{"status":"available","doknr":"OLD284863","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0908.6A2878.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"6 A 2878/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. \n\n7\n\nDie Klägerin ist beamtete Sonderschullehrerin im Dienst des beklagten Landes. \nMit Wirkung vom 00.00.0000 wurde sie nach vorangegangener Abordnung im \nRahmen der \"Versetzung bzw. Einstellung von Lehrkräften für die \nsonderpädagogische Förderung im gemeinsamen Unterricht an den Grundschulen\", \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und \nForschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. September 1998 - 713.41 - 01 \nNr. 690/98 -, an eine Grundschule versetzt. Dort betrug die Pflichtstundenzahl \n(zuzüglich einer \"Vorgriffsstunde\") 27 Wochenstunden. Mit der Klage erstrebt sie \nunter Berufung darauf, dass die wöchentliche Pflichtstundenzahl für \nSonderschullehrer nur 26,5 Stunden betragen habe, eine Verpflichtung des \nbeklagten Landes, ihre wöchentliche Pflichtstundenzahl (einschließlich der \n\"Vorgriffsstunde\") ab dem 26. Oktober 1998 auf 27,5 Wochenstunden festzusetzen. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Da die \nKlägerin in dem fraglichen Zeitraum an einer Grundschule unterrichtet habe, habe sie \ngemäß der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 \nSchFG) 27 wöchentliche Pflichtstunden zuzüglich einer Vorgriffsstunde und nicht die \nfür Lehrer an einer Sonderschule geltenden 26,5 wöchentlichen Pflichtstunden \nzuzüglich einer Vorgriffsstunde zu unterrichten gehabt. Die in der VO zu § 5 SchFG \nfestgelegte Pflichtstundenzahl orientiere sich an der Schulform, an der der \nbetreffende Lehrer unterrichte. Eine Regelungslücke, die im Fall der Klägerin die \nanaloge Anwendung der Regelung der Pflichtstundenzahl für die an einer \nSonderschule unterrichtenden Lehrer rechtfertigen könne, existiere nicht. Außerdem \nhabe der Verordnungsgeber nach der Einführung des \"gemeinsamen Unterrichts an \nden Grundschulen\" keinen Anlass zu einer Änderung der VO zu § 5 SchFG gesehen, \nwie aus deren im Jahre 2002 erfolgter Neufassung hervorgehe. Das Fehlen der von \nder Klägerin vermissten Differenzierung bezüglich der Pflichtstundenzahl bei an einer \nGrundschule unterrichtenden Lehrern danach, ob von ihnen Grundschulunterricht \noder aber - wie von ihr - sonderpädagogische Förderung in dem gemeinsamen \nUnterricht an Grundschulen erteilt werde, verstoße auch nicht gegen höherrangiges \nRecht, insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG). Die unterschiedliche Pflichtstundenzahl für die \nverschiedenen Schulformen beinhalte eine Bewertung der insoweit unterschiedlichen \nAnforderungen. Dabei handele es sich naturgemäß um eine typisierende und \nabstrakt-generelle Betrachtung. Unterschiede, die als Anknüpfungspunkt für eine \nDifferenzierung bei dem Pflichtstundendeputat in Betracht gezogen werden könnten, \nführten nicht unbedingt zu einer Verpflichtung des Normgebers, dies auch \nentsprechend zu regeln. Hier lägen sachliche Gründe - etwa \nVerwaltungspraktikabilität und Wahrung des Schulfriedens - dafür vor, dass der \nVerordnungsgeber die Höhe der Pflichtstundenzahl allein an der Schulform \nausgerichtet habe. Daran ändere nichts, dass die dienstlichen Aufgaben der Klägerin \nüberwiegend denen einer an einer Sonderschule unterrichtenden Lehrerin \nentsprochen haben dürften, zumal es ohnehin nur um einen Unterschied von einer \nhalben Pflichtstunde pro Woche gehe. Nichts anderes gelte unter Berücksichtigung \ndes Umstandes, dass an eine Grundschule lediglich abgeordnete, also noch nicht \nversetzte Sonderschullehrer (wie auch die Klägerin im Rahmen ihrer ursprünglichen \nAbordnung) bislang mit einem Pflichtstundendeputat von 26,5 Wochenstunden \n(zuzüglich der Vorgriffsstunde) beschäftigt worden seien. Insoweit handele es sich \nlediglich um eine - zu korrigierende - fehlerhafte Sachbehandlung seitens des \nDienstherrn.\n\n9\n\nDie Klägerin macht geltend: Sie unterfalle der Regelung über die \nPflichtstundenzahl von 26,5 Wochenstunden für Lehrer an Sonderschulen. Die vom \nVerordnungsgeber vorgenommene Typisierung sei definiert durch den \npädagogischen Auftrag des Schultyps im Sinne eines bestimmten Ausbildungsziels. \nDemnach knüpfe die VO zu § 5 SchFG in zulässiger Weise an die unterschiedlichen \npädagogischen Aufträge verschiedener Schulformen und nicht an die vom \nVerwaltungsgericht angesprochene Aus- oder Vorbildung der einzelnen Lehrer oder \nan andere persönliche Merkmale als Unterscheidungskriterium an. Das \nVerwaltungsgericht habe auch nicht beachtet, dass nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele \nder einzelnen Schularten als sachgerechtes Differenzierungsmerkmal zur \nBemessung der Pflichtstundenzahl anzuerkennen sei. Hiernach sei eine Anknüpfung \ndaran, an welcher Schule sie unterrichte, und nicht daran, welchen pädagogischen \nAuftrag sie erfülle, systemwidrig und verstoße auch bei einer generell-typisierenden \nBetrachtungsweise gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. \nEine entsprechende Anpassung der VO zu § 5 SchFG sei nach der Einrichtung von \nintegrativen Grundschulen mit unterschiedlichen pädagogischen Aufträgen an die \nLehrer zwingend geboten gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, bestehe insoweit eine \nRegelungslücke. Das Verwaltungsgericht habe nicht erläutert, wieso sie eine \nUngleichbehandlung vor dem Hintergrund einer zulässigen und abstrakt-generellen \nBetrachtungsweise hinnehmen müsse und wo deren Grenzen bezogen auf den \nvorliegenden konkreten Sachverhalt lägen. Ihr Tätigkeitsfeld an der Grundschule sei \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts völlig deckungsgleich mit dem \neiner Sonderschullehrerin, die an einer Sonderschule unterrichte.