{"status":"available","doknr":"OLD284804","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0913.6A4500.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"6 A 4500/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Dienst des beklagten Landes stehende Kläger ist als Lehrer am I.-I.-\nBerufskolleg E. , Städtische Schule für Elektrotechnik und Chemie, tätig. Er ist \nferner Vorsitzender Prüfer im Prüfungsausschuss für Gesellen- und \nZwischenprüfungen der Fernmeldeanlagenelektroniker. \n\n3\n\nAm 00.00.0000 nahm der Kläger an einer vom Arbeitskreis \nSchule/Wirtschaft bei der Unternehmerschaft E. und Umgebung e.V. \norganisierten Betriebserkundung der Firma C. AG - Pharma Forschungszentrum - \nin X. teil. Zuvor hatte er sich - wie bei derartigen Anlässen üblich - in das \nAbwesenheitsbuch der Schule eingetragen. Die Fahrt zu der Betriebserkundung \nerfolgte mit einem vom Arbeitskreis gestellten Bus (Abfahrt: 13.00 Uhr). Nach \nAbschluss der Rückfahrt verfehlte der Kläger beim Aussteigen aus dem Bus um \n18.15 Uhr in E. eine Stufe und kam dadurch zu Fall. Dabei zog er sich einen \nTrümmerbruch am rechten Fußgelenk zu.\n\n4\n\nMit Dienstunfallanzeige vom 00.00.0000 stellte der Kläger bei der \nBezirksregierung E. den Antrag, den am 00.00.0000 erlittenen Unfall als \nDienstunfall anzuerkennen. Zugleich bat er um Gewährung von \nUnfallfürsorgeleistungen durch Übernahme der von der Chirurgischen Abteilung des \nH. Krankenhauses in Höhe von 4.624,40 DM in Rechnung gestellten \nAufwendungen. \n\n5\n\nNachdem der Kläger von der Bezirksregierung E. darauf hingewiesen \nworden war, dass für alle Reisen außerhalb von E. rechtzeitig \nDienstreisegenehmigungen zu beantragen seien, teilte das I. -Herz-Berufskolleg \nder Bezirksregierung E. mit Schreiben vom 00.00.0000 mit, der Kläger sei \nzusammen mit einem anderen Kollegen von der Schulleitung beauftragt, den Kontakt \nmit dem Arbeitskreis Schule/Wirtschaft der Unternehmerschaft E. zu pflegen. \nAn der Veranstaltung am 00.00.0000 habe der Kläger in seiner Eigenschaft als \nLehrer des I. -Herz-Berufskollegs teilgenommen. Es sei langjährige Praxis, dass \nLehrer des I. -Herz-Berufskollegs an diesen Veranstaltungen des Arbeitskreises \nteilnähmen, um die Kontakte zwischen abgebenden Schulen und der E1. \nWirtschaft einerseits und dem I. -Herz-Berufskolleg andererseits zu pflegen. Dies \nliege im Interesse der Schule. Ein Antrag auf Dienstreisegenehmigung sei nicht \ngestellt worden, weil der Kläger in der gutgemeinten Annahme gehandelt habe, dass \ndie Teilnahme an Veranstaltungen der E1. Unternehmerschaft gleichzusetzen \nsei mit dienstlich veranlassten Tätigkeiten wie den Besuchen von Ausbildungsfirmen \nund Tätigkeiten im Rahmen der Arbeit der Prüfungsausschüsse der Kammern. Von \nSeiten der Schule werde die Teilnahme an derartigen Dienstgeschäften durch einen \nEintrag des teilnehmenden Kollegen in das Abwesenheitsbuch der Schule bisher als \ndienstlich veranlasste Tätigkeit anerkannt. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 00.00.0000, dem Kläger zugestellt am 00.00.0000, \nlehnte die Bezirksregierung E. den Antrag vom 00.00.0000 mit der \nBegründung ab, der Unfall könne nicht als Dienstunfall anerkannt werden, weil keine \nentsprechende Dienstreisegenehmigung erteilt worden sei. Eine Eintragung in das \nAbwesenheitsbuch könne eine solche Genehmigung nicht ersetzen. \n\n7\n\nZu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ging bei der Bezirksregierung E. \nein unter dem Namen des Klägers abgefasstes Faxschreiben vom 00.00.0000 ein, \nmit dem „Einspruch\" gegen den Bescheid vom 00.00.0000 eingelegt wurde. Das Fax, \nwelches kein Datum, keine Urzeit und keine Absenderkennung aufweist, war nicht \nunterschrieben. Unter der Grußformel findet sich nach mehreren Leerzeilen in einer \nkursiven Computer-Schreibschrift der Name „W. I1. „. \n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung \nE. den Widerspruch vom 00.00.0000 gegen den Bescheid vom \n00.00.0000 als unzulässig zurück. Zur Wahrung der nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nvorgeschriebenen Schriftform gehöre grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der \nWiderspruchsschrift durch eigenhändige Unterschrift. Es könne dahingestellt bleiben, \nob eine mittels Fax-Gerät zugestellte Unterschrift