{"status":"available","doknr":"OLD284757","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0915.20A3166.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"20 A 3166/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie klagende Gemeinde ist Mitglied des 1972 gegründeten und 1977 \numgestalteten beklagten Wasserverbandes, dessen Mitglieder die Gemeinden im \nVerbandsgebiet sind. Der Beklagte hat die Aufgabe, die Gewässer zweiter Ordnung \nsowie die verbandseigenen Stauanlagen (Kulturstaue) zu unterhalten, letztere zu \nbedienen und die Stauhaltung zu regeln, erforderliche Ausbaumaßnahmen an den \nGewässern vorzunehmen sowie Maßnahmen zum Ausgleich der Wasserführung \ndurchzuführen. Bei der Verbandsgründung wurden ca. 80 % der Flächen im \nVerbandsgebiet landwirtschaftlich genutzt, derzeit sind es noch ca. 69 %.\n\n3\n\nDie Verbandsversammlung des Beklagten, zu der seine Mitglieder \nsatzungsgemäß eine bestimmte Anzahl hauptberuflicher Landwirte als Vertreter \nentsenden müssen, beschloss am 11. Mai 1994 eine Neufassung der Satzung nebst \ndazugehörender Anlage 1 (nachfolgend Satzung 1995). Nach deren Genehmigung \ndurch den Oberkreisdirektor des Kreises N. -Lübbecke wurde sie mit der Anlage 1 \nim Amtlichen Kreisblatt - Amtsblatt für den Kreis N. -M. bekannt gemacht. \nNach § 31 der Satzung 1995 verteilen sich die Verbandsbeiträge für die \nGewässerunterhaltung u.a. auf die Flächen und Einwohner im Verbandsgebiet. Die \nnähere Konkretisierung des Beitragsverhältnisses erfolgt in der Anlage 1. Danach \nwird der Aufwand zu 75 % nach Beitragsflächen und zu 25 % nach Einwohnern im \nVerbandsgebiet verteilt. Bei den Beitragsflächen werden unbefestigten Flächen, \nForstflächen in der Ebene und in der Hanglage sowie befestigte Flächen \nunterschiedlich gewichtet, letztere mit dem Faktor 2,0.\n\n4\n\nMit Veranlagungsbescheid vom 6. Januar 1995 setzte der Beklagte auf der \nGrundlage der zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Satzung 1995 u.a. den \nBeitrag für die Gewässerunterhaltung für die Klägerin auf 507.770,00 DM fest. Den \ndagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 21. Dezember \n1995 zurück.\n\n5\n\nAm 22. Januar 1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die für \ndie Beitragserhebung maßgebliche Satzung 1995 sei unwirksam. Insbesondere habe \ndie Verbandsversammlung aufgrund einer gesetzeswidrigen Zusammensetzung mit \nhauptberuflichen Landwirten keine wirksame Satzung beschließen können. Der \nBeitragsmaßstab verstoße mit der Kombination von Flächen- und Einwohneranteilen \ngegen § 30 Abs. 1 WVG und gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Veranlagungsbescheid des Beklagten \nvom 6. Januar 1995 über den Beitrag zum \nWasserband H. B. 1995 und seinen \nWiderspruchsbescheid vom 21. Dezember 1995 \naufzuheben, soweit Beiträge für die \nGewässerunterhaltung festgesetzt worden \nsind.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden berufen und \nergänzend ausgeführt, dass die zwingende Beteiligung von hauptberuflichen \nLandwirten in der Verbandsversammlung und der Beitragsmaßstab rechtmäßig \nseien. Der Beklagte habe auch einen Einwohneranteil berücksichtigen dürfen; \nentsprechend § 92 LWG seien befestigte Flächen bei der Aufwandsverteilung höher \nzu bewerten als die übrigen Flächen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der \nFlächenversiegelung und der Bevölkerung eines Raumes.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, die Bescheide in dem Umfang der Anfechtung mit der Begründung \naufgehoben, der Veranlagung liege kein wirksamer Beitragsmaßstab zugrunde liege. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Berufung des Beklagten. Er trägt vor: Der \nBeitragsmaßstab sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Ihm, dem Beklagten, stehe \nbei der Maßstabsbildung ein weiter Ermessensspielraum zu. Der kombinierte \nFlächen- und Einwohnermaßstab sei nicht willkürlich und werde den Vorteilen \ngerecht, die die Mitglieder aus der Verbandstätigkeit zögen. Der Flächenmaßstab sei \nallgemein anerkannt; die Bewertung der befestigten Flächen mit dem Faktor 2 sei \nhistorisch bedingt und liege an der unteren Schwelle des Zulässigen. Der \nEinwohneranteil sei schon früher herangezogen worden. Der einbezogene \nEinwohneranteil von nunmehr 25 % stelle einen Kompromiss dar und berücksichtige \nden eingetretenen Einwohnerzuwachs. Aus dem Vorteilsbegriff könne nicht \nabgeleitet werden, dass neben dem Faktor \"befestigte Fläche\" der Faktor \n\"Einwohner\" nicht zusätzlich einbezogen werden könne. Aus der Verbandstätigkeit \nerwüchsen bei einer baulichen Nutzung der Flächen die größten Vorteile.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Die Satzung sei \nnicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Die vorgeschriebene Entsendung von \nhauptberuflichen Landwirten in die Verbandsversammlung sei mit demokratischen \nGrundsätzen unvereinbar und verstoße gegen die durch Art. 28 Abs. 2 GG \ngewährleistete Personal- und Organisationshoheit der Gemeinden. Die Regelung \nwiderspreche auch § 113 Abs. 1 und 2 GO n.F. bzw. § 55 Abs. 2 und 3 GO a.F. Der \nFaktor 2,0 für die befestigten Flächen beruhe auf keiner Ermittlung des mit der \nVersiegelung für den Verband verbundenen Mehraufwandes der \nGewässerunterhaltung. Er sei deshalb willkürlich festgesetzt worden. Der \nEinwohneranteil sei bereits für sich, jedenfalls aber in Kombination mit dem \nFlächenmaßstab nicht vorteilsgerecht und im übrigen mit 25 % zu hoch. Ersterem \nfehle der Bezug zu dem für die Bemessung des Vorteils maßgeblichen \nWasserabfluss. Durch die Kombination von Einwohnern und Flächen werde ein- und \nderselbe Gesichtspunkt doppelt berücksichtigt. Letztendlich führe die Kombination \ndazu, dass im Verbandsgebiet abhängig von der gemeindlichen \nBevölkerungsstruktur die befestigten Flächen unterschiedlich hoch veranlagt würden. \nSo schwanke der Belastungsfaktor für die befestigten Flächen im Gebiet der \neinzelnen Verbandsmitglieder zwischen 2,85 und 6,94. Diese ungleiche Belastung \nüberschreite das satzungsrechtliche Ermessen des Beklagten, weil eine sachliche \nRechtfertigung für eine derartige Differenzierung fehle. Ferner sei der \nBeitragsmaßstab nicht in der Satzung selbst geregelt, sondern lediglich in der Anlage \n1 zur Satzung aufgeschlüsselt worden; er könne zudem vom Vorstand des Beklagten \ngeändert werden. Die zu verteilenden Kosten seien schließlich nicht hinreichend \nnachgewiesen worden; eine Beitragskalkulation habe der Beklagte nicht \nvorgenommen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n20\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet, weil die Festsetzung des Verbandsbeitrages für die \nGewässerunterhaltung in Nummer 2 des Veranlagungsbescheides vom 6. Januar \n1995 rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); insbesondere ist der \nBeitragsmaßstab wirksam und sind die zu verteilenden Kosten hinreichend \nnachgewiesen.\n\n22\n\nNummer 2 des angefochtenen Veranlagungsbescheides hat in § 30 Abs. 1 iVm \n§ 31 Abs. 1 und 2 der Satzung 1995 eine wirksame Rechtsgrundlage. Danach haben \ndie Mitglieder dem Beklagten die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner \nAufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung \nerforderlich sind; die Beiträge verteilen sich für Gewässerunterhaltungsmaßnahmen \nauf die Flächen und Einwohner im Verbandsgebiet nach Maßgabe der Anlage 1 zur \nSatzung 1995.