{"status":"available","doknr":"OLD284740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0916.9A3814.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"9 A 3814/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.693,66 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n \n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des § \n124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise das Vorliegen der behaupteten \nZulassungsgründe dar.\n\n3\n\nDas gilt zunächst für die vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Derartige \nZweifel im Sinne überwiegender Bedenken gegen die Ergebnisrichtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung lassen sich dem Zulassungsantrag nicht \nentnehmen. Die alleinige Rüge des Beklagten greift nicht durch, entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts sei die für die Gebührenbemessung relevante \nRohbausumme der genehmigten drei Fachmärkte nicht nach Nr. 22, sondern nach \nNr. 15 der Rohbaukostentabelle (in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung) zu \nbestimmen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft Nr. 15 der \nerwähnten Tabelle ein- und mehrgeschossige Läden (Geschäftshäuser) bis 2000 m² \nVerkaufsfläche, soweit diese nicht unter Nr. 22 der Tabelle fallen. Die letztgenannte \nNummer erfasst Hallenbauten wie Fabrik-, Werkstatt- und Lagerhallen sowie \neinfache Sport- und Tennishallen, jeweils ohne oder mit geringen Einbauten. Aus \ndem ausdrücklichen Verweis auf Nr. 22 der Rohbaukostentabelle folgt, dass auch \nLäden bzw. Geschäftshäuser nach den geringeren Rohbauwerten dieser Nummer \nabzurechnen sind, wenn sie in ihrer relevanten baulichen Gestaltung den besagten \nHallenbauten entsprechen. Angesichts dessen begründen die Ausführungen im \nZulassungsantrag, bei den genehmigten drei Fachmärkten handele es sich eindeutig \num Läden i.S.d. Nr. 15 der Rohbaukostentabelle, für sich genommen keine \nFehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Abstellens auf Nr. 22 der Tabelle. Eine \nderartige Fehlerhaftigkeit läge vielmehr erst dann vor, wenn die Annahme des \nVerwaltungsgerichts unzutreffend wäre, die drei Fachmärkte seien in ihrer \nmaßgeblichen Errichtungsweise als Hallenbauten anzusehen und deshalb \n(abweichend von der grundsätzlichen Regelung) unter Nr. 22 der erwähnten Tabelle \neinzuordnen. Hierfür gibt der Zulassungsantrag indes nichts her. \n\n4\n\nDer Beklagte wendet ein, von einfachen Hallenbauten könne bei den drei \nFachmärkten keine Rede sein. Deren Außenwandkonstruktion entspreche einer \nBetonplattenbauweise vor einer Stahlkonstruktion, die Dacheindeckung bestehe aus \nTrapezblechen, es sei von einer Wärmedämmung über Dach und Wand mit \nmindestens zwei abgehängten Decken auszugehen, die Fassaden der Ladenlokale \nbestünden zur Hälfte aus isolierverglasten bodenständigen Fenstern und der Zugang \nzu den Verkaufsräumen erfolge durch elektrisch betriebene Schiebetüren. Hieraus \nergibt sich eine Fehlerhaftigkeit der streitigen Zuordnung durch das \nVerwaltungsgericht nicht. \n\n5\n\nAus Betonplatten und entsprechenden Trägern zusammengesetzte Außenwände \nmit einer Dacheindeckung aus Trapezblechen stellen eine übliche Errichtungsweise \nmoderner Fabrik-, Werkstatt- oder Lagerhallen dar und finden sich erst Recht als \nStandardbauweise bei einfachen Sport- und Tennishallen. Dass eine solche \nBauweise die Annahme einer Anlage im Sinne von Nr. 22 der relevanten Tabelle \nnicht nur nicht ausschließt, sondern vielmehr gerade typisch für derartige Anlagen ist, \nfolgt zudem aus den in der Tabelle enthaltenen Anmerkungen über die drei \nBauarttypen \"leicht\", \"mittel\" und \"schwer\" gemäß Nr. 22 b). Denn die Anmerkungen \nerfassen bei der Nennung der Differenzierungsmerkmale insbesondere auch \nBetonwände und