{"status":"available","doknr":"OLD284846","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0909.19A2556.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"19 A 2556/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 221,21 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe \nnicht erkannt, dass der Anzeige des Rundfunkteilnehmers gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebSTV) über das Bereithalten eines \nRundfunkempfangsgerätes zum Empfang \"nicht nur formelle Wirkung zukommt, sondern die \nGebührenpflicht begründet\" (S. 4 oben des Zulassungsantrags). Der Vortrag genügt bereits \nnicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn nach dem \nweiteren Vorbringen des Beklagten in seinem Zulassungsantrag bleibt offen, ob er tatsächlich \ndieser Auffassung ist. Auf S. 6 unten des Zulassungsantrages führt er nämlich aus, \"richtig ist, \ndass die Entstehung der Gebührenpflicht nicht an die Anmeldeerklärung gebunden ist\". Allein \ndie letztgenannte Auffassung des Beklagten trifft im Übrigen zu. \n\n4\n\nNach § 4 Abs. 1 RgebSTV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 Satz 1 \nRgebSTV) mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum \nEmpfang bereit gehalten wird. Ein Rundfunkempfangsgerät wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 \nRgebSTV zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen \ntechnischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der \nempfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. \nNach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften entsteht die Gebührenpflicht, wenn und \nsobald ein Rundfunkempfangsgerät tatsächlich zum Empfang bereitgehalten wird. Die \nAnzeige gemäß § 3 Abs. 1 RgebSTV hat auf das Entstehen der Gebührenpflicht keinen \nEinfluss. \n\n5\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juli 1994 - 2 S 1062/94 -, jurisweb; \nVG Mainz, Urteil vom 6. Mai 1999 - 7 K 2014/98.MZ -, NVwZ 2000, 228 (228 f.); Grupp, \nGrundfragen des Rundfunkgebührenrechts, S. 116 f.\n\n6\n\nDas entspricht auch dem Zweck des § 4 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 Satz 2 RgebSTV. Wenn \ndas Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht davon abhängen würde, dass der \nRundfunkteilnehmer das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang gemäß \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV anzeigt, könnte der Beklagte keine Rundfunkgebühren erheben, \nwenn der Rundfunkteilnehmer der Anzeigepflicht nicht nachkommt. Rechtliche Konsequenz \nder fehlenden Anzeige ist allein das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 \nRgebSTV), nicht aber das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat demgemäß in der mündlichen Verhandlung zu Recht durch \nVernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen Beweis darüber erhoben, ob die \n(schlüssige) Erklärung der Klägerin in der am 8. November 2001 von ihr und einem sog. \nRundfunkgebührenbeauftragten des Beklagten,\n\n8\n\nvgl. zum Begriff des Rundfunkgebührenbeauftragten: Grupp, a. a. O. S. 94 f.,\n\n9\n\nunterzeichneten \"Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten\", sie halte seit November \n1999 ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit, inhaltlich zutrifft. Die Auffassung des \nBeklagten, der Anmeldende könne den Beweis des Gegenteils der von ihm abgegebenen \nErklärung \"nicht führen\" (S. 5 des Zulassungsantrags) bzw. \"regelmäßig nicht führen\" (S. 6 \ndes Zulassungsantrags), \"das Führen des Gegenbeweises ist entweder rechtlich oder \nzumindest faktisch nicht möglich\" (S. 10 des Zulassungsantrags), ist unzutreffend.\n\n10\n\nDabei kann dahinstehen, ob es sich bei der \"Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten\", \nwie der Beklagte meint, um eine öffentliche Urkunde (§ 98 VwGO iVm § 415 Abs. 1 \nZPO),\n\n11\n\nebenso VG Mainz, Urteil vom 6. Mai 1999 - 7 K 2014/98. MZ -, a. a. O., 229; a. A. - mit \nbeachtlichen Gründen - Lampert, Der Rundfunkteilnehmer - kein Appendix zu seiner \nWohnung, NVwZ 2000, 640 (641),\n\n12\n\noder um eine Privaturkunde (§ 98 VwGO iVm § 416 ZPO) handelt. Vollen Beweis \nerbringen sowohl die öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO als auch die \nPrivaturkunde nur darüber, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben worden sind. \nDie Beweiskraft erstreckt sich dagegen nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten \nErklärungen.\n\n13\n\nVgl. nur BGH, Beschluss vom 14. August 1986 - 4 StR 400/86 -, JZ 1987, 522 (523); \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Auflage, 2004, § 415 Rdn 8 und § 416 \nRdn 8, m. w. N.