{"status":"available","doknr":"OLD284758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0915.15A4544.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-15","aktenzeichen":"15 A 4544/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist fraktionsloses Mitglied des Beklagten. Mit Schreiben vom 10. April \n2000 an den Landrat des Kreises E. bat er um Bestellung zum Mitglied des \nKreisausschusses. Der Beklagte beschloss am 13. Juni 2000, dem Kläger eine \nMitgliedschaft in einem Fachausschuss seiner Wahl, nicht jedoch im Kreisausschuss \nzu gewähren, und wählte ihn auf seinen Vorschlag hin zum beratenden Mitglied im \nBauausschuss. Mit Schreiben vom 19. Januar 2001 an den Landrat des Kreises E. \nlegte der Kläger seine Mitgliedschaft im Bauausschuss nieder und beantragte erneut, \nihn als beratendes Mitglied in den Kreisausschuss zu wählen. Der Beklagte fasste \ndarauf am 20. Februar 2001 den Beschluss: \n\n3\n\n \"Der Kreistag hält an seinen Beschluss vom 13.06.2000 fest, wonach \ner Herrn KTA E1. nach den gesetzlichen Vorgaben eine \nMitgliedschaft in einem Fachausschuss seiner Wahl ermöglicht, diese \njedoch nicht auf den Kreisausschuss ausdehnt.\"\n\n4\n\nAm 23. März 2001 hat der Kläger Klage erhoben und sein Begehren weiter \nverfolgt. Er hat vorgetragen: Ihm stehe ein Mitwirkungsrecht als beratendes Mitglied \ndes Kreisausschusses gemäß § 41 Abs. 3 Satz 11 der Kreisordnung zu. Die fehlende \nVerweisung auf diese Vorschrift im die Rechtsverhältnisse des Kreisausschusses \nregelnden § 52 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung verstoße gegen höherrangiges \nRecht. Der Gesetzgeber habe bei der Novellierung der Kreisordnung in § 41 Abs. 3 \nSatz 11 lediglich vergessen, den § 52 Abs. 3 Satz 1 entsprechend anzupassen, \nsodass die Versagung des geltend gemachten Anspruchs der gesetzgeberischen \nIntention widerspreche. Darüber hinaus liege auch eine offensichtliche \nUngleichbehandlung fraktionsloser Kreistagsmitglieder gegenüber Fraktionen vor, die \nwegen der Verweisung in § 52 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung auf § 41 Abs. 3 Satz 7 \nbis 10 in jedem Falle im Kreisausschuss jedenfalls mit einem beratenden Mitglied \nvertreten seien. Auch gegenüber Gemeinderatsmitgliedern bestehe eine \nUngleichbehandlung, da nach der Gemeindeordnung fraktionslose \nGemeinderatsmitglieder beanspruchen könnten, mit beratender Stimme im \nHauptausschuss vertreten zu sein. Dies führe namentlich bei kreisfreien Städten zu \nnicht vertretbaren Unterschieden gegenüber den Kreisen. Die so vorhandene Lücke \nin § 52 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung müsse durch verfassungskonforme \nAuslegung geschlossen werden. Wie das Bundesverfassungsgericht schon für die \nAusschüsse des Bundestages entschieden habe, entfalte sich die Willensbildung \nauch im Kreistag im Wesentlichen in den Ausschüssen. Sollte § 52 Abs. 3 Satz 1 der \nKreisordnung entnommen werden, dass den Kreisen verboten werde, einem \nfraktionslosen Kreistagsmitglied eine beratende Stimme im Kreisausschuss zu \ngewähren, läge ein verfassungswidriger Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht \nder Kreise vor. Da eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit durch beratende \nMitgliedschaft, die ein Stimmrecht nicht nach sich ziehe, nicht eintreten könne, sei \nder Beklagte verpflichtet, ihn, den Kläger, zum beratenden Mitglied im \nKreisausschuss zu bestellen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung \nder anders lautenden Beschlüsse in den \nKreistagssitzungen vom 13. Juni 2000 und 20. \nFebruar 2001 die Mitgliedschaft des Klägers mit \nberatender Stimme im Kreisausschuss zu \nbeschließen. \n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Angesichts des eindeutigen Wortlautes der \nVerweisungsvorschrift in § 52 Abs. 3 Satz 1 der Kreisordnung sei § 41 Abs. 3 Satz 11 \nder Kreisordnung, der die beratende Mitgliedschaft fraktionsloser Kreistagsmitglieder \nin den Fachausschüssen sicherstelle, nicht anwendbar. Ein Auslegungsspielraum \nbestehe nicht. Diese Regelung sei auch verfassungsgemäß. Eine Gleichbehandlung \nkönne der Kläger mit Fraktionen nicht verlangen. Auch könne die Tätigkeit eines \nKreistagsmitgliedes im Kreisausschuss nicht verglichen werden mit der Tätigkeit \neines Mitgliedes im Hauptausschuss einer Gemeinde. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nKlägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und gemäß \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. \n\n13\n\nDer Beklagte hat keine Stellung bezogen. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe: \n\n16\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung.\n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf seine \nBestellung zum beratenden Mitglied des Kreisausschusses. \n\n18\n\nZwar hat der Kläger gemäß § 41 Abs. 3 Satz 11 der Kreisordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (KrO) das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als \nMitglied mit beratender Stimme anzugehören. Diese als Anspruchsgrundlage für das \nKlagebegehren allein in Betracht kommende Vorschrift ist jedoch nach § 52 Abs. 3 \nSatz 1 KrO auf den Kreisausschuss nicht entsprechend anwendbar. Dieses aus dem \nWortlaut der Normen und ihrem systematischen Verhältnis zueinander zu \nentnehmende Ergebnis ist nicht mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte des § \n41 Abs. 3 Satz 11 KrO zu korrigieren, auch wenn sich aus ihr der Wille von an dem \nGesetzgebungsverfahren beteiligten Personen ergibt, den Kreisausschuss in den \nKreis der nach dieser Vorschrift zu besetzenden Ausschüsse aufzunehmen.\n\n19\n\nDie hier relevante Einfügung des § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO erfolgte durch das \nGesetz zur weiteren Stärkung der Bürgerbeteiligung in den Kommunen vom 28. März \n2000 (GV NRW S. 245) und beruht auf einem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD \nund Bündnis 90/Die Grünen (LT-Drs. 12/4597). Dieser Entwurf sah ursprünglich noch \ndie Fassung vor: \"Ein Kreistagsmitglied, das keiner Fraktion angehört, hat das Recht, \neinem der Ausschüsse mit Ausnahme des in § 50 genannten als Mitglied mit \nberatender Stimme anzugehören.\" Durch diese Fassung war also klargestellt, dass \nsich das Mitgliedschaftsrecht nicht auf den Kreisausschuss, dessen \nRechtsverhältnisse in den §§ 50 - 52 KrO geregelt sind, bezieht. Im Rahmen der \nBeratungen des Gesetzentwurfs im Ausschuss für Kommunalpolitik beantragten die \nFraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Gesetz gewordene Fassung, zu \nderen Begründung u.a. ausgeführt wurde: \"Die Einschränkung hinsichtlich der \nPflichtausschüsse (§ 50 KrO) entfällt.\"\n\n20\n\nVgl. Beschlussempfehlung und Bericht des \nAusschusses für Kommunalpolitik, LT-Drs. 12/4778, \nAnl. 1. \n\n21\n\nEine entsprechend geänderte Fassung wurde mit entsprechender Begründung \nfür die Ausschussbesetzung nach § 58 Abs. 1 Satz 11 der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beantragt, wonach die ursprünglich \nvorgesehenen Ausnahme für die Pflichtausschüsse nach § 59 GO (Hauptausschuss, \nFinanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss) ebenfalls beseitigt werden sollte. \nAuch dies ist so Gesetz geworden. Bei diesen Gesetzgebungsarbeiten ist jedoch \nunberücksichtigt geblieben, dass § 41 KrO für den Kreisausschuss nicht unmittelbar \ngilt, sondern nur insoweit, als § 52 Abs. 3 Satz 1 KrO die entsprechende Anwendung \nvorschreibt. Da insoweit - offensichtlich irrtümlich - keine Änderung vorgenommen \nwurde, schreibt § 52 Abs. 3 Satz 1 KrO nach wie vor nur die entsprechende \nAnwendung des § 41 Abs. 3 Satz 4 - 10 KrO vor, also nicht des hier maßgeblichen \nneu eingeführten Satzes 11. \n\n22\n\nIn der Plenardebatte ist hinsichtlich des § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO und des \nentsprechenden § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW im Wesentlichen nur der \nÄnderungsantrag der Fraktion der CDU (LT-Drs. 12/4814) zur Sprache gekommen, \nder die beratende Mitgliedschaft als Minimum nicht jedem Kreistags- bzw. \nRatsmitglied, sondern nur fraktionslosen Mitgliedern zukommen lassen wollte. \nLediglich im Redebeitrag des Innenministers hieß es: \"Künftig soll deshalb jedes \nRats- oder Kreistagsmitglied die Möglichkeit haben, mindestens einem Ausschuss \nals Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Das gilt auch für die sog. \nPflichtausschüsse.\"\n\n23\n\nVgl. Plenarprotokoll 12/142, S. 11762 A.\n\n24\n\nDanach kann der Entstehungsgeschichte deutlich entnommen werden, dass die \nmaßgeblich daran Beteiligten die beratende Mitgliedschaft auch auf den \nKreisausschuss ausgedehnt wissen wollten. \n\n25\n\nDas Gericht ist bei seiner Entscheidung gemäß Art. 20 Abs. 3 des \nGrundgesetzes (GG) \"an Gesetz und Recht\" gebunden, auch wenn damit keine \nbestimmte Auslegungsmethode oder gar eine reine Wortinterpretation \nvorgeschrieben ist. \n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 1993 \n- 1 BvR 720/90 -, BVerfGE 88, 144 (166) f.\n\n27\n\nFür den Inhalt einer als Gesetz das Gericht bindenden Norm kommt es auf den in \nihr zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers an, so wie er \nsich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, \nin den sie hineingestellt ist. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1978 - 2 BvR \n952/75 -, BVerfGE 48, 246 (256).\n\n29\n\nGesetzesmaterialien sollen mit Vorsicht, nur unterstützend und insgesamt nur \ninsofern herangezogen werden, als sie auf einen objektiven Gesetzesinhalt \nschließen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation insoweit \nberücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat. Die \nMaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der \ngesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE \n1- 4/83 -, BVerfGE 62, 1 (45).\n\n31\n\nDer Vorrang des im Gesetzestext objektivierten Willens des Gesetzgebers vor \ndem historisch vorhandenen realen Willen der am Gesetzgebungsverfahren \nBeteiligten bei der Bestimmung des Inhalts eines Gesetzes begründet sich aus dem \nUmstand, dass der Rechtsunterworfene an den in Sprachform niedergelegten Willen \ndes Gesetzgebers, das Gesetz, gebunden ist. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet eine \nhinreichende Bestimmtheit der Gesetze. Unbeschadet unvermeidlicher \nAuslegungsschwierigkeiten muss der von der Norm Betroffene in zumutbarer Weise \ndie Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach einrichten können. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK \n1/00 -, BVerfGE 103, 332 (384).\n\n33\n\nDeshalb kann der historisch vorhandene reale Willen der am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten nur dann für den Inhalt des Gesetzes \nBedeutung erlangen, wenn der Gesetzestext von seinem Wortlaut, seinem \nsystematischen Zusammenhang oder seinem objektiv erkennbaren Zweck her \nAnlass gibt, ihn so, wie der historische Gesetzgeber es gewollt hat, zu verstehen. \nDas gilt auch bei Redaktionsversehen für die Frage, ob eine ungewollte Lücke in der \ngesetzlichen Regelung vorliegt. Wo der Gesetzestext für den verständigen \nRechtsunterworfenen keinen Anlass zur Auslegung oder Rechtsfortbildung bietet, ist \nder Wille des historischen Gesetzgebers nicht - im Wege der Auslegung oder \nRechtsfortbildung korrigierbar - nur unvollständig, sondern überhaupt nicht Gesetz \ngeworden.