einer eigenhändigen Unterschrift \ngleichkomme, weil das Widerspruchsschreiben vom 00.00.0000 keinerlei \nUnterschrift enthalte. Auch sei aus dem vorliegenden Fax nicht hinreichend \nbestimmbar und erkennbar, ob es vom Kläger herrühre und mit seinem Willen in den \nVerkehr gebracht worden sei. \n\n9\n\nZur Begründung seiner am 00.00.0000 erhobenen Klage hat der Kläger \nvorgetragen: Der Widerspruch sei zulässig. Für die Schriftform genüge es, dass sich \naus der Widerspruchsschrift hinreichend sicher ergebe, dass sie von ihm herrühre \nund mit seinem Willen in den Verkehr gelangt sei. Die Klage sei auch begründet. Es \nliege ein Dienstunfall vor, weil der Unfall dienstbezogen gewesen sei. Für die von ihm \ndurchgeführte Fortbildungsfahrt liege in dem Schreiben der Bezirksregierung E. \nvom 00.00.0000 eine generelle Dienstreisegenehmigung vor. In diesem \nSchreiben sei für derartige Fahrten pauschal Dienstunfallschutz zugesagt und damit \ngleichzeitig eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilt worden. Entsprechend \ndiesem Schreiben sei seit Jahren am I. -I2. -Berufskolleg verfahren \nworden.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n11\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides der Bezirksregierung E. \nvom 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 00.00.0000 zu verpflichten, den \nUnfall vom 00.00.0000 als Dienstunfall \nanzuerkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil das beklagte Land unter \nAufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, den Unfall des Klägers \nvom 00.00.0000 als Dienstunfall anzuerkennen. Hierzu hat es ausgeführt: Der \nAblehnungsbescheid der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 sei nicht \nmangels ordnungsgemäßer Einlegung des Widerspruchs bereits bestandskräftig. \nDas Schriftlichkeitserfordernis sei gewahrt. Das Merkmal der Schriftlichkeit schließe \ndie handschriftliche Unterzeichnung eines Schriftstücks nicht ohne weiteres ein. Aus \ndem Schriftstück müsse aber in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise \nersichtlich sein, von wem die Erklärung herrühre und dass kein bloßer Entwurf \nvorliege. Vorliegend sei nach den Umständen des Einzelfalles davon auszugehen, \ndass der Widerspruch tatsächlich vom Kläger herrühre und von ihm mit Wissen und \nWollen in den Verkehr gebracht worden sei. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, \ndass das Widerspruchsschreiben eine Reihe von Daten enthalte, die in der Regel \nallein dem Betroffenen bekannt seien. Weiter sei insoweit zu berücksichtigen, dass \nder benannte Urheber bei der gewählten Übertragungsform per Computerfax das \nSchreiben selbst gar nicht unterzeichnen könne. Auch der Wille des Klägers, den \nWiderspruch dem Empfänger zuzuleiten, könne angesichts seines weiteren \nprozessualen Verhaltens, nämlich der Klageerhebung, nicht ernsthaft bezweifelt \nwerden. \n\n15\n\nDer Kläger habe zudem einen Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom \n12. November 1998 als Dienstunfall. Er habe sich bei dem Unfall auf dem Weg vom \nDienst befunden. Die Teilnahme an der Betriebsbesichtigung habe zur allgemeinen \nDienstausübung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gehört. Sie habe in \nerster Linie dem dienstlichen Informationsinteresse des Klägers gedient. Daneben \nhabe die Teilnahme an der Veranstaltung dem Kläger die Pflege der Kontakte \nzwischen abgebenden Schulen und der E1. Wirtschaft einerseits und dem \nI. -I2. -Berufskolleg andererseits ermöglicht, was ebenfalls im dienstlichen \nInteresse der Schule liege. Ein zusätzliches Indiz für die dienstliche Prägung sei in \nder dienstlichen Äußerung des I. -I3. -Berufskollegs vom 00.00.0000 zu \nfinden. Der Umstand, dass sich der Kläger für die Teilnahme an der \nBetriebsbesichtigung tatsächlich in das Abwesenheitsbuch der Schule eingetragen \nhabe, könne als weiteres Indiz angesehen werden. Hätte es sich bei der \nBetriebsbesichtigung um eine bloße private Freizeitaktivität des Klägers gehandelt, \nso hätte es für ihn keinen Sinn gemacht, sich an einem unterrichts- und \nvertretungsfreien Nachmittag in das Abwesenheitsbuch der Schule einzutragen. \n\n16\n\nZur Begründung der (vom Senat zugelassenen) Berufung verweist der Beklagte \ninhaltlich auf seinen Antrag auf Zulassung der Berufung vom 00.00.0000. Danach \nbestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts E. , weil der Kläger den Widerspruch gegen den \nangefochtenen Ablehnungsbescheid nicht schriftformgerecht eingelegt habe und der \nBescheid damit bestandskräftig geworden sei. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 29. August 2002 abzuändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n \ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr ist der Auffassung, die Berufung sei unzulässig, weil sich der Beklagte zur \nBegründung der Berufung lediglich auf den Zulassungsantrag und die dort \nniedergelegten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung berufen habe. Dies werde den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 und \nAbs. 6 VwGO nicht gerecht, wonach die Begründung der Berufung die im Einzelnen \nanzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten müsse. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug \ngenommen. \n \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n24\n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt die (fristgerecht eingegangene) \nBerufungsbegründung den in § 124a Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO \ngeregelten Anforderungen. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung in den \nFällen, in denen sie - wie hier - durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen \nworden ist, innerhalb eines Monats nach Zulassung der Berufung zu begründen. § \n124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der über Abs. 6 Satz 3 hier entsprechend gilt, bestimmt, \ndass die Begründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen \naufzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten muss.\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers genügt der Schriftsatz der \nBezirksregierung E. vom 00.00.0000 diesen Anforderungen. Für die \nBerufungsbegründung ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck kommt, dass der Berufungsführer die zugelassene Berufung \ndurchführen will und weshalb er sie für begründet hält. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 2004 \n- 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541. \n\n27\n\nDass der Beklagte in der Begründungsschrift inhaltlich auf den Zulassungsantrag \nBezug genommen hat, ohne die ins Feld geführten Argumente gegen die \nangefochtene Entscheidung nochmals im Einzelnen zu wiederholen, ist zulässig und \nausreichend.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 \n- 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 = NVwZ 1998, \n1311.\n\n29\n\nDie Berufung ist auch begründet. Die Klage ist unter Änderung des Urteils des \nVerwaltungsgerichts abzuweisen.\n\n30\n\nDie Verpflichtungsklage ist unzulässig, denn der Kläger hat gegen den \nablehnenden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00.00.0000 innerhalb \nder Widerspruchsfrist nicht formgerecht Widerspruch eingelegt mit der Folge, dass \nder Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Dies führt zur Unzulässigkeit der Klage. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C \n34.80 -, NJW 1983, 1923; Kopp/Schenke, VwGO, \nKommentar, 13. Aufl. § 70 Rdnr. 6 \n(m.w.Nachw.).\n\n32\n\n§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht vor, dass der Widerspruch schriftlich oder zur \nNiederschrift bei der Behörde zu erheben ist. Diese Schriftlichkeit erfordert \ngrundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers bzw. seines \nVerfahrens- oder Prozessbevollmächtigten.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - \n1B 92.02 -, NJW 2003, 1544; Gemeinsamer Senat \nder obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss \nvom 5. April 2000 - GmS-OGB 1/98 -, NJW 2000, \n2340 (m.w.Nachw.) \n\n34\n\nDie Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber \neines Schriftstücks und dessen Willen festzustellen, die niedergeschriebene \nErklärung als rechtserheblich in den Verkehr zu bringen. Damit stellt die Unterschrift \nsicher, dass eine gewollte Erklärung einer Person vorhanden ist, die für den Inhalt \nder Erklärung die Verantwortung übernimmt. \n\n35\n\nAllerdings sind vom grundsätzlich bestehenden Formerfordernis eigenhändiger \nUnterzeichnung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen zugelassen worden. So ist im \nFalle der Übermittlung bestimmender Schriftsätze durch elektronische Übertragung \neiner Textdatei auf ein Faxgerät (sog. Computerfax) dem grundsätzlich bestehenden \nSchriftformerfordernis durch die eingescannte Unterschrift des Absenders genüge \ngetan. \n\n36\n\nGemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes, Beschluss vom 5. April 2000, a.a.O. \n\n37\n\nAnstelle der eingescannten Unterschrift wird von der Rechtsprechung auch ein \nauf dem Computerfax angebrachter Vermerk, dass eine Unterzeichnung wegen der \ngewählten Übertragungsform nicht erfolgen könne, als ausreichend angesehen. \nVgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 26. Februar \n2004 - 1 U 42/03 -, juris Rechtssprechung, Nr. \nKORE401152004. \n\n38\n\nDiese Ausnahmen gelten allerdings nicht im Falle der Übermittlung eines \nbestimmenden Schriftsatzes durch übliches Telefax, weil hier eine Kopiervorlage \nexistiert, die handschriftlich unterschrieben werden kann. Insoweit gilt nichts anderes \nals bei den durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätzen, deren \nhandschriftliche Unterzeichnung möglich und zumutbar ist. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - \n1B 92.02 -, a.a.O.\n\n40\n\nAbgesehen von den genannten Ausnahmetatbeständen kann das Fehlen einer \nUnterschrift aber auch dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus \nanderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die \nUrheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu \nbringen. Mit anderen Worten: Aus dem Schriftstück muss in einer jeden Zweifel \nausschließenden Weise ersichtlich sein, von wem die Erklärung herrührt und dass \nkein bloßer Entwurf vorliegt.\n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR \n2168/00 -, NJW 2002, 3534; BVerwG, Beschluss \nvom 27. Januar 2003 - 1B 92.02 -, a.a.O.; BGH, \nBeschluss vom 28. August 2003 - I ZB 1/03 -, MDR \n2004, 349.\n\n42\n\nEntscheidend ist, ob sich dies aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in \nVerbindung mit den ihn begleitenden Umständen hinreichend sicher ergibt, ohne \ndass darüber Beweis erhoben werden müsste. Aus Gründen der Rechtssicherheit \nkann dabei nur auf die dem Gericht bzw. der Behörde bei Eingang des Schriftsatzes \nerkennbaren oder bis zum Ablauf der Frist - hier der Widerspruchsfrist - bekannt \ngewordenen Umstände abgestellt werden. \n\n43\n\nBVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 1B \n92.02 -, a.a.O.\n\n44\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen entspricht das Schreiben vom \n 00.00.0000 nicht dem Formerfordernis der Schriftlichkeit. Das Schreiben, \nwelches keine Unterschrift des Klägers aufweist, ist auf das Faxgerät der \nBezirksregierung übermittelt worden, wobei nicht erkennbar ist, ob es sich um ein \nComputerfax oder ein übliches Telefax handelt. Darauf kommt es aber auch nicht an, \ndenn das Schreiben erfüllt selbst als Computerfax nicht die für diese \nÜbertragungsform zugelassenen Anforderungen bezüglich der Autorisierung durch \nden Absender. Es enthält weder eine eingescannte Unterschrift noch einen Hinweis \ndarauf, dass eine Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht \nerfolgen könne. \n\n45\n\nDas betreffende Schreiben bietet in Verbindung mit den begleitenden Umständen \naber auch keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den \nWillen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen. Zwar konnte die Bezirksregierung \nE. aufgrund der in dem Schreiben gemachten Angaben im Briefkopf (Name \nund private Anschrift sowie Anschrift der Dienststelle) und in der Betreffzeile (Datum, \nAktenzeichen, Name der Sachbearbeiterin und Zustelldatum des \nAblehnungsbescheides) sowie der Angaben zum Sachverhalt wohl davon ausgehen, \ndass es sich bei dem Verfasser des Schreibens tatsächlich um den Adressaten des \nAblehnungsbescheides vom 00.00.0000, also den Kläger, handelte. \n\n46\n\nDie weitere Voraussetzung für den hier angesprochenen Ausnahmestand, \nnämlich die jeden Zweifel ausschließende Gewähr für die Annahme, dass es sich \nnicht nur um einen bloßen Entwurf handelte, sieht das Berufungsgericht aber - im \nGegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts - als nicht gegeben an. Insoweit \nverbietet es sich, aus dem späteren prozessualen Verhalten des Klägers, nämlich \nder Klageerhebung, entsprechende Schlüsse zu ziehen, weil - wie oben bereits \nausgeführt wurde - aus Gründen der Rechtssicherheit nur auf die der Behörde bei \nEingang des Schriftsatzes erkennbaren oder bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist \nbekannt gewordenen Umstände abgestellt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt \nboten die hier gegebenen Umstände jedoch kein Bild, welches aus Sicht der \nBezirksregierung E. die zweifelsfreie Annahme einer rechtswirksamen \nWiderspruchseinlegung geboten. So deutet schon die äußere Form des Schreibens \neher auf einen Entwurf hin, denn zwischen der Grußformel und dem in \nComputerschrift abgesetzten Namen des Klägers „W. I1. „ findet sich ein \nLeerraum, der nach der üblichen Briefform gerade für die handschriftliche \nUnterschrift vorgesehen ist. Bei diesem Erscheinungsbild war es aus Sicht der \nBehörde offen, ob das Schreiben tatsächlich mit Wissen und Wollen des Klägers \nübermittelt worden ist oder es sich nur um einen bloßen Entwurf handelte, der vom \nKläger noch nicht autorisiert war. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nach \nZugang des Schreibens vom 00.00.0000 die Widerspruchsfrist gerade erst zu \nlaufen begonnen hatte und deshalb noch fast einen ganzen Monat Gelegenheit zur \nEinlegung des Widerspruchs gegeben war. Es bestand also ausreichend Zeit, ein \nformgültiges Widerspruchsschreiben nachfolgen zulassen, was jedoch nicht \ngeschehen ist. Die Bezirksregierung E. hat in der Zeit bis zum Ablauf der \nWiderspruchsfrist auch keine anderen schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen des \nKlägers erhalten, aus denen sie hätte schließen können und müssen, dass der \nKläger das unsignierte Schreiben vom 00.00.0000 als Widerspruchseinlegung \nverstanden wissen wollte. \n\n47\n\nSchließlich bietet das Schreiben vom 00.00.0000 auch in sonstiger Hinsicht \nkeine greifbaren Anhaltspunkte für den Willen, dieses in den Rechtsverkehr zu \nbringen. Es fehlt eine Faxnummer, die Uhrzeit und jegliche Absenderkennung. Der \nunten auf der Seite befindliche Dateiname könnte darauf hindeuten, dass das \nSchreiben als Textdatei auf das Faxgerät der Bezirksregierung E. übermittelt \nworden ist (Computerfax). Auch bei dieser Übertragungsart, die ohne \nZwischenausdruck und Einscannen auf rein elektronischem Wege erfolgt, ist eine \nunbeabsichtigte Übermittlung keineswegs ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung \nall dieser Umstände konnte aus Sicht der Behörde daher nicht zweifelsfrei \nangenommen werden, dass der Kläger bereits mit dem dort eingegangenen \nSchreiben vom 00.00.0000 formwirksam Widerspruch einlegen wollte. \n\n48\n\nDie hiernach unzulässige Klage wäre aber auch in der Sache abzuweisen gewesen, denn \nbei dem am 00.00.0000 erlittenen Unfall handelt es sich nach Auffassung des \nBerufungsgerichts nicht um einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 1 BeamtVG. Das \nMerkmal eines Dienstunfalls \"in Ausübung oder infolge des Dienstes\" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 des \nBeamtenversorgungsgesetzes) erfordert, dass das fragliche Verhalten des Beamten auch bei \neiner Bewertung der Risikosphären des Dienstherrn und des Beamten als durch die \nDienstausübung geprägt bzw. in dieser einbezogen erscheinen muss.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997 \n- 12 A 6467/95 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, ES/C II 3.1 Nr. 70.\n\n50\n\nAußerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Geschehensablaufs ist von einem \nprivaten Lebensbereich des Beamten als vorgegeben auszugehen. Hier müssen neben der \nsubjektiven Vorstellung des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu \nhandeln, besondere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen, \ndass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privatsphäre, sondern \ndem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Entscheidend ist dabei auf die Anforderungen des \nDienstes abzustellen. Die in Frage kommende Verrichtung muss durch die Erfordernisse des \nDienstes maßgebend geprägt sein. Es reicht nicht aus, wenn die Tätigkeit in irgendeiner \nWeise geeignet ist, die Erledigung der (eigentlichen) Dienstaufgaben zu fördern. Es genügt \nhiernach nicht, dass das Verhalten eines Lehrers außerhalb der Schule und außerhalb der \nUnterrichtsstunden in irgendeiner Weise pädagogischen Zielen seines Lehrauftrags nützlich \nund förderlich ist. Das betreffende Verhalten muss vielmehr als sachgerecht und erforderlich \ndem Berufsbild und dem Lehrauftrag des Lehrers entsprechen. Welche Verhaltensweisen und \nVerrichtungen hierunter fallen, ist eine Frage des Einzelfalles.