{"status":"available","doknr":"OLD284864","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0908.7B1494.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"7 B 1494/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Es lässt sich nicht feststellen, dass das den \nBeigeladenen genehmigte Vorhaben zu Lasten des Antragstellers gegen nachbarschützende \nVorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.\n\n3\n\nDer vom Verwaltungsgericht angenommene Verstoß gegen die landesrechtlichen \nAbstandregelungen liegt nicht vor.\n\n4\n\nAllerdings wahrt das Vorhaben der Beigeladenen, namentlich der auf dem vorhandenen \nFlachdachgebäude genehmigte, dem Grundstück des Antragstellers zugewandte Giebel, den \nnach § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück \ndes Antragstellers nicht. Die Abstandunterschreitung um 74 cm ist jedoch unschädlich, da \ndurch die auf dem Grundstück des Antragstellers lastende Baulast gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW gesichert ist, dass die erforderliche Abstandfläche (0,74 m Tiefe auf einer Länge \nvon 10,24 m) nicht überbaut und auf die auf dem Grundstück des Antragstellers \nerforderlichen Abstandflächen nicht angerechnet werden kann.\n\n5\n\nDie Baulasterklärung hat folgenden Wortlaut:\n\n6\n\n\"Wir... sind Eigentümer des Flurstücks 439.... Auf dem benachbarten \nFlurstück 438... beabsichtigt... die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses. Gem. \n§ 7 Abs. 1 und 2 BauO NW... müsste das Gebäude in einem Abstand von \nmindestens 3,00 m von unserer Grenze errichtet werden. Nach den eingereichten \nPlänen beträgt der Abstand aber nur 2,26 m.\nGem. § 9, 99 der BauO NW gestatten wir hiermit, dass der fehlende Abstand von \n0,74 m auf einer Länge von 10,24 m auf unser o.a. Flurstück 439 übernommen \nwird und erkennen gegenüber dem Kreis T. als Bauaufsichtsbehörde an, dass \ndie dadurch entstehende Linie (3,00 m von dem geplanten Gebäude) als \nbauaufsichtliche Grenze für unser Grundstück gilt.\nErst von dieser neuen bauaufsichtlichen Linie an werden die für unser Grundstück \nvorgeschriebenen Bauwiche, hinteren Grenzabstände, Abstandflächen oder \nAbstände gerechnet.\nAuf einen Überbau des auf unser Grundstück übernommenen Bauwiches \nverzichten wir ausdrücklich.\"\n\n7\n\nMit diesem Wortlaut ist im Sinne der Regelungen des seinerzeit maßgeblichen § 9 Abs. 1 \nBauO NRW 1970 (nunmehr: § 7 Abs. 1 BauO NRW 2000) festgelegt worden, dass der von \nder Baulast erfasste Teil des Grundstücks des Antragstellers für die Berechnung der \njeweiligen Abstandflächen - und zwar auf beiden Grundstücken - als Teil des Grundstücks der \nBeigeladenen zu betrachten ist.\n\n8\n\nEbenso zu § 7 LBO BW: VGH BW, Beschluss vom \n30. Juli 2001 - 8 S 1485/01 - BRS 64 Nr. 131.\n\n9\n\nDem Antragsteller verbleibt zwar das Eigentum an der mit der Baulast belasteten \nFläche mit der Folge, dass er diese auch zu solchen baulichen Zwecken nutzen darf, \ndie generell in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig sind, sie insbesondere - \nwie hier geschehen - etwa auch mit einer grenzständigen Garage bebauen darf.\n\n10\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. September 1981 \n- 11 A 2133/80 - BRS 38 Nr. 133.\n\n11\n\nMit einer Baulast nach § 9 Abs. 1 BauO NRW 1970 (bzw. § 7 Abs. 1 BauO NRW 2000), wie \nsie hier bewilligt worden ist, wird jedoch der Bauwich (bzw. die Abstandfläche) ganz oder \nteilweise auf das Nachbargrundstück verlagert, um die bauliche Ausnutzbarkeit des \n\"begünstigten\" Grundstücks zu erweitern und zugleich zu sichern.\n\n12\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 29. September 1981 \n- 11 A 2133/80 - BRS 38 Nr. 133.\n\n13\n\nFür die abstandrechtliche Beurteilung des begünstigten Grundstücks ist damit nicht die \ntatsächliche Grundstücksgrenze maßgeblich, sondern die fiktive Größe des um die \nBaulastfläche vergrößerten Grundstücks.\n\n14\n\nVgl. zu § 7 LBO BW: VGH BW, Beschluss vom \n30. Juli 2001 - 8 S 1485/01 - BRS 64 Nr. 131.