{"status":"available","doknr":"OLD284820","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0910.6B1585.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"6 B 1585/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine \nder beiden dem Polizeipräsidium X. zum 00.00.00 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut entschieden worden ist. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum \n00.00.00 zugewiesenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO II. Säule nicht mit \neinem Konkurrenten zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners den rechtlichen Anforderungen standhalte. Da der Antragsteller und \ndie Beigeladenen in ihren aktuellen Regelbeurteilungen zum 00.00.00 jeweils das \nGesamturteil \"übertrifft die Anforderungen\" erhalten hätten, sei ein qualitativer \nGleichstand gegeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers lasse sich ein \nAbwägungsdefizit nicht daraus herleiten, dass der Antragsgegners aus den aktuellen \nRegelbeurteilungen keine unterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung \nder dem Gesamturteil zugrunde liegenden Einzelfeststellungen abgeleitet habe. Eine \nsolche inhaltliche Ausschöpfung dränge sich hier nicht auf. Die Unterschiede \nzwischen den Noten der Hauptmerkmale der Regelbeurteilungen des Antragstellers \nund der Beigeladenen seien nicht so gravierend, dass eine Nichtberücksichtigung im \nRahmen der Beförderungsauswahl einem Beurteilungsfehler gleichkäme. Aus dem \nUmstand, dass der Antragsteller mit 5 Punkten im Hauptmerkmal Mitarbeiterführung \nbeurteilt worden sei, lasse sich eine bessere Eignung für die zu besetzende Stelle \nnicht zwingend herleiten. Die Mitarbeiterführung habe in den Eingangsämtern des \nLaufbahnabschnitts II regelmäßig nicht die Relevanz, wie dies in den Endämtern der \nFall sei, und müsse somit auch nicht als Auswahlkriterium herangezogen werden. \nDass der Antragsgegner die vorangegangenen Eingangsamtsbeurteilungen bei der \nAuswahlentscheidung nicht in den Blick genommen habe, sei zwar zu beanstanden, \nführe aber wegen des gleichen Gesamturteils der Vorbeurteilungen nicht zum Erfolg \ndes Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Angesichts des \nqualitativen Gleichstandes zwischen Antragsteller und Beigeladenen sei es im \nErgebnis nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf das Datum der letzten \nErnennung als vorrangiges Hilfskriterium zurückgegriffen habe. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die der \nEntscheidung zugrunde gelegte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine \nqualitative Ausschärfung nur dann zwingend durchzuführen sei, wenn sie sich \naufdränge, lasse sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts nicht ableiten. Hiernach sei der Dienstherr vielmehr \nverpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ernsthaft in \nBetracht zu ziehen. Grundsätzlich auf der ersten Stufe sei zu prüfen, ob sich die \nBehörde überhaupt mit der Frage der inhaltlichen Ausschöpfung beschäftigt habe. \nSei dies nicht der Fall, führe dies allein zur Rechtswidrigkeit der \nBeförderungsentscheidung. Im vorliegenden Fall sei eine qualitative Ausschärfung \nder dienstlichen Beurteilung unstreitig unterblieben, was das Verwaltungsgericht \ngleichwohl nicht als rechtsfehlerhaft gewertet habe. Das Verwaltungsgericht habe in \ndiesem Zusammenhang zu Unrecht darauf abgestellt, dass die zu vergebende Stelle \nder Besoldungsgruppe A 10 II. Säule nicht an eine bestimmte Funktion gebunden sei \nund kein besonderes Anforderungsprofil vorliege. Dies sei bei Beförderungsstellen \nbei der Polizei der Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der Fall. Der \nGrundsatz der Bestenauslese, der die qualitative Ausschärfung von Beurteilungen \neinschließe, sei jedoch bei allen Beförderungen zu berücksichtigen, und nicht nur \ndann, wenn auf der Beförderungsstelle eine neu wahrzunehmende Funktion \nausgeübt werden solle. Zudem sei in der II. Säule ein besonderes Augenmerk