD284706","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0917.13A3598.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-17","aktenzeichen":"13 A 3598/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die zunächst geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Eine solche liegt \nvor, wenn die Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher \noder rechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der \nBerufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies ist vom Rechtsmittelführer darzulegen (§ 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylVfG). Die Klägerin wirft vor dem Hintergrund des begehrten Abschiebungsschutze nach dem hier \nallein in Betracht kommenden § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG die Frage auf, ob schwere psychische Erkrankungen wie \ndepressive Syndrome und insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen in der Provinz Kosovo \nbehandelbar sind. Die Beantwortung dieser Frage bedarf der Durchführung einer Berufung nicht. Sie ist auf \nGrund der vorliegenden aktuellen, der Klägerin bekannten Erkenntnisquellen ohne weiteres beantwortbar. \n\n4\n\n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG setzt voraus, dass dem Ausländer bei Abschiebung in das angekündigte Zielland, \nhier das Heimatland der Klägerin Kosovo, eine erhebliche konkrete Gefahr für die angeführten Schutzgüter \nbesteht. Eine erhebliche Gefahr besteht bei geltend gemachten Gesundheitsgefahren bei wesentlicher \nVerschlimmerung des Gesundheitszustands, der angesichts des Gewichts der übrigen Schutzgüter der Vorschrift, \ndes ihr immanenten Zumutbarkeitsgedankens und in Anlehnung an die auch für den Einzelnen geltende \nReichweite des Grundrechtsschutzes im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur bei außergewöhnlich \nschweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen - existentielle \nGesundheitsgefahren - bejaht werden kann. Eine konkrete Verschlimmerung einer Erkrankung ist anzunehmen \nbei alsbald nach Rückführung in das Zielland zu erwartender Verschlimmerung. Eine nicht zu erwartende \nHeilung einer Erkrankung im Zielland stellt jedoch noch keine Verschlimmerung einer Erkrankung und erst \nrecht keine wesentliche Verschlimmerung dar. Auch soll der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndem Ausländer weder einen Heilungserfolg unter Inanspruchnahme des Gesundheitssystems des Zufluchtstaates \nDeutschland noch einen Heilungserfolg im Abschiebungszielland sichern. Vor diesem rechtlichen Hintergrund \nkönnen die Voraussetzungen für ein gesundheitsbedingtes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht an deutschen Standards gemessen sowie an Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im \nAbschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen keine der hiesigen \nGesundheitsversorgung entsprechende Anforderungen gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist \ndeshalb ein Abschiebungshindernis nicht anzunehmen, wenn eine dem Standard des Abschiebungsziellands \nentsprechende, aber noch ausreichende zumutbare Gesundheitsversorgung gegeben ist. Vor diesem rechtlichen \nHintergrund ist die von der Klägerin o. a. aufgeworfene Frage hinreichend sicher beantwortbar. \n\n5\n\nDie Stellungnahme der Frau Dr. T. -N. vom 29. Juli 2003 an das Verwaltungsgericht Frankfurt bringt \nnicht zu Ausdruck, dass psychische Erkrankungen im Kosovo nicht behandelbar seien. Aus ihrer damaligen \nSicht war die Zahl qualifizierter Behandler allerdings zu gering und eine medikamentöse Behandlung die Regel. \nDiese Kernaussage stimmt mit derjenigen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Mai 2004 überein. Selbst \nvon dieser Stellungnahme ausgehend kann angenommen