{"status":"available","doknr":"OLD284781","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0914.2A915.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"2 A 915/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Berufung \nzurückgenommen worden ist.\n\nIm Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. April 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juni 1999 verpflichtet, die Kläger zu 1), 3) und 4) \nin den Aufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) X. und U. N. \n- - vom 9. Februar 1995 einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die den Klägern zu 1), 3) und 4) in erster Instanz auferlegten \nKosten. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2) zu einem \nViertel und die Beklagte zu drei Vierteln. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 16. Februar 1970 geborene Klägerin zu 1) stammt von den deutschen \nVolkszugehörigen X. und U. N. ab. Mit Aufnahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. Februar 1995 reisten die Eltern der Klägerin zu 1) \nam 9. September 1995 aus dem Aussiedlungsgebiet aus und wurden am \n10. September 1995 registriert.\n\n3\n\nDie Klägerin zu 4) ist die Tochter der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2). Die \nKlägerin zu 3) ist die Tochter der Klägerin zu 1) und ihres früheren Ehemannes \nX1. H. .\n\n4\n\nAm 20. Juni 1995 beantragten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die \nAufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Neben den in diesem \nAufnahmeantrag angegebenen Personenstandsdaten der Eltern der Klägerin zu 1) \nsind in der Rubrik \"Vermerke der Behörde\" die Daten und Aktenzeichen ihres \nAufnahmebescheides und ihrer Registrierung eingetragen. Dem Aufnahmeantrag \nwaren u.a. beglaubigte Ablichtungen der Geburtsurkunden der Kläger zu 1), 3) und \n4) beigefügt.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 21. November 1996 bat das Bundesverwaltungsamt die \nKläger u.a., den Originalantrag der Klägerin zu 1) auf Erstausstellung ihres \nInlandspasses sowie einen Sorgerechtsbeschluss für die Klägerin zu 3) oder eine \nAusreiseeinwilligung ihres Vaters nachzureichen.\n\n6\n\nNach persönlicher Anhörung der Klägerin zu 1) im Generalkonsulat der \nBundesrepublik Deutschland Saratow am 10. März 1997 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger mit Bescheid vom 9. April \n1997 ab, weil die Klägerin zu 1) nicht glaubhaft dargelegt habe, dass ihr die nach \ndem Bundesvertriebenengesetz geforderten Bestätigungsmerkmale wie Sprache , \nErziehung und Kultur vermittelt worden seien. Eine Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) scheide aus, da diese bereits am \n10. September 1995 Aufnahme im Bundesgebiet gefunden hätten.\n\n7\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Kläger vom 9. Mai 1997 \nwies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 1999 \nzurück.\n\n8\n\nAm 12. Juli 1999 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zu deren \nBegründung haben sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei deutsche \nVolkszugehörige. Ihre Kenntnisse der deutschen Sprache reichten aus, die \ngesetzlichen Voraussetzungen dieses Bestätigungsmerkmals zu erfüllen. Die Kläger \nzu 2) bis 4) hätten einen Einbeziehungsanspruch.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. April 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juni 1999 zu verpflichten, der \nKlägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die \nKläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einzubeziehen,\n\n11\n\nhilfsweise\n\n12\n\ndie Klägerinnen zu 1) und 3) sowie den Kläger zu 4) in den \nAufnahmebescheid der Eltern nachträglich einzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat in den Gründen der den \nKlägern am 22. November 2002 zugestellten Entscheidung u.a. ausgeführt, die \nBerufung sei zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe. \nWelche zeitlichen Kriterien für die Bejahung einer verfahrensbedingten Härte \nmaßgeblich seien, sei ober- bzw. höchstrichterlich nicht geklärt. Durch am 9. \nDezember 2002 zugestellten Berichtigungsbeschluss vom 21. November 2002 hat \ndas Verwaltungsgericht den Tenor des angefochtenen Urteils um den Satz ergänzt: \n\"Die Berufung wird zugelassen.