{"status":"available","doknr":"OLD284848","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0909.7A2671.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"7 A 2671/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte seine Berufung \nzurückgenommen hat.\n\nDie Berufung des Beigeladenen zu 2. wird zurückgewiesen.\n\nVon den bis zum 30. Juli 2004 angefallenen Kosten des Berufungsverfahrens \ntragen der Beklagte und der Beigeladene zu 2. je die Hälfte; die danach angefallenen \nKosten des Berufungsverfahrens trägt der Beigeladene zu 2.. Die im \nBerufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. \nsind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung \neines Wohnhauses (2-geschossiges Zweifamilienhaus) auf ihrem Grundstück \nGemarkung L. Flur 7 Flurstücke 959, 960, 961 und 962, das an der Ostseite der \nI. Strasse (L 684) unmittelbar nördlich der südlichen Stadtgrenze von E. \nliegt.\n\n3\n\nDie I. Straße führt nach Unterquerung der Bundesautobahn A 45 in Richtung \nSüden aus E. heraus nach I1. . An ihrer Westseite befindet sich von der \nAutobahn in Richtung Süden zunächst Wald. Rd. 150 m vor der Stadtgrenze von \nE. beginnt durchgehende Bebauung, die sich auf I2. Stadtgebiet - hier \nheißt die Fortsetzung der I. Straße E1. Landstraße - auf rd. 130 m Länge \nfortsetzt. Weiter westlich liegt sowohl auf E1. Stadtgebiet beiderseits der \nStraße T.-------grund als auch auf I2. Stadtgebiet beiderseits der Straße \nW. weitere Bebauung, die sich im Bereich T.-------grund bis rd. 250 m und im \nBereich W. noch weiter nach Westen erstreckt. An der Ostseite der I. \nStraße befindet sich von der Autobahn in Richtung Süden zunächst gleichfalls Wald. \nRd. 600 m nördlich der E1. Stadtgrenze zweigt von der I. Straße der nach \nSüdosten führende T1.-------weg ab, der - teils über Stichwege - verschiedene mehr \noder weniger verstreut im Wald gelegene Wohngrundstücke erschließt. Gut 100 m \nsüdlich dieser Einmündung beginnt an der Ostseite der I. Straße Bebauung, die \nzwischen den vorhandenen Gebäuden einzelne Lücken zwischen 50 und 20 m \naufweist und sich bis an das Grundstück der Kläger heran erstreckt. Es handelt sich \num insgesamt 16 teilweise mehrere Wohnungen aufweisende Wohnhäuser, die alle \nvon der I. Straße aus erschlossen werden. Da teilweise die Zufahrten zu \nmehreren Häusern zusammengefasst sind, weist die Ostseite der I. Straße auf \ndem rd. 500 m langen Abschnitt bis zur südlichen E1. Stadtgrenze insgesamt \n12 Zufahrten auf. Hinzu kommt die als Sondernutzung erlaubte Zufahrt zu dem \nderzeit auf dem Grundstück der Kläger befindlichen Transformatorenhäuschen. \nUnmittelbar südlich des Grundstücks der Kläger setzt sich auf I2. Stadtgebiet \ndie Bebauung an der Ostseite der E1. Landstraße auf rd. 100 m fort. \nBeiderseits der Straße Am P. , die der Straße W. gegenüber von Osten \nin die E1. Landstraße einmündet, setzt sich die Bebauung auf I2. \nStadtgebiet weit nach Osten fort.\n\n4\n\nDer auf E1. Stadtgebiet gelegene Bereich östlich der I. Straße wird \nvon dem Bebauungsplan \"S. Holz\" erfasst, der vom Siedlungsverband \nS1. 1969 erlassen worden ist. Dieser Bebauungsplan weist das zwischen \nder erst später errichteten Autobahn A 45 und der südlichen E1. Stadtgrenze \nöstlich der I. Straße gelegene Gelände als Fläche für die Landwirtschaft bzw. \nFläche für die Forstwirtschaft aus. Dabei erfasst die Ausweisung als Fläche für die \nLandwirtschaft insbesondere auch das gesamte, seinerzeit bereits im weitem \nUmfang bebaute Gelände unmittelbar östlich der I. Straße einschließlich des \ndreieckförmigen Grundstücks der Kläger, auf dem das strittige Vorhaben errichtet \nwerden soll. Nach Erlass des Bebauungsplans sind an der Ostseite der I. Straße \nweitere, von der Landesstraße aus erschlossene Wohnhäuser hinzugekommen.