\n\n23\n\nEs bestehen keine formellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der vorgenannten \nRegelungen; insbesondere sind sie nicht deshalb unwirksam, weil die Satzung von \nder Verbandsversammlung beschlossen worden ist, der nach § 9 Abs. 4 der \nvorausgehenden Satzung des Beklagten vom 10. Dezember 1980 (nachfolgend: \nSatzung 1980) von den Mitgliedern als Vertreter zu bestellende hauptberufliche \nLandwirte in bestimmter Zahl angehören mussten.\n\n24\n\nDie Verbandsversammlung war gemäß § 12 Buchstabe e) der Satzung 1980 für \nden Beschluss über die Änderung der Satzung zuständig. Nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, \n79 WVG wird - bei \"Altverbänden\" insofern abweichend vom bisherigen Recht - die \nSatzung von der Verbandsversammlung beschlossen. Der Beklagte ist ein \n\"Altverband\" im Sinne der §§ 79 Abs. 1, 82 WVG. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG war \ner daher gehalten, seine Satzung und innere Organisation in dem dort geregelten \nUmfang an die neuen Vorschriften anzupassen. Das Verfahren zur \nSatzungsanpassung bestimmt sich nach dem Wasserverbandsgesetz, § 78 Abs. 2 \nWVG. Danach werden lediglich Satzungsänderungen, die bei Inkrafttreten des \nWasserverbandsgesetzes (bereits) anhängig sind, nach dem bisher geltenden Recht \nfortgeführt.\n\n25\n\nDie Einwände der Klägerin gegen die ordnungsgemäße Zusammensetzung der \nVerbandsversammlung greifen nicht durch. § 9 Abs. 4 der Satzung 1980 verstößt \nnicht gegen höherrangiges Recht. Die Verpflichtung zu einer Vertretung durch \nhauptberufliche Landwirte wurde von den Rechtsgedanken der jedenfalls analog \nanwendbaren §§ 54 und 55 WVVO getragen. Nach § 62 Abs. 1 WVVO hat die \nVerbandsversammlung die Aufgabe des Ausschusses, wenn der Wasser- und \nBodenverband - wie hier - keinen Ausschuss hat. Das rechtfertigt es, die Regelungen \nüber die Zusammensetzung und Bildung des Ausschusses jedenfalls analog auf die \nVerbandsversammlung anzuwenden. Dem folgend hat der Beklagte seine \nVerbandsversammlung entsprechend den Regeln über den Ausschuss ausgestaltet. \nDie §§ 9 und 10 der Satzung 1980 greifen regelnd die den Ausschuss betreffenden \nVorschriften der Ersten Wasserverbandsverordnung auf. § 9 der Satzung 1980 \nenthält detaillierte Vorschriften über die Anzahl, die Wählbarkeit, das Wahlverfahren \nund die Stellvertretung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WVVO) der von den Mitgliedern in das \nVerbandsorgan zu entsendenden Vertreter. Nach § 58 Abs. 1 WVVO legt der \nVorsteher des Verbandes das Wahlergebnis für den Ausschuss mit allen \nSchriftstücken des Verfahrens der Aussichtsbehörde vor; hierauf zielt der \nRegelungsgehalt des § 10 der Satzung 1980 ab. Ausgehend hiervon ist § 9 Abs. 4 \nder Satzung 1980 an § 55 WVVO zu messen. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 Halbsatz \n2 kann die Wählbarkeit auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt werden. Die \nVorschrift definiert den Personenkreis der wählbaren Ausschussmitglieder selbst \nnicht näher; sie überlässt die Bestimmung der passiv Wahlberechtigten vielmehr dem \npflichtgemäßen Ermessen des Satzungsgebers. Mit der Pflicht zur Bestellung \nhauptberuflicher Landwirte in der satzungsmäßigen Anzahl hat der Satzungsgeber \ndiesen Spielraum nicht überschritten. Bei der Ermessensausübung hat er sich \neinerseits an einer sachgerechten Aufgabenerfüllung im Interesse der Allgemeinheit \nund seiner Mitglieder (vgl. § 4 Abs. 1 WVVO) und andererseits an der Funktion des \nVerbandsausschusses zu orientieren, eine repräsentative Vertretung aller Mitglieder \nzu schaffen, die ihnen eine angemessene Teilhabe an der verbandlichen \nWillensbildung ermöglicht.\n\n26\n\nVgl. Rapsch, Kommentar zur \nWasserverbandsordnung, § 55 Rdnr. 3, 7 - \n9.