Blecheindeckungen. \n\n6\n\nDen weiteren vom Beklagten angeführten Gesichtspunkten hat das \nVerwaltungsgericht keine Bedeutung für die Einstufung in die Rohbaukostentabelle \nbeigemessen, weil sie nicht den hierfür allein relevanten Rohbau, sondern erst \nnachfolgende Ausbaumaßnahmen beträfen. Dem tritt der Zulassungsantrag nicht in \nhinreichender Weise entgegen. Das ergibt sich schon aus dem Fehlen jeglicher \nDarlegungen dazu, dass und weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts zur \nrechtlichen Unbeachtlichkeit der besagten Umstände unzutreffend sein sollte. \nUnabhängig davon schließen diese Umstände die Einordnung der drei Fachmärkte \nunter Nr. 22 der Rohbaukostentabelle ohnehin auch dann nicht aus, wenn von deren \ngrundsätzlicher Beachtlichkeit im hier interessierenden Zusammenhang \nausgegangen wird, weil erst der endgültige Ausbauzustand einer Anlage den für die \nEinordnung in die Tabelle maßgeblichen Nutzungszweck wiederspiegelt. Wie bereits \noben ausgeführt, stellen die Fachmärkte mit Blick auf ihre wesentlichen baulichen \nBestandteile der Außenwände und der Dacheindeckung den typischen Fall eines \nHallenbaus im Sinne von Nr. 22 der Tabelle dar. Angesichts dessen stünden die \nweiteren vom Beklagten angeführten Ausbauelemente dieser Einstufung nur für den \nFall entgegen, dass sie nach Art und Gewicht mit der Bewertung als Hallenbau \ngänzlich unvereinbar wären. \n\n7\n\nDas ist indes nicht der Fall. Auch einfache Sport- und Tennishallen sowie Fabrik- und \nWerkstatthallen, in denen Menschen arbeiten, verfügen regelmäßig über Heizungen und sind \ndamit einhergehend zugleich vielfach mit einer - wenn auch u.U. einfachen - \nWärmedämmung im Bereich der Außenwände und des Daches ausgestattet. Ebenso werden \nbei ihnen und etwa auch bei gewöhnlichen Lagerhallen häufig elektrisch betriebene \nEingangsschiebetüren anzutreffen sein. Entsprechendes gilt für einfache abgehängte Decken, \ndie zum Zwecke der Aufnahme der Stromverkabelung und/oder der Beleuchtung sowie der \nDämmung in gewerblich genutzten Hallen nicht unüblich sind. Dass es sich um komplexere, \nfür Hallen der streitigen Art untypische Deckenabhängungen handeln könnte, die ggfs. sogar \nals wesentliche Einbauten anzusehen sein könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf; dafür \ngeben auch die Baugenehmigungsunterlagen nichts her. Im Hinblick auf die geltend \ngemachten bodenständigen Fenster ist zu berücksichtigen, dass Fensterflächen auch in \nSporthallen sowie - je nach Betriebsart - in gewerblich genutzte Hallenbauten eingesetzt \nwerden und dort, insbesondere im jeweiligen Eingangsbereich modernerer Hallen, durchaus \nbis zum Boden reichen können. Daher ist jedenfalls im hier gegebenen Einzelfall, in dem die \nangesprochenen Fassadenfenster den Eingangsbereichen der Märkte zugeordnet sind und nur \neinen untergeordneten Teil der gesamten Außenwände bilden, keine Unverträglichkeit mit \neiner Einstufung als Hallenbau anzunehmen. \n\n8\n\nDie weiteren Erwägungen im Zulassungsantrag zu einer Verletzung des Gebots der \nBinnengerechtigkeit durch die Einstufung der hier gegebenen Baulichkeiten unter Nr. 22 der \nRohbaukostentabelle greifen ebenfalls nicht durch. Der Einwand, der Prüfungsaufwand sei \nbei Märkten der streitigen Art höher als etwa bei einfachen Lagerhallen, ist im Hinblick auf \ndie Einordnung in die Rohbaukostentabelle schon deshalb unergiebig, weil die \nDurchschnittsrohbaukosten zur Bestimmung des Vorteils der Baugenehmigung für den \nBauherrn dienen; die (bloße) Berücksichtigung des jeweiligen Verwaltungsaufwandes erfolgt \nhingegen erst auf der zweiten Stufe der Gebührenberechnung im Rahmen der Zugrundelegung \nunterschiedlicher Gebührensätze für die verschiedenen Gebäudetypen.\n\n9\n\nVgl. zur ähnlichen früheren Rechtslage: OVG \nNRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -\n.