\"\n\n16\n\nAm Montag, den 23. Dezember 2002 haben die Kläger Berufung eingelegt und \ndiese am 22. Januar 2003 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das \nVerwaltungsgericht habe sich mit dem Spracherwerb und -gebrauch der Klägerin zu \n1) nicht hinreichend auseinandergesetzt. Aus dem Sprachtest ergebe sich der \nmuttersprachliche Erwerb der deutschen Sprache. Dabei habe die Klägerin zu 1) \nauch die Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch erfüllt. Auch der \nHilfsantrag sei begründet. Es liege zumindest ein verfahrensbedingter Härtefall vor. \nHierfür sei bereits jede zeitliche Überschneidung zwischen Stellung des \nAufnahmeantrages und Ausreise der Bezugsperson ausreichend. Mit den Angaben \nim Aufnahmeantrag sei ein Datenabgleich schnell möglich gewesen. Mit \nAntragstellung seien sämtliche Personenstandsurkunden vorgelegt worden.\n\n17\n\nDie Berufung des Klägers zu 2) ist in der mündlichen Verhandlung des Senates \nzurückgenommen worden.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 9. April 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juni 1999 zu verpflichten, die \nKlägerinnen zu 1) und 3) sowie den Kläger zu 4) in den \nAufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) nachträglich \neinzubeziehen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nSie ist der Auffassung, die Kläger hätten bei objektiver Betrachtungsweise nicht \nerwarten können, dass die Einbeziehungsmöglichkeit nach Eingang ihres \nAufnahmeantrages bis zur bereits elf Wochen später erfolgten Ausreise der \nBezugsperson hätte festgestellt und über den Antrag abschließend entschieden \nwerden können. Beim Aufnahmeverfahren handele es sich um ein Massenverfahren. \nVor einer Bescheidung müsse zudem die Zustimmung des zuständigen \nBundeslandes eingeholt werden. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der \nAufnahmeantrag der Kläger nicht auf eine Einbeziehung, sondern auf die Erteilung \neines originären Aufnahmebescheides gerichtet habe. Im Übrigen sei der Antrag \nwegen der fehlenden Sorgerechtsbescheinigung bzw. Ausreisegenehmigung für die \nKlägerin zu 3) nicht entscheidungsreif gewesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit der von den Klägern mit Schriftsatz vom 21. Januar 2003 gestellte \nBerufungsantrag hinsichtlich des Klägers zu 2) ausdrücklich und für die übrigen \nKläger durch die Einschränkung der Berufung auf den ursprünglichen Hilfsantrag \nzurückgenommen worden ist, ist das Berufungsverfahren einzustellen.\n\n26\n\nDie nunmehr nur noch zu entscheidende Berufung der Kläger zu 1), 3) und 4) \nhinsichtlich ihres Antrages auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \nder Eltern der Klägerin zu 1) ist statthaft. Die Berufung ist durch das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung \nzugelassen worden. Zwar ist hier die Entscheidung durch den Einzelrichter erfolgt, \ndem Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu übertragen sind (vgl. § 6 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 VwGO) und der nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO eine Rechtssache \ngrundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer zurückübertragen kann. Der Senat ist \njedoch auch an eine derartige möglicherweise unter Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO erfolgte Berufungszulassung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO gebunden. \nDen Fällen, in denen eine Zulassung von Gesetzes wegen unstatthaft ist, steht die \nZulassung der Berufung durch den Einzelrichter nicht gleich. Denn die \nVerwaltungsgerichtsordnung enthält keine Regelung, wonach der Einzelrichter die \nBerufung nicht zulassen darf. Eine solche lässt sich insbesondere auch nicht darauf \nstützen, dass eine Bindungswirkung nach § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO die \nZulassung durch eine Kammerentscheidung des Verwaltungsgerichts voraussetze. \nDenn Verwaltungsgericht im Sinne der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung \nund damit auch im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist gemäß § 5 Abs. 3 \nVwGO auch der Einzelrichter.