{"status":"available","doknr":"OLD284805","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0913.4A772.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-13","aktenzeichen":"4 A 772/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 4. Juni 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 8. Juli 1996 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt Lebensmittelgeschäfte. Auf Grund eines Vertrages mit der \nFirma S. Q. of T. GmbH empfängt sie in ihren Filialen sogenannten \nLadenfunk, der in den Märkten über eine Lautsprecheranlage hörbar gemacht wird. \nDer \"Ladenfunk\" besteht aus Werbebeiträgen, die auf das Warenangebot in dem \njeweiligen Geschäft abgestimmt sind, sowie Musik und umfasste jedenfalls zunächst \nauch Horoskope und Wetterberichte. Die von der Firma S. Q. of T. GmbH \nfür ihre jeweiligen Kunden produzierten Programme werden mittels eines digitalen \nDistributionssystems über einen Fernmeldesatelliten ausgestrahlt, wobei eine \n\"punktgenau\" differenzierte Zuordnung zu den einzelnen Geschäften durch \nelektronische Adressen erfolgt. Die Programme sind auf Grund der Kodierung nur \nvon dem jeweils bestimmten Empfangsgerät reproduzierbar, das die Firma S. \nQ. of T. GmbH ihren Kunden zur Verfügung stellt und das den Empfang \nanderer Sendungen nicht ermöglicht. Der Kunde bestimmt durch entsprechende \nAufträge, wann und wie oft die Werbespots abgerufen werden. Einzelne übermittelte \nWerbespots sind am Empfangsgerät durch Tasten deaktivierbar. Die Verweildauer \nder Werbespots im Speicher der Empfangsgeräte beträgt in der Regel eine Woche, \ndanach werden sie durch neue Beiträge überschrieben. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Übertragungsvorgangs wird auf die zu den Akten gereichte \nStellungnahme der Firma S. Q. of T. GmbH vom 20. Dezember 2001 Bezug \ngenommen. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 4. Juni 1996 zog der Beklagte die Klägerin zu \nRundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät in der Filiale N. für den Zeitraum \nvon Januar bis einschließlich Juni 1996 in Höhe von DM ( Euro) heran. Den \ngegen den Gebührenbescheid eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 8. Juli 1996, der Klägerin am 10. Juli 1996 zugestellt, \nzurück.\n\n4\n\nAm 9. August 1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie u.a. \nausgeführt: Eine Rundfunkgebührenpflicht für die Empfangsgeräte der Firma S. \nQ. of T. GmbH bestehe nicht. Die Rundfunkgebühr stelle sich als \nGegenleistung für die Versorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk dar. Dabei \nkönne dahin gestellt bleiben, ob die Rundfunkgebühr abgabenrechtlich eine Gebühr \noder ein Beitrag sei. Auch der Tatbestand einer Beitragserhebung sei nicht erfüllt, \nweil für die Vertragspartner der Firma S. Q. of T. GmbH nicht die Möglichkeit \nbestehe, öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu empfangen. Entscheidend sei, dass der \nEmpfang dieses Rundfunks technisch ausgeschlossen sei. Im Übrigen handele es \nsich bei dem Ladenfunk nicht um Rundfunk im Sinne von § 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages bzw. § 2 des Rundfunkstaatsvertrages. Es fehle \nsowohl an einer für die Allgemeinheit bestimmten Darbietung als auch an dem \nTatbestandsmerkmal der \"Verbreitung\". Der Ladenfunk sei nicht für die Allgemeinheit \nbestimmt, sondern für einen genau abgrenzten Kreis von Empfängern, die \nVertragspartner der Firma S. Q. of T. GmbH seien. Allein die \nVertragspartner könnten das Programm empfangen und entscheiden, ob sie das \nProgramm hörbar machten. Es komme hinzu, dass sie selbst Einfluss auf den Ablauf \ndes Programms nehmen und durch die zeitversetzte Hörbarmachung auch \nentscheiden könnten, zu welchem Zeitpunkt es abgespielt werde. Die \nHörbarmachung über Lautsprecher in den Geschäftsräumen erfülle ersichtlich nicht \nden Rundfunkbegriff. Weiter fehle es auch an einer \"Verbreitung\", da diese nur \nvorliege, wenn der Sender bestimme, zu welchem Zeitpunkt welches Programm \nausgestrahlt werde. Hier sei es jedoch der Entscheidung der Vertragspartner \nvorbehalten, welche Programmteile sie wann in ihren Märkten zur Ausstrahlung \nbringen wollten. Auch die Regelungen des Mediendienste-Staatsvertrages sprächen \ndagegen, dass es sich hier um Rundfunk handele. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 \nMediendienste-Staatsvertrag seien Mediendienste, aber nicht Rundfunk u.a. \nAbrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus \nelektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt würden, mit Ausnahme von \nsolchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine \nÜbermittlung von Daten im Vordergrund stehe. \n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom \n4. Juni 1996 und den Widerspruchsbescheid vom \n8. Juli 1996 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er u.a. ausgeführt: Der von der Klägerin empfangene Ladenfunk \nerfülle die Rundfunkmerkmale des § 2 Abs. 1 RfStV. Bestimmtheit für die \nAllgemeinheit bedeute, dass ein Medium an die Öffentlichkeit im Sinne einer Vielzahl \nvon Empfängern gerichtet sei. Dieses Kriterium sei auch für die einzelne Filiale in \nN. erfüllt. Der Personenkreis sei vom jeweiligen Einzugsbereich der Filiale \nabhängig, da jeder als potenzieller Ladenkunde in Betracht komme. Im Übrigen sei \nauf die Konzeption des Ladenfunks insgesamt abzustellen, da er ein Angebot für \nKunden an allen denkbaren Orten, zumindest in mehreren Filialen der Klägerin \nvorsehe. Es handele sich nicht nur um eine auf die Mindener Filiale bezogene \nindividuelle Dienstleistung. Darauf, dass nur wenige den technischen Zugang zu dem \nProgramm hätten, komme es nicht an. Es handele sich auch um Darbietungen im \nSinne der rundfunkrechtlichen Definition. Ausgeschlossen sei vom Begriff der \nDarbietung alles, was zu öffentlichen Meinungsfindung weder bestimmt noch \ngeeignet sei. Die Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung beziehe sich dabei \nkeineswegs nur auf Nachrichtensendungen, politische Kommentare oder \nSendereihen über politische Probleme. Jedes Rundfunkprogramm habe durch die \nAuswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz, und zwar auch \ninsoweit, als es um die Entscheidung gehe, was nicht gesendet werden solle. Auch \nWerbung sei eine Darbietung in diesem Sinne, ob nun als Meinungsäußerung oder \nhinsichtlich ihres tatsächlichen Informationsgehalts als Berichterstattung. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung u.a. ausgeführt: Der in Streit stehende Ladenfunk sei Rundfunk \nim Sinne von § 2 Abs. 1 RfStV. Zu den Darbietungen im rundfunkrechtlichen Sinne \ngehörten auch Werbesendungen, wobei vorliegend auch durch die Auswahl und \nZusammenstellung der Musik meinungsbildender Einfluss auf die Hörer ausgeübt \nwerden solle. Die im maßgeblichen Zeitraum gesendeten Wetterberichte und \nHoroskope unterfielen gleichfalls dem Darbietungsbegriff. Der Ladenfunk richte sich \nauch an die Allgemeinheit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Empfänger und \nAdressaten eines Rundfunkprogramms zwar typischerweise, aber nicht notwendig \nidentisch seien. Maßgeblich sei, an wen sich das Programm bestimmungsgemäß \nrichte. Dies seien in dem vorliegenden Fall nicht die Vertragspartner der Firma S. \nQ. of T. GmbH, sondern die Kunden in den einzelnen Filialen, die eine \nbeliebige Öffentlichkeit und deshalb eine Allgemeinheit im rundfunkrechtlichen Sinne \ndarstellten. Schließlich werde der Ladenfunk mittels elektrischer Schwingungen \nverbreitet, mit der Folge, dass die ausgestrahlten Sendesignale gleichzeitig von \nmehreren Empfängern empfangen werden könnten. Auf den Umstand, dass das von \nder Klägerin bereit gehaltene Empfangsgerät technisch