\n\n5\n\nMit Bauvoranfrage vom 6. November 1997 beantragte der Rechtsvorgänger der \nKläger (Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater des Klägers zu 2.) beim Beklagten \ndie Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines zweigeschossigen \nZweifamilienhauses auf dem strittigen Grundstück. Dabei führte er aus, die \nerforderlichen Abstandflächen auf dem gleichfalls in seinem Eigentum stehenden \nbenachbarten Flurstück 233 - dieses liegt auf I2. Stadtgebiet - sollen durch \nBaulast gesichert werden.\n\n6\n\nDer Beklagte holte eine Stellungnahme des Westfälischen Straßenbauamts \nBochum ein. Dieses teilte mit Schreiben vom 28. September 1998 mit, die \nstraßenrechtliche Zustimmung zum Vorbescheid werde nicht erteilt. Das Vorhaben \nsolle außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt an die Landesstraße (I. Straße) \nangebunden werde; es sei jedoch eine konkrete Beeinträchtigung der Sicherheit und \nLeichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Mit Bescheid vom 30. November 1998 lehnte \nder Beklagte daraufhin den beantragten Bauvorbescheid ab, weil die erforderliche \nZustimmung nach dem StrWG NRW unanfechtbar versagt worden sei. Auf den \nWiderspruch des Rechtsvorgängers der Kläger änderte der Beklagte mit Bescheid \nvom 14. Januar 1999 seinen Ablehnungsbescheid vom 30. November 1998 dahin \nab, dass die Versagung der straßenrechtlichen Zustimmung zum Gegenstand des \nnegativen Vorbescheids gemacht werde. Hiergegen erhob der Rechtsvorgänger der \nKläger Widerspruch, mit dem er u.a. ausführte, es sei keine konkrete \nBeeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten. Die \nerforderlichen Stellplätze könnten auf dem gleichfalls in seinem Eigentum \nbefindlichen Flurstück 233 auf I2. Stadtgebiet angelegt und über die Straße Am \nP1. erschlossen werden. Nachdem die Straßenbauverwaltung des \nLandschaftsverbands Westfalen-Lippe an ihrer Versagung der straßenrechtlichen \nZustimmung festgehalten hatte, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch \ndes Rechtsvorgängers der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2000 mit \nder Begründung zurück, die Bauaufsicht sei an die Versagung der \nlandesstraßenrechtlich erforderlichen Zustimmung gebunden.\n\n7\n\nDer Rechtsvorgänger der Kläger hat am 1. Februar 2000 Klage erhoben, die \nnach seinem Tod von den Klägern als seinen Erben fortgeführt wird. Sie haben unter \nHinweis auf die vorhandenen Bebauungen entlang der I. Straße und deren \nErschließungen durch die Landesstraße insbesondere ausgeführt, ihr strittiges \nGrundstück liege in einem Bebauungszusammenhang. Das dort geplante Vorhaben \nhabe auch keine Auswirkungen auf die Verkehrsverhältnisse.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom \n30. November 1998 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 1999 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 7. Januar 2000 zu \nverpflichten, ihnen nach Maßgabe des Bauantrags vom 6. November 1997 einen \npositiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem \nGrundstück I. Straße 542 in E. zu erteilen,\n\n10\n\nhilfsweise\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom \n30. November 1998 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 1999 und \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 7. Januar 2000 zu \nverpflichten, den Bauantrag ihres Rechtsvorgängers vom 6. November 1997 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat erneut die Bindung der Bauaufsicht an die Versagung der \nstraßenrechtlichen Zustimmung betont und ergänzend darauf hingewiesen, gegen \ndas Vorhaben bestünden auch wegen der Ausweisung des Baugrundstücks als \nFläche für die Landwirtschaft Bedenken.\n\n15\n\nDer Beigeladene zu 2. hat gleichfalls beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, das Vorhaben der Kläger liege außerhalb der \nOrtsdurchfahrt der Landesstraße. Für das Vorliegen einer Ortsdurchfahrt sei \nmaßgeblich, ob die Straße überwiegend dem überörtlichen Verkehr diene, was hier \nder Fall sei. Die Landesstraße diene auch nicht der Erschließung der anliegenden \nGrundstücke. Die Grundstücke auf I2. Stadtgebiet hätten keine Zufahrten zur \nLandesstraße; auf E1. Stadtgebiet befinde sich lediglich eine Splittersiedlung, \nund zwar nur einseitig neben der Straße.