{"status":"available","doknr":"OLD284760","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0915.20A3176.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"20 A 3176/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger vertreibt Elektroreizgeräte für Hunde. Der in einem Hundehalsband \nintegrierte Funksignalempfänger wird derart am Tier befestigt, dass die Elektroden \nmit der Haut Kontakt haben; auf entsprechende Signale, die ein regulierbarer Sender \nüberträgt, werden Stromstöße unterschiedlicher Stärke abgegeben mit dem Ziel, \nunerwünschte Verhaltensweisen des Hundes zu unterbinden. \n\n3\n\nDer Kläger sieht sich durch den Erlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar \n2000 - Az.: II C 3 - 4201 - 4694 - am Einsatz dieser Geräte gehindert. In dem Erlass \nist u.a. ausgeführt:\n\n4\n\n\" ... die Anwendung direkter Stromeinwirkung \n(Elektroreizgeräte) bei der Erziehung von Hunden \n[ist] gemäß § 3 Nr. 11 Tierschutzgesetz i.g.F. \ngrundsätzlich verboten... Bis zum Erlass einer \nVerordnung nach § 2a Abs. 1a Tierschutzgesetz \nkönnen bei Anlegung strenger Maßstäbe \nAusnahmen im Einzelfall nach Zustimmung des \njeweils zuständigen beamteten Tierarztes erfolgen, \nsofern der Einsatz durch sachkundige Personen an \nTieren erfolgt, deren Verhalten anderweitig nicht \nmehr zu korrigieren ist. ...\"\n\n5\n\nMit Schreiben vom 14. November 2000 informierte der Kläger deshalb den \nBeklagten von seiner Absicht, auf einem Privatgelände in N. Elektroreizgeräte zur \nHundeausbildung einzusetzen und vorzuführen; ihr Einsatz werde im Rahmen des \nTierschutzgesetzes erfolgen. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung auf, ihm \nschriftlich die Zulässigkeit seines Vorhabens zu bestätigen. Unter dem 3. Dezember \n2000 teilte ihm der Beklagte mit, dass die Verwendung solcher Geräte nach dem \nTierschutzgesetz verboten sei. Bei Anlegung strenger Maßstäbe könnten jedoch im \nEinzelfall Ausnahmen zugelassen werden. Die Zulassung setze u.a. die Sachkunde \nvoraus; diese müsse beim Kläger geprüft werden.\n\n6\n\nDer Kläger hat daraufhin am 8. Februar 2001 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, \n§ 3 Nr. 11 TierSchG verbiete die Verwendung von Elektroreizgeräten im Rahmen der \nHundeausbildung nicht grundsätzlich; auch werde ein Sachkundenachweis nicht \nvorausgesetzt. Es komme nicht darauf an, ob das Gerät nach seiner Bauart und \nFunktion dazu geeignet sei, die in der vorgenannten Norm benannten \nBeeinträchtigungen herbeizuführen; entscheidend sei allein, ob die konkrete \nAnwendung des Gerätes im Einzelfall solche Folgen habe. Dies könne bei \nsachgerechter Handhabung ausgeschlossen werden. Die Geräte arbeiteten mit \nmehreren Stromstufen, von denen nur die obersten Schmerzen hervorrufen könnten. \nDie niedrigeren Stufen würden nur die Aufmerksamkeit des Hundes erregen, der im \nunteren Level lediglich ein leichtes Kribbeln verspüre. Der Einsatz der Geräte sei \nsinnvoll; er ermögliche die gebotene Hundeerziehung auch ohne die sonst notwendig \nwerdenden Zwangsmittel, wie z.B. Stockschläge, Tritte, Stachelhalsbänder. Die \nErheblichkeit von Schmerzen sei unter Berücksichtigung ihrer Erforderlichkeit zu \nAusbildungszwecken wertend zu ermitteln.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nfestzustellen, dass er berechtigt ist, ohne \nSachkundenachweis Elektroreizgeräte in N. \nvorzuführen und einzusetzen.