\n\n27\n\nDiese Grenzen sind beachtet worden. Der Personenkreis der (hauptberuflichen) \nLandwirte hat ein gesteigertes Interesse an der Aufgabenerfüllung des beklagten \nVerbandes und kann zur effektiven Aufgabenerfüllung beitragen. Der Beklagte nimmt \nschwerpunktmäßig Aufgaben der Gewässerunterhaltung nach § 28 WHG iVm § 90 \nLWG wahr (§ 3 Abs. 1 Buchstabe a) Satzung 1980, bzw. § 3 Abs. 1 Buchstabe a) \nSatzung 1995); daneben unterhält und bedient er die verbandseigenen Stauanlagen \n(Kulturstaue) und regelt die Stauhaltung (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) Satzung 1980 bzw. \n§ 3 Abs. 1 Buchstabe b) Satzung 1995). Hinsichtlich der Auswirkungen von \nGewässerunterhaltungsmaßnahmen und der Regelung der Stauhaltung auf die \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen verfügen (hauptberufliche) Landwirte im \nVerbandsgebiet über besondere örtliche Kenntnisse, die sich der Beklagte im \nInteresse einer effektiven Aufgabenerfüllung nutzbar machen kann. Darüber hinaus \nwerden die (hauptberuflichen) Landwirte durch die Wahrnehmung der \nVerbandsaufgaben in ihren Interessen besonders betroffen; die Stauhaltung und der \nWasserabfluss haben direkten Einfluss auf die Qualität der zu landwirtschaftlichen \nZwecken genutzten Böden und der zu erzielenden Ernteerträge. Die Mitwirkung \ndieses Personenkreises kann deshalb zur Einbringung ihrer spezifischen Interessen \nunter Wahrung der Gesamtverantwortung der gemeindlichen Mitglieder für die \nAufgabenerfüllung als zweckmäßig erachtet werden. Das Verbandsgebiet ist ferner \nüberwiegend landwirtschaftlich strukturiert; bei der Verbandsgründung wurden rund \n80 % der Flächen im Verbandsgebiet landwirtschaftlich genutzt, derzeit sind es noch \n69 %. Vor diesem Hintergrund ist die den (hauptberuflichen) Landwirten \nvorbehaltene Anzahl von 51,9 % der Sitze nicht sachungemessen. Die klägerische \nBefürchtung, dass die hauptberuflichen Landwirte die Mitglieder majorisieren \nkönnten, teilt der Senat nicht. Diese werden zum einen von den Mitgliedern selbst \nausgewählt. Als von den Mitgliedern bestellte Vertreter sind sie zum anderen deren \nWeisungsrecht unterworfen (§ 55 Abs. 2 Satz 2 GO a.F.); denn die Erste \nWasserverbandsverordnung und die Satzung 1980 enthalten keine das \nWeisungsrecht ausschließende Regelungen. Mit dem Wahlrecht und dem \nbestehenden Weisungsrecht ist es der Klägerin möglich, ihre Interessen im Rahmen \nder gemeindlichen Willensbildung hinreichend einzubringen.\n\n28\n\nDie Pflicht zur Bestellung hauptberuflicher Landwirte verstößt nicht gegen das \nDemokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 GG).\n\n29\n\nVgl. zu den Anforderungen an die \ndemokratische Legitimation von \nWasserverbänden: BVerfG, Beschluss vom 5. \nDezember 2002 - 2 BvL 5/98, 2 BvL 6/98 -, \nBVerfGE 107, 59 = NVwZ 2003, 974.\n\n30\n\nDem Erfordernis lückenloser demokratischer Legitimation aller \nEntscheidungsbefugten ist mit der Wahl durch die Mitglieder des Beklagten \nhinreichend Rechnung getragen worden.\n\n31\n\nDie Regelung war mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 \nGG), insbesondere der sich hieraus ergebenden Organisations- und Personalhoheit \nder Gemeinden, gleichfalls vereinbar. Die gemeindlichen Mitglieder haben sich in \neinen Wasser- und Bodenverband eingeordnet. Dieser ist - ebenso wie die \nGemeinden - eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 WVVO) \nmit dem Recht der Selbstverwaltung, insbesondere der Befugnis, die \nVerbandsstruktur im Rahmen des ihm durch die Erste Wasserverbandsverordnung \neröffneten Gestaltungsspielraums selbst näher festzulegen. Mit der Eingliederung in \nden Wasser- und Bodenverband haben sich die gemeindlichen Mitglieder diesen \nOrganisationsregelungen unterworfen. Aus dem gleichen Grund ist eine Verletzung \nvon § 55 Abs. 2 und 3 GO a.F. (jetzt § 113 Abs. 1 und 2 GO n.F.) nicht gegeben; \nvielmehr bestimmt § 55 Abs. 2 Satz 4 GO a.F. ausdrücklich, dass die \n(gemeinderechtlichen) Vertretungsvorschriften nur gelten, soweit durch Gesetz nichts \nanderes bestimmt ist.