werden, dass, wenn auch eine langfristig gewissen \nHeilerfolg versprechende regelmäßige qualifizierte Gesprächstherapie durch weitergebildete Psychotherapeuten \nbei der großen Zahl psychisch Kranker im Kosovo gegenwärtig allenfalls wenigen Kranken zugänglich ist, \njedenfalls eine medikamentöse Behandlung jedem Erkrankten möglich ist und durch eine solche grundsätzlich \nzumindest eine Verschlimmerung der psychischen Erkrankung verhindert wird. Diese Annahme ist vereinbar mit \nder Stellungnahme des Auswärtigen Amts vom 10. Februar 2004, obgleich danach die Gesundheitsversorgung \nim Kosovo noch nicht allgemein wiederhergestellt und die Behandlungsmöglichkeiten von Psychiatriepatienten \näußerst beschränkt sind. Auch diese Stellungnahme schließt eine ggf. auch nur medikamentöse Behandlung von \npsychisch Kranken im Kosovo nicht aus. Detaillierter ist die Situation der Behandelbarkeit von psychischen \nErkrankungen im Kosovo in der Stellungnahme des Deutschen Verbindungsbüros Kosovo in Pristina vom \n4. Juni 2004 an das Verwaltungsgericht Stuttgart dargestellt. Diese enthält konkrete Angaben zu Behandlungsart, \nBehandlungsort, Behandlungsdichte, Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten usw. bezogen auf psychische \nErkrankungen einschließlich der Posttraumatischen Belastungsstörung. Zwar besagt sie nicht, dass die \nBehandlungslage für psychisch Kranke im Kosovo ausreichend ist oder gleiche Heilungsaussichten wie in \nDeutschland bietet. Sie lässt aber erwarten, dass die gegebenen überwiegend medikamentösen \nBehandlungsmöglichkeiten, neben die inzwischen zunehmend in den Zentren der Provinz \nGesprächstherapieangebote staatlicher Stellen und internationaler Hilfsorganisationen treten, bei dem \nerforderlichen Mitwirken der Patienten und ihrer Familien sowie deren Bereitschaft zum Angehen und \nÜberwinden der Krankheit jedenfalls ein Verschlimmern einer psychischen Erkrankung und erst recht den \nEintritt einer krankheitsbedingten existentiellen Gefahr für Leib und Leben des Rückkehrers verhindern. Dass \ndie Stellungnahme vom 4. Juni 2004 geschönt sei, wie die Klägerin behauptet, ist nicht feststellbar. Sie ist \njüngeren Datums und berücksichtigt daher die zwischenzeitlichen Entwicklungen im Kosovo; ferner ist sie in \nihrer Kernaussage nicht etwa unvereinbar mit den angeführten früheren Stellungnahmen, speziell auf die \nBehandlungsmöglichkeiten für psychisch Kranke bezogen und hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten \ndeutlich konkreter. Soweit die Klägerin sie als nicht überzeugend darstellt, weil nicht nachvollziehbar sei, wie \ndie wenigen Ärzte eine adäquate Behandlung schwer psychischer Kranker bewerkstelligen sollen, verkennt sie, \ndass es bei einem Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen gesundheitlicher \nBeeinträchtigung nicht auf eine Heilung im Abschiebungszielstaat ankommt, sondern nur auf die Möglichkeit \nzur Verhinderung einer Krankheitsverschlimmerung mit existentiellen Folgen. \n\n6\n\nAuch eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD 10 mit ihren Symptomen wie ängstliche \nAnspannung, Unruhe, Konzentrations- und Schlafstörungen, Übelkeit, Überempfindlichkeit, \nSchreckenserinnerung, Gefahrvisionen, Verzweiflung, Hilflosigkeitsgefühl, emotionale Stumpfheit, \nTodesgedanken u.a. ist bei einer unfreiwilligen Rückführung in den heimatlichen befriedeten Kulturkreis unter \nVermeidung des Ortes der früheren Traumatisierung dann nicht als existentielle Gesundheitsgefahr zu \nqualifizieren, zumal wenn eine denkbare Eskalierung des Krankheitszustands des Betroffenen angesichts der \nErfolglosigkeit seines Bemühens um einen Verbleib im Zufluchtstaat medikamentös aufgefangen wird. Einem \nzurückkehrenden Kosovo-Albaner