\n\n18\n\nDie Beigeladene zu 1. hat keinen Sachantrag gestellt.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem \nHauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die \nKläger hätten jedenfalls einen Anspruch auf Befreiung von der Ausweisung ihres \nGrundstücks als Fläche für die Landwirtschaft im Bebauungsplan \"S. Holz\", \ngegen dessen Wirksamkeit offenkundige Bedenken nicht vorlägen und der auch \nnicht funktionslos geworden sei, weil die Wohnbebauung bei seinem Erlass bereits \nvorhanden gewesen sei. Im übrigen sei das Vorhaben der Kläger nach § 34 BauGB \nzu beurteilen und füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Schließlich \nstehe dem Vorhaben auch nicht die verweigerte Zustimmung des Beigeladenen zu 2. \nentgegen, da es einer solchen Zustimmung nach § 25 Abs. 1 StrWG NRW nicht \nbedurft hätte. Der hier betroffene Abschnitt der I. Straße sei eine Ortsdurchfahrt, \nweil er innerhalb der geschlossenen Ortslage liege und auch zur Erschließung der \nanliegenden Grundstücke bestimmt sei.\n\n20\n\nGegen das Urteil haben sowohl der Beklagte als auch der Beigeladene zu 2. \nAnträge auf Zulassung der Berufung gestellt, denen der Senat mit Beschluss vom \n8. April 2004 stattgegeben hat.\n\n21\n\nDer Beklagte hat seine vom Senat zugelassene Berufung nicht begründet. Er hat \ndiese im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats zurückgenommen.\n\n22\n\nDer Beigeladene zu 2. hat fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die \nBerufung begründet. Hierzu trägt er insbesondere vor:\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das strittige Grundstück \nliege innerhalb der Ortsdurchfahrt der L 684. Maßgeblich sei, ob der betreffende \nStreckenabschnitt überwiegend dem überörtlichen Verkehr oder in beachtlichem \nUmfang dem innerörtlichen Verkehr diene. Letzteres sei zu verneinen, da an der \nWestseite der Straße überhaupt keine Bebauung vorhanden sei. Der betreffende \nBereich sei auch nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt. \nInsoweit müsse eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden \nGrundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig sein. Insoweit \nhandele es sich bei der Bebauung an der Ostseite der I. Straße um eine seit \nAlters her vorhandene Streubebauung, die lediglich aus Gründen des durch Art. 14 \nAbs. 1 GG abgesicherten Bestandsschutzes mangels anderweitiger Erschließung \nZufahrten und Zugänge zur Landesstraße in Anspruch nehme. Die Nutzung der \nanliegenden Grundstücke zur Bebauung sei rechtlich unzulässig. Auf Grund der \nAusweisung als Fläche für die Landwirtschaft unterfalle der östlich der Landesstraße \ngelegene Bereich den Bestimmungen zum Außenbereich nach § 35 BauGB. Eine \nBefreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans würde die Planung, auf \nGrund derer das Gebiet größtenteils von Bebauung freigehalten worden sei, \nmaßgeblich beeinträchtigen. Sie wäre zudem mit weiteren öffentlichen Interessen, \nnamentlich dem Interesse des Straßenbaulastträgers, dass an der freien Strecke \nkeine die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdende Zugänge und \nZufahrten entstehen, nicht vereinbar. Bei einer Beurteilung des strittigen Grundstücks \nals Baulücke im Sinne von § 34 BauGB würde die komplette Bebauung an der \nLandesstraße auf E1. Stadtgebiet eine geschlossene Ortslage bilden. Das \nwürde die Festsetzungen des Bebauungsplans aufweichen. Das Wesen der Straße \nals freie Strecke würde verloren gehen.\n\n24\n\nDer Beigeladene zu 2. beantragt sinngemäß,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Kläger beantragen,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe das \nVerwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass ihr Grundstück an einer \nOrtsdurchfahrt der Landesstraße liege.