nicht geeignet sei, andere \nProgramme, insbesondere solche des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu \nempfangen, komme es nicht an. Gegenleistung für die Rundfunkgebühr sei nämlich \nnicht der Empfang öffentlich-rechtlicher Programme, sondern die Teilnahme an der \nGesamtveranstaltung Rundfunk, die als öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk \nin einem dualen System stattfinde. \n\n11\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 27. April 2001 die \nBerufung gegen das angefochtene Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen. \n\n12\n\nMit ihrer rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung macht die Klägerin im \nWesentlichen geltend: Das Programm der Firma S. Q. of T. GmbH sei nicht \nfür die Allgemeinheit bestimmt, sondern für einen genau abgegrenzten Kreis von \nEmpfängern, nämlich die Vertragspartner dieser Firma. Nur die Vertragspartner \nkönnten das Programm überhaupt empfangen und es liege allein in ihrer \nEntscheidung, ob und wann sie das Programm hörbar machten, wobei sie überdies \nselbst Einfluss auf den Inhalt des Programms nehmen könnten. Die Firma S. Q. \nof T. GmbH könne die praktische Handhabung durch die Inhaber der \nEinzelhandelsketten letztlich nicht beeinflussen. Die Hörbarmachung des Ladenfunks \nim Markt selbst unterfalle demgegenüber ebenso wenig dem Rundfunkbe-griff wie \netwa das Abspielen eines auf Kassette aufgezeichneten Radioprogramms im Markt. \nAuch die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Ladenfunk richte sich \nbestimmungsgemäß an die Kunden in den Filialen, überzeuge nicht. Für wen das \nProgramm bestimmt sei, richte sich nach der Absicht des Veranstalters. Der in Rede \nstehende Ladenfunk sei aber nicht für eine beliebige Öffentlichkeit bestimmt, also \nnicht für jedermann zugänglich, der ein entsprechendes Empfangsgerät besitze, \nsondern werde ausschließlich für die in vertraglichen Beziehungen mit der Firma \nS. Q. of T. GmbH stehenden Handelsunternehmen veranstaltet und \nkonzipiert. Ein Rundfunkprogramm könne nur für den Rundfunkempfänger bestimmt \nsein, nicht aber - wie es das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt habe - für Dritte wie \netwa die in den Märkten anwesenden Kunden. Unabhängig davon sei das Programm \nder Firma S. Q. of T. GmbH nicht als \"Darbietung\" im rundfunkrechtlichen \nSinne anzusehen. Voraussetzung dafür sei, dass eine besondere \"Meinungsmacht\" \nmit hinlänglicher Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft bestehe. Je geringer \ndie Breitenwirkung, die Aktualität und die Suggestivkraft seien, desto eher sei ein \nMediendienst anzunehmen mit der Folge, dass die Anwendung des strengen \nOrdnungsrahmens für den Rundfunk unverhältnismäßig sei. Vorliegend fehle es \ninsbesondere an der erforderlichen Breitenwirkung. Die Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts zur publizistischen Wirkung des Ladenfunks trügen den \nkonkreten Gegebenheiten und Umständen beim Einkauf im Ladengeschäft nicht \nRechnung. Angesichts der begrenzten Verweildauer von Kunden im Ladengeschäft, \nder Konzentration der Kunden auf den eigentlichen Einkaufsvorgang und des auf \nMusik, Wetterberichte und die angebotene Produktpalette beschränkten \nProgramminhalts sei der Ladenfunk - wenn überhaupt - von nur sehr geringer \npublizistischer und meinungsbildender Relevanz. Dabei sei zu berücksichtigen, dass \netwa Abrufdienste wie Internet-S. und -TV, Music-On-Demand, Video-On-Demand \nwegen ihrer geringen Breitenwirkung außerhalb des Rundfunks den Mediendiensten \nzugeordnet worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es inkonsequent, den \nLadenfunk demgegenüber in den Bereich des Rundfunkrechts einzubeziehen. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 4. Juni 1996 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli \n1996 aufzuheben. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung führt er u.a. aus: Der Ladenfunk sei für die Allgemeinheit, nämlich \ndie jeweils anwesenden Kunden, bestimmt. Nur im Hinblick auf diese Adressaten \nwerde der Ladenfunk produziert und ausgestrahlt. Aus § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und \nSatz 3 RfStV ergebe sich, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Begriffs \n\"Allgemeinheit\" auf die Besucher einer Einrichtung und nicht auf die Einrichtung als \nsolche abstelle. Der Rundfunkstaatsvertrag sehe nämlich auch die in den \nangeführten Vorschriften genannten Veranstaltungen als Rundfunk an. Die \nRichtigkeit der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beurteilung \nwerde dadurch bestätigt, dass etwa auch S. NRW als Rundfunkveranstalter \nangesehen werde, das lokalen Rundfunkveranstaltern Programme zur Verfügung \nstelle, die diese für die Allgemeinheit unter ihrem eigenen Namen ausstrahlten. Der \nLadenfunk habe auch eine publizistische Relevanz. Dies gelte sowohl für die \nausgestrahlte Werbung als auch für die gesendete Musik. Die publizistische \nRelevanz hänge im Übringen nicht davon ab, wie lange und mit welcher \nAufmerksamkeit die jeweiligen Programme verfolgt würden. Auch sei es nicht \nerforderlich, dass die Darbietung von herausgehobener meinungsbildender Relevanz \nsei. Immerhin spreche die Firma S. Q. of T. GmbH selbst von einem \"der \nreichweiten-stärksten Radiosender Deutschlands\" und hebe die Bedeutung des \nLadenfunks für Kaufentscheidungen der Kunden in den Märkten hervor. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die gegen \nden Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gerichtete \nAnfechtungsklage hat Erfolg. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\nNach Art. 4 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) § 2 Abs. 2 Satz 1 des \nStaatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland (StV) vom 31. August \n1991 (GV.NRW S. 408) in Verbindung mit dem Gesetz über die Zustimmung zu \ndiesem Staatsvertrag vom 14. November 1991 (GV.NRW S. 408) - hier anzuwenden \nin der Fassung des Zweiten Staatsvertrages zur Änderung des \nRundfunkstaatsvertrages, dem der Landtag mit Gesetz vom 21. November 1995 \nzugestimmt hat (GV. NRW S. 1196) - hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm \nzum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu \nentrichten. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin in ihrer Mindener Filiale nicht. \n\n22\n\nGemäß Art. 4 (Rundfunkgebührenstaatsvertrag) § 1 Abs. 1 Satz 1 StV sind \nRundfunkempfangsgeräte im Sinne des Staatsvertrages Einrichtungen, die zur \ndrahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sehbarmachung \noder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet \nsind. Das von der Klägerin zum Empfang des Programms der Firma S. Q. of \nT. GmbH bereit gehaltene Gerät ist kein derartiges Rundfunkempfangsgerät; denn \nder damit allein zu empfangende Ladenfunk ist keine Rundfunkdarbietung i.S.d. des \nStaatsvertrages. \n\n23\n\nRundfunk ist gemäß Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag) § 2 Abs. 1 Satz 1 StV die für \ndie Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller \nArt in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne \nVerbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt \nDarbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes \nEntgelt empfangbar sind, sowie Fernsehtext (vgl. auch die entsprechenden \nBestimmungen des (früheren) RundfunkG NRW - § 2 Abs. 1 - bzw. des LMG NRW - \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 -). \n\n24\n\nDabei kann dahin stehen, ob es sich bei dem Ladenfunk um eine Darbietung im \nvorgenannten Sinne handelt, das Programm also für die individuelle und öffentliche \nMeinungsbildung bestimmt sowie geeignet und deshalb von publizistischer Relevanz \nist.