ist ein Leben und Überleben mit einer medikamentös in Grenzen haltbaren \nund gehaltenen psychischen Erkrankung sowie die Beschaffung und Einnahme von Medikamenten ebenso \nzumutbar wie allen übrigen von Kriegstraumata betroffenen Landsleuten, denen nicht eine Behandlung auf \nmedizinisch hohem Standard und ein geschützter Aufenthalt im Zufluchtstaat zuteil geworden ist. Zwar ist die \nMöglichkeit einer Eskalierung der psychischen Erkrankung trotz medikamentöser und ggf. muttersprachlicher \nund situationsangepasster gesprächstherapeutischer Behandlung - ebenso wie in Deutschland - nicht \nausgeschlossen, doch liegt diese Möglichkeit so fern, dass von einer konkreten existentiellen Gefahr im oben \nbeschriebenen Sinne nicht mehr die Rede sein kann. \n\n7\n\nEine Beurteilung der gesundheitsbedingten Gefahren für zurückgeführte psychisch Kranke im Kosovo ist \nanhand der vorliegenden wesentlichen und von der Klägerin selbst inhaltlich wiedergegebenen Stellungnahmen \nmöglich. Der Senat müsste auch in einem Berufungsverfahren von den vorliegenden Stellungnahmen ausgehen \nund diese bewerten. Andere Erkenntnismöglichkeiten über den Stand der Gesundheitsversorgung im Kosovo als \ndie Stellungnahmen der vor Ort befindlichen Stellen oder Personen stehen nicht zur Verfügung. Eine solche \nWertung führt zu dem dargelegten Ergebnis, dass die von der Klägerin in Frage gestellte Behandelbarkeit \nschwerer psychischer Erkrankungen wie depressive Syndrome, insbesondere posttraumatische \nBelastungsstörungen im Kosovo jedenfalls durch medikamentöse Behandlung grundsätzlich soweit behandelbar \nsind, dass konkrete individuelle existentielle Leibes- und Lebensgefahren für in die Provinz Kosovo \nzurückgeführte Albaner/innen nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festzustellen sind. Denkbare \nUngewissheiten in dieser Richtung reichen zur Bejahung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG nicht aus. Soweit die Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung eines in seine Heimat \nzurückgekehrten Ausländers anknüpfend an ausschließlich personenbezogene Gegebenheiten in Frage steht, \nhandelt es sich nicht mehr um eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage, sondern \num eine ausschließlich einzelfallbezogene, individuelle Frage, die grundsätzliche Bedeutung nicht vermittelt. Im \nÜbrigen weist der geschilderte Gesundheitszustand der Klägerin keine Besonderheiten auf, die es gebieten, in \nihrem Fall nicht von der dargelegten grundsätzlichen Erkenntnis auszugehen. Das gilt um so mehr, als im rund \n10 km vom letzten Wohnort der Klägerin - E. - entfernten Regionalkrankenhaus Peje auch \ngesprächstherapeutische Behandlung angeboten wird.\n\n8\n\nDer ferner geltend gemachte Zulassungsgrund des Gehörsverstoßes durch Ablehnung des Beweisantrags der \nKlägerin liegt nicht vor. Die Ablehnung findet eine Stütze im materiellen Recht. Das Verwaltungsgericht ging \nnach Bewertung der vorliegenden Erkenntnisquellen im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung nach § 108 \nAbs. 1 VwGO davon aus, dass die unter Beweis gestellte Frage hinreichend beantwortet bzw. beantwortbar sei. \nDass ist nach den obigen Ausführungen vertretbar und rechtlich nicht angreifbar. War das der Fall, drängte sich \ndem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung etwa durch Einholung weiterer Stellungnahmen der \ndeutschen Auslandsvertretung und ihrer Außenstellen sowie sonstiger kundiger Stellen oder Personen vor Ort \nnicht auf. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-17/13-a-3598-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-17/13-a-3598-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284706","retrieved":"2026-07-09 03:00:46.957314+00:00"}}