{"status":"available","doknr":"OLD284865","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0908.6B1586.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"6 B 1586/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese hat der Beigeladene selbst zu \ntragen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des \nRechtsmittels.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, die dem Antragsgegner zum \n 00.00.0000 zugewiesene Stelle der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO II. Säule nicht mit \neinem Konkurrenten zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist, \n\n5\n\nmit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners den rechtlichen Anforderungen standhalte. Da der Antragsteller und \nder Beigeladene in ihren aktuellen Regelbeurteilungen zum 00.00.0000 jeweils das \nGesamturteil \"übertrifft die Anforderungen\" erhalten hätten, sei ein qualitativer \nGleichstand gegeben. Der Antragsgegner habe entgegen der Auffassung des \nAntragstellers eine inhaltliche Ausschöpfung unter Auswertung der dem Gesamturteil \nzugrunde liegenden Einzelfeststellungen nicht vornehmen müssen. Eine solche \ninhaltliche Ausschöpfung dränge sich bei der hier zu treffenden \nPersonalentscheidung jedenfalls nicht auf. Die angestrebte Beförderungsstelle sei \nweder an eine bestimmte Funktion gebunden noch liege ein besonderes \nAnforderungsprofil vor. Vielmehr handele es sich um eine Beförderung, bei der der \nBeförderte die bisher von ihm wahrgenommene Funktion beibehalte, die sich \ngegenüber den übrigen Funktionen in den Eingangsämtern des Laufbahnabschnitts \nII nicht durch besondere Merkmale heraushebe. Dass der Antragsgegner die \nvorangegangenen Eingangsamtsbeurteilungen bei der Auswahlentscheidung nicht in \nden Blick genommen habe, sei zwar zu beanstanden, führe aber wegen des gleichen \nGesamturteils der Vorbeurteilungen nicht zum Erfolg des Antrages auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes. Angesichts des qualitativen Gleichstandes zwischen \nAntragsteller und Beigeladenem sei es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner auf das Datum der letzten Ernennung als vorrangiges Hilfskriterium \nzurückgegriffen habe. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die der \nEntscheidung zugrunde gelegte Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine \nqualitative Ausschärfung nur dann zwingend durchzuführen sei, wenn sie sich \naufdränge, lasse sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts nicht ableiten. Hiernach sei der Dienstherr vielmehr \nverpflichtet, eine inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen ernsthaft in \nBetracht zu ziehen. Grundsätzlich auf der ersten Stufe sei zu prüfen, ob sich die \nBehörde überhaupt mit der Frage der inhaltlichen Ausschöpfung beschäftigt habe. \nSei dies nicht der Fall, führe dies allein zur Rechtswidrigkeit der \nBeförderungsentscheidung. Im vorliegenden Fall sei eine qualitative Ausschärfung \nder dienstlichen Beurteilung unstreitig unterblieben, was das Verwaltungsgericht \ngleichwohl nicht als rechtsfehlerhaft gewertet habe. Das Verwaltungsgericht habe in \ndiesem Zusammenhang zu Unrecht darauf abgestellt, dass die zu vergebende Stelle \nder Besoldungsgruppe A 10 II. Säule nicht an eine bestimmte Funktion gebunden sei \nund kein besonderes Anforderungsprofil vorliege. Dies sei bei Beförderungsstellen \nbei der Polizei der Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der Fall. Der \nGrundsatz der Bestenauslese, der die qualitative Ausschärfung von Beurteilungen \neinschließe, sei jedoch bei allen Beförderungen zu berücksichtigen, und nicht nur \ndann, wenn auf der Beförderungsstelle eine neu wahrzunehmende Funktion \nausgeübt werden solle. Zudem sei in der II. Säule ein besonderes Augenmerk auf die \nMitarbeiterführung zu legen. Vor diesem Hintergrund sei ein qualitative Ausschärfung \ninsbesondere auch mit Blick auf die Beurteilung des Hauptmerkmals 4 \n(Mitarbeiterführung) durchzuführen. Dabei gelange man zu dem Ergebnis, dass der \nBeigeladene eine Führungsverantwortung nicht ausgeübt habe und somit das \nMerkmal 4 nicht beurteilt worden sei. Bereits dieser Punkt führe zu einem qualitativen \nVorsprung des Antragstellers. \n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Senat sieht auch unter \nWürdigung des Beschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht als \ngegeben an. Es ist - bei summarischer Betrachtung - nicht glaubhaft gemacht, dass \ndie Auswahlentscheidung des Antragsgegners, die streitbefangene \nBeförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, das Recht des Antragstellers \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren \nverletzt.