\n\n15\n\nOb dieses \"Zuwachsen\" der Baulastfläche zu dem begünstigten Grundstück zwecks \nErmittlung der erforderlichen Abstandflächen grundsätzlich nicht auf einen einmaligen \nVorgang etwa in der Weise beschränkt ist, dass die Baulastfläche durch die Genehmigung des \nVorhabens, aus dessen Anlass die Baulast bewilligt worden ist, gewissermaßen \"verbraucht\" \nwird, sondern gem. § 7 BauO NRW in der gleichen Weise auch bei späteren Bauvorhaben - \netwa der Erweiterung des in der Folgezeit errichteten Gebäudes oder dessen Ersetzung durch \neinen Neubau - zu beachten ist,\n\n16\n\n- so zu § 7 LBO BW: VGH BW, Urteil vom 27. \nOktober 2000 - 8 S 1445/00 - BRS 63 Nr. 184 -,\n\n17\n\noder ob (genehmigungspflichtige) Veränderungen des Vorhabens, dessen Errichtung Anlass \nzur Bewilligung der Abstandsbaulast war, im Einzelfall nicht mehr von der Baulast gedeckt \nsind, so dass bei solchen Veränderungen die katastermäßigen Grundstücksgrenzen zu \nbeachten sind, lässt sich nicht abschließend in dem einen oder anderen Sinne beantworten. \nEntscheidend ist vielmehr, wie der Inhalt der jeweiligen konkreten Baulast bei verständiger \nWürdigung zu verstehen ist.\n\n18\n\nSoweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Wertung, dass die hier strittige \nAufstockung des vorhandenen Flachdachgebäudes der Beigeladenen von der Baulast nicht \nmehr gedeckt sei, ausgeführt hat, die Baulast sei \"nach nordrhein-westfälischem Landesrecht \nvorhabenbezogen\", ist zunächst klarzustellen, dass in der vom Verwaltungsgericht \nangesprochenen Rechtsprechung des beschließenden Gericht zwar verschiedentlich von einer \n\"Vorhabenbezogenheit\" der Baulast die Rede ist. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass Baulasten \naller Art, insbesondere auch Abstandsbaulasten nach § 7 BauO NRW, nach dem im Land \nNordrhein-Westfalen maßgeblichen Landesrechts stets in dem Sinne vorhabenbezogen wären, \ndass sie jeweils nur das konkrete Vorhaben absichern, dessen sonst nicht genehmigungsfähige \nErrichtung Anlass für die Bestellung der Baulast war, lässt sich dieser Rechtsprechung jedoch \nnicht entnehmen.\n\n19\n\nSoweit in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts eine \"Vorhabenbezogenheit\" \nder Baulast betont wurde, handelte es sich regelmäßig um Fallgestaltungen, in denen der \ngenaue Umfang der durch die Baulast begründeten Duldungspflichten einer Auslegung \nbedurfte, die Baulast mithin auslegungsbedürftig und auslegungsfähig war. Dies betraf \ninsbesondere Fallgestaltungen, in denen die Baulast die Erschließung eines bestimmten \nVorhabens auf dem begünstigten Grundstück durch Duldung des über das belastete \nGrundstück zu führenden Erschließungsverkehrs sichern sollte. Hierzu wurde ausgeführt, dass \nBaulasten, die zur Erschließung eines bestimmten Vorhabens übernommen werden, \nregelmäßig dahin auszulegen sind, dass sie nur für den Verkehr gelten, der durch die typische \nNutzung dieses Vorhabens ausgelöst wird.\n\n20\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1989 \n- 7 A 772/88 - BRS 49 Nr. 130 und Urteil vom \n15. Mai 1992 - 11 A 890/91 - BRS 54 Nr. 158.\n\n21\n\nDieser Grundsatz zur Auslegung des Inhalts einer Baulast zwecks Sicherung der \nwegemässigen Erschließung eines Grundstücks wurde auch auf Baulasten zur Sicherung von \nLeitungsrechten übertragen.\n\n22\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 1997 \n- 7 B 1974/97 - BRS 59 Nr. 228.\n\n23\n\nAuch soweit in der Fachliteratur\n\n24\n\n- vgl.: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des \nöffentlichen Baurechts (Stand: Januar 2004), A I Rd \nNr. 222 -\n\n25\n\nausgeführt wird, eine Abstandsbaulast rechtfertige nicht die spätere Aufstockung eines \nGebäudes, auch wenn die Tiefe der baulastmäßig übernommenen Abstandfläche rechnerisch \nfür die beabsichtigte Erhöhung des Gebäudes ausreicht, \nlässt sich der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung\n\n26\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 1999 \n- 7 A 5359/98 -\n\n27\n\nkeine generelle Aussage zu den Wirkungen einer (Abstands-) Baulast entnehmen. In \njenem Beschluss des Senats ist vielmehr konkret darauf abgestellt worden, die dort in Rede \nstehende Baulast sei \"ausdrücklich nur zur Übernahme des Bauwichs für die 1964 zur \ngenehmigte Aufstockung und damit vorhabenbezogen erteilt worden\".