{"status":"available","doknr":"OLD284780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0914.14A2165.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-14","aktenzeichen":"14 A 2165/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die vom Beklagten geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts ist nicht gegeben. Die Darlegungen des Beklagten sind \nnicht geeignet, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu \nsetzen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung vertreten, dass zwischen dem \nPrüfungsausschuss, der die mündliche Prüfung abnimmt, und dem, der die \nHausarbeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 JAG (1993) zu begutachten und zu \nbewerten hat, personelle Identität bestehen muss. Deshalb müsse, wenn nach \nBewertung der Hausarbeit ein Prüfungsausschuss in anderer Zusammensetzung \nbestellt werde, die Hausarbeit von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die \ndiese noch nicht bewertet hätten, anstelle der dem Prüfungsausschuss nicht mehr \nangehörenden Prüfer begutachtet und von dem Prüfungsausschuss in der neuen \nBesetzung bewertet werden.\n\n5\n\na) Gegen diese Rechtsauffassung macht der Beklagte zunächst geltend, bei der \nZuweisung der Bewertung der Hausarbeit an den Prüfungsausschuss könne es sich \num eine reine Kompetenzzuweisung handeln, die unabhängig von der personellen \nZusammensetzung des Ausschusses bestehe, nicht anders als die Zuweisung einer \nEntscheidung an einen bestimmten gerichtlichen Spruchkörper oder an dessen \nVorsitzenden. § 12 Abs. 2 JAG (1993), der die Begutachtung der Hausarbeit durch \ndie Mitglieder des Prüfungsausschusses vorschreibe, beziehe sich auf die Mitglieder \ndes Prüfungsausschusses, die in diesem Zeitpunkt bestellt seien. \n\n6\n\nDieser rechtliche Ansatz ist offensichtlich unzutreffend. Anders als der \nVorsitzende des Prüfungsamtes sind weder die Klausurprüfer noch die \nPrüfungsausschüsse \"Entscheidungsorgane\" des Prüfungsverfahrens, die \nunabhängig von ihrer personellen Besetzung Bestand haben. Das Gesetz kennt nicht \n\"den\" Prüfungsausschuss, der als Organ des Prüfungsverfahrens unabhängig von \nseiner personellen Zusammensetzung besteht, sondern lediglich für die jeweiligen \nmündlichen Prüfungen gebildete Prüfungsausschüsse, deren Zusammensetzung \nsich nach § 10 Abs. 3 JAG (1993) richtet. Wer \"der\" Prüfungsausschuss ist, bestimmt \nsich nach dessen personeller Zusammensetzung, nicht anders als es bei den \nKlausurenprüfern der Fall ist, die das Gesetz ohnehin nur als Einzelpersonen und \nnicht als \"Organ\" anspricht. Deshalb ist auch der Vergleich, den der Beklagte mit \ngerichtlichen Spruchkörpern zieht, verfehlt. Der Spruchkörper bleibt derselbe, auch \nwenn sich seine personelle Zusammensetzung ändert; der Prüfungsausschuss \ndagegen ist ein anderer, wenn Mitglieder ausgetauscht werden.\n\n7\n\nHieraus folgt, dass das Gesetz, wenn es von \"Prüfungsausschuss\" spricht, damit \ndie nach § 10 Abs. 3 JAG (1993) für die mündliche Prüfung konkret bestellten drei \nPrüfer meint, somit mit diesem Wort kein \"Prüfungsorgan\" bezeichnet, dem es eine \nKompetenz zuweist, sondern lediglich eine verkürzende Bezeichnung benutzt, die \neine umständlichere Formulierung, wie etwa \"die nach § 10 Abs. 3 Satz 2 bestellten \nPrüferinnen und Prüfer\", ersetzt.\n\n8\n\nb) Auch die Darlegung des Beklagten, es ergebe sich aus der Ausnahmeregelung \ndes § 18 Abs. 2 JAG (1993), dass das Gesetz keine personelle Identität zwischen \nden Gutachtern der Hausarbeit und dem die mündliche Prüfung abnehmenden \nPrüfungsausschuss verlange, ist ungeeignet, die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts in Zweifel zu setzen. Zwar trifft es zu, dass bei der Anrechnung \nvon in einem früheren Prüfungsversuch gefertigten schriftlichen Arbeiten für die \nWiederholungsprüfung eine neue Begutachtung der Hausarbeit durch den \nPrüfungsausschuss der Wiederholungsprüfung gerade nicht verlangt wird. Jedoch \nkann aus einer Sonderregelung, nach der Leistungen aus zwei getrennten \nPrüfungsversuchen in bestimmten Fällen zusammengezogen werden dürfen, nicht \nauf die für den \"Normalfall\" geltende Regelung rückgeschlossen werden.