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat ausgeführt, von dem grundsätzlichen Einsatzverbot von Elektroreizgeräten \nkönne nur unter den im Erlass genannten Voraussetzungen im Einzelfall eine \nAusnahme zugelassen werden. Der Gesetzeszweck erfordere eine Auslegung der \nNorm, die für das Verbot die abstrakte Eignung zur Herbeiführung der untersagten \nFolgen ausreichen lasse. Der Kläger besitze zudem die erforderliche Sachkunde \nnicht.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Verwendung von \nElektroreizgeräten im Rahmen der Hundeerziehung sei wegen deren Eignung, nicht \nunerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, - vorbehaltlich bundes- \noder landesrechtlicher Vorschriften - generell verboten. Mit dem Erlass könnten keine \nAusnahmen von dem Verwendungsverbot zugelassen werden; unabhängig davon \nerfülle der Kläger die Erlassvoraussetzungen nicht.\n\n13\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Klägers. Er trägt vertiefend \nvor: Es bestehe ein Feststellungsinteresse für die Klage, da er durch den Erlass und \ndie Haltung des Beklagten faktisch am Einsatz der Geräte gehindert sei. Dem \nWortlaut des § 3 Nr. 11 TierSchG könne nicht ansatzweise ein absolutes Verbot ihrer \nVerwendung in der Hundeausbildung entnommen werden. Der Gesetzestext sei \neiner differenzierten, auf den Einzelfall abstellenden Auslegung zugänglich. \nGegenteiliges könne auch nicht aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleitet \nwerden. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung habe ein Verbot dieser Geräte \nnicht vorgesehen. Die Bundesregierung habe deren Einsatz bei richtiger Anwendung \nauch unter Tierschutzgesichtspunkten für vertretbar gehalten und eine \nVerbotsregelung generell abgelehnt. Diese sei erst im Vermittlungsausschuss im \nKompromisswege in das Gesetz aufgenommen worden. Vor diesem Hintergrund \nkönne sich das Verbot nicht auf die sachgerechte Anwendung dieser Geräte \nerstrecken. In diesem Fall seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der \nVerbotsnorm (auch) nicht erfüllt; die sachgerechte Geräteanwendung führe bereits \nzu keiner Beschränkung des artgemäßen Verhaltens der Hunde, sondern stelle \ndieses im hohen Maße (erst) sicher. Es sei nicht feststellbar, dass die von ihm \ngenutzten Geräte auch bei ihrer sachgerechten Anwendung nicht unerhebliche \nSchmerzen, Leiden oder Schäden verursachten. Hierüber sei hilfsweise Beweis zu \nerheben. Zum Einsatz der Geräte führt er präzisierend aus: Auf seinen \nVeranstaltungen demonstriere er sinnvolle Einsatzbereiche für diese Geräte. Es \nwürden die Ergebnisse der Hundeausbildung gezeigt. Deshalb würden \ntypischerweise die eigenen, bereits an die Geräte gewöhnten Hunde, nicht hingegen \nsolche aus dem Publikum verwendet. Aus diesem Grunde kämen Elektroreize auch \neher selten zum Einsatz; diese würden aber aktiviert, um die Wirkung zu \ndemonstrieren, indem den Tieren ihre Grenze aufgezeigt werde.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass er berechtigt ist, zur \nHundeausbildung dienende Elektroreizgeräte in der \nvorstehend geschilderten Weise vorzuführen und \neinzusetzen. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, eine \nGesetzesauslegung, die auf die konkrete Handhabung der Elektroreizgeräte im \nEinzelfall abstelle, widerspreche dem Gesetzeszweck. Sie eröffne \nMissbrauchsmöglichkeiten, beuge einer fehlerhaften Handhabung nicht ausreichend \nvor und werde dem wachsenden Tierschutzbewusstsein der Bevölkerung nicht \ngerecht. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n22\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage zulässig, insbesondere ist sie statthaft und \nes liegt ein Feststellungsinteresse vor.