{"status":"available","doknr":"OLD284847","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0909.16B1366.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"16 B 1366/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 11. Juni 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin \nentscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist unbegründet. Die dargelegten \nBeschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nWas zunächst die Verneinung eines Anordnungsgrundes anbelangt, soweit die \nAntragsteller auch die Übernahme der Unterkunftskosten verlangen, stehen die Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats. \nAuch mit der Beschwerde wird nicht substantiiert geltend gemacht, dass ohne die begehrte \neinstweilige Kostenübernahme der Verlust der Unterkunft zu befürchten ist. \n\n4\n\nAbgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht insgesamt einen \nAnordnungsanspruch der Antragsteller verneint. \n\n5\n\nZwar wird mit der Beschwerde umfangreich zu den wirtschaftlichen und vertraglichen \nBeziehungen der Antragsteller zu 1. und zu 2. untereinander sowie zu Dritten vorgetragen und \nes werden hierzu verschiedene Vertrags- und sonstige Unterlagen überreicht. Dies genügt \njedoch nicht, den angefochtenen Beschluss in Frage zu stellen. Das Beschwerdevorbringen \ngeht nämlich am Kern des vorliegenden Rechtsstreits vorbei. Das Verwaltungsgericht hat \nebenso wie der Antragsgegner darauf abgestellt, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft \ngemacht, weil nach wie vor erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller \nbestünden. Es hat die Lücken, Unklarheiten und Widersprüche im Vortrag der Antragsteller \nbetreffend ihre wirtschaftliche Situation ausschlaggebend für die Verneinung eines Anspruchs \nsein lassen. Zu dieser Frage, die aktuelle wirtschaftliche Situation der Antragsteller \nbetreffend, fehlt auch nach Auffassung des Senats nach wie vor substanziierter, hinreichend \nklarer und widerspruchsfreier Vortrag. Es fehlt nach wie vor an hinreichenden \nAnhaltspunkten geschweige denn prüffähigen Angaben zu der Frage, welche Einnahmen der \nAntragsteller zu 1. aus seiner Praxis in der Vergangenheit bzw. in jüngster Zeit erzielt hat. \nHierzu sind keinerlei Belege vorgelegt worden. Demgegenüber ist nicht nachvollziehbar \nerläutert worden, weshalb der Antragsteller zu 1. zur Vorlage prüffähiger Unterlagen nicht in \nder Lage (gewesen) sein sollte. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls unklar, in welchem \nUmfang der Antragsteller zu 1. bis in jüngste Zeit Privat-Patienten behandelt und welche \nEinnahmen er hieraus erzielt hat. Ebenso unklar geblieben ist bis jetzt die wirtschaftliche \nSituation der W. -F. - GmbH. Der gesamte diesbezügliche Vortrag der Antragsteller \nerschöpft sich in für sich genommen schon kaum nachvollziehbaren, ferner nicht belegten \nBehauptungen. Ähnlich unklar ist das Schicksal der abgewickelten Lebensversicherungen. \nWozu die erheblichen Beträge verwandt worden sind, ist weder widerspruchsfrei noch \nnachprüfbar dargelegt worden. Weitere Widersprüche hat der Antragsgegner in der \nBeschwerdeerwiderung vom 29. Juli 2004 aufgezeigt. Der Senat schließt sich diesen \nAusführungen an. \n\n6\n\nIm Falle einer erneuten Antragstellung - die im Hinblick auf die von den Antragstellern \nangesprochene Inhaftierung des Antragstellers zu 1. Anfang September nicht ausgeschlossen \nerscheint - werden die Antragsteller zu 2. bis 5. ihre wirtschaftliche Situation nunmehr in \nnachvollziehbarer und belegbarer Weise schlüssig darlegen müssen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284847","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/16-b-1366-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284847","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284847","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/16-b-1366-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284847","retrieved":"2026-07-09 03:00:59.955497+00:00"}}