\n\n9\n\nc) Der Verweis des Beklagten auf die auch vom Verwaltungsgericht angeführte \nKommentierung von Rehborn/Schulz/Tettinger, Anm. 3 zu § 12 JAG, begründet \nebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des \nVerwaltungsgerichts. Die angeführte Stelle verhält sich allein zu der Frage, ob bei \nVerhinderung eines in den Prüfungsausschuss berufenen Prüfers ein anderer Prüfer \nbestellt werden darf, nicht aber zu der hier interessierenden Frage, ob bei \nHinzuziehung eines neuen Prüfers dieser auch seinerseits die Hausarbeit bewerten \nmuss. Wenn der Beklagte an gleicher Stelle weiterhin ausführt, es sei nicht \nnachvollziehbar, warum die Erkrankung eines Prüfers ein zwingender Grund für \neinen Wechsel in der Prüfungskommission sein solle, nicht jedoch die Erkrankung \ndes Prüflings, so geht dies ebenfalls an der hier maßgeblichen Rechtsfrage vorbei. \nEs geht nicht darum, ob die Besetzung des Prüfungsausschusses gewechselt \nwerden durfte, nachdem der Kläger wegen Krankheit an der ursprünglich \nvorgesehenen mündlichen Prüfung nicht teilgenommen hatte, sondern darum, ob als \nKonsequenz des Wechsels auch die Hausarbeit von den neuen Prüfern bewertet \nwerden musste.\n\n10\n\nd) Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 13 2. Halbsatz JAG (1993) \neiner Neukorrektur der Hausarbeit durch die bei einer Änderung des \nPrüfungsausschusses neu hinzugekommenen Prüfer nicht entgegenstehe, wird \ndurch das Vorbringen des Beklagten nicht ernstlich in Zweifel gesetzt. Die Bewertung \nder schriftlichen Arbeiten, die nach der Bestimmung für das weitere \nPrüfungsverfahren bindend ist, ist es selbstverständlich nur, wenn sie durch die vom \nGesetz vorgesehenen Prüfer erfolgt ist. Dass ist sie nicht mehr, wenn durch einen \nWechsel im Prüfungsausschuss die zunächst mit der Begutachtung und Bewertung \nder Hausarbeit betrauten Prüfer oder einzelne von ihnen dem zur Bewertung \nberufenen Prüfungsausschuss nicht mehr angehören. Das Argument des Beklagten, \neine einmal im korrekten Verfahren vorgenommene Bewertung könne nicht \nnachträglich rechtsfehlerhaft werden, geht fehl. Es geht nicht darum, dass die \nBewertung der ausgeschiedenen Mitglieder des Prüfungsausschusses \n\"rechtsfehlerhaft\" würde, sondern darum, dass sie obsolet wird, weil das Gesetz die \npersonelle Identität der die Hausarbeit und das Mündliche bewertenden Mitglieder \ndes Prüfungsausschusses fordert.\n\n11\n\ne) Auch das vom Beklagten aufgezeigte Risiko für den Prüfling, dass die neuen \nMitglieder des Prüfungsausschusses die Hausarbeit schlechter bewerten könnten, \nals es die zunächst bestellten getan haben, gibt keinen Anlass zu einer von der des \nVerwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. Dieses Risiko, von dem der \nBeklagte zutreffend ausführt, dass es nicht die Problematik des \n\"Verschlechterungsverbots\" berührt, ist durch die notwendig gewordene neue \nPrüferbestellung ausgelöst. Es handelt sich um nichts anderes als das bei der \nBestimmung eines Prüfers stets bestehende Risiko, dass es sich um einen Prüfer \nhandelt, der einen strengeren Maßstab anwendet, als ihn ein anderer Prüfer \nangewandt hätte, der jedoch für die Bewertung dieser Prüfungsleistung nicht zum \nPrüfer bestellt wurde.\n\n12\n\nf) Die vom Beklagten vorgetragenen praktischen Schwierigkeiten, die aus der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seiner Auffassung nach resultieren \nkönnen, begründen schließlich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Gerichtsbescheides. Der Beklagte trägt dazu vor, das \nPrüfungsverfahren werde bei Erkrankungen des Prüflings oder eines Prüfers vor der \nmündlichen Prüfung auf unabsehbare Zeit verzögert, wenn mit der Fortsetzung der \nPrüfung so lange gewartet werden müsste, bis der Prüfungsausschuss in der \nZusammensetzung, in der er die Hausarbeit korrigiert habe, wieder zusammentreten \nkönne. Zudem berge die Forderung nach einer neuen Korrektur durch die neu \nhinzugekommenen Mitglieder des Prüfungsausschusses Risiken für das \nPrüfungsverfahren. Prüflinge, deren Hausarbeit mit \"mangelhaft\" bewertet worden \nsei, könnten verstärkt versucht sein, zur mündlichen Prüfung Prüfungsunfähigkeit \nvorzutäuschen, um so die Chance einer besseren Bewertung der Hausarbeit durch \nneue Prüfer zu erhalten.