\n\n34\n\nAusgehend von diesen Auslegungsgrundsätzen kann die vom Kläger \ngewünschte Auslegung des § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO, wonach die dort gewährte \nberatende Ausschussmitgliedschaft sich auch auf den Kreisausschuss erstrecken \nsoll, nicht erfolgen. Ein solcher Norminhalt hat nicht nur keinen Niederschlag im Text \ngefunden, vielmehr steht das Schweigen des § 52 Abs. 3 Satz 1 KrO, der jene \nVorschrift nicht als auf den Kreisausschuss entsprechend anwendbar benennt, \nentgegen. Auch Sinn und Zweck der vorgenommenen Änderung geben keinen \nAnlass, die Frage in Erwägung zu ziehen, ob der Gesetzgeber etwa - wie tatsächlich \ngeschehen - nur vergessen hat, die Erstreckung der Minderheitenschutzregelung des \n§ 41 Abs. 3 Satz 11 KrO auf den Kreisausschuss anzuordnen: Die Erstreckung der \nRegelung für Kreistagsausschüsse auf ein weiteres Kreisorgan, nämlich den \nKreisausschuss, ist eine bloße Frage rechtspolitischer Dezision, die vom Zweck des \nMinderheitenschutzes einzelner Kreistagsmitglieder für Kreistagsausschüsse weder \nin dem einen noch in dem anderen Sinne vorgeprägt ist, wie sich im Übrigen schon \naus der Geschichte der Norm ergibt, die nach dem ursprünglichen \nGesetzgebungsvorschlag gerade nicht auf den Kreisausschuss angewandt werden \nsollte.\n\n35\n\nDer Wille der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten hat nicht nur \nunvollkommen im Gesetzestext Ausdruck gefunden. Weil § 52 Abs. 3 Satz 1 KrO als \ndie für die Anwendbarkeit der geänderten Norm maßgebliche Regelung nicht in den \nBlick genommen und dementsprechend angenommen wurde, dass schon durch die \nStreichung der im ursprünglichen Gesetzentwurf des § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO \nenthaltenen Ausschlussregelung die Einbeziehung des Kreisausschusses in die \ndortige Regelung erfolge, hat der darauf bezogene Wille der am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten überhaupt keinen Niederschlag in der Fassung \ndes Gesetzes gefunden. Ohne die Kenntnis dieses Gesetzgebungsvorgangs ist es \njuristisch unvertretbar, Wortlaut, Systematik und Sinn des Gesetzes dahin zu \nverstehen, die beratende Mitgliedschaft in § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO beziehe sich \nauch auf den Kreisausschuss. Es ist dem Gericht aber verwehrt, einer \nfehlgeschlagenen Gesetzgebung im Wege der Auslegung ohne Anhalt im \nGesetzestext und im Widerspruch zur Systematik des Gesetzes nur auf Grund von - \nallerdings klaren - Motivanhaltspunkten aus dem Gesetzgebungsverfahren \nWirksamkeit zu verleihen. \n\n36\n\nAnders mag dies allenfalls dann sein, wenn die von den am \nGesetzgebungsverfahren Beteiligten gewollte Regelung durch höherrangiges Recht, \nhier dem Verfassungsrecht, geboten wäre. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Juni 1964 \n- 1 BvL 16 - 25/62 -, BVerfGE 18, 97 (111), wonach \njede verfassungskonforme Auslegung erst dort ihre \nGrenze findet, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar \nerkennbaren Willen des Gesetzgebers in \nWiderspruch treten würde. \n\n38\n\nDie vom Kläger gewünschte Regelung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht \ngeboten. Sie ergibt sich nicht aus dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von \nAusschüssen und Plenum. Für Ausschüsse repräsentativer \nVertretungskörperschaften gilt, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom \nPlenum in die Ausschüsse diese grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums \nsein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und \nKräftespektrum widerspiegeln müssen, wobei in sachlich begründeten Fällen die \nMitgliederzahl eines Ausschusses so gewählt werden darf, dass nicht jede Fraktion \nim Ausschuss vertreten ist. \n\n39\n\nVgl. für Parlamentsausschüsse BVerfG, Urteil \nvom 14. Januar 1986 - 2 BvE 14/83 und 4/84 -, \nBVerfGE 70, 324 (363 f.); Urteil vom 13. Juni 1989 - \n2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 (222); für \nRatsausschüsse BVerwG, Urteil vom 10. Dezember \n2003 - 8 C 18.03 -, S. 5 f. des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 27. März 1992 - 7 C 20.91 -, BVerwGE 90, 104 \n(109); OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 - \n15 A 662/02 -, NWVBl. 