{"status":"available","doknr":"OLD284739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0916.6B1913.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"6 B 1913/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine \nder drei dem Polizeipräsidium C. zum 00.00.0000 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO, II. Säule, mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum \n 00.00.0000 zugewiesenen drei Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO, II. Säule, nicht mit \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners den rechtlichen Anforderungen standhalte. Da der Antragsteller und \ndie Beigeladenen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen zum 00.00.0000 jeweils \ndas Gesamturteil \"Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\" erhalten hätten, sei \nein qualitativer Gleichstand gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers \nlasse sich ein Abwägungsdefizit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner aus \nden aktuellen Regelbeurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer \nAuswertung der dem Gesamturteil zugrunde liegenden Einzelfeststellungen \nabgeleitet habe. Eine solche inhaltliche Ausschöpfung dränge sich hier nicht auf. Die \nUnterschiede zwischen den Noten der Hauptmerkmale der Regelbeurteilungen des \nAntragstellers und der Beigeladenen seien nicht so gravierend, dass eine \nNichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungsauswahl einem \nBeurteilungsfehler gleichkäme. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat mit seiner Beschwerde Gründe dargelegt, die es gebieten, \nden angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Er hat gemäß dem Beschlussausspruch \neinen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nNach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nvorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsgegner bei der \nEntscheidung über die Besetzung der Beförderungsplanstellen sein \nAuswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.\n\n8\n\nZwar lässt die vom Antragsteller zugunsten des Beigeladenen zu 1. getroffene \nAuswahlentscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die sich zum Nachteil des \nAntragstellers auswirken könnten. Insoweit wird auf die Darlegungen in dem \nBeschluss vom 8. September 2004 - 6 A 1586/04 - Bezug genommen. \n\n9\n\nGleiches gilt für die zugunsten des Beigeladenen zu 3. getroffene \nAuswahlentscheidung. Auch in dieser Konkurrenzsituation drängt sich eine \ninhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen, also die \nBerücksichtigung von Einzelfeststellungen, nicht auf und legt eine solche auch nicht \nnahe. Die Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) zeigt bei beiden Beamten keine Unterschiede. Die \nHauptmerkmale Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sind beim Antragsteller \nund beim Beigeladenen zu 3. mit 4 Punkten und das Sozialverhalten jeweils mit 5 \nPunkten bewertet worden. Eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen drängt \nsich aber auch nicht vor dem Hintergrund des vierten Hauptmerkmals \n\"Mitarbeiterführung\" auf. Der Antragsteller, der als Zugtruppführer eine \nVorgesetztenfunktion ausübt, ist in diesem Hauptmerkmal mit 5 Punkten beurteilt \nworden. Dagegen enthält die Beurteilung des Beigeladenen zu 3., der als \nStreifenbeamter eingesetzt ist, mangels Vorgesetzteneigenschaft überhaupt keine \nAussage zur Mitarbeiterführung. Ein qualitativer Vergleich bezüglich dieses \nHauptmerkmals ist also gar nicht möglich. Somit könnte sich allenfalls die Frage \nstellen, ob der Antragsteller schon allein deshalb, weil er - anders als der \nBeigeladene zu 3. - während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt bereits eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat, einen \nQualifikationsvorsprung aufweist oder ein solcher nahe liegt. Diese Frage ist nach \nAuffassung des Senats jedoch zu verneinen, denn jedenfalls für das hier in Rede \nstehende Beförderungsamt, welches die bisher ausgeübte Funktion unberührt lässt \nund auch nicht typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden ist, kommt dem \nKriterium der Mitarbeiterführung nicht eine solche Bedeutung zu, dass es zwingend \nbei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. \n\n10\n\nDagegen sieht der Senat durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, \ndie hiernach verbleibende (dritte) Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 2. zu \nbesetzen, das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nsein Beförderungsbegehren verletzt, weil sich hier eine inhaltliche Ausschöpfung der \naktuellen Regelbeurteilungen mit Blick auf die (unterschiedliche) Bewertung der \nHauptmerkmale aufdrängt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom \n10. September 2004 - 6 B 1584/04 - festgestellt. Auf die diesbezüglichen \nDarlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \n\n11\n\nDie hier bestehende Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der \nRegelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen zu 2. besagt nicht, dass die bessere Bewertung \ndes genannten Hauptmerkmals in der Beurteilung des Antragstellers von \nausschlaggebender Bedeutung sein müsste. Den Antragsgegner trifft bei dieser \nSachlage aber eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem \nUnterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Diesem \nErfordernis ist der Antragsgegner bislang nicht nachgekommen, so dass sich die \nAuswahlentscheidung als defizitär darstellt. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 GKG in der seit dem \n1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-16/6-b-1913-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-16/6-b-1913-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284739","retrieved":"2026-07-09 03:00:50.824618+00:00"}}