auf die \nMitarbeiterführung zu legen. Vor diesem Hintergrund sei ein qualitative Ausschärfung \ninsbesondere auch mit Blick auf die Beurteilung des Hauptmerkmals 4 \n(Mitarbeiterführung) durchzuführen. Dabei gelange man zu dem Ergebnis, dass die \nBeigeladenen eine Führungsverantwortung nicht ausgeübt hätten und somit das \nMerkmal 4 nicht beurteilt worden sei. Bereits dieser Punkt führe zu einem qualitativen \nVorsprung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat mit seiner Beschwerde Gründe dargelegt, die es gebieten, \nden angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes hierfür stattzugeben. Er hat gemäß dem \nBeschlussausspruch einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund \nglaubhaft gemacht. \n\n8\n\nNach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nvorzunehmenden summarischen Prüfung hat der Antragsgegner bei der \nEntscheidung über die Besetzung der Beförderungsplanstellen sein \nAuswahlermessen fehlerhaft ausgeübt.\n\n9\n\nZwar lässt die vom Antragsteller zugunsten des Beigeladenen zu 1. getroffene \nAuswahlentscheidung keine Rechtsfehler erkennen, die sich zum Nachteil des \nAntragstellers auswirken könnten. Insoweit wird auf die Darlegungen in dem \nBeschluss vom 8. September 2004 - 6 A 1587/04 - Bezug genommen. Dagegen \nsieht der Senat durch die Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die andere der \nbeiden streitbefangenen Beförderungsstellen mit dem Beigeladenen zu 2. zu \nbesetzen, das Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über \nsein Beförderungsbegehren verletzt.\n\n10\n\nDer Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL Pol), MBl. NRW. \n1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, den Antragsteller und den \nBeigeladenen zu 2. als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die \nBeförderungsentscheidung auf das Datum der letzten Ernennung als das nach seiner \nBeförderungspraxis vorrangig heranzuziehende Hilfskriterium gestützt. Die dieser \nEntscheidung zugrunde liegende Annahme eines Qualifikationsgleichstandes hat der \nAntragsgegner allein dem Gesamturteil der aktuellen dienstlichen \nRegelbeurteilungen vom 00.00.00 (betreffend den Antragsteller) und vom 00.00.00 \n(betreffend den Beigeladenen zu 2.) entnommen, welches mit \"Die Leistung und \nBefähigung des ... übertreffen die Anforderungen\" für beide Beamten gleich lautet. \nDass es der Antragsgegner dabei hat bewenden lassen, hinsichtlich der aktuellen \nRegelbeurteilungen aus dem Jahre 0000 nur deren (gleichlautende) Gesamturteile in \nden Blick zu nehmen, ohne eine weitergehende inhaltliche Auswertung in Betracht zu \nziehen, erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich - anders als bei der zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen zu 1. getroffenen Auswahlentscheidung - eine \ninhaltliche Ausschöpfung der Regelbeurteilungen in Bezug auf die (unterschiedliche) \nBewertung der Hauptmerkmale hier durchaus aufdrängt. \n\n11\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung, \n\n12\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -\n und vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, \n\n13\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n14\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n15\n\nDie Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei schließen eine inhaltliche \nAuswertung von Beurteilungen nicht aus. Auch im Anwendungsbereich dieser \nBeurteilungsrichtlinien ermöglichen in erster Linie die Gesamturteile eine \nvergleichende Betrachtung. Bei gleichlautenden Gesamturteilen kann wegen der \nSchematisierung des Beurteilungssystems aber auch die Bewertung vor allem der \nHauptmerkmale aussagekräftig sein. Dabei geht es nicht um beschreibende \nEinzelaussagen, die angesichts der Verwendung eines standardisierten \n\"Beschreibungskatalogs\" in den Hintergrund treten können, sondern um in \nNotenstufen ausgedrückte Bewertungen, die als solche bei vergleichender \nBetrachtung eine unmittelbare Reihung ermöglichen können.