\n\n28\n\nEine Baulast, die aus Anlass der Errichtung eines bestimmten Bauvorhabens \nübernommen wurde, sichert mithin nicht stets nur die Errichtung eben dieses \nVorhabens. Sie kann - selbstverständlich - auch mit dem Inhalt übernommen werden, \ndass sie über die Errichtung des ihren Anlass bildenden Vorhabens hinaus auch \nkünftige Änderungen eben dieses Vorhabens deckt, wenn und soweit solche \nÄnderungen mit dem Inhalt der übernommenen Verpflichtung vereinbar sind. Eine \nEinschränkung der Baulast auf die Sicherung eines konkreten Vorhabens setzt \n- nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitreichenden Auswirkungen der Eintragung \neiner Baulast (vgl. § 83 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW) - voraus, dass das Vorhaben in \nder Baulasterklärung unmissverständlich und eindeutig so konkret bezeichnet wird, \ndass sich die Rechtswirkungen der Baulast hinreichend verlässlich eingrenzen \nlassen.\n\n29\n\nVgl. auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. \nSeptember 2001 - 1 LB 1137/01 - BRS 64 Nr. 130.\n\n30\n\nGemessen an diesen Maßstäben lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, \ndass die 1975 bewilligte Baulast die hier in Rede stehende Veränderung des \nbestehenden Flachdachgebäudes der Beigeladenen nicht mehr abdeckt.\n\n31\n\nZwar ist in den Eingangssätzen der Baulasterklärung, die deren Anlass erläutern, die Rede \nvon der beabsichtigten Errichtung eines Einfamilienwohnhaus sowie weiter davon, dass das \nGebäude \"nach den eingereichten Plänen\" nicht den erforderlichen Grenzabstand aufweist, so \ndass \"der fehlende Abstand\" auf das belastete Grundstück des Antragstellers übernommen \nwurde. Die weiteren Ausführungen, die den Inhalt der Baulast festlegen, enthalten jedoch \nkeine eindeutige Einschränkung, dass die als \"bauaufsichtliche Grenze\" bzw. \"neue \nbauaufsichtliche Linie\" bezeichnete Abgrenzung der Baulastfläche zu dem übrigen, \nunbelasteten Teil des Grundstücks des Antragstellers ausschließlich für die Errichtung und \nden Bestand des seinerzeit geplanten Vorhabens in seiner konkreten, durch bestimmte Pläne \nfixierten baulichen Ausgestaltung gelten soll. Ob die Bezugnahmen auf das den Anlass der \nBaulastbewilligung bildende Vorhaben in der Baulasterklärung ggf. dahin zu werten sind, \ndass jedenfalls Umnutzungen des Gebäudes - etwa die Umnutzung des Wohnhauses zu einem \ngewerblichen Objekt - nicht mehr von der Baulast gedeckt sind, bedarf aus Anlass des \nvorliegenden Verfahrens keiner weiteren Vertiefung. Der Baubestand des begünstigten \nGebäudes ist jedenfalls nicht näher eingegrenzt, so dass die Baulast auch solche Änderungen \neben dieses Gebäudes abdeckt, die abstandrechtlich unter Berücksichtigung der Baulastfläche \nzulässig sind.\n\n32\n\nAus dem im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Umstand, dass der zu seinem \nGrundstück vorgesehene, mit Öffnungen versehene Giebel auf dem Haus der \nBeigeladenen in einem Abstand von weniger als 2,50 m errichtet werde und daher \njedenfalls gegen § 31 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW verstoße, kann der Antragsteller keine \nnachbarlichen Abwehrrechte herleiten. Durch die Baulast ist öffentlich-rechtlich \ngesichert, dass der - tatsächlich vorhandene - Abstand zwischen den Gebäuden auf \nden Grundstücken des Antragstellers und der Beigeladenen insgesamt das Maß von \n6 m auch künftig nicht unterschreitet. Damit muss der Giebel nicht gemäß § 31 Abs. \n1 Nr. 1 BauO NRW als Gebäudeabschlusswand ausgestaltet werden.\n\n33\n\nSchließlich kommt es nicht darauf an, ob die den Beigeladenen genehmigte Aufstockung \nFenster im Wohnhaus des Antragstellers bezüglich Besonnung, Belichtung, Belüftung u.a.m. \ntatsächlich spürbar beeinträchtigt. Der - auch künftig durch die Baulast gesicherte - Abstand \nvon insgesamt 6 m ist vom Antragsteller hinzunehmen. Er entspricht exakt dem Abstand, der \ndann einzuhalten wäre, wenn beide Häuser entsprechend den gesetzlich an sich maßgeblichen \nAbstandsregelungen, nämlich jeweils mit einem Grenzabstand von 3 m, errichtet würden, und \nliegt damit in jeder Hinsicht im Rahmen der \"Normalität\".\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG n.F..\n\n35\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284864","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/7-b-1494-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284864","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284864","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/7-b-1494-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284864","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.370482+00:00"}}