\n\n32\n\nDer Beitragsmaßstab in § 31 Abs. 1 und 2 der Satzung 1995 ist (auch) materiell \nrechtmäßig.\n\n33\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass die Beitragsanteile in der \nAnlage 1 zur Satzung 1995 konkretisiert werden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1995). \nDie Verbandsversammlung hat zusammen mit der Satzung 1995 auch deren Anlage \n1 beschlossen, sodass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, in welchem \nUmfang die Verbandsversammlung eines Wasser- und Bodenverbandes die \nBeitragsverteilung selbst regeln muss.\n\n34\n\nVgl. hierzu Rapsch, \nWasserverbandsrecht, Rdnrn. 244 - 245.\n\n35\n\nDass nach §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 18 Satz 2 Buchstabe a) der Satzung 1995 der \nVorstand diese Anteilsberechnung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und \n(neu) festzusetzen hat, hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der der \nBeitragserhebung zugrundeliegenden Satzung 1995 und ihrer Anlage 1; eine \nNeufestsetzung der Beitragsanteile durch den Vorstand - ihre Unzulässigkeit \nunterstellt - könnte allenfalls zu deren Unwirksamkeit führen und ist vorliegend im \nübrigen für das Beitragsjahr 1995 ohne Belang.\n\n36\n\nDas rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis (Art. 20 Abs. 3 GG) steht der \nKonkretisierung des Beitragsverhältnisses in der Anlage 1 ebenfalls nicht entgegen. \nIhm ist ohne weiteres genügt, weil die Anlage 1 - was die Klägerin mit Blick auf die \nRegelungsbefugnis des Vorstandes bezüglich der Neufestsetzung anzweifelt - ein \nintegraler Bestandteil der Satzung 1995 ist. Über die Anlage 1 hat die \nVerbandsversammlung zusammen mit der Satzung 1995 beschlossen. Die Anlage 1 \nwird als Anlage zur Satzung 1995 bezeichnet. Die Satzung 1995 wurde zusammen \nmit der Anlage 1 im Amtsblatt veröffentlicht. Diese Sichtweise wird durch die 1. \nSatzung zur Änderung der Satzung 1995 bestätigt. Darin ist die Anlage 1 als \nSatzungsänderung von der Verbandsversammlung beschlossen worden und nach \nGenehmigung durch den Oberkreisdirektor des Kreises N. -M. (§ 58 Abs. 2 \nSatz 1 WVG) im Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Bedenken der Klägerin greifen \nnicht durch. Ob § 31 Abs. 2 Satz 2 der Satzung 1995 den Vorstand zur Änderung der \nAnlage 1 berechtigen will, mag dahinstehen. Die sich aus einer derartigen \nVorgehensweise ergebenden rechtlichen Bedenken haben allenfalls Folgen für eine \nauf diese Weise vorgenommene Änderung der Anlage 1. Im übrigen wäre selbst bei \neiner anderen Betrachtungsweise ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis \nzu verneinen. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 WVG muss die Satzung des Wasser- und \nBodenverbandes lediglich die Grundsätze für die Beitragsbemessung enthalten; eine \ndetaillierte Verteilungsregelung in der Satzung selbst wird nicht gefordert. Damit greift \ndie Vorschrift die bereits zur Ersten Wasserverbandsverordnung allgemein vertretene \nAuffassung auf, dass es bei der Veranlagung der Mitglieder eines Wasser- und \nBodenverbandes nicht erforderlich ist, dass die Beiträge bereits auf Grund des \nGesetzes und der Satzung bestimmbar und berechenbar sind; es genügt, dass in der \nSatzung die grundsätzliche Bestimmung getroffen wird, nach welchen Prinzipien die \nKostenaufteilung vorzunehmen ist, und deren Konkretisierung weiteren \nEntscheidungen der Verbandsorgane vorbehalten bleibt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober \n1966 - IV C 222.65 -, BVerwGE 25, 151 \n(160), OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni \n1973 - XI B 535/72 -, OVGE 29, 76 (82) und \nRapsch, a.a.O., Rdnr. 248 und 249.