\n\n23\n\nEs besteht ein konkretisiertes Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO \nzwischen dem Kläger und dem Beklagten; die Anwendung einer bestimmten Norm \ndes öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt ist zwischen \nden Parteien streitig. Der Kläger beabsichtigt, zur Hundeausbildung dienende \nElektroreizgeräte unter in der mündlichen Verhandlung näher präzisierten \nBedingungen vorzuführen und einzusetzen. Der Beklagte hält das ohne eine von ihm \nnach Maßgabe des Erlasses vom 16. Februar 2000 ausgesprochene Gestattung für \ntierschutzrechtlich verboten.\n\n24\n\nDas berechtigte Interesse an der alsbaldigen Feststellung folgt daraus, dass der \nKläger - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Beklagten - eine Ordnungswidrigkeit \nbegeht, wenn er die Elektroreizgeräte in der beabsichtigten Weise einsetzt (§ 18 Abs. \n1 Nr. 4 TierSchG), so dass er mit ordnungsbehördlichem Einschreiten und der \nEinleitung eines Bußgeldverfahrens durch den Beklagten rechnen müsste. Das \nRisiko eines Bußgeldbescheides, der im Einspruchsverfahren möglicherweise als \nrechtmäßig bestätigt wird, muss der Kläger, der die Geräte vertreibt, nicht \nhinnehmen.\n\n25\n\nDie Feststellungsklage ist nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Da \nder Beklagte bisher keine Verbotsverfügung erlassen hat, kann der Kläger seine \nRechte weder durch Widerspruch noch Anfechtungsklage verfolgen. Die \nvorbeugende Feststellungsklage ist unter dem Gesichtspunkt ihrer Subsidiarität auch \nnicht wegen einer möglichen Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung im Sinne des Erlasses, unzulässig. Eine solche kommt aus \nder Sicht des Klägers nicht in Betracht, da er die Verwendung von Elektroreizgeräten \ngerade für nicht erlaubnispflichtig hält.\n\n26\n\nDie Feststellungsklage ist indes unbegründet. Der Kläger ist nicht befugt, \nElektroreizgeräte für Hunde in der hier begehrten Weise in N. vorzuführen und \neinzusetzen. Die Verwendung der Geräte verstößt gegen § 3 Nr. 11 TierSchG.\n\n27\n\nNach der vorgenannten Vorschrift ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, das \ndurch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere \nseine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt und dem Tier \ndadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies \nnicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Elektroreizgeräte \nfür Hunde besitzen diese Eigenschaften. Sie sind bei bestimmungsgemäßer \nVerwendung nach ihrer Bauart und Funktion geeignet, die untersagten Folgen \nherbeizuführen; für das Eingreifen des Verbots ist es unerheblich, ob sie so \nverwendet werden, dass im konkreten Einzelfall solche Folgen tatsächlich nicht \neintreten.\nA.A. Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl., § 3 \nRdnr. 83.\n\n28\n\nEine an Sinn und Zweck ausgerichtete Auslegung der Vorschrift ergibt, dass es \nfür das Verbot auf die Eignung der Elektroreizgeräte zur Herbeiführung der \nuntersagten Beeinträchtigungen ankommt. Die Entstehungsgeschichte, der \nGesetzeswortlaut und die Gesetzessystematik stehen dieser Auslegung nicht \nentgegen.\n\n29\n\nDie Verwendung von Elektroreizgeräten zur Verhaltenssteuerung ist generell mit \nerheblichen Gefahren für das Wohl der Tiere verbunden. Die Geräte sind bei \nBeachtung aller tierschutzrelevanten Gesichtspunkte (§ 1 Satz 1 TierSchG) schwierig \nzu bedienen und setzen zur Vermeidung tierschutzwidriger Folgen neben \nKenntnissen der Technik der Geräte und ihres Einsatzes profunde Kenntnisse zur \nVerhaltensbiologie voraus. Eine unsachgemäße Handhabung kann gravierende \nFolgen für die Tiere haben. Die Geräte eröffnen zudem ein erhebliches \nMissbrauchspotential. Die Praxis hat gezeigt, dass die vielen erforderlichen \ntierschützerischen Aspekte bei ihrer Handhabung sehr oft nicht berücksichtigt \nwerden und die gewünschten Effekte (Gehorsam, Bewegung) in der Regel auch \ndurch schonendere Mittel erreicht werden können.