{"status":"available","doknr":"OLD284849","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0909.14E1080.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-09","aktenzeichen":"14 E 1080/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht \nerstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der für den \nerstinstanzlichen Beschluss noch maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden \nFassung bemisst sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für \nihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand \nhierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach Satz 2 ein Streitwert von \n4.000,00 EUR anzunehmen.\n\n4\n\nIn Verfahren der vorliegenden Art, die die Entsorgung von privatem Hausmüll \nzum Gegenstand haben, also von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, \nentspricht es der Streitwertpraxis des erkennenden Senats, grundsätzlich die Hälfte \ndes Auffangstreitwertes, also 2.000,00 EUR, in Ansatz zu bringen. Dieser Praxis ist \ndas Verwaltungsgericht Köln mit dem umstrittenen Streitwertbeschluss gefolgt.\n\n5\n\nEine Verringerung des Streitwertes auf den von der Klägerin angesprochenen \nBetrag von 250,00 EUR kommt nicht in Betracht, da ausweislich des Klageantrages \nGegen-stand des vorliegenden Verfahrens nicht ein einzelner Gebührenbescheid, \nsondern der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. September 2003 war, der den Antrag der Klägerin \nauf eine dauerhafte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betraf.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung\n\n7\n\n- VwGO - i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG in der für das Beschwerdeverfahren \nmaßgebliche, ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284849","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/14-e-1080-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284849","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284849","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-09/14-e-1080-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284849","retrieved":"2026-07-09 03:01:00.117177+00:00"}}