{"status":"available","doknr":"OLD284761","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0915.22B1661.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"22 B 1661/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nBeschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 \nZPO i.V.m. § 166 VwGO).\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht \nbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der \nangefochtenen Entscheidung.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine versagende Entscheidung sowohl auf einen \nfehlenden Anordnungsgrund als auch auf einen nicht gegebenen \nAnordnungsanspruch gestützt. Zu Letzterem hat es am Ende seines Beschlusses \nausgeführt: Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist angesichts der \nununterbrochenen Mietzahlungen und der sich aus den Kontoauszügen ergebenden \nregelmäßigen Sparleistungen in Höhe von 25,00 Euro davon auszugehen, dass die \nAntragsteller über ausreichende Mittel verfügen, um ihren existenziell notwendigen \nsozialhilferechtlichen Bedarf abzudecken. Diesen Ausführungen setzen die \nAntragsteller in der Beschwerdeschrift nur entgegen, dass die 25,00 Euro tatsächlich \nnicht monatlich gespart, sondern zur Erlangung einer Gewinnchance zwar zunächst \neingezahlt, noch im selben Monat jedoch wieder abgeholt würden. Unabhängig von \nder Richtigkeit dieser Ausführungen, setzen die Antragsteller sich nicht mit der Frage \nauseinander, wie es ihnen seit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen zu Beginn \ndes Jahres 2002 möglich war, nicht nur ihren monatlichen \nMietzahlungsverpflichtungen nachzukommen, sondern zudem ihren sonstigen \nLebensunterhalt zu sichern. Die Miete übersteigt bereits die monatlichen Einnahmen \ndes Antragstellers zu 1. aus den Arbeitslosenhilfezahlungen in Höhe von wöchentlich \n115,15 Euro. Selbst der auf 80 % des Regelsatzes gekürzte unerlässliche Bedarf \nbeträgt für beide Antragsteller zusammen noch 426,40 Euro. Dass ihnen über mehr \nals zwei Jahre finanzielle Mittel oder geldwerte Leistungen Dritter in dieser Höhe \nzugeflossen sind, ist mit den behaupteten - teilweise erst seit Beginn dieses Jahres \nerbrachten - Leistungen Dritter nicht annähernd glaubhaft gemacht. \n\n5\n\nEs liegt daher weiterhin bei den Antragstellern, dem Antragsgegner durch eine \nschonungslose Offenlegung der maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen \nVerhältnisse seit Beginn des Jahres 2002 die Prüfung zu ermöglichen, ob und \ngegebenenfalls in welchem Umfang sie der Hilfe bedürfen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/22-b-1661-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/22-b-1661-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284761","retrieved":"2026-07-09 03:00:52.757814+00:00"}}