\n\n13\n\nDer erste Gesichtspunkt geht bereits sachlich an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts vorbei, denn dieses hat nicht entschieden, dass mit der \nmündlichen Prüfung abgewartet werden müsse, bis der Prüfungsausschuss in der \nZusammensetzung, in der er die Hausarbeit begutachtet habe, wieder \nzusammentreten könne. Vielmehr hat es den Wechsel der Prüfer aus wichtigem \nGrund gebilligt und allein eine Neubewertung der Hausarbeit durch die neuen Prüfer \ngefordert (S. 4 UA). Von einer Notwendigkeit, die mündliche Prüfung unabsehbar \nhinauszuschieben, kann deshalb keine Rede sein.\n\n14\n\nDer zweite Gesichtspunkt greift deshalb nicht durch, weil missbräuchlichen \nKrankmeldungen durch das Verlangen nach Vorlage eine amtsärztlichen Zeugnisses \n(§ 10 Abs. 3 JAO) zu begegnen war und ist. Er kann nicht dazu führen, eine dem \nWortlaut und Regelungszusammenhang des Gesetzes entsprechende Interpretation \nder Aufgaben des Prüfungsausschusses rechtlich in Frage zu stellen.\n\n15\n\n2. Der vom Beklagten weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls \nnicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob dies, wie der Kläger meint, bereits \ndeshalb der Fall ist, weil § 12 JAG (1993) auslaufendes Recht ist. Zweifel an der \nTragfähigkeit dieses Gesichtspunktes können deshalb bestehen, weil aufgrund der \nÜbergangsvorschriften des § 66 JAG (2003) das alte Recht noch längere Zeit für \neine unbestimmte Anzahl von Fällen anzuwenden sein wird, so bei im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Gesetzes bereits Studierenden für Prüfungsanmeldungen bis zum \n1. Juli 2006 (§ 66 Abs. 1 Satz 1 JAG (2003)), bei Wiederholungsprüfungen sogar für \nbis zum 1. Juli 2008 begonnene Verfahren (§ 66 Abs. 3 JAG (2003)).\n\n16\n\nEs erscheint bereits fraglich, was die genaue Rechtsfrage ist, der der Beklagte \ngrundsätzliche Bedeutung zuschreibt, denn er formuliert sie in seiner \nAntragsbegründung nicht. Soweit er § 13 2. Halbsatz JAG (1993) und die dort \ngeregelte Bindungswirkung anspricht, ist nicht erkennbar, welches Rechtsproblem in \ndiesem Zusammenhang der Beklagte als klärungsbedürftig ansieht, zumal es - weil \nselbstverständlich - keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, dass die \nBegutachtung einer schriftlichen Prüfungsleistung, die vom einem anderen als dem \ndazu berufenen Prüfer vorgenommen worden ist, schlicht obsolet ist (s.o. zu \n1.d)).\n\n17\n\nJedoch auch, wenn man den Vortrag des Beklagten sinngemäß dahin versteht, \ndass er der letztlich hinter seinen Ausführungen und im Zentrum der angefochtenen \nEntscheidung stehenden Frage grundsätzliche Bedeutung zuschreibt, wer zur \nBegutachtung der Hausarbeit als Prüfer berufen ist, wenn nach deren Bewertung ein \nWechsel in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses eintritt, ist der \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht gegeben. Auch zur Klärung \ndieser Frage bedarf es keiner Durchführung eines Berufungsverfahrens, denn sie \nbeantwortet sich einfach aus dem Gesetz. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 JAG (1993) \nentscheidet der \"Prüfungsausschuss\" auch über die Hausarbeit, und \"der\" \nPrüfungsausschuss sind - wie das Gesetz in § 10 Abs. 3 Satz 2 JAG (1993) regelt - \ndie drei für die mündliche Prüfung berufenen Prüfer.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.)\n\n20\n\nDer Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-14/14-a-2165-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-14/14-a-2165-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284780","retrieved":"2026-07-09 03:00:54.217520+00:00"}}