\n\n10\n\nEs kann ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftliche \nVorteil von Genehmigungen der betroffenen Art regelmäßig deutlich höher bewertet \nwerden müsste als der vergleichbare Wert für Genehmigungen von Hallenbauten \ngemäß Nr. 22 der Rohbaukostentabelle. Denn die Erträge aus einer Fabrik - bzw. \nWerkstatthalle oder einer Halle mit sonstiger gewerblicher Nutzung können durchaus \nin derselben Höhe liegen, wie dies für Läden üblich ist. Damit einhergehend ist die \nAuffassung des Beklagten, der Verordnungsgeber habe erkennbar den (höheren) \nNutzen der Baugenehmigung für Läden mit den entsprechend höheren Sätzen nach \nNr. 15 der Rohbaukostentabelle abschöpfen wollen, in dieser Allgemeinheit nicht \nzutreffend. Denn der Verordnungsgeber hat mit dem bereits oben erläuterten \nVerweis auf Nr. 22 der besagten Tabelle selbst bestimmt, dass jene höheren Sätze \nfür Ladengeschäfte in Hallenbauten nicht gelten sollen. \n\n11\n\nDer Zulassungsantrag legt ferner die behauptete grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dar. Die \ninsofern konkret einzig aufgeworfene Frage, wann Läden und Geschäftshäuser noch \nals Hallenbauten angesehen werden können, weil sie nur über geringe Einbauten \nverfügen, führt nicht auf einen grundsätzlich bedeutsamen Klärungsbedarf, der die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte. Soweit sich die Frage auf \ndie grundsätzlich bedeutsamen Beurteilungskriterien bezieht, kann sie ohne weiteres \nbereits im Zulassungsverfahren im oben erläuterten Sinne beantwortet werden. \nDanach kommt es auf die Vergleichbarkeit des Ladens bzw. Geschäftshauses mit \nHallenbauten unter den Aspekten der konstruktiven Errichtungsweise sowie der \ngesamten sonstigen baulichen Ausstattung an. Ob bei Anlegung dieser Kriterien eine \nVergleichbarkeit anzunehmen ist oder nicht, ist sodann eine Frage des jeweiligen \nEinzelfalles und entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung. \n\n12\n\nSchließlich lässt sich dem Zulassungsantrag auch kein Verfahrensmangel \nentnehmen, auf dem das Urteil beruhen kann (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO). Der Beklagte rügt allein Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gemäß \n§ 86 Abs. 1 VwGO, weil das Verwaltungsgericht eine sich aufdrängende \nAugenscheineinnahme zu den Ausbaumaßnahmen unterlassen sowie die von der \nKlägerin mitgeteilte Rohbaussumme ohne weitere Prüfung übernommen habe. Im \nHinblick auf den erstgenannten Aspekt ist ein relevanter Verstoß gegen den \nAufklärungsgrundsatz schon deshalb nicht gegeben, weil es auf die \nAusbaumaßnahmen nach der - für die Beurteilung eines Verfahrensmangels allein \nmaßgeblichen - materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \nankam. Soweit der Beklagte die Rechtsansicht möglicherweise für unzutreffend \nerachtet, hätte er dies im Rahmen der ernstlichen Zweifel geltend machen müssen; \neine entsprechende substantiierte Rüge ist unter jenem Zulassungsgrund jedoch - \nwie aufgezeigt - nicht erfolgt. Im Übrigen ist auch eine Entscheidungsrelevanz des \ngeltend gemachten Verstoßes nicht festzustellen, da nach den obigen Ausführungen \ndie Annahme einer Vergleichbarkeit der betroffenen Baulichkeiten mit Hallenbauten \nselbst bei Berücksichtigung der Ausbaumaßnahmen nicht ausgeschlossen ist. \nBezüglich des gerügten Aufklärungsfehlers zur tatsächlichen Rohbausumme fehlt es \nbereits an jeglichen substantiierten Darlegungen des Beklagten zur potentiellen \nEntscheidungserheblichkeit eines solchen Mangels.\n \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-16/9-a-3814-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-16/9-a-3814-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284740","retrieved":"2026-07-09 03:00:50.908843+00:00"}}