{"status":"available","doknr":"OLD284737","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0916.6B1872.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"6 B 1872/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine \nder drei dem Polizeipräsidium C. zum 00.00.0000 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO, II. Säule, mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis \nüber die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum \n 00.00.0000 zugewiesenen drei Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO, II. Säule, nicht mit \nKonkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners den rechtlichen Anforderungen standhalte. Da der Antragsteller und \ndie Beigeladenen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen zum 00.00.0000 jeweils \ndas Gesamturteil \"Die Leistungen übertreffen die Anforderungen\" erhalten hätten, sei \nein qualitativer Gleichstand gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers \nlasse sich ein Abwägungsdefizit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegner aus \nden aktuellen Regelbeurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer \nAuswertung der dem Gesamturteil zugrunde liegenden Einzelfeststellungen \nabgeleitet habe. Eine solche inhaltliche Ausschöpfung dränge sich hier nicht auf. Die \nUnterschiede zwischen den Noten der Hauptmerkmale der Regelbeurteilungen des \nAntragstellers und der Beigeladenen seien nicht so gravierend, dass eine \nNichtberücksichtigung im Rahmen der Beförderungsauswahl einem \nBeurteilungsfehler gleichkäme. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat mit seiner Beschwerde Gründe dargelegt, die es gebieten, \nden angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben. Er hat gemäß dem Beschlussausspruch \neinen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nNach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nvorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsgegner bei der \nEntscheidung über die Besetzung der Beförderungsplanstellen sein \nAuswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.\n\n8\n\nZwar lässt die vom Antragsteller zugunsten des Beigeladenen zu 1. getroffene \nAuswahlentscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die sich zum Nachteil des \nAntragstellers auswirken könnten. Insoweit wird auf die Darlegungen in dem \nBeschluss vom 8. September 2004 - 6 A 1587/04 - Bezug genommen. \n\n9\n\nGleiches gilt für die zugunsten des Beigeladenen zu 3. getroffene \nAuswahlentscheidung. Auch in dieser Konkurrenzsituation drängt sich eine \ninhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen, also die \nBerücksichtigung von Einzelfeststellungen, nicht auf und legt eine solche auch nicht \nnahe. Die Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) zeigt bei beiden Beamten keine signifikanten \nUnterschiede. Von den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, Leistungsergebnis und \nSozialverhalten sind beim Antragsteller und beim Beigeladenen zu 3. zwei mit 4 \nPunkten und eines mit 5 Punkten bewertet worden. Dass beim Antragsteller das \nLeistungsverhalten mit 5 Punkten beurteilt worden ist, während der Beigeladene \nzu 3. 5 Punkte im Sozialverhalten erzielt hat, legt eine qualitative Ausschöpfung nicht \nnahe, weil es jedenfalls nicht sachwidrig wäre, den genannten Hauptmerkmalen eine \ngleiche Wertigkeit im Rahmen des Qualifikationsvergleichs beizumessen. Eine \ninhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen drängt sich aber auch nicht vor dem \nHintergrund des vierten Hauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" auf. Der Antragsteller, \nder als Zugtruppführer eine Vorgesetztenfunktion ausübt, ist in diesem \nHauptmerkmal mit 5 Punkten beurteilt worden. Dagegen enthält die Beurteilung des \nBeigeladenen zu 3., der als Streifenbeamter eingesetzt ist, mangels \nVorgesetzteneigenschaft überhaupt keine Aussage zur Mitarbeiterführung. Ein \nqualitativer Vergleich bezüglich dieses Hauptmerkmals ist also gar nicht möglich. \nSomit könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob der Antragsteller schon allein \ndeshalb, weil er - anders als der Beigeladene zu 3. - während des \nBeurteilungszeitraums und zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits eine \nVorgesetztenfunktion ausgeübt hat, einen Qualifikationsvorsprung aufweist oder ein \nsolcher nahe liegt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats jedoch zu verneinen, \ndenn jedenfalls für das hier in Rede stehende Beförderungsamt, welches die bisher \nausgeübte Funktion unberührt lässt und auch nicht typischerweise mit \nVorgesetztenaufgaben verbunden ist, kommt dem Kriterium der Mitarbeiterführung \nnicht eine solche Bedeutung zu, dass es zwingend bei der Auswahlentscheidung zu \nberücksichtigen wäre. \n\n10\n\nDagegen sieht der Senat durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, \ndie hiernach verbleibende (dritte) Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu 2. zu \nbesetzen, das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nsein Beförderungsbegehren verletzt, weil sich hier eine inhaltliche Ausschöpfung der \naktuellen Regelbeurteilungen mit Blick auf die (unterschiedliche) Bewertung der \nHauptmerkmale aufdrängt. Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom \n10. September 2004 - 6 B 1585/04 - festgestellt. Auf die diesbezüglichen \nDarlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. \n\n11\n\nDie hier bestehende Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der \nRegelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen zu 2. besagt nicht, dass die bessere Bewertung \ndes genannten Hauptmerkmals in der Beurteilung des Antragstellers von \nausschlaggebender Bedeutung sein müsste. Den Antragsgegner trifft bei dieser \nSachlage aber eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem \nUnterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Diesem \nErfordernis ist der Antragsgegner bislang nicht nachgekommen, so dass sich die \nAuswahlentscheidung als defizitär darstellt. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 GKG in der seit dem \n1. Juli 2004 geltenden Fassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-16/6-b-1872-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-16/6-b-1872-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284737","retrieved":"2026-07-09 03:00:50.658879+00:00"}}