2003, 267 (268); Bay. VGH, \nEntscheidung vom 14. Dezember 1988 - Vf. 118 - 14 \n- 87 -, BayVBl. 1989, 173 (174); Löwer, in: \nLöwer/Tettinger, Kommentar zur Verfassung des \nLandes Nordrhein-Westfalen, Art. 30 Rn. 20, und \nMenzel, ebenda, Art. 38 Rn. 27.\n\n40\n\nHier verlangt der Kläger jedoch nicht, proportional zu seinem Stimmgewicht im \nPlenum auch im Kreisausschuss vertreten zu sein, da nach \nVerhältniswahlgesichtspunkten der Kläger keinen Anspruch auf einen Sitz dort hat. \n\n41\n\nAuch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte des Minderheitenschutzes gebieten \nkeine Auslegung der genannten Vorschrift im Sinne des Klägers. Das \nDemokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG, über Art. 28 Abs. 1 GG auch für die \nLänderebene verbindlich; Art. 2, 3 Abs. 1, 31 der Verfassung des Landes Nordrhein-\nWestfalen - Verf NRW - für das Land) gewährleistet neben der Herrschaft der \nMehrheit auch den Schutz der Minderheit. Dieser Schutz umfasst das Recht auf \nverfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition mit der Möglichkeit der \nMinderheit, ihren Standpunkt im Wege gleichberechtigter Mitwirkung aller \nAbgeordneten bzw. Rats- und Kreistagsmitglieder in den Willensbildungsprozess des \nStaates bzw. der Kommune einzubringen. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 14. Januar 1986 - 2 BvE \n14/83 und 4/84 -, BVerfGE 70, 324 (363); Urteil vom \n13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188 (218); \nVerfGH NRW, Urteil vom 15. Juni 1999 - VerfGH \n6/97 -, NWVBl. 1999, 411 (412); Urteil vom 4. \nOktober 1993 - VerfGH 15/92 -, OVGE 43, 274 (278) \nzum nordrhein-westfälischen Verfassungsrecht; Bay. \nVerfGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - Vf. \n118 - IV - 87 -, BayVBl. 1989, 173 (174) zum \nbayerischen Verfassungsrecht; zum \nMinderheitenschutz vgl. Klein, in: \nMaunz/Dürig/Herzog, GG, Loseblattsammlung \n(Stand: Februar 2003), Art. 42 Rn. 93 ff.; Dicke, in: \nUmbach/Clemens, GG, Band II, Art. 42 Rn. 40 ff.; \nLöwer, in: Löwer/Tettinger, Kommentar zur \nVerfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 30 \nRn. 13 f. \n\n43\n\nAus diesem Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes ergibt sich allenfalls, dass \nder Kläger beanspruchen kann, in einen Ausschuss als beratendes Mitglied gewählt \nzu werden. Er kann jedoch nicht beanspruchen, in einen Ausschuss seiner Wahl \ngewählt zu werden.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE \n1/88 -, BVerfGE 80, 188 (224, 226), zu fraktionslosen \nBundestagsabgeordneten. \n\n45\n\nErst recht gibt es keinen sachlichen Gesichtspunkt, dass sich im Falle des \nKlägers ein Anspruch auf Wahl in einen Ausschuss auf die Wahl in ein weiteres \nOrgan des Kreises, den Kreisausschuss, verdichtet haben sollte. \n\n46\n\nAllerdings muss sich die gesetzliche Regelung am dem allgemeinen \nGleichheitssatz immanenten Willkürverbot messen lassen, das als Element des \nobjektiven Gerechtigkeitsprinzips der Rechtsstaatlichkeit inne wohnt und auch für \nKreistagsmitglieder Geltung beansprucht. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2002 \n- 15 A 2777/00 -, S. 8 f. des amtl. Umdrucks; Urteil \nvom 18. März 1997 - 15 A 166/94 -, NWVBl. 1997, \n373 (375 f.); Urteil vom 27. August 1996 - 15 A \n4171/93 -, NWVBl. 