{"status":"available","doknr":"OLD284821","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0910.6A2679.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-10","aktenzeichen":"6 A 2679/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v. H. des zu vollstreckbaren Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat verwirft die Berufung nach Anhörung der Beteiligten in Anwendung \ndes § 125 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss als \nunzulässig. Gemäß § 124 Abs. 1 VwGO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der \nBerufung, dass sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht \nzugelassen worden ist. Das ist nicht der Fall. Daran scheitert die Zulässigkeit des \neingelegten Rechtsmittels. \n\n3\n\nEntgegen der Auffassung des beklagten Landes kann die Berufungsschrift vom \n 00.00.0000 einschließlich der Berufungsbegründungsschrift vom 00.00.0000 \nnicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag \numgedeutet werden. Dem steht entgegen, dass der Inhalt dieser Schriftsätze \neindeutig ist: Mit dem Schriftsatz vom 00.00.0000 ist (trotz der zutreffenden \nRechtsmittelbelehrung durch das Verwaltungsgericht) \"Berufung eingelegt\" und \ndarauf verwiesen worden, \"die Einlegung der Berufung\" erfolge zunächst \nfristwahrend, die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit \ndem Schriftsatz vom 00.00.0000 ist \"die Berufung... wie folgt begründet\" worden. \nIn der Berufungsbegründungsschrift werden (insoweit konsequent) \nZulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht benannt. Es wird ausgeführt, das \nUrteil sei (aus den nachfolgenden Erwägungen, die sich gegen die Rechtsauffassung \ndes Verwaltungsgerichts wenden) \"aufzuheben\". Letzteres wäre - wie auch die \nzugleich beantragte Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen - nur in \neinem Berufungsverfahren möglich gewesen. Hiernach wollte das beklagte Land \nauch Berufung, hingegen nicht das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der \nBerufung einlegen, und eine Auslegung bzw. Umdeutung entgegen dem erklärten \nund gewollten Inhalt ist nicht möglich. Die beiden Bediensteten, von denen die \nSchriftsätze stammen, gingen offenkundig davon aus, das statthafte Rechtsmittel sei \ndie Berufung. Daran ändert angesichts des geschilderten Inhalts der Berufungsschrift \nund der Berufungsbegründungsschrift nichts der Umstand, dass in letzterer unter \ndem Betreff \"Berufungsverfahren des Herrn Q. H. L. ./. Land NRW\" steht: \n\"Antrag auf Zulassung der Berufung vom 00.00.0000\". Auf diesen - \nwidersprüchlichen - Passus beruft sich das beklagte Land zur Stützung seines \nAuslegungs- bzw. Umdeutungsbegehrens auch nicht. \n\n4\n\nHinzu kommt, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift \nvon Volljuristen unterzeichnet worden sind (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO). Bei diesen \nBediensteten sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes keine geringeren \nAnforderungen an die Formulierung einer Rechtsmittelschrift zu stellen als bei einem \nRechtsanwalt.\n\n5\n\nVgl. zu letzteren Fallgestaltungen etwa \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. März \n1998 - 2 B 20.98 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 1999, 641, m.w.N.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Beschluss vom 19. März 2003 - 6 A \n608/03 -.\n\n6\n\nDie vom beklagten Land geltend gemachte hohe Arbeitsbelastung bei den \nZentralen Polizeitechnischen Diensten Nordrhein-Westfalen rechtfertigt keine andere \nBewertung.\n\n7\n\nIm Übrigen hätte die Berufung, falls die Schriftsätze vom 00.00 und 00.00.0000 \nals Antrag auf Zulassung der Berufung einzuordnen gewesen wären, nicht \nzugelassen werden können. Es hätte an den formellen Voraussetzungen hierfür \ngefehlt, weil, wie bereits ausgeführt, ein Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 VwGO \nnicht benannt worden war. Das erfolgte erstmals mit Schriftsatz des beklagten \nLandes vom 00.00.0000, beim Oberverwaltungsgericht eingegangen am \n 00.00.0000. Die Frist für die Begründung eines Zulassungsantrags (§ 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) war jedoch schon am 00.00.0000 abgelaufen; das vollständige \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist dem beklagten Land am 00.00.0000 \nordnungsgemäß zugestellt worden.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n9\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § \n72 GKG n.F.).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-10/6-a-2679-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-10/6-a-2679-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284821","retrieved":"2026-07-09 03:00:57.822388+00:00"}}