\n\n10\n\nAus diesen Argumenten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.\n\n11\n\nDurch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 8 der VO zu § 5 SchFG vom 22. Mai 1997, \nGV NRW 1997, 88, und durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 7 der VO zu § 5 SchFG \nvom 22. April 2002, GV NRW 2002, 148, ist (bis zu der Änderung durch Art. 6 Nr. 1 \ndes Zehnten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. \nDezember 2003, GV NRW 2003, 814) die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden der \nLehrer an der Schulform Grundschule auf 27 und an der Schulform Sonderschule auf \n26,5 Wochenstunden festgesetzt worden. Eine Regelungslücke bezogen auf Lehrer, \ndie wie die Klägerin im Rahmen des erwähnten \"gemeinsamen Unterrichts an den \nGrundschulen\" Sonderschulunterricht an einer Grundschule erteilen, besteht nicht. \nDie Pflichtstundenregelung richtet sich allein \"an den ... genannten Schulformen\" aus \n(§ 3 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG F. 1997, § 2 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG F. \n2002). Die aus der VO zu § 5 SchFG ersichtliche Pflichtstundenregelung umfasst \ndamit auch den Fall der Klägerin: Für sie galt, da sie an einer Grundschule \nunterrichtete, § 3 bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VO zu § 5 SchFG; danach betrug die \nZahl der wöchentlichen Pflichtstunden in der Regel 27 Stunden. \n\n12\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \ndadurch, dass der Verordnungsgeber die Einführung des \"gemeinsamen Unterrichts \nan den Grundschulen\" nicht zum Anlass genommen hat, Fälle, in denen \nSonderschullehrer entsprechenden Unterricht an Grundschulen erteilen, bei der \nPflichtstundenzahl gesondert zu regeln, ist nicht dargelegt. \n\n13\n\nDer Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet, wesentliches Gleiches willkürlich \nungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Der Normgeber \nhat seine Gestaltungsfreiheit dann überschritten, wenn die gleiche oder ungleiche \nBehandlung des geregelten Sachverhalts mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der \nSache selbst liegen, oder mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr zu vereinbaren ist, mit anderen Worten, wenn es sich \num Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt \ngerechtfertigt erscheinen, so dass deren Unsachlichkeit evident ist.\n\n14\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts 71, \n39 (58).\n \n\n15\n\nDas ist nicht der Fall, wenn die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte auf \nausreichenden sachlichen Erwägungen beruht.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1977 - VI C \n85.75 -, Zeitschrift für Beamtenrecht 1978, 69, zur \nPflicht-stundenzahl für einzelne Lehrergruppen.\n\n17\n\nGemessen daran geht aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor, \ndass der Verordnungsgeber die Grenzen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots \nüberschritten hat, weil keine Regelung dahin getroffen worden ist, dass \nSonderschullehrer, die an einer Grundschule unterrichten, gegenüber den an einer \nGrundschule beschäftigten Grundschullehrern eine halbe Stunde weniger pro Woche \nUnterricht erteilen. Dass es dem Verordnungsgeber zustand, das Maß der \nUnterrichtsverpflichtung der Lehrer an den verschiedenen Schulformen \ngeneralisierend und typisierend zu regeln, zieht die Klägerin nicht in Zweifel. Hierbei \nhat der Verordnungsgeber die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der \neinzelnen Schularten als Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung \nunterschiedlicher Pflichtstundenzahlen berücksichtigt. Daraus, dass dies \ngrundsätzlich ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal ist,\n\n18\n\nvgl. wiederum das von der Klägerin angeführte \nUrteil des BVerwG vom 13. Juli 1977 - VI C 85.75 -, \na.a.O.,\n\n19\n\nlässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin jedoch nicht herleiten, der \nVerordnungsgeber habe bei der Festsetzung der Pflichtstundenzahl in Fällen wie \ndem vorliegenden nach der Art des erteilten Unterrichts differenzieren müssen. In \ndiesem Zusammenhang kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass sie \nnicht, wie der Beklagte vorträgt, zur sonderpädagogischen Förderung von Schülern \neingesetzt war, die zusammen mit Schülern ohne pädagogischen Förderungsbedarf \nnach den allgemeinen Richtlinien und Lehrplänen der Grundschule unterrichtet \nwurden, sondern dass sie die sonderpädagogische Förderung \"nach den besonderen \nLernzielen einer Sonderschule\" bzw. \"nach dem Bildungsziel einer Sonderschule \n(zieldifferenzierter Unterricht)\" vornahm (§ 7 Abs. 2 Satz 2 des Schulpflichtgesetzes \ni.