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat in Anwendung der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der \nPolizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 1996 (BRL), MBl. NRW. \n1996, 278, in der Fassung der einschlägigen Änderungen, den Antragsteller und den \nBeigeladenen als im Wesentlichen gleich gut qualifiziert eingestuft und die \nBeförderungsentscheidung auf das Datum der letzten Ernennung als das nach seiner \nBeförderungspraxis vorrangig heranzuziehende Hilfskriterium gestützt. Dies lässt \neinen Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht erkennen. Das Gesamturteil in \nden aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen vom 00.00.0000 (betreffend den \nAntragsteller) und vom 00.00.0000 (betreffend den Beigeladenen) lautet mit \"Die \nLeistung und Befähigung des ... übertreffen die Anforderungen\" für beide Beamten \ngleich. Auch die jeweiligen Vorbeurteilungen schließen mit dem gleichen \nGesamturteil ab, so dass offen bleiben kann, ob sich der Antragsgegner bei seiner \nAuswahlentscheidung auf den Vergleich der aktuellen Regelbeurteilungen \nbeschränken durfte, ohne die vorangegangenen Eingangsamtsbeurteilungen in den \nBlick zu nehmen. \n\n9\n\nDass der Dienstherr aus den zugrunde gelegten Regelbeurteilungen keine \nunterschiedliche Qualifikation anhand einer Auswertung der dem Gesamturteil \nzugrundeliegenden Einzelfeststellungen abgeleitet hat, lässt ein Abwägungsdefizit \nnicht erkennen. Der Senat folgt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich \neine derartige inhaltliche Ausschöpfung hier nicht aufdrängt.\n\n10\n\nDie hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des \nAntragstellers finden in der Rechtsprechung des Senats keine Stütze. Der Senat \ngeht in ständiger Rechtsprechung, \n\n11\n\nvgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B \n2451/03 -, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 und vom \n25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, \n\n12\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n13\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u.U. erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n14\n\nHiernach kann also allein aus dem Umstand, dass der Dienstherr seiner \nBeförderungsentscheidung nur das Gesamtergebnis der maßgeblichen \nBeurteilungen zugrunde legt, ohne eine inhaltliche Ausschöpfung der Beurteilungen \nvorzunehmen, nicht auf die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geschlossen \nwerden. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Entscheidung, \nden Einzelfeststellungen im Rahmen des Qualifikationsvergleichs keine Bedeutung \nbeizumessen, im Rahmen des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums \nhält. Nur insoweit kommt dem Gesichtspunkt der sich aufdrängenden inhaltlichen \nAusschöpfung eine Bedeutung zu: Weisen die mit gleichem Gesamturteil \nabschließenden Beurteilungen in Einzelfeststellungen Unterschiede auf, deren \nBerücksichtigung im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nahe liegt oder sich gar \naufdrängt, trifft den Dienstherrn zumindest eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht, wenn er den Unterschieden gleichwohl keine Bedeutung \nbeimessen will. Dies bedeutet aber auch, dass eine Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht nicht besteht, wenn sich eine inhaltliche Ausschöpfung der \nBeurteilung, also die Berücksichtigung von Einzelfeststellungen, sich weder \naufdrängt noch nahe liegt.\n\n15\n\nSo liegt der Fall hier. Die Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten, \nLeistungsergebnis und Sozialverhalten (Nr. 6.1 BRL) weisen bei beiden Beamten \nkeine signifikanten Unterschiede auf. Von den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten, \nLeistungsergebnis und Sozialverhalten sind beim Antragsteller und beim \nBeigeladenen jeweils zwei mit 4 Punkten und eines mit 5 Punkten bewertet worden. \nDass beim Antragsteller das Sozialverhalten mit 5 Punkten beurteilt worden ist, \nwährend der Beigeladene 5 Punkte im Leistungsergebnis erzielt hat, legt eine \nqualitative Ausschöpfung nicht nahe, weil es jedenfalls nicht sachwidrig wäre, den \ngenannten Hauptmerkmalen eine gleiche Wertigkeit im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs beizumessen. Eine inhaltliche Ausschöpfung der \nBeurteilungen drängt sich aber auch nicht vor dem Hintergrund des vierten \nHauptmerkmals \"Mitarbeiterführung\" auf. Der Antragsteller, der als Zugtruppführer \neine Vorgesetztenfunktion ausübt, ist in diesem Hauptmerkmal mit 5 Punkten \nbeurteilt worden. Dagegen enthält die Beurteilung des Beigeladenen, der als \nSachbearbeiter eingesetzt ist, mangels Vorgesetzteneigenschaft überhaupt keine \nAussage zur Mitarbeiterführung. Ein qualitativer Vergleich bezüglich dieses \nHauptmerkmals ist also gar nicht möglich. Somit könnte sich allenfalls die Frage \nstellen, ob der Antragsteller schon allein deshalb, weil er - anders als der \nBeigeladene - während des Beurteilungszeitraums und zum maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt bereits eine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hat, einen \nQualifikationsvorsprung aufweist oder ein solcher nahe liegt. Diese Frage ist nach \nAuffassung des Senats jedoch zu verneinen, denn jedenfalls für das hier in Rede \nstehende Beförderungsamt, welches die bisher ausgeübte Funktion unberührt lässt \nund auch nicht typischerweise mit Vorgesetztenaufgaben verbunden ist, kommt dem \nKriterium der Mitarbeiterführung nicht eine solche Bedeutung zu, dass es zwingend \nbei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 72 GKG in der seit dem \n1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284865","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/6-b-1586-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284865","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284865","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/6-b-1586-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284865","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.456975+00:00"}}