\n\n30\n\nVgl. BT-Drucks. 13/9538, S. 3 und Nr. 8 der \nStellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf \nder Bundesregierung vom 21. Februar 1997, der ein \nVerbot dieser Geräte nicht vorsah, BT-Drucks. \n13/7015 S. 28.\n\n31\n\nBezogen auf die Anwendung solcher Geräte bei Hunden betont der Kläger in \nÜbereinstimmung hiermit die Notwendigkeit eines differenzierten sachgerechten \nGebrauchs.\n\n32\n\n§ 3 Nr. 11 TierSchG ist in seiner hier maßgeblichen Fassung durch das \nÄnderungsgesetz vom 25. Mai 1998, BGBl.I S. 1094, das allgemein auf ein \ntatsächliches Mehr an Tierschutz angelegt ist, auf Vorschlag des Bundesrates in das \nTierschutzgesetz eingefügt worden, um den mit dem Einsatz der Elektroreizgeräte \nverbundenen Fehlentwicklungen effektiver begegnen zu können, insbesondere den \nSchutz der Tiere weiter zu verbessern. \n\n33\n\nVgl. Unterrichtung des Bundestages durch den \nBundesrat über die Einberufung des \nVermittlungsausschusses, BT-Drucks. 13/9538 S. \n1.\n\n34\n\nAngesichts des von den Geräten ausgehenden Gefährdungspotentials für das \nWohlbefinden der Tiere stellt allein die hier vertretene Auslegung sicher, dass die mit \n§ 3 Nr. 11 TierSchG verbundene Zwecksetzung hinreichend gewährleistet ist. Sie \nführt zu einem generellen Verbot der Verwendung dieser Geräte und macht ihre \nAnwendung von weiteren Vorschriften zur Minimierung des Risikos für die Tiere \nabhängig. Mit diesen Vorschriften kann der Gesetzgeber den berechtigten \nPersonenkreis und die Art und Weise der Verwendung der Geräte näher festlegen. \nEine auf die Folgen einer Anwendung der Geräte im Einzelfall abstellende Auslegung \nginge demgegenüber über die im früheren Recht bereits enthaltenen und als \nunzulänglich empfundenen allgemeinen Maßstäbe für den Tierschutz nicht \nwesentlich hinaus und verfehlte damit das gesetzgeberische Anliegen. Insbesondere \nwar es bereits nach der früheren Gesetzesfassung verboten, ein Tier auszubilden, \nsofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden \nsind (§ 3 Nr. 5 TierSchG); nach § 1 Satz 2 TierSchG dürfen einem Tier ohne \nvernünftigen Grund keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.\n\n35\n\nDieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm nicht in Frage \ngestellt. Die Vorschrift geht, einen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung \ngemachten Vorschlag aufgreifend,\n\n36\n\nvgl. BT-Drucks.13/7015 S. 28 und ablehnende \nGegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. \n13/7015 S.41,\n\n37\n\nauf eine Forderung des Bundesrates im Zusammenhang mit der Anrufung des \nVermittlungsausschusses zurück.\n\n38\n\nVgl. BT-Drucks. 13/9538 S.1 und 3.\n\n39\n\nDie nach dem Vermittlungsverfahren beschlossene Gesetzesfassung weicht \nzwar von dem Gesetzesvorschlag des Bundesrates ab. Die vorgenommenen \nModifikationen haben aber an der Normstruktur und den vorstehend erläuterten \nNormzwecken selbst nichts geändert. Sie sind zum einen rein sprachlicher Natur \n(\"ein Gerät\" bzw. \"eines Tieres\" statt \"Geräte\" bzw. \"Tieren\" in der Fassung des \nGesetzesvorschlages), wodurch eine Angleichung an die Formulierung der übrigen \nVerbotsregelungen des § 3 TierSchG bewirkt wird. Soweit durch die Änderungen \nzum anderen die Schwelle für die Maßgeblichkeit der verbotenen Folgen (von \n\"vermeidbare\" in \"nicht unerhebliche\" in der Gesetzesfassung) angehoben worden \nist, lässt dies keinen Rückschluss auf ein anderes Normverständnis zu. Etwas \nanderes ist auch nicht aus der Beschlussempfehlung an den Bundestag herzuleiten, \nauf die in der Begründung für den Vermittlungsausschuss Bezug genommen wurde \nund die u.a. wie folgt lautete: \"Der Deutsche Bundestag bekräftigt die Auffassung, \nwonach durch Einführung des Wortes \"erhebliche\" klargestellt wird, dass der \nKuhtrainer - richtige Anwendung vorausgesetzt - mit dem Tierschutzgesetz vereinbar \nist.