\n\n14\n\nBei der deshalb erforderlichen freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des \nVerwaltungsgerichts über die inhaltliche Richtigkeit der von der Klägerin abgegebenen \nErklärung mag zwar die Abgabe der Erklärung etwa unter dem vom Beklagten angeführten \nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein (gewichtiges) Indiz dafür sein, dass die \nErklärung inhaltlich zutrifft.\n\n15\n\nEine dahingehende Indizwirkung der Anzeige des Rundfunkteilnehmers bejaht etwa der \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - 2 S 247/94 -, jurisweb, Rdn \n17.\n\n16\n\nEine etwaige Indizwirkung greift hier jedoch nicht, da der Ehemann der Klägerin nach der \nüberzeugenden und nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts die spätere Behauptung der Klägerin, ihre \nErklärung vom 8. November 2001 sei bezogen auf den Zeitraum bis August 2001 inhaltlich \nunzutreffend, tatsächlich werde erst seit September 2001 ein noch nicht angemeldetes \n(zweites) Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten, bestätigt hat. Zweifel an der Richtigkeit \nder Zeugenaussage bestehen nicht. Der pauschale Vortrag des Beklagten, der Ehemann sei \n\"kein Dritter\", weil er Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam mit seiner Ehefrau zum Empfang \nbereithalte, ist in dieser Allgemeinheit nicht geeignet, konkrete Zweifel an der \nGlaubwürdigkeit des Ehemannes der Klägerin oder der Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu \nbegründen. Auch nach § 4 Abs. 5 Satz 2 RgebSTV haben die Angaben von mit dem \nRundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen grundsätzlich \nBeweiswert.\n\n17\n\nDer Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, der Rundfunkgebühreneinzug sei \"seiner \nNatur nach ein Massenverfahren, bei dem aufwendige, komplizierte und detailreiche \nErmittlungen grundsätzlich vermieden werden sollen\". Dieser Aspekt rechtfertigt es nicht, den \nRundfunkteilnehmer an den Inhalt einer von ihm abgegebenen Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 RgebSTV uneingeschränkt festzuhalten. Das ergibt sich ungeachtet aller weiteren \nZweifel an der Richtigkeit der Auffassung der Beklagten schon aus § 4 Abs. 5 Satz 1 und \nAbs. 6 Satz 1 RgebSTV. Danach kann der Beklagte unter anderem dann Auskunft über \ndiejenigen Tatsachen, die Grund, Höhe und Zeitraum der Gebührenpflicht betreffen, \nverlangen und Auskünfte bei Meldebehörden einholen, wenn die Anzeige des \nRundfunkgebührenteilnehmers nicht \"umfassend\" ist, also etwa Zweifel an der Richtigkeit des \nvon ihm angegeben Zeitraums des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten zum \nEmpfang bestehen. Bei derartigen Zweifeln ist der Beklagte damit nach den \nrundfunkgebührenrechtlichen Vorschriften trotz des Charakters des \nRundfunkgebühreneinzugs als \"Massenverfahren\" berechtigt - und im Interesse aller \nRundfunkgebührenpflichtigen auch verpflichtet -, (auch) in Einzelfällen die Angaben des \nRundfunkteilnehmers etwa durch Befragung von Zeugen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 RgebSTV) zu \nüberprüfen.\n\n18\n\nDie vom Beklagten angesprochene Frage, ob die Klägerin ihre Anzeige vom 8. November \n2001 anfechten kann (§§ 119, 123 BGB), stellt sich nicht. Sie ist, wie ausgeführt, an den \nInhalt ihrer abgegebenen Erklärung rechtlich nicht gebunden und die Beweisaufnahme des \nVerwaltungsgerichts hat ergeben, dass die Erklärung ihrem Inhalt nach bezogen auf den \nZeitraum bis August 2001 unzutreffend ist.\n\n19\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die vom Beklagten \naufgeworfene Frage der inhaltlichen Bindungswirkung einer Anzeige gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \nRgebSTV ohne Weiteres aus den einschlägigen Vorschriften beantworten lässt.\n\n20\n\nDas angefochtene Urteil weicht nicht von dem Beschluss des Senats vom 11. September \n2002 - 19 A 24/00 - ab. Soweit dort ausgeführt wird, die Landesrundfunkanstalt oder die von \nihr beauftragte Stelle sei abgesehen von den Fällen des § 4 Abs. 5 und 6 RgebSTV nur bei \neiner dem § 3 Abs. 1 RgebSTV entsprechenden Mitwirkung des \nRundfunkgebührenteilnehmers in der Lage, ihrer Verpflichtung zur Festsetzung der \nentstandenen Rundfunkgebühren nachzukommen (S. 7 des Beschlussabdrucks), hat der Senat \nauch nicht ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass der Rundfunkteilnehmer an seine \nAnzeige gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RgebSTV uneingeschränkt rechtlich gebunden ist.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284846","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/19-a-2556-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284846","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284846","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/19-a-2556-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284846","retrieved":"2026-07-09 03:00:59.877702+00:00"}}