1997, 75 (77). \n\n48\n\nEs ist jedoch nicht willkürlich, dass nach der oben gefundenen Gesetzeslage \nzwar die Mitglieder des Rates von Gemeinden, insbesondere auch kreisfreier Städte, \nauf Grund der Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW in den Hauptausschuss \ngewählt werden können, aber Kreistagsmitglieder auf Grund des § 41 Abs. 3 Satz 11 \nKrO nicht in den Kreisausschuss. Das ergibt sich schon daraus, dass es dem \nGesetzgeber unbenommen bleibt, das Verfassungsrecht der Gemeinden und das der \nKreise, auch wenn ähnliche Sachverhalte betroffen sind, unterschiedlich zu regeln. \nEin Anspruch auf Gleichbehandlung scheidet von vorneherein aus, weil die \nRatsmitgliedschaft einerseits und die Kreistagsmitgliedschaft wesentlich andere \nSachverhalte darstellen. Im Übrigen gibt es auch wesentliche Unterschiede zwischen \ndem Hauptausschuss einer Gemeinde und dem Kreisausschuss eines Kreises, die \neine unterschiedliche Regelung rechtfertigen. Im Gegensatz zum Hauptausschuss, \nder lediglich ein Unterorgan des Organs Gemeinderat ist, ist der Kreisausschuss ein \neigenständiges Organ des Kreises, das auch in seinen Aufgaben deutlich über die \ndes Hauptausschusses einer Gemeinde hinausgeht (vgl. für den Hauptausschuss §§ \n59 Abs. 1, 60 Abs. 1 und 61 GO NRW, für den Kreisausschuss §§ 50 und 59 Abs. 1 \nSatz 2 KrO).\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juli 1989 - 15 A \n487/86 -, NWVBl. 1989, 437 f.; Erichsen: \nKommunalrecht für das Land Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl., S. 145 f.; Kirchhof, in: Held u.a.: \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nLoseblattsammlung (Stand: Mai 2004), § 50 KrO \nAnm. 1.\n\n50\n\nEbenfalls ist es nicht willkürlich, dass gemäß § 41 Abs. 3 Satz 7 - 9 i.V.m. § 52 \nAbs. 3 Satz 1 KrO Fraktionen, die im Kreisausschuss nicht vertreten sind, berechtigt \nsind, dafür ein Kreistagsmitglied zum beratenden Mitglied bestellen zu lassen, \nwährend ein vergleichbarer Anspruch dem einzelnen Kreistagsmitglied versagt ist. Es \nliegen wesentliche, eine Ungleichbehandlung rechtfertigende Unterschiede zwischen \neiner Fraktion und einem einzelnen (insbesondere fraktionslosen) Kreistagsmitglied \nvor. Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Personen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KrO) \nund bildet damit eine Gruppierung des Kreistages aus einer Mehrheit von \nKreistagsmitgliedern zur Bündelung der Willensbildung. Demgegenüber steht der \neinzelne Abgeordnete nur für sich alleine. Diese Unterschiede in der Bedeutung für \ndie Willensbildung des Kreistages rechtfertigen es, Fraktionen im Gegensatz zu \neinzelnen Kreistagsmitgliedern in der geschehenen Weise gesichert im \nKreisausschuss zumindest mit beratender Stimme vertreten sein zu lassen.\n\n51\n\nDer Ausschluss der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO durch § 52 \nAbs. 3 Satz 1 KrO verstößt nicht gegen das Recht der Selbstverwaltung der Kreise \n(Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, Art 78 Abs. 1 und 2 Verf NRW). Entgegen der Auffassung \ndes Klägers verbietet die genannte Regelung den Kreistagen nicht, einzelne \nAbgeordnete als beratende Mitglieder in den Kreisausschuss zu wählen. Die \nVorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO enthält alleine eine Verpflichtung, einen \nbestimmten Minderheitenschutz in Ausschüssen einzuräumen. Eine Verletzung des \nSelbstverwaltungsrechts der Kreise kann dadurch, dass ein solcher Schutz für den \nKreisausschuss gesetzlich nicht vorgeschrieben wird, schon im Ansatz nicht \nvorliegen.\n\n52\n\nAllerdings ergibt sich die fehlende Berechtigung des Kreistages, eine dem § 41 \nAbs. 3 Satz 11 KrO vergleichbare Minderheitenschutzposition für einzelne \nKreistagsmitglieder auf freiwilliger Basis zu gewähren, aus §§ 51 Abs. 1 und 2, 52 \nAbs. 3 Satz 1 KrO. Zwar darf der Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse \nregeln (§ 41 Abs. 3 Satz 1 KrO) und sie insbesondere mit sachkundigen Bürgern als \nMitglieder mit beratender Stimme bestücken (§ 41 Abs. 6 KrO), woraus sich \n- unbeschadet der zwischenzeitlich durch § 41 Abs. 3 Satz 11 KrO eingeführten \nVerpflichtung - schon immer das Recht ergeben hat, einzelne Kreistagsmitglieder \nunter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots zu Mitliedern mit beratender Stimme \nzu wählen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A \n2360/02 -, S. 21 ff. des amtlichen Umdrucks für die \nParallelregelung in der Gemeindeordnung.