\"\n\n40\n\nzitiert nach Kluge, Tierschutzgesetz, § 3 Rdnr. \n103.\n\n41\n\nDiese Ansicht widerspricht einer auf die Eignung der Geräte zur Herbeiführung \nder verbotenen Folgen abstellenden Auslegung nicht; ihr kann die - nicht weiter \nüberprüfte - Vorstellung zugrunde gelegt werden, dass mit der Modifikation der \nMaßgeblichkeitsschwelle bestimmte Elektroreizgeräte, insbesondere Kuhtrainer, \nnach ihrer auf bestimmungsgemäße Verwendung bezogenen Bauart und Funktion \nnicht geeignet sind, diese Schwelle zu erreichen.\n\n42\n\nEine am Wortsinn orientierte Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG führt zu keinem \neindeutigen Ergebnis; sie legt aber ein auf die Eignung zur Herbeiführung der \nverbotenen Folgen abstellendes Normverständnis nahe. Einerseits enthält die Norm \nkeine Formulierungen, die auf einen Regelungsgehalt im hier angenommenen Sinne \nzwingend schließen lassen, wie beispielsweise \"einschränken kann\", \"zwingen kann\" \noder \"...ein Gerät zu verwenden, das geeignet ist, .... nicht unerhebliche Schmerzen, \nLeiden oder Schäden zuzufügen\". Andererseits trifft die Norm auch keine \nKlarstellung im entgegengesetzten Sinn. So werden die Nebensätze nicht von \nKonjunktionen (wie etwa \"sofern\" in § 3 Nr. 5 TierSchG) eingeleitet, die darauf \nhindeuten würden, dass es bei der Verwendung der Elektroreizgeräte auf den Eintritt \nder Folgen im konkreten Einzelfall ankäme. Aus dem verwendeten Indikativ \n\"einschränkt\", \"zwingt\" und \"zufügt\" kann ebenfalls nichts für ein abweichendes \nNormverständnis gewonnen werden. Für die hier zugrunde gelegte Auslegung \nspricht indes, dass das die Nebensätze einleitende Relativpronomen \"das\" sich auf \n\"Gerät\" bezieht, sodass die Eigenschaften des Gerätes selbst näher umschrieben \nund nicht eine konkrete Handhabung desselben und deren Folgen erfasst werden. \nDie Eigenschaften des Geräts sind aber von der Art und Weise seiner Verwendung \nnicht abhängig. Der eine Ausnahme vom Verbot zulassende Satzteil \"soweit dies \nnicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist\", deutet als \nUmschreibung eines Regel-/Ausnahmeverhältnisses gleichfalls in diese \nRichtung.\n\n43\n\nSystematische Bedenken gegen das hier vertretene Normverständnis ergeben \nsich insbesondere nicht aus dem Zusammenspiel mit § 2 a Abs. 1 a TierSchG. Nach \nAuffassung der im Gesetzgebungsverfahren Beteiligten sollte die Anwendung von \nElektroreizgeräten im Rahmen der Ausbildung, der Erziehung oder beim Training \ngerade von Hunden durch eine auf § 2 a Abs. 1a TierSchG gestützte \nRechtsverordnung näher geregelt werden.\n\n44\n\nVgl. Stellungnahme des Bundesrates zu § 2a \nAbs. 1a BT-Drucks. 13/7015 S. 26 und Kluge, a.a.O., \n§ 2a Rdnr. 32, Tierschutzbericht 2003 VIII. \nAusbildung von Hunden BT-Drucks. 15/723 S. \n46.\n\n45\n\nDass die vorgenannte Vorschrift lediglich zum Erlass von Rechtsverordnungen \nermächtigt, soweit dies \"zum Schutz der Tiere\" erforderlich ist, steht nicht im \nWiderspruch zu einer Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG, die die Eignung der \nGeräte zur Herbeiführung der genannten Folgen für den Eintritt des Verbots genügen \nlässt. Aus dem Merkmal der Erforderlichkeit der Verordnung \"zum Schutz der Tiere\" \nkann nicht geschlossen werden, dass durch sie das Verbot nicht unter näher \ngeregelten Voraussetzungen konkret ausgestaltet und partiell gelockert werden \nkann.