\n\n51\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n3. November 1976 - VI C 203.73 -, BVerwGE 51, \n220; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2003 \n- 6 A 1945/02 -; Niedersächsisches Oberverwal-\ntungsgericht, Urteil vom 8. Februar 1995 - 2 L \n1645/92 -, Schütz, a.a.O., ES/C II 3.1 Nr. 63.\n\n52\n\nHiernach ist der Unfall des Klägers, der auf der Rückfahrt von der in X. \ndurchgeführten Betriebsbesichtigung geschah, nicht als Dienstunfall einzuordnen. \nDie Betriebsbesichtigung hatte keine hinreichende Verknüpfung mit dem dienstlichen \nBereich, die es rechtfertigen würde, das mit ihr verbundene Unfallrisiko dem \nDienstherrn aufzuerlegen. Die Teilnahme des Klägers an dieser Veranstaltung \ngehörte weder zur Erfüllung seines Unterrichtsauftrages noch zu seinen sonstigen \nDienstaufgaben. Vielmehr diente es in erster Linie seiner beruflichen Fortbildung, wie \nder Kläger selbst hervorhebt. Auch die mit der Teilnahme an der \nBetriebsbesichtigung verbundene Kontaktpflege zwischen dem Veranstalter, nämlich \ndem Arbeitskreis Schule/Wirtschaft und dem Berufskolleg mag durchaus im \ndienstlichen Interesse gelegen haben. Allein hierdurch wird jedoch noch nicht der für \ndie Annahme eines Dienstunfalls erforderliche enge dienstliche Bezug hergestellt. \nDem Dienstherrn steht es frei, auch solche Betätigungen, die nicht unmittelbar zur \nDienstausübung gehören, aber im dienstlichen Interesse liegen, durch Erteilung einer \nDienstreisegenehmigung oder durch allgemeine Regelungen in den Dienst und damit \nin den Dienstunfallschutz einzubeziehen. Diese Entscheidung muss aber auch beim \nDienstherrn verbleiben, um einer unkontrollierten Verlagerung des Haftungsrisikos \nauf den Dienstherrn zu vorzubeugen.\n\n53\n\nEine allgemeine Regelung über die Dienstunfallfürsorge für Lehrkräfte ist durch \nden Runderlass des Kultusministeriums vom 29. Dezember 1983 getroffen worden. \nDieser Runderlass bietet jedoch keine Grundlage für eine Einbeziehung der hier in \nRede stehenden Veranstaltungsteilnahme des Klägers in den Dienstunfallschutz. Der \nKläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf Nr. 1 des Runderlasses berufen, \ndenn diese Regelung gilt nur für „Besuche bei Erziehungsberechtigten, \nAusbildungsbetrieben, Schulaufsichtsbehörden und Schulberatungsstellen\" und ist \ndeshalb nicht einschlägig. Zwar beinhaltet der Runderlass keine abschließende \nRegelung der dem Dienstunfallschutz unterfallenden Tätigkeiten und \nVeranstaltungen außerhalb des Unterrichts. Die dort geregelten Tatbestände, die \ndurchweg einen engeren Bezug zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers \naufweisen als die vom Arbeitskreis Schule/Wirtschaft durchgeführte \nBetriebsbesichtigung, stützen allerdings die Annahme, dass es sich vorliegend nicht \num eine in den Dienstunfallschutz einbezogene Dienstausübung handelte. \n\n54\n\nAuch aus dem an die Leiterinnen und Leiter der Berufsbildenden und \nKollegschulen des Bezirks gerichteten Rundschreiben der Bezirksregierung E. \nvom 00.00.0000 lässt sich nichts zugunsten des Klagebegehrens herleiten. \nSelbst wenn die zunächst bis zum Ende des Schuljahres 0000/00 befristete \npauschale Regelung betreffend die Zusage von Dienstunfallschutz (u.a.) für Besuche \nvon Firmen zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt noch fortgalt, fehlte es hier an dem \nErfordernis, „die materielle Dienstbezogenheit vor der Teilnahme festzustellen und \naktenkundig (zu) machen\". Diese Bedingung konnte jedenfalls nicht dadurch erfüllt \nwerden, dass sich der Kläger selbst in das Abwesenheitsbuch der Schule \neingetragen hat. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n56\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-13/6-a-4500-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-13/6-a-4500-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284804","retrieved":"2026-07-09 03:00:56.286240+00:00"}}