\n\n25\n\nVgl. etwa Ricker/Schiwy, \nRundfunkverfassungsrecht, München 1997, S. 67 \nf.\n\n26\n\nDenn der Ladenfunk ist jedenfalls nicht im Sinne von Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag) \n§ 2 Abs. 1 Satz 1 StV für die Allgemeinheit bestimmt (1.); ferner fehlt es zugleich an \neiner rundfunktechnischen Verbreitung (2.), die der Rundfunkbegriff des \nStaatsvertrages - wie dargetan - ebenfalls voraussetzt. \n\n27\n\n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bezieht sich der Begriff \n\"Allgemeinheit\" im Sinne des Staatsvertrages nicht auf den Hörerkreis, sondern auf \nden Kreis der Empfänger. \"Rundfunk\" bedeutet schon seinem Wortlaut nach ein \n\"Rundum\"-Funken, also eine Übermittlung nicht gezielt an bestimmte Empfänger wie \netwa beim Richtfunk, sondern flächendeckend im Verbreitungsbereich an eine \nverstreute unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern. \n\n28\n\nVgl. etwa Herrmann, Fernsehen und Hörfunk in \nder Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, \n1975, S. 43, 46; Berendes, Die Staatsaufsicht über \nden Rundfunk, 1973, S. 36 f,; Ricker/Schiwy, a.a.O., \nS. 62, m.w.N. aus der Lit.; vgl. auch OVG NRW, \nUrteil vom 24. September 1976 - 15 A 1090/74 -, \nDÖV 1978, 519, wo (kumulativ) die Allgemeinheit der \nEmpfangsmöglichkeit und der \nProgrammadressierung verlangt wird.\n\n29\n\nRundfunk ist maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass sich die \"Allgemeinheit\" die \nProgramminhalte gleichsam durch Knopfdruck, nämlich \"durch Ein- und Ausschalten\" \n,\n\n30\n\nso BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 - 1 \nBvR 147, 478/86 -, BVerfGE 74, 297, 352,\n\n31\n\nverfügbar machen kann. Der mit dem Begriff \"Allgemeinheit\" in Bezug genommene \nPersonenkreis ist also die Gruppe der (potenziellen) Besitzer von \nRundfunkempfangsgeräten im Verbreitungsgebiet eines Rundfunksenders. Die für \neine beliebige Vielzahl von Personen bestehende Möglichkeit, die \nProgrammdarbietungen mittels dieser Geräte an verschiedenen Orten im \nVerbreitungsgebiet des jeweiligen Senders zu empfangen, bestimmt auch in \nwesentlicher Hinsicht die besondere Bedeutung des Rundfunks als \nMassenkommunikationsmittel. Dies wird bestätigt durch den systematischen Bezug \nder durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit zu der in Satz 1 der \nVorschrift u.a. geschützten Informationsfreiheit. Mit der letztgenannten Norm wird der \nZugang zu den Massenmedien als \"allgemein zugänglichen Quellen\" gewährleistet; \ndieser allgemeine Zugang besteht beim Rundfunk in der für eine beliebige Vielzahl \nvon Personen bestehenden Empfangsmöglichkeit. \n\n32\n\nVgl. Ricker/Schiwy, a.a.O., S. 65 f., m.w.N. \n\n33\n\nNach diesen Grundsätzen richtet sich der in Streit stehende \"Ladenfunk\" deshalb \nnicht an eine \"Allgemeinheit\" i.S.v. Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag) § 2 Abs. 1 Satz 1 \nStV, weil er nur von den jeweiligen Vertragspartnern der Firma S. P.O.S. mittels \neines \"punktgenau\" angesteuerten Empfangsgerätes empfangen werden kann und \nweder die einzelnen Vertragspartner noch die Gruppe der Vertragspartner eine \n\"Allgemeinheit\" im vorbezeichneten Sinne bilden. Die anschließende Hörbarmachung \ndes Programms für die Besucher der Filialen durch den Einsatz von Lautsprechern \nist keine rundfunktechnische Darbietung, weil diese Übertragung nicht durch \nelektrische Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines \nLeiters im Sinne von Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag) § 2 Abs. 1 Satz 1 StV, sondern \ndurch Schallwellen erfolgt. Insoweit liegen die Verhältnisse bei dem hier in Rede \nstehenden Ladenfunk grundsätzlich anders als bei dem vom Beklagten \nangesprochenen Rundfunk in \"Einrichtungen\", der (nunmehr) in Art. 1 \n(Rundfunkstaatsvertrag) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StV (in der vorliegend \nmaßgeblichen Fassung: § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) in Bezug genommen ist. Die damit \nangesprochenen Sachverhalte, etwa Hotel- oder Krankenhausfunk,\n\n34\n\nvgl. zu letzterem auch OVG NRW, Urteil vom \n24. September 1976 - 15 A 1090/74-, a.a.O.