\n\n46\n\nA.A. Kluge, a.a.O., § 2a Rdnr. 35.\n\n47\n\nDenn die Verordnungsermächtigung in § 2a Abs. 1a TierSchG ist auch mit Blick \nauf den Vorbehalt abweichender bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in § 3 \nNr. 11 TierSchG zu interpretieren. Dieser öffnet einen Spielraum für eine Lockerung \ndes Verbots, der wiederum durch eine den Einsatz von Geräten bei der Ausbildung, \nbei der Erziehung oder beim Training näher regelnde Verordnung ausgefüllt werden \nkann.\n\n48\n\nEine andere Auslegung des § 3 Nr. 11 TierSchG ist schließlich nicht aus \nverfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 \nAbs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, geboten. Soweit im Einzelfall \nein solcher Verstoß - was angesichts des von den Elektroreizgeräten ausgehenden \nGefährdungspotentials fern liegen dürfte - denkbar sein sollte, kann ihm nach dem \nVorbehalt durch abweichende bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften \nabgeholfen werden. \n\n49\n\nAusgehend hiervon liegen bei der vom Kläger beabsichtigten Verwendung von \nElektroreizgeräten für Hunde die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Nr. 11 \nTierSchG vor.\n\n50\n\nSie sind geeignet, durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines \nHundes erheblich einzuschränken.\n\n51\n\nVgl. Hirt, Maisack, Moritz, Tierschutzgesetz, § 3 \nRdnr. 62 und Tierschutzbericht 2003 VIII. Ausbildung \nvon Hunden BT-Drucks. 15/723 S. 46.\n\n52\n\nEs ist gerade ihr Zweck, durch Stromeinwirkung das natürliche artgemäße \nVerhalten des Hundes - er kann tun, was er will - zu unterbinden, das vom \nVerwender der Elektroreizgeräte nicht gewünscht wird. Für die Verwirklichung des \nTatbestandsmerkmals ist nicht entscheidend, dass für die Unterbindung des \nVerhaltens vernünftige Gründe sprechen können und in der Praxis gebräuchliche \nAlternativmethoden zur Erreichung dieses Ziels tierschutzrechtlich problematisch \nsein können. Diese Einschränkung findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Sie ist \nauch nicht mit ihrem Sinn und Zweck vereinbar. Dieser ist - wie zuvor ausgeführt - \ngerade darauf gerichtet, den Einsatz der Elektroreizgeräte wegen ihres generellen \nGefährdungspotentials für das Wohlbefinden der Tiere und regelmäßig bestehender \nschonenderer Mittel zur Unterbindung des tierischen Verhaltens als taugliches \nInstrument der Hundeerziehung grundsätzlich auszuschließen. Deshalb verfehlen die \nvom Kläger in Bezug genommenen Äußerungen zur Sinnhaftigkeit des Einsatzes von \nElektroreizgeräten im Rahmen der notwendigen Erziehung eines Hundes den \nrechtlichen Ansatzpunkt.\n\n53\n\nAuch das weitere Tatbestandsmerkmal, nämlich die Eignung der Geräte zur \nZufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden, ist erfüllt. Durch \nden Begriff \"nicht unerheblich\" wird entgegen der Ansicht des Klägers anders als \nbeispielsweise mit den Worten \"ohne vernünftigen Grund\" in § 1 Satz 2 TierSchG \noder \"vermeidbar\" in § 2 Nr. 2 TierSchG nicht auf die Verhältnismäßigkeit zwischen \nden mit dem Einsatz der Geräte verfolgten Zwecken und den Folgen für das \nWohlbefinden der Tiere abgestellt. Hiermit wird lediglich die Intensität der möglichen \nFolgen als solche beschrieben; eine Relativierung im Hinblick auf den angestrebten \nZweck ist in dem Begriff nicht