{"status":"available","doknr":"OLD284867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0908.13C1767.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-08","aktenzeichen":"13 C 1767/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege \neiner einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an einem vom Gericht \nanzuordnenden Losverfahren über die Vergabe zusätzlicher Studienplätze im \nStudiengang Humanmedizin für das 1. Fachsemester zum WS 2004/05 zu beteiligen \nund ihn bei Losauswahl vorläufig zum Studium zuzulassen, zu Recht wegen \nfehlenden Rechtschutzinteresses abgelehnt. \n\n3\n\nEine - auch hier in Betracht kommende - Regelungsanordnung nach § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO ist zulässig, wenn die Regelung eines vorläufigen Zustands in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, vor allem bei dauernden \nRechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt \nzu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. \n\n4\n\nAuch wenn an die Voraussetzungen zur Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen, fehlt es \nfür die an Zumutbarkeitsgesichtspunkten orientierte Entscheidung