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. April 1995, GV NRW 1995, 376; I Abs. 1 Satz \n2 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29. Mai 1995, GABl. NW. I S. \n107).\n\n20\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nUrteil vom 26. Juni 2002 - 6 A 1572/00 -, zur \nPflichtstundenzahl eines an einer Sonderschule \nunterrichtenden Gymnasiallehrers.\n\n21\n\nSelbst in diesem Falle änderte sich nichts an dem Ausbildungsziel der \nGrundschulen. Unter weiterer Berücksichtigung des vom beklagten Land \nvorgetragenen Gesichtspunkts der Wahrung des Schulfriedens beinhaltete dies in \nVerbindung damit, dass es lediglich um einen Unterschied im Stundendeputat von \neiner halben Stunde pro Woche ging, einen ausreichenden sachlichen Grund, im \nRahmen der generalisierenden und typisierenden Regelung der VO zu § 5 SchFG \ninsoweit von einer Differenzierung abzusehen.\n\n22\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist \nebenfalls nicht dargelegt. Die Klägerin bezeichnet als obergerichtlich \nklärungsbedürftig die Frage\n\n23\n\n\"Gilt vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes \ndie für die Lehrer an Grundschulen im Rahmen einer \ntypisierenden Betrachtung festgelegte Pflichtstunden \n(zahl) auch für solche Lehrer, die zwar an einer \nGrundschule unterrichten, aber einen nicht \nschulkonformen pädagogischen Auftrag erfüllen, der \nidentisch ist mit dem Auftrag einer anderen \nSchulform - hier der Sonderschule -, deren Lehrer \neine geringere Pflichtstundenzahl zu erbringen \nhaben?\". \n\n24\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags genügt in diesem Zusammenhang nicht \nden zu stellenden Anforderungen. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache \nmuss u.a. durch Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der grundsätzlichen \nBedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 \n- 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, m.w.N.; \nOVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 - 6 A \n3391/99 -.\n\n26\n\nDaran fehlt es. Außer der rechtlichen Argumentation zur Stützung des Klageziels \nmacht die Klägerin lediglich geltend, die aufgeworfene Frage könne mit \nAuswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form \nbeantwortet werden. Das reicht nicht aus. Allein der Umstand, dass eine Rechtsfrage \nfür gleichgelagerte Fälle ebenfalls von Bedeutung ist, verleiht ihr noch keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne einer gebotenen Erhaltung der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 1999 \n- 6 A 3391/99 -. \n\n28\n\nDarlegungen der Klägerin dazu, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage unter \ndiesen Aspekten eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung habe, \nsind jedoch nicht erfolgt. Ob einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nohnehin entgegensteht, dass sich die Rechtslage durch die Einführung des § 3 Abs. \n1 VO zu § 5 SchFG i.d.F. vom 22. April 2002 (\"Pflichtstunden-Bandbreite\") geändert \nhat - danach besteht die Möglichkeit, eine unterschiedliche zeitliche \nInanspruchnahme von Lehrkräften durch besondere schulische Aufgaben und \nbesondere unterrichtliche Belastungen in der Schule auszugleichen - bedarf hiernach \nnicht der Entscheidung.\n\n29\n\nSchließlich hat die Klägerin nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von \neiner höchstrichterlichen Entscheidung oder von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts abgewichen ist (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Das würde \nvoraussetzen, dass das Verwaltungsgericht in einer seiner Entscheidung tragenden \nabstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer \nRechtsauffassung ist, als sie die zitierte Entscheidung trägt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 \n- 2 B 114.98 -.\n\n31\n\nMit der Beschwerde hätte ein abstrakter Rechtssatz benannt werden müssen, den \ndas Verwaltungsgericht dem ebenfalls anzuführenden Rechtssatz aus der ober- bzw. \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung entgegengestellt hat.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 \n- 2 B 3.02 -.\n\n33\n\nDas ist nicht geschehen. Die Klägerin verweist lediglich darauf, das Urteil des \nVerwaltungsgerichts stehe mit den von ihr benannten Entscheidungen nicht im \nEinklang. Das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung habe höchst- oder \nobergerichtliche Rechtsprechung nicht beachtet, genügt aber nach den obigen \nAusführungen nicht für die Darlegung einer Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n.F.).\n\n35\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284863","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/6-a-2878-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284863","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284863","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/6-a-2878-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284863","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.278869+00:00"}}