\n\n29\n\nDie Beigeladene zu 1. stellt keinen Sachantrag. Sie tritt lediglich der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts entgegen, die Kläger hätten einen Anspruch auf Befreiung \nvon der Ausweisung ihres Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft.\n\n30\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 30. Juli 2004 einen Erörterungstermin an \nOrt und Stelle durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n31\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf ergänzend den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nund den Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit der Beklagte seine Berufung \nzurückgenommen hat.\n\n34\n\nÜber die Berufung des Beigeladenen zu 2. konnte der Senat mit Einverständnis \nder Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n35\n\nDie Berufung des Beigeladenen zu 2. ist zulässig. Sie ist jedoch \nunbegründet.\n\n36\n\nAuf die Berufung des Beigeladenen zu 2. ist das angefochtene Urteil nur insoweit \nzu prüfen, als der Beigeladene zu 2. durch dieses Urteil beschwert ist. Eine solche \nBeschwer setzt nicht nur voraus, dass das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil \nsich objektiv als rechtswidrig erweist. Der Beigeladene muss vielmehr auch durch \ndiese Rechtswidrigkeit in seinen subjektiven Rechten verletzt sein.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 2.90 - Buchholz 310 § 65 VwGO \nNr. 109 = JURIS-Dokumentation, m.w.N..\n\n38\n\nEine solche Rechtsverletzung kommt hier nur insoweit in Betracht, als das \nVerwaltungsgericht nach Auffassung des Beigeladenen zu 2. zu Unrecht das \nErfordernis der vom Beigeladenen zu 2. versagten Zustimmung nach § 25 Abs. 1 \nStrWG NRW verneint hat. Diese Wertung des Verwaltungsgerichts ist jedoch nicht zu \nbeanstanden.\n\n39\n\nGemäß § 25 Abs. 1 StrWG NRW bedürfen Baugenehmigungen u.a. dann der \nZustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen außerhalb der \nOrtsdurchfahrten in einer Entfernung bis zu 40 m längs der Landesstraße errichtet \noder durch Zufahrten oder Zugänge unmittelbar an eine Landesstraße \nangeschlossen werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, \nweil der Streckenabschnitt der L 684 (I. Straße), an den das strittige Vorhaben \nder Kläger angeschlossen werden soll, entgegen der Auffassung des Beigeladenen \nzu 2. eine Ortsdurchfahrt ist.\n\n40\n\nFür den Charakter eines Landesstraßenabschnitts als Ortsdurchfahrt kommt es \nentgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 2. nicht in erster Linie darauf an, ob \nder Abschnitt überwiegend dem überörtlichen Verkehr dient oder nicht. Entscheidend \nist vielmehr, ob die Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition einer Ortsdurchfahrt \nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW vorliegen. Hiernach ist Ortsdurchfahrt der Teil \neiner Landesstraße (oder Kreisstraße), der innerhalb der geschlossenen Ortslage \nliegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Beide \nMerkmale sind hier gegeben.\n\n41\n\nGeschlossene Ortslage ist nach § 5 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW der Teil des \nGemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend \nbebaut ist, wobei nach Satz 3 der genannten Vorschrift einzelne unbebaute \nGrundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder \neinseitige Bebauung den Zusammenhang nicht unterbrechen. Ob ein \nBebauungszusammenhang als Merkmal einer geschlossenen Ortslage vorliegt, ist \nnicht nach den Kriterien zu ermitteln, die für die Annahme eines \nBebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 BauGB maßgeblich sind, \ninsbesondere ist nicht aus der Perspektive der einzelnen Anliegergrundstücke zu \nprüfen, ob sie in einem Bebauungszusammenhang stehen. Vielmehr muss die \nPerspektive von der Straße ansetzen, und zwar sind die Grenzen der Ortsdurchfahrt \nregelmäßig nach den gröberen Umrissen des örtlichen Bebauungsbereichs zu \nbestimmen, wo dieser sich gegenüber dem \"freien Gelände\" absetzt. Treffen in \nuneinheitlich besiedelten Ortsteilen größere Freiflächen und - mehr oder weniger \nentfernt von der qualifizierten Straße - bebautes Gelände in diffuser Weise \nzusammen, so dass das Erscheinungsbild einer im ganzen geschlossenen Ortslage \nnicht erkennbar wird, kann allerdings nicht auf einen großflächigen örtlichen \nBebauungszusammenhang abgestellt werden, sondern allein darauf, ob und wie weit \nin hinreichender Nähe zur Streckenführung der qualifizierten Straße eine \nzusammenhängende Bebauung festzustellen ist.