{"status":"available","doknr":"OLD284762","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0915.18B2014.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"18 B 2014/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von den \nAntragstellern dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des \nangefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Antragsteller haben für ihr sinngemäßes Begehren,\n\n4\n\nder Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, sie - die \nAntragsteller - für die Dauer von drei Monaten nicht \nabzuschieben,\n\n5\n\nauch mit ihrem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nSoweit sich die Antragsteller zur Begründung eines für die Gewährung von \nAbschiebungsschutz erforderlichen Duldungsanspruchs auf den Gesundheitszustand \ndes Antragstellers zu 1. berufen, haben sie nicht dargetan, dass hieraus ein \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer akuten Reiseunfähigkeit, \nwas der Senat wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung \nallein in den Blick zu nehmen braucht,\n\n7\n\nvgl. insoweit Senatsbeschluss vom 12. Februar \n2003 - 18 B 323/03 -,\n\n8\n\nresultiert. Nach den im Rahmen einer am heutigen Tag durchgeführten \namtsärztlichen Untersuchung getroffenen Feststellungen ist der an einer - soweit sich \naus den von den Antragstellern zu den Gerichtsakten übersandten ärztlichen \nBescheinigungen ersehen lässt - depressiven Erkrankung und posttraumatischen \nBelastungsstörung leidende Antragsteller zu 1. reisefähig und flugtauglich. Etwas \nanderes ergibt sich nicht aus den von den Antragstellern übermittelten ärztlichen \nBescheinigungen. Lediglich angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass der \nAmtsarzt auch in Bezug auf die Antragstellerinnen zu 2. und 4., die am heutigen \nMorgen ebenfalls von ihm untersucht worden sind, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass \nauch diese reisefähig und flugtauglich sind. Soweit der Amtsarzt in seiner \ndiesbezüglichen Stellungnahme des Weiteren Maßnahmen zur Verhinderung eines \netwaigen Suizidversuchs des Antragstellers zu 1. - und ebenso der Antragstellerin zu \n2. - während der Durchführung der Abschiebung empfiehlt, haben die Antragsteller \nnicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin dieser Empfehlung entgegen einer \nentsprechenden Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachkommen wird.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist nicht davon auszugehen, dass bei \nPersonen mit dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung \nwegen der mit einer Abschiebung verbundenen Auswirkungen auf deren \nGesundheitszustand stets ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis \nanzunehmen ist. Eine posttraumatische Belastungsstörung vermag erst dann auf ein \nderartiges Vollstreckungshindernis zu führen, wenn ein Ausländer suizidgefährdet ist \nund im Rahmen einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, \n\n10\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2002 - 18 B \n1516/01 -,\n\n11\n\nwas vorliegend aus den genannten Gründen nicht anzunehmen ist. Insoweit \nweist der Senat darauf hin, dass nicht jede mit der Erkenntnis eines aussichtslosen \nBleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland \neinhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Verschlechterung des \nGesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder einen Duldungsgrund \nwegen Reiseunfähigkeit führt, der im Übrigen vielfach durch ärztliche Hilfe bishin zu \neiner Flugbegleitung begegnet werden kann. Indem das Ausländergesetz die \nAbschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten \nVoraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu \nerwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen \nZustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe \ngelten, wenn eine Reiseunfähigkeit gegeben ist bzw. wenn - was hier aus den oben \ngenannten Gründen allerdings nicht in den Blick zu nehmen ist - eine \nGesundheitsstörung droht, die im Heimatland nicht angemessen behandelt werden \nkann und den in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorgegebenen Gefährdungsgrad \nerreicht.\n\n12\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B \n1516/01 - und vom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 - \nm.w.N..\n\n13\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann auch der Auffassung der Antragsteller, \ndass eine oszidierend suizidale Person grundsätzlich nicht transportiert werden \ndürfe, nicht gefolgt werden.\n\n14\n\nDie Antragsteller vermochten auch nicht glaubhaft zu machen, dass sich für den \nAntragsteller zu 1. aus seiner Beziehung zu Frau W. J. und dem gemeinsamen \nKind mit Blick auf Art. 6 GG ein Duldungsanspruch ergibt. Insoweit ist schon nicht \ndargelegt worden, dass den zuletzt genannten Personen ein derart gefestigtes \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zusteht, dass es ihnen nicht \nzuzumuten ist, Deutschland zu verlassen und die familiäre Lebensgemeinschaft mit \ndem Antragsteller zu 1. in dessen Heimat fortzuführen. \n\n15\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss \nvom 22. Oktober 2003 - 18 B 1978/03 -.\n\n16\n\nSchließlich wird auch durch die an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen \ngerichtete Petition der Antragsteller - ungeachtet des aktuellen Verfahrensstandes - \nfür die Dauer des Petitionsverfahrens kein Abschiebungshindernis begründet.\n\n17\n\nVgl. insoweit Senatsbeschluss vom \n25. September 2001 - 18 B 1263/01 -, vom \n8. Oktober 2002 - 18 B 1999/02 - und vom 8. Juli \n2003 - 18 B 1079/03 -.\n\n18\n\nDie von den Antragstellern erhobene Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs \ndurch das Verwaltungsgericht vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Ungeachtet der Frage ob dieses Vorbringen überhaupt relevant ist, oder \nob das Erfordernis der Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung \n(§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) allein die Geltendmachung der Ergebnisrichtigkeit der \nEntscheidung und die Darlegung inhaltlicher Gegenargumente erforderlich \nmacht,\n\n19\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Senatsbeschluss \nvom 9. September 2003 - 18 B 1746/02 -,\n\n20\n\ngreift diese Verfahrensrüge hier in der Sache nicht durch. Angesichts der \nerheblichen Eilbedürftigkeit der Sache durfte das Verwaltungsgericht ausnahmsweise \ndavon absehen, die Antragsteller vor einer Entscheidung von dem Ergebnis des am \nheutigen Morgen mit der Antragsgegnerin geführten Telefonats zu unterrichten und \nihnen diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. \n\n21\n\nVgl. in diesem Zusammenhang, Jarras/Pieroth, \nGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, \n7. Aufl., Art. 103 GG Rdnr. 22.\n\n22\n\nEine entsprechende Unterrichtung hat das Verwaltungsgericht nach seiner \nEntscheidung unverzüglich nachgeholt, indem es den über das mit der \nAntragsgegnerin geführte Telefonat gefertigten Vermerk zusammen mit dem \nangefochtenen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller übermittelt \nhat, so dass dieser Gelegenheit hatte, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens \nhierzu zu äußern. Soweit der erkennende Senat seine Entscheidung unter \nBerücksichtigung der von der Antragsgegnerin heute um 15.59 Uhr übermittelten \nschriftlichen Stellungnahme des Amtsarztes vom heutigen Tag getroffen hat, war der \nSenat ebenfalls aus Zeitgründen gehindert, den Antragstellern vor einer \nEntscheidung hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Allerdings sei in \ndiesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein effektiver Rechtsschutz im \nSinne des Art. 19. Abs. 4 GG nur möglich ist, wenn insbesondere in Verfahren der \nvorliegenden Art dem Gericht die eingeholten ärztlichen bzw. amtsärztlichen \nStellungnahmen unverzüglich vorgelegt werden und diesbezüglich Verzögerungen \nauch zu Lasten der Ausländerbehörde gehen können.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 \nAbs. 1 und 2 GKG.\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/18-b-2014-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/18-b-2014-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284762","retrieved":"2026-07-09 03:00:52.832229+00:00"}}