angelegt. \"Erheblich\" hat generell den \nBedeutungsgehalt von \"beträchtlich\", \"gravierend\" oder \"gewichtig\"; für einen \nabweichenden Aussagegehalt gibt es keinen Anhalt. Ausgehend hiervon sind \nSchmerzen, Leiden oder Schäden jedenfalls dann nicht unerheblich im Sinne des § 3 \nNr. 11 TierSchG - unabhängig von der Frage, ob das Gesetz hinsichtlich der \nIntensität einen Unterschied zwischen den \"erheblichen\" und den \"nicht \nunerheblichen\" Folgen macht -, wenn sie unter Berücksichtigung der \nGesamtumstände nach Art und Dauer gewichtig sind, wobei für die Beurteilung u.a. \ndie Empfindsamkeit des Tieres oder die Folgen der Behandlung im Verhalten des \nTieres bedeutsam sein können.\n\n54\n\nVgl. Lorz/Metzger, a.a.O., § 17 Rdnr. 30.\n\n55\n\nDie Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung sind geeignet, derartige Folgen \nherbeizuführen; dies gilt insbesondere auch für die modernen Niederstrom-\nTelereizgeräte mit einer Stromstärke von unter 100 mA. Es spricht schon vieles \ndafür, dass sie geeignet sind, nicht unerhebliche Schmerzen - jedenfalls auf der \nhöchsten Stufe - auszulösen. Angesichts des individuellen Hautwiderstands, des \nAnpressdrucks der Elektroden und des Feuchtigkeitsgehalts auf der Hautoberfläche \nwerden je nach Handhabung auch für diese Geräte Schmerzzufügungen für möglich \ngehalten.\n\n56\n\nVgl. Kluge, a.a.O., § 3 Rdnr. 106.\n\n57\n\nJedenfalls sind die Geräte geeignet, nicht unerhebliche Leiden zu verursachen. \nUnabhängig vom körperlichen Schmerz sind gewichtige Verhaltensstörungen, \ninsbesondere im Komfort-, Explorations- und Spielverhalten, nachgewiesen \nworden.\n\n58\n\nVgl. Feddersen-Petersen, in: VDH, Grundlagen \neiner tierschutzgerechten Ausbildung von Hunden - \nGutachten zur Verwendung von Elektroreizgeräten \nbei der Ausbildung von Hunden aus ethischer und \nethologischer Sicht, 4. Aufl., S. 60 ff.\n\n59\n\nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Geräte bei allen Hunden \nunabhängig von ihrer Größe und ihrem Gewicht, ihrem Ausbildungszustand, ihrer \nindividuellen Empfindsamkeit und dem Grad einer Interventionsnotwendigkeit \neingesetzt werden können. Der Kläger hält die Verwendung dieser Geräte auch \nselbst nicht für generell unbedenklich, sondern lediglich unter bestimmten \nVoraussetzungen für besser geeignet als übliche Alternativmethoden.\n\n60\n\nDie Zulässigkeit der Verwendung der Geräte folgt nicht aus besonderen bundes- \noder landesrechtlichen Vorschriften. Zu erwägen ist insofern allenfalls der \nministerielle Erlass. Ob dieser geeignet ist, als Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 11 \nTierSchG zu gelten, kann dahinstehen; jedenfalls sind seine Voraussetzungen nicht \nerfüllt.\n\n61\n\nDem Hilfsbeweisantrag, den der Senat im Urteil bescheiden kann, ist nicht \nnachzugehen. Auf die unter Beweis gestellte Tatsache kommt es nicht an. Die \nangestrebte Beweiserhebung geht von einer von bestimmten Rahmenbedingungen \nabhängigen Anwendung der Geräte im konkreten Einzelfall aus und verfehlt damit \nden rechtlichen Ansatz. Denn für das Eingreifen des Verbots kommt es allein darauf \nan, ob die Elektroreizgeräte - bei bestimmungsgemäßem Gebrauch unabhängig von \nihrer konkreten Handhabung - geeignet sind, die untersagten Beeinträchtigungen für \ndas Wohlbefinden der Hunde herbeizuführen.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/20-a-3176-03","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":15},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/20-a-3176-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284760","retrieved":"2026-07-09 03:00:52.672844+00:00"}}