\n\n42\n\nVgl. im Einzelnen zu den mit § 5 Abs. 1 StrWG NRW weitgehend identischen \nRegelungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FStrG: BVerwG, Urteil vom 3. April 1981 - \n4 C 41.77 - BVerwGE 62, 143.\n\n43\n\nGemessen an diesen Maßstäben verläuft die L 684 von der Unterquerung der \nAutobahn A 45 in Richtung Süden auf E1. Stadtgebiet zwar zunächst \ninsgesamt im Wald und damit - noch - auf freier Strecke. Kurz nach der Einmündung \ndes Schanzenwegs wird sie an ihrer Ostseite auf gut 500 m Länge bis zur Südgrenze \nder Stadt E. jedoch durchgehend von aufeinander folgender Bebauung \nbegleitet. Diese weist zwar im nördlichen Bereich noch gewisse Lücken auf, wird \njedoch zunehmend dichter und erweckt damit den Eindruck, dass die Landesstraße \nauf diesem Streckenabschnitt zumindest einseitig durchgehend angebaut ist. Dies \nwird durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder, namentlich die seitens der \nStraßenbauverwaltung anlässlich einer Ortsbesichtigung vom 3. Mai 1999 gefertigten \nLichtbilder Nrn. 1 bis 30 der Beiakte Heft 3, anschaulich verdeutlicht. Dieser Eindruck \neiner praktisch durchgehenden und damit zusammenhängenden Bebauung an der \nOstseite der L 684 geht knapp 150 m vor der Südgrenze der Stadt E. in einen \nEindruck beidseitiger zusammenhängender Bebauung über, da sich hier auch von \nWesten im Anschluss an den Wald Bebauung bis dicht an die Landesstraße \nheranschiebt. Die beidseitig durchgehende Bebauung setzt sich sodann auf I2. \nStadtgebiet fort, wobei im weiteren Verlauf nach Süden sowohl östlich als auch \nwestlich der Landesstraße größere Freiflächen von bis gut 200 m Länge an die \nLandesstraße angrenzen, da hier die Bebauung von I1. teilweise deutlich von \nder Landesstraße abgesetzt ist.\n\n44\n\nFür den hier interessierenden Verlauf auf E1. Stadtgebiet bleibt jedoch \nfestzuhalten, dass die L 684 dort jedenfalls auf knapp 400 m Länge im Osten und auf \nweiteren 150 m Länge beidseitig von zusammenhängender Straßenrandbebauung \nbegleitet wird. Dabei handelt es sich keineswegs, wie der Beigeladene zu 2. meint, \num von alters her vorhandene, lediglich bestandsgeschützte Streubebauung, \nvielmehr sind namentlich an der Ostseite der Landesstraße noch nach Erlass des \nBebauungsplans \"S. Holz\" im Jahr 1969 verschiedene massive \nMehrfamilienhäuser entstanden, die die früher dort vorhandenen gewesenen Lücken \nweitgehend gefüllt haben.\n\n45\n\nDer Umstand, dass die vorgenannte zusammenhängende Bebauung sich weit \nüberwiegend nur entlang einer Seite der Landesstraße erstreckt, steht der \nEinschätzung, dass der hier betroffene Steckenabschnitt der L 684 einer \ngeschlossenen Ortslage zuzuordnen ist, nicht entgegen. Die Annahme, dass das \nGesetz vom Grundsatz der beidseitigen Bebauung ausginge, wäre verfehlt.\n\n46\n\nSo ausdrücklich wiederum zu den mit § 5 Abs. 1 StrwG NRW weitgehend \nidentischen Regelungen des § 5 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 FStrG: BVerwG, Urteil vom \n18. März 1983 - 4 C 10.80 -\n\n47\n\nBVerwGE 67, 79.\n\n48\n\nZwar ist die im hier interessierenden Bereich auf E1. Stadtgebiet \nvorhandene Straßenrandbebauung deutlich von den weiter nördlich - jenseits der A \n45 - vorhandenen Bebauungszusammenhängen der Stadt E. abgesetzt und \ndurch weitgehend bewaldetes Gebiet getrennt, in Richtung Süden verdichtet sich \ndiese Bebauung jedoch und führt auf die im Bereich der Stadtgrenze von beiden \nSeiten bis unmittelbar an die Landesstraße heranrückende, auf I2. Gebiet auch \nweiträumig - teilweise mehr oder weniger weit von der Landesstraße entfernt - die \nLandesstraße umgebende Bebauung zu.