\n\n16\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar \n2004 - 6 B 2451/03 -.\n\n17\n\nDen dagegen erhobenen Einwand des Antragsgegners, das nach den BRL Pol \nzustande gekommene Gesamturteil sei keinesfalls wieder auf die Ebene der \nHauptmerkmale zurückzuführen, so dass ein Rückgriff auf die reinen Punktwerte \nbewerteter Hauptmerkmale zu einer Verfälschung führen könne, hält der Senat nicht \nfür stichhaltig. Da der Rückgriff auf die Bewertung der Hauptmerkmale im Rahmen \ndes Qualifikationsvergleichs ohnehin nur bei gleichem Gesamturteil in Betracht \nkommt, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb eine solche inhaltliche \nAusschöpfung das Gesamturteil, welches als primäres Auswahlkriterium auf der \nLeistungsebene unverändert erhalten bleibt, verfälschen würde. Es geht auch nicht \num eine Rückführung des Gesamturteils auf die Ebene der Hauptmerkmale, sondern \nallein darum, die Bewertung der Hauptmerkmale zur Gewinnung zusätzlicher \nErkenntnisse für den Qualifikationsvergleich heranzuziehen. Da das Gesamturteil auf \nder Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer \nGewichtung basiert (Nr. 9.1. BRL Pol), verliert die Bewertung der Hauptmerkmale \ndurch die Bildung des Gesamturteils keineswegs ihre Aussagekraft. Andernfalls \nwürde es keinen Sinn machen, dass die Beurteilungsrichtlinien die Berücksichtigung \nvon Richtsätzen nicht nur beim Gesamturteil, sondern auch bei der Beurteilung der \nHauptmerkmale vorschreiben (Nr. 8.2.2 BRL Pol) und bei der Abweichung der \nEndbeurteilung vom Beurteilungsvorschlag eine Begründungspflicht sowohl \nhinsichtlich der Abweichung vom Gesamturteil als auch von der Bewertung der \nHauptmerkmale beinhalten (Nr. 9.2 BRL Pol). Daher behalten Hauptmerkmale auch \nbei einer Änderung des Gesamturteils ihre Aussagekraft. Anders liegt der Fall bei \nden Submerkmalen, weil diese vom Endbeurteiler grundsätzlich nicht geändert \nwerden, wenn er in Anwendung von Nr. 9.2 BRL Pol zu einer anderen Bewertung der \nHauptmerkmale und des Gesamturteils gelangt. \n\n18\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 12. Mai 2004 \n- 6 B 189/04 -.\n\n19\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze drängt sich hier eine inhaltliche \nAusschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen zu 2. mit Blick auf die Bewertung der Hauptmerkmale auf, denn der \nAntragsteller hat beim Hauptmerkmal Leistungsverhalten die Höchstnote von 5 \nPunkten erreicht, während der Beigeladene zu 2. insoweit nur mit 4 Punkten beurteilt \nworden ist. Auch wenn die weiteren - in beiden Beurteilungen ausgewiesenen - \nHauptmerkmale (Leistungsergebnis und Sozialverhalten) übereinstimmend jeweils \nmit 4 Punkten beurteilt worden sind, so darf dies nicht dazu führen, die \nunterschiedliche Beurteilung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten, welches nicht \nan eine bestimmte Funktion gebunden ist und daher Bedeutung für jedes \nBeförderungsamt haben kann, aus dem Qualifikationsvergleich völlig \nauszublenden.\n\n20\n\nDie hier bestehende Pflicht zur inhaltlichen Ausschöpfung der \nRegelbeurteilungen im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen dem \nAntragsteller und dem Beigeladenen zu 2. besagt nicht, dass die bessere Bewertung \ndes genannten Hauptmerkmals in der Beurteilung des Antragstellers von \nausschlaggebender Bedeutung sein müsste. Den Antragsgegners trifft bei dieser \nSachlage aber eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er dem \nUnterschied in den Beurteilungen keine Bedeutung beimessen will. Diesem \nErfordernis ist der Antragsgegner bislang nicht nachgekommen, so dass sich die \nAuswahlentscheidung als defizitär darstellt. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 GKG in der seit dem \n1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-10/6-b-1585-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-10/6-b-1585-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284820","retrieved":"2026-07-09 03:00:57.741254+00:00"}}