\n\n38\n\nDiesen Anforderungen wird die Satzung 1995 jedenfalls gerecht. Mit den in § 31 \nAbs. 1 der Satzung 1995 aufgestellten Verteilungsregeln nach Flächen und \nEinwohnern sind die Prinzipien für die Beitragsbemessung angesprochen worden, \ndie anschließend in der Anlage 1 - Anteilsverhältnis und Gewichtung der Flächen - \nkonkretisiert werden.\n\n39\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Bedenken, das Beitragsverhältnis nach \nFlächen und Einwohnern nach Maßgabe der Anlage 1 der Satzung 1995 zu \nermitteln. Die Verteilung des Aufwandes für die Gewässerunterhaltung beurteilt sich \nallein nach wasserverbandsbeitragsrechtlichen Grundsätzen; mit diesen ist die \nVerteilungsregelung vereinbar.\n\n40\n\nNach § 92 Abs. 2 LWG haben die Wasserverbände ein Wahlrecht hinsichtlich der \nAbwälzung ihres aus der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung entstehenden \nAufwandes. Sie können ihn - nach Abzug der auf die Erschwerer entfallenden \nAufwandanteile - entweder auf die Gemeinden im seitlichen Einzugsgebiet im \nVerhältnis ihrer Gebietsanteile umlegen (wasserrechtliches System) oder statt \ndessen von ihren Mitgliedern Verbandsbeiträge nach den dafür geltenden \nVorschriften erheben (verbandsrechtliches System). Der Beklagte hat von letzterer \nMöglichkeit Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund geht die Annahme der \nKlägerin fehl, dass aufgrund der in § 92 Abs. 2 Satz 1 LWG für das wasserrechtliche \nUmlagesystem zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung - Umlage im \nVerhältnis der Gebietsanteile - die Berücksichtigung eines Einwohneranteils als \nVerteilungskriterium von vornherein auch für das verbandsrechtliche System nicht in \nBetracht kommt. Das verbandsrechtliche Erhebungssystem des § 92 Abs. 2 Satz 3 \nLWG wird durch das wasserrechtliche Umlagesystem nicht vorgeformt. Nach der \nvorgenannten Vorschrift bleibt vielmehr für die Wasser- und Bodenverbände die \nBefugnis unberührt, statt der wasserrechtlichen Umlage Beiträge von ihren \nMitgliedern zu erheben. Mit der Formulierung in Satz 3 \"nach den dafür geltenden \nVorschriften\" verdeutlicht der Gesetzgeber, dass er für das verbandsrechtliche \nErhebungssystem keine Vorgaben macht; andernfalls wäre die vorbehaltlose \nVerweisung auf die wasserverbandsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt.\n\n41\n\nDie Verteilungsregelung - Kombination eines differenzierten Flächenanteils mit \neinem Einwohneranteil - ist mit § 30 WVG vereinbar, der den zulässigen und \neinzuhaltenden Rahmen der Maßstabsbildung vorgibt. Nach § 30 Abs. 1 WVG ist die \nBeitragslast in erster Linie nach dem Verhältnis der Vorteile der Mitglieder und der im \nHinblick auf die Mitglieder aufgewandten Kosten des Verbandes aufzuteilen; hierfür \nreicht eine annähernde Ermittlung der Vorteile und Kosten aus. § 30 Abs. 2 \nAlternative 2 WVG gestattet zudem, einen von Abs. 1 abweichenden \nBeitragsmaßstab festzulegen. Die vorgenannten Vorschriften eröffnen damit dem \nBeklagten einen weiten Bewertungsspielraum, dessen Grenzen erst dann \nüberschritten sind, wenn der der Ermittlung des Beitragsverhältnisses zugrunde \nliegende Beitragsmaßstab willkürlich und für das Handeln des Verbandes gänzlich \nunpassend ist.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2004 - \n20 A 4601/01 - und Rapsch, Die \nBeitragsmaßstäbe des Wasserverbandsrechts \nin der Rechtsprechung, ZfW 1988, 321 \n(324).\n\n43\n\nInsbesondere ist es nicht geboten, den Beitrag an den Kosten auszurichten, die \nspeziell bezogen auf das jeweilige Mitglied anfallen; dementsprechend muss auch \nGewichtungsfaktoren kein mathematisch messbarer Kostenunterschied zugrunde \nliegen. \n\n44\n\nGemessen hieran stößt der Beitragsmaßstab vorliegend nicht auf rechtliche \nBedenken. Er lässt sich auf sachlich vertretbare und dem Regelungsgegenstand \ngerecht werdende Gesichtspunkte zurückführen.