\n\n54\n\nDies gilt jedoch nicht für den Kreisausschuss, dessen Zusammensetzung in § 51 \nAbs. 1 und 2 KrO geregelt ist und für den weder die Vorschrift über die Befugnis zur \nRegelung der Ausschusszusammensetzung in § 43 Abs. 3 Satz 1 KrO noch die \nVorschrift über beratende sachkundige Bürger in § 41 Abs. 6 KrO entsprechend \nanwendbar sind. Daraus ergibt sich, dass auch keine Befugnis besteht, zusätzlich \naus Minderheitenschutzgründen einzelne Kreistagsmitglieder mit beratender Stimme \nin den Kreisausschuss zu wählen.\n\n55\n\nDies ist jedoch unter dem Gesichtspunkt der kommunalen \nSelbstverwaltungsgarantie verfassungsrechtlich unbedenklich. Zwar kann sich der \nKreis im Rahmen der ihm gewährten kommunalen Selbstverwaltung auf die \nOrganisationshoheit stützen. Hierunter wird das Recht der Gemeinden und \nGemeindeverbände verstanden, ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in \norganisatorisch-verfahrensrechtlicher Hinsicht selbst zu regeln. Hierzu zählt \nnamentlich das Recht zu einer eigenständigen Organisation der \nVerwaltungsgliederung einschließlich der Regelung der Rechtsverhältnisse innerhalb \nder Gemeindevertretung. Das Recht leitet sich aus der institutionellen Garantie der \ngemeindlichen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 Abs. 1 und 2 \nVerf NRW ab. Jedoch kann der Gesetzgeber nicht nur Vorhandensein und Bildung \nder einzelnen kommunalen Organe, sondern auch ihre Zuständigkeit sowie die \nVoraussetzungen und Umstände ihrer internen Willensbildung regeln und \nentsprechende Verfahrensbestimmungen treffen. Raum für eine eigenständige \nRegelung durch die kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften bleibt dann nur, \nsolange und soweit der Gesetzgeber von dieser Befugnis keinen Gebrauch gemacht \nhat. Insbesondere ist den Gemeinden außerhalb eines unantastbaren Kernbereichs \ndie Befugnis zur Gestaltung ihrer Eigenverwaltung genommen, wenn der gesetzliche \nRegelungsgehalt den Organisationsgegenstand abdeckt\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. März 2004 - 15 A \n2360/02 -, S. 15 des amtl. Umdrucks; Urteil vom \n18. Juni 2002 - 15 A 1958/01 -, NWVBl. 2002, 384 \n(385 f.).\n\n57\n\nZum so verstandenen Kernbereich gehört nicht die grundsätzlich freie \nBestimmung über die Organisation des Gemeindeverbandes überhaupt.\n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2002 \n- 2 BvR 329/97 -, BVerfGE 107, 1 (12 f.)\n\n59\n\nDaher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gesetz den \nKreisen die vom Kläger gewünschte Möglichkeit der Besetzung des \nKreisausschusses nicht gewährt.\n\n60\n\nUnerheblich ist, ob - wie der Kläger meint - wegen der von ihm nur begehrten \nberatenden Mitgliedschaft eine Störung der Kreisausschusstätigkeit auch dann nicht \nzu befürchten ist, wenn andere fraktionslose oder gar fraktionsgebundene, aber in \nkeinem Ausschuss vertretene Kreistagsmitglieder ebenfalls eine solche \nMitgliedschaft beanspruchen. Es steht im weiten Ermessen des Gesetzgebers, die \nZahl der mit oder ohne Stimmrecht im Ausschuss vertretenen Mitglieder festzulegen, \nwenn nur die oben genannten Grundsätze der Repräsentation und des \nMinderheitenschutzes eingehalten werden. Das Verfassungsrecht schreibt nicht \nmehr vor.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/15-a-4544-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-15/15-a-4544-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284758","retrieved":"2026-07-09 03:00:52.468117+00:00"}}