\n\n35\n\nsind dadurch gekennzeichnet, dass die Übertragung innerhalb der Einrichtung an \nden Adressaten anders als beim Ladenfunk nicht akustisch, sondern mittels \nelektrischer Schwingungen erfolgt, die erst mit Hilfe der etwa in den einzelnen Hotel- \noder Krankenhauszimmern befindlichen Empfangsvorrichtungen in akustische \nSignale umgesetzt werden. Der Einrichtungsbesucher/-insasse ist in diesen Fällen \nEmpfänger, der sich das Programm anders als der Ladenkunde \"durch Ein- und \nAusschalten\" - wie oben vorausgesetzt - verfügbar machen kann. Insoweit kann der \nHinweis des Beklagten auf die genannten Bestimmungen des Staatsvertrages über \nRundfunk in Einrichtungen nicht durchgreifen. \n\n36\n\nVgl. allerdings Hartstein/Ring/Kreile/ \nDörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Stand: \n4/2000,B5 § 2 RStV Rdn. 16.\n\n37\n\nZusammenfassend formuliert handelt es sich bei der Übermittlung des \nLadenfunks von S. P.O.S. an seine Vertragspartner um Individualkommunikation \n(und deshalb nicht um Rundfunk) und bei der Weitergabe der Programminhalte an \ndie Marktbesucher zwar möglicherweise um Massenkommunikation, aber eben nicht \nim Wege des Rundfunks, weil sie nicht den technischen Anforderungen des im \nStaatsvertrag formulierten Rundfunkbegriffs entspricht. \n\n38\n\nA.A. zur Ausstrahlung von über das Telefonnetz \nübermittelten Text- und Bildtafeln in Supermärkten: \nVG des Saarlandes, Urteil vom 18. April 1995 - 1 K \n297/92 -, ZUM 1995, S. 642; vgl. dazu auch \nKresse/Heinze, Rundfunk im Supermarkt?, ZUM \n1995, 608, sowie Müller-Using/Dammermann, Kritik \nan dem Urteil des Verwaltungsgericht des \nSaarlandes, ZUM 1995, 611.\n\n39\n\n2. Ebenso wenig wie sich der Ladenfunk demnach an eine Allgemeinheit im \nSinne von Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag) § 2 Abs. 1 Satz 1 StV richtet, wird er im \nSinne dieser Bestimmung \"verbreitet\". Auch der Inhalt dieses Merkmals erschließt \nsich aus der dargelegten Wortlautbedeutung des Begriffs \"Rundfunk\" und der \nbesonderen Rolle des Rundfunks als Massenkommunikationsmittel, wie sie oben \naufgezeigt worden ist. Eine Verbreitung im hier maßgeblichen Sinne umfasst also \nnicht die \"punktgenaue\" Übertragung zu einzelnen Empfangsstationen, wie sie \nvorliegend erfolgt, sondern setzt voraus, dass das Programm sendetechnisch in \neinem größeren Umfeld für eine Vielzahl von Empfangsgeräten zur Verfügung steht. \n\n40\n\nVgl. Ricker/Schiwy, a.a.O., S. 68 ff.\n\n41\n\nAuch diese Voraussetzung erfüllt der Ladenfunk nicht. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. \n\n43\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO i.V.m. Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag) § 48 StV in der Fassung des Dritten \nStaatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge \n(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (GV. NRW S. 484) und Art. 99 GG. Der \nvorliegende Streit betrifft die Auslegung von Art. 1 (Rundfunkstaatsvertrag) § 2 Abs. 1 \nSatz 1 StV und damit eine Bestimmung \"dieses Staatsvertrages\" i.S.v. Art. 1 \n(Rundfunkstaatsvertrag) § 48 StV in der zuvor zitierten Fassung. Die sich dabei \nstellende Frage, ob Ladenfunk in der vorliegend praktizierten Form dem im \nRundfunkstaatsvertrag normierten Rundfunkbegriff unterfällt, hat nach Überzeugung \ndes Senats grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-13/4-a-772-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-13/4-a-772-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284805","retrieved":"2026-07-09 03:00:56.388433+00:00"}}