\n\n49\n\nDer nach alledem innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene südliche \nAbschnitt der I. Straße (L 684) auf E1. Stadtgebiet ist auch im Sinne von \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW zur Erschließung der anliegenden Grundstücke \nbestimmt. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass eine qualifizierte Straße \ngrundsätzlich dann zum Anbau \"bestimmt\" ist, wenn an ihr - tatsächlich - gebaut \nwerden kann und - rechtlich - gebaut werden darf, wobei die rechtliche Zulässigkeit \nregelmäßig entweder aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus der \nLage der Straße in einem nach § 34 BauGB zu beurteilenden Gebiet folgt. \n\n50\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 4. April 1975\n\n51\n\n - 4 C 55.74 - BVerwGE 48, 123.\n\n52\n\nDiese Betrachtungsweise schließt jedoch nicht aus, dass eine vorhandene \nBebauung für die Annahme der Erschließungsfunktion erheblich ist. Denn im \nEinzelfall ist aus den tatsächlichen Gegebenheiten auf eine bestimmte Funktion der \nqualifizierten Straße zu schließen. Ist die Verkehrsfunktion dieser Straße bereits \nerkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch \neingeschränkt, so entfällt der innere Grund, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots \ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Tritt die \nzuständige Behörde einer derartigen Entwicklung, welche sich gegenüber der \nVerkehrsfunktion der qualifizierten Straße nachteilig auswirken kann, nicht entgegen, \nso erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion zu.\n\n53\n\nVgl. zum Fernstraßenrecht: BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 2.82 - \nNVwZ 1985, 825.\n\n54\n\nSo liegt der Fall hier. Sämtliche Wohngebäude, die entlang der Ostseite des gut \n500 m langen südlichen Abschnitts der I. Straße auf E1. Stadtgebiet \nteilweise erst in jüngerer Zeit errichtet sind, wie auch die ersten an der Westseite der \nI. Straße stehenden Gebäude vor der Einmündung der Straße T.-------grund , \nsind von der I. Straße aus erschlossen. Sie weist hier zu beiden Seiten auf gut \n500 m Länge insgesamt 14 aufeinander folgende Zufahrten auf, wobei einige von \nihnen der Erschließung mehrere Wohnhäuser, teilweise mit einer Mehrzahl von \nWohnungen, dienen.\n\n55\n\nDie tatsächliche Entwicklung hat damit der I. Straße im hier betroffenen \nBereich eine Erschließungsfunktion zukommen lassen, wobei ergänzend \nanzumerken ist, dass gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser \nBebauung auch keine Bedenken - mehr - bestehen.\n\n56\n\nAuf die einer Bebauung entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans \n\"S. Holz\" und die Frage, ob hiervon eine Befreiung erteilt werden kann, kommt \nes nicht an. Insoweit kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan mit seiner \nAusweisung von Flächen für die Landwirtschaft für den gesamten bebauten Bereich \nentlang der Ostseite der I. Straße überhaupt wirksam geworden ist. Bedenken \nbestehen insofern, als dieser Bebauungsplan nach seiner dem Senat vorliegenden \nBegründung \"zur Sicherung und Freihaltung eines Geländes im Bereich der I3. \nals Erholungsgebiet\" aufgestellt worden ist und durch ihn \"die noch unbebauten \nGrundstücke von einer Bebauung und zweckentfremdeten Nutzung freigehalten \nwerden\" sollen. Ein Bebauungsplan, der - wie hier - Flächen für die Landwirtschaft \nnicht im Interesse einer Förderung der Landwirtschaft, sondern deshalb festsetzt, \nweil er durch das damit weitgehend erreichte Bauverbot außerhalb der \nLandwirtschaft liegende Ziele fördern will, ist wegen mangelnder städtebaulicher \nErforderlichkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BBauG/BauGB) regelmäßig \nunwirksam.\n\n57\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1972 - 4 C 8.70 - BRS 25 Nr. 12.