\n\n27\n\nVgl. Seibert, Berufungszulassung durch den \nEinzelrichter?, NVwZ 2004, 821, mit weiteren \nNachweisen; a.A. VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 15. Oktober 2003 - 7 S 558/03 -, \nNVwZ 2004, 893.\n\n28\n\nDie Berufung ist auch zulässig und begründet. Die Kläger zu 1), 3) und 4) haben \neinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den den Eltern der Klägerin zu 1) \nerteilten Aufnahmebescheid.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für den von den Klägern zu 1), 3) und 4) geltend gemachten \nAnspruch auf Einbeziehung in den den Eltern der Klägerin zu 1) erteilten Bescheid ist \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG.\n\n30\n\nAllerdings haben die Kläger zu 1), 3) und 4) keinen Anspruch auf Einbeziehung \nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, da dieser voraussetzt, dass die Bezugsperson sich \nim Zeitpunkt der Einbeziehung noch im Aussiedlungsgebiet aufhält.\n\n31\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527.\n\n32\n\nDie Eltern der Klägerin zu 1) haben das Aussiedlungsgebiet aber bereits am \n9. September 1995 auf Dauer verlassen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik \nDeutschland begründet.\n\n33\n\nDen Klägern zu 1), 3) und 4) steht jedoch ein Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall gemäß § 27 Abs. 2 iVm Abs. 1 Satz 2 BVFG in den \nAufnahmebescheid der Eltern der Klägerin zu 1) zu.\n\n34\n\nDabei geht der Senat - wie in vergleichbaren Fällen - auch hier davon aus, dass \nder Aufnahmeantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) nicht nur primär dahin zu verstehen \nwar, dass die Klägerin zu 1) ihre Aufnahme aus eigenem Recht nach § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG begehrte und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Bescheid einbezogen \nwerden wollten. Vielmehr enthielt er auch zugleich für den Fall, dass die Aufnahme \naus eigenem Recht nicht in Betracht kam, als ein Weniger den Antrag der Kläger zu \n1), 3) und 4)auf Einbeziehung als Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in \neinen der Bezugsperson erteilten Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung in den der Eltern der \nKlägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid wegen besonderer Härte liegen vor. Es ist \nin Einbeziehungsfällen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 \n- 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n37\n\nanerkannt, dass auch im Verfahren selbst liegende Gründe einen Härtegrund \ndarstellen können. Der Senat hat es im Anschluss an diese Rechtsprechung \ngrundsätzlich als eine verfahrensbedingte Härte angesehen, dem Einzubeziehenden \nbezüglich seines Anspruchs auf Einbeziehung die vorzeitige Ausreise der \nBezugsperson entgegenzuhalten, wenn bei objektiver Betrachtungsweise dem \nBundesverwaltungsamt im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zur Ermittlung \ndes Sachverhalts von Amts wegen (§ 24 VwVfG) eine Zusammenführung der \nAufnahmeverfahren möglich gewesen wäre und eine Einbeziehung noch hätte \nerfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hat. \nDabei ist mit Rücksicht auf die Besonderheiten des vertriebenenrechtlichen \nVerfahrens und unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens \nim Einzelfall zu prüfen, ob es in diesen Fällen eine besondere Härte darstellen \nwürde, dem Einzubeziehenden die Ausreise der Bezugsperson einem Anspruch auf \nEinbeziehung entgegenzuhalten, obwohl der Aufnahmeantrag noch vor der Ausreise \nder Bezugsperson gestellt worden ist. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht bei einer \nEinbeziehung von Abkömmlingen nur das Abstammungsverhältnis zu prüfen ist, \nkann ein Aufnahmebewerber bei objektiver Betrachtungsweise nicht erwarten, dass \nim Rahmen einer ordnungsgemäßen und förderlichen Behördentätigkeit die \nEinbeziehungsmöglichkeit sofort nach Eingang des Aufnahmeantrags festgestellt \nwird und ihm allein deswegen die nachträgliche Einbeziehungsmöglichkeit im \nHärtewege durch eine unmittelbar nach Stellung des Aufnahmeantrages erfolgte \nAusreise der Bezugsperson in keinem Fall verloren geht. Vielmehr ist der Behörde \ngrundsätzlich eine angemessene Bearbeitungsfrist zuzubilligen. Was angemessen \nist, bestimmt sich dabei nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Werden \nvon Seiten des Aufnahmebewerbers besondere Umstände für die Dringlichkeit der \nEntscheidung geltend gemacht, ist die Behörde gehalten, hierauf Rücksicht zu \nnehmen und das Verwaltungsverfahren soweit wie möglich zu beschleunigen. \nAllgemein ist zu berücksichtigen, dass in vertriebenenrechtlichen Verfahren neben \nder rechtlichen Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt auch die Zustimmung \neines aufnehmenden Landes gemäß § 28 Abs. 2 BVFG einzuholen ist. Der gesamte \nVerfahrensablauf bis zu einer positiven Entscheidung nimmt deshalb objektiv auch \nbei sachdienlicher Förderung regelmäßig einige Wochen in Anspruch. Legt die \nBehörde nachvollziehbar dar, dass auf Grund der im Vertriebenenverfahren \nbestehenden verfahrensrechtlichen Besonderheiten eine Bescheiderteilung innerhalb \ndes zwischen Antragstellung und Ausreise der Bezugsperson liegenden Zeitraums \nvon unter drei Monaten objektiv nicht möglich war, stellt es gegenüber dem \nAufnahmebewerber keine verfahrensbedingte Härte dar, ihm die vorzeitige Ausreise \nder Bezugsperson in Bezug auf eine Einbeziehung entgegenzuhalten.\n\n38\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom \n17. März 2003 - 2 A 4647/01 - und vom 31. März \n2003 - 2 A 4514/01 -.\n\n39\n\nDavon ausgehend liegt hier ein Härtefall vor. Der Antrag der Kläger auf \nAufnahme ist bei der Beklagten am 20. Juni 1995 und damit vor der Ausreise der \nEltern der Klägerin zu 1) aus den Aussiedlungsgebieten am 9. September 1995 \neingegangen. Der Antrag enthielt auch einen deutlichen Hinweis auf das Verfahren \nder Eltern der Klägerin zu 1). Denn sie waren in der Rubrik des von der Beklagten \nvorgesehenen Antragsformulars, die konkrete \"Angaben zu den Eltern des/der \nAufnahmebewerbers/in\" vorsah, eingetragen worden. Die dort angegebenen \nPersonenstandsdaten waren ausreichend vollständig, um sie zu identifizieren. Soweit \ndie Beklagte auf die unterschiedliche Schreibweise der Namen X. /X2. , \nU. /U1. und N. /N1. hinweist, handelt es sich um Eindeutschungen von \nX3. und Übernahmen aus dem Kyrillischen, deren richtige Zuordnung einer \ninsoweit täglich geforderten und geübten Behörde keine Schwierigkeiten bereiten \ndarf und auch nicht bereitet hat. Insbesondere der Umstand, dass dort neben dem \naktuellen Familiennamen \"N. \" der Mutter der Klägerin zu 1) auch ihr früherer \nFamilienname \"I. \" eingetragen war, eröffnete dem Bundesverwaltungsamt auch \nunter Berücksichtigung dessen, dass der Name \"N. \" weit verbreitet ist, ohne \nweiteres die Möglichkeit des Abgleichs der jeweiligen Daten und die Feststellung des \nfamiliären Zusammenhanges der jeweiligen Aufnahmeverfahren. Dies wird auch \ndadurch bestätigt, dass das Bundesverwaltungsamt, wie der Vermerk über die Daten \nund Aktenzeichen des Aufnahmebescheides und der Registrierung der Eltern der \nKlägerin zu 1) zeigt, den Zusammenhang der beiden Verfahren offensichtlich allein \nanhand der vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres herausgefunden hat. Deshalb \nwäre dem Bundesverwaltungsamt in der danach bis zur Ausreise der Eltern der \nKlägerin zu 1) verbleibenden Frist von zwei Monaten und zwanzig Tagen bei \nnormalem Verfahrensablauf eine Zusammenführung der Verfahren und eine \nentsprechende Bearbeitung auch dann möglich gewesen, wenn man berücksichtigt, \ndass für die Einholung der erforderlichen Zustimmung des aufnehmenden Landes \nnach § 28 Abs. 2 BVFG die Akten an die zuständige Stelle übersandt werden \nmüssen.