\n\n45\n\nDies gilt zunächst für den - von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen - \ndifferenzierten Flächenanteil. Ihm liegt die Erwägung zugrunde, dass die \nGewässerunterhaltung in erster Linie der Erhaltung eines ordnungsgemäßen \nZustandes für den Wasserabfluss (Vorflut) dient, § 28 Abs. 1 WHG iVm § 90 LWG. \nDie hierauf bezogene Unterhaltungslast und damit auch die die Beitragslast \nbestimmenden Maßnahmen ergeben sich in ihrer Erforderlichkeit und in ihrem \nUmfang, abgesehen von dem Zustand der Gewässer, aus dem Maß des ihnen nach \nden gegebenen Bodenverhältnissen zufließenden Oberflächen- und Grundwassers. \nDer Umfang des Wasserabflusses bestimmt sich vornehmlich durch die auf ein \nGrundstück niedergehende Niederschlagsmenge, die ihrerseits wiederum in \nunmittelbarer Beziehung zur Grundstücksfläche steht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli \n1992, 7 B\n149.91, ZfW 1993, 88 und Urteil vom 23. \nMai 1973 - IV C 21.70 -, BVerwGE 42, 210 \n(215) sowie OVG NRW, Urteil vom 26. \nOktober 1988 - 9 A 1818/87 -, ZfW 1990, \n341 (344).\n\n47\n\nDie Differenzierung nach der Art der Flächen mit unterschiedlichen \nWertigkeitsfaktoren, insbesondere des Faktors 2 für die befestigten Flächen, hält sich \nebenfalls im Rahmen des dem Beklagten eröffneten Bewertungsspielraums. Damit \nwird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Wasserabfluss von diesem \nKriterium (mit)beeinflusst werden kann und es sich deshalb auf die entstehenden \nKosten der Gewässerunterhaltung auswirken kann.\n\n48\n\nVgl. Begründung zu § 92 Abs. 1 Satz 6 \nLT-Drucks. 11/8440, S. 232 f.\n\n49\n\nDer Einwohneranteil greift einen weiteren Aspekt auf, den Vorteil, den die \nMitglieder aus der Verbandstätigkeit ziehen können, sachgerecht zu erfassen. Ihm \nliegt der Gedanke zugrunde, dass Siedlungsgebiete mit Blick auf die Vorteilhaftigkeit \nder Verbandstätigkeit mit außerhalb gelegenen - auch befestigten - Flächen nicht \nvergleichbar sind. In den geschlossenen Siedlungsgebieten konzen-triert sich \nregelmäßig das Wirtschaftsleben. Sie dienen schwerpunktmäßig gewerblichen \nZwecken und darüber hinaus dem Wohnen. Solche Gebiete werden aufgrund ihrer \nerhöhten Einwohnerdichte intensiver genutzt. Sie profitieren daher in einem größeren \nAusmaße von einer funktionierenden Vorflut. Zur Erfassung dieses Vorteils ist die \nEinwohnerzahl ein zulässiges Kriterium, da sie in direkter Beziehung zur \nNutzungsintensität steht und diese - besser als ein konstanter Faktor für alle \nversiegelten Flächen - abbilden kann. Für die Heranziehung dieses Kriteriums spricht \nzudem seine einfache und kostengünstige Handhabbarkeit. Der Aspekt der \n\"Doppelbelastung\" greift nicht durch; der Sache nach handelt es sich um eine \nKombination zweier Faktoren zur abgestuften, differenzierten Erfassung der Vorteile \neher städtisch strukturierter Flächen gegenüber ländlich strukturierten Flächen.\n\n50\n\nDass die hiernach zulässige Maßstabsbildung in der konkreten Ausgestaltung \nvorliegend unvertretbar wäre, ist nicht zu erkennen. Die mit der Änderung des \nsatzungsmäßigen Beitragsmaßstabs verbundene Erhöhung des bisherigen Bei-\n\n51\n\ntragsanteils der Klägerin von 19,07 % auf 21,19 % ist - gemessen am \nWillkürmaßstab - beanstandungsfrei, insbesondere auch nicht unbillig. Dies gilt \nzumal vor dem Hintergrund, dass die grundsätzliche gleiche Betroffenheit aller \nkommunalen Mitglieder von den positiven und negativen Folgen von Entscheidungen \nder Verbandsversammlung ein sachbezogenes Bemühen der Entscheidungsfindung \nerwarten lassen und ein Verbandsmitglied keinen Anspruch darauf hat, dass der \nvernünftigste, gerechteste und zweckmäßigste Beitragsmaßstab gefunden wird.