\n\n58\n\nNäherer Erörterung der damit zusammenhängenden Fragen bedarf es jedoch \nnicht, weil der Bebauungsplan, soweit er überhaupt wirksam geworden sein sollte, \njedenfalls für den hier interessierenden Bereich der Straßenrandbebauung entlang \nder Ostseite der I. Straße funktionslos geworden ist. Eine solche \nFunktionslosigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn die \nFestsetzungen des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit schlechterdings nicht \nmehr realisierbar sind und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die \nFortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient.\n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85.03 - BauR 2004, 1128 \nm.w.N..\n\n60\n\nSo liegt der Fall hier jedenfalls bezüglich des rd. 500 m langen Streifens entlang \nder Ostseite der I. Straße, der durchgehend in Tiefen bis gut 20 m mit \nWohnhäusern bebaut ist, die auf unabsehbare Zeit eine Nutzung der betreffenden \nGrundflächen zu landwirtschaftlichen Zwecken ausschließen. Dieser Annahme einer \n- räumlich begrenzten - Funktionslosigkeit des Bebauungsplans S. Holz steht \nnicht, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, entgegen, dass die Bebauung bei \nErlass des Bebauungsplans S. Holz bereits weitgehend vorhanden war. Wie \naus einem Vergleich der Bestandseintragungen in dem Bebauungsplans mit dem \naktuell vorhandenen Baubestand folgt, sind nach Erlass dieses Bebauungsplans \nnoch verschiedene neue Wohnhäuser, und zwar überwiegend mit deutlich \nintensiverer Ausnutzung, hinzu gekommen, die nunmehr praktisch zu einer \ndurchgehenden Straßenrandbebauung geführt haben. Die tatsächliche Entwicklung \nnach Erlass des Bebauungsplans hat damit bewirkt, dass die Festsetzung \"Fläche für \ndie Landwirtschaft\" für den gesamten mit Wohnhäusern bebauten Bereich entlang \nder Ostseite der I. Straße eindeutig erkennbar obsolet geworden ist.\n\n61\n\nScheidet eine planungsrechtliche Beurteilung des Randbereichs an der Ostseite \nder I. Straße gemäß § 30 Abs. 3 BauGB hiermit aus, ist der vorhandene \nBaubestand von solchem städtebaulichen Gewicht, dass er, wie der Beklagte und die \nBeigeladene zu 1. im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 6. März 2003 \nausdrücklich eingeräumt haben, als unbeplanter Innenbereich im Sinne von § 34 \nBauGB und damit grundsätzlich mit Wohnhäusern nach Maßgabe der in der \nUmgebung vorhandenen prägenden Vorbilder zu werten sein dürfte. Selbst wenn \nman den östlich der I. Straße auf E1. Stadtgebiet gelegenen bebauten \nBereich als Splittersiedlung im Außenbereich nach § 35 BauGB werten wollte, ist \njedenfalls nicht ersichtlich, welche öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 \nBauGB bei einer Schließung der wenigen noch vorhandenen Baulücken in der \npraktisch durchgehenden Straßenrandbebauung durch einzelne Wohnhäuser \nbeeinträchtigt werden könnten.\n\n62\n\nDie Berufung des Beigeladenen zu 2. war nach alledem zurückzuweisen.\n\n63\n\nDie bis zu der am 30. Juli 2004 vom Beklagten erklärten Berufungsrücknahme \nangefallenen Kosten des Berufungsverfahrens waren nach § 159 Satz 1 VwGO iVm \n§ 100 ZPO je zur Hälfte dem Beklagten (gem. § 155 Abs. 2 VwGO) und dem \nBeigeladenen zu 2. (gem. § 154 Abs. 2 VwGO) aufzuerlegen. Die danach \nangefallenen Kosten des Berufungsverfahren hat der Beigeladene zu 2. als nunmehr \nalleiniger Berufungsführer gem. § 154 Abs. 2 VwGO insgesamt zu tragen. Die \nEntscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. beruht auf \n§ 162 Abs. 3 VwGO.\n\n64\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n65\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284848","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/7-a-2671-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284848","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284848","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/7-a-2671-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284848","retrieved":"2026-07-09 03:01:00.034955+00:00"}}