\n\n40\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Kläger in der hierfür vorgesehenen Rubrik V \nin ihrem Aufnahmeantrag nicht auf das Aufnahmeverfahren der Eltern der Klägerin \nzu 1) hingewiesen haben. Diese vom Bundesverwaltungsamt in Seite 2 des \nAntragsformulars aufgenommene Rubrik V kann dazu dienen, dem \nBundesverwaltungsamt die Zusammenführung von Aufnahmeverfahren zu \nerleichtern. Das Fehlen entsprechender Angaben führt vor dem Hintergrund, dass ein \nbestimmtes Formular auch gesetzlich nicht vorgeschrieben ist und ein \nAufnahmeantrag deshalb grundsätzlich auch formlos gestellt werden kann, nicht \ndazu, dass das Bundesverwaltungsamt von der Abgleichung der erforderlichen \nDaten entbunden ist. Die Praxis der Behörde lässt demgemäss auch bei dieser \nAusgestaltung der Anträge zutreffend eine Überprüfung auf Antragsverfahren \nbekannter Familienangehöriger erkennen. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von \nAufnahmeverfahren bekannt ist und wie auch der oben dargelegte Vermerk des \nBundesverwaltungsamtes über die Verfahrensdaten der Eltern der Klägerin zu 1) \nzeigt, führt das Bundesverwaltungsamt einen solchen Abgleich regelmäßig in allen \nVerfahren und damit auch in denjenigen Verfahren durch, in denen entsprechende \nAngaben in der Rubrik V fehlen.\n\n41\n\nDer Einbeziehungsantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) war im Zeitpunkt der \nAusreise ihrer Mutter bzw. Großmutter auch entscheidungsreif. Denn ausweislich des \nInhaltes der Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes sind ihre für die \nPrüfung der Abkömmlingseigenschaft erforderlichen Geburtsurkunden in \nbeglaubigter Form bereits mit dem Aufnahmeantrag eingereicht worden. Auch das \nBundesverwaltungsamt hatte aufgrund dieser Angaben keinen Zweifel daran, dass \ndie Kläger zu 1), 3) und 4) die Abkömmlinge der Eltern der Klägerin zu 1) sind. Denn \nweitere Nachweise hierzu bzw. Ergänzungen zu den eingereichten Geburtsurkunden \nsind in seiner Nachfrage vom 21. November 1996 nicht gefordert worden.\n\n42\n\nSchließlich scheitert der Einbeziehungsanspruch auch nicht an einer verspäteten \nVorlage der Ausreisegenehmigung. Denn für eine positive Entscheidung über den \nEinbeziehungsantrag bis zur Ausreise der Bezugspersonen hätte es nicht für die \nKlägerin zu 3) der Vorlage der Ausreisegenehmigung ihres Vaters nicht bedurft. Dass \ndie Beklagte selbst für einen solchen mit Schreiben des Bundesverwaltungsamtes \nvom 21. November 1996 verlangten Nachweis eine vertriebenenrechtliche Grundlage \nnicht sieht, hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat vorgetragen. Die dort gegebene Begründung für diese Nachforderung, ohne \neinen solchen Nachweis sei eine Zustimmung der Länder durchgängig nicht zu \nerreichen, kann eine verzögerte Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes jedoch \nnicht rechtfertigen. Waren die vertriebenenrechtlichen Voraussetzungen der \nEinbeziehung mit dem Aufnahmeantrag hinreichend nachgewiesen, ist es nach den \nzur verfahrensbedingten Härte entwickelten Grundsätzen unbillig, die Erteilung des \nAufnahmebescheides an die Kläger zu 1), 3) und 4), eine Mutter mit minderjährigen \nKindern, von einem weiteren, vertriebenenrechtlich unerheblichen Nachweis \nabhängig zu machen bzw. den Klägern zu 1), 3) und 4) entgegenzuhalten, dass ihre \nBezugspersonen das Aussiedlungsgebiet bereits vor der Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides verlassen haben.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es ist sachgerecht, der Beklagten auch die Kosten der \nBerufung aufzuerlegen, soweit sie von den Klägern zu 1), 3) und 4) \nzurückgenommen worden ist. Denn dies hat angesichts der ständigen \nRechtsprechung des Senates bei derartigen Haupt- und Hilfsanträgen kostenmäßig \nkeine Auswirkungen.\n\n44\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Die Rechtsfrage, ob ein Einzelrichter die Berufung zulassen \ndarf, ist bereits durch die Entscheidung in dem diese Frage betreffenden \nRevisionsverfahren 5 C 65.03 des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-14/2-a-915-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-14/2-a-915-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284781","retrieved":"2026-07-09 03:00:54.297451+00:00"}}