\n\n52\n\nSchließlich wird die Wirksamkeit der Verteilungsregelung in § 31 Abs. 1 und 2 der \nSatzung 1995 nicht deshalb in Frage gestellt, weil auch die Satzung 1995 \nRegelungen über die Besetzung des Vorstandes (§ 15 Satzung 1995) oder der \nVerbandsversammlung (§ 9 Abs. 4 Satzung 1995) mit hauptberuflichen Landwirten \nenthält. Ihre Unwirksamkeit - hier entgegen den obigen, freilich auch in diesem \nZusammenhang Geltung beanspruchenden Ausführungen unterstellt - führt \njedenfalls nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung 1995 einschließlich der \nVerteilungsregelung. Die Nichtigkeit einzelner Satzungsbestandteile hat keine \nGesamtnichtigkeit zur Folge, wenn die Satzung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll \nbleibt und davon auszugehen ist, dass sie auch ohne den nichtigen Teil erlassen \nworden wäre. Dies ist hier der Fall.\n\n53\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte, von dem vorgenannten zulässigen \nMaßstab ausgehend, das Beitragsverhältnis der Klägerin von 21,19 % fehlerhaft \nermittelt und in der Anlage 1 Spalte 9 zur Satzung 1995 festgesetzt hätte, sind nicht \nersichtlich und werden von ihr auch nicht aufgezeigt.\n\n54\n\nDie Erhebung eines Gesamtbeitrages von 2.396.270,00 DM für die \nGewässerunterhaltung im Veranlagungsjahr 1995 ist nicht zu beanstanden; die Rüge \nder Klägerin, dieser habe keine wirksame Beitragskalkulation zugrunde gelegen, \ngreift nicht durch. Eine gesonderte Beitragskalkulation als Prognose der zukünftigen \nEinnahmen und Ausgaben ist nicht erforderlich. Nach § 30 Abs. 1 der Satzung \n\n55\n\n1995, der § 28 Abs. 1 WVG in Bezug nimmt, haben die Mitglieder dem Beklagten \ndie Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner \nVerbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. \nHierfür ist ausreichend - auf eine Beitragskalkulation stellt die Vorschrift nicht ab -, \ndass die Höhe des Gesamtbeitrages objektiv gerechtfertigt ist. Eine solche Sachlage \nist hier gegeben. Dass der Gesamtbeitrag nicht erforderlich war, lässt sich nicht \nfeststellen und wird von der Klägerin auch nicht konkret aufgezeigt. Der Beklagte hat \nfür das Veranlagungsjahr 1995 in dem von der Verbandsversammlung am 20. \nDezember 1994 beschlossenen Haushaltsplan die von ihm voraussichtlich zur \nErfüllung seiner Aufgaben zu leistenden Ausgaben und eingehenden Einnahmen \ndetailliert aufgeführt. Unter Berücksichtigung der von dem Beklagten voraussehbaren \nsonstigen Einnahmen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die im \nZeitpunkt der Haushaltsaufstellung für das Haushaltsjahr 1995 vorgesehenen \nBeitragseinnahmen wesentlich höher sein würden als die im gleichen Zeitpunkt \nvoraussehbaren Kosten für die Gewässerunterhaltung und damit den Grundsätzen \neiner ordnungsgemäßen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der Grundsätze \nder Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit widersprochen hätten (vgl. § 1 Abs. 1 NRW \nAGWVG). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen, \ndass sie Bedenken gegen den Haushaltsansatz in der Verbandsversammlung \ngeäußert hätte. Dass der Aufstellung des Haushaltsplans eine tragfähige Prognose \nvon Einnahmen und Ausgaben zugrunde lag, wird durch die Jahresrechnung für das \nHaushaltsjahr 1995 und den sie betreffenden Prüfbericht des \nRechnungsprüfungsamtes der Stadt F. bestätigt. Das Vorbringen der Klägerin, \ndie als Mitglied umfassend über das Finanzgebaren des Beklagten unterrichtet ist, \nerschüttert diesen Befund nicht. Sie legt nicht substantiiert da, von welchen \nunrichtigen Annahmen der Beklagte, insbesondere bei der Prognose seines \nAufwandes für die Gewässerunterhaltung ausgegangen sein soll.\n\n56\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/20-a-3166-02","cited_norms":[{"jurabk":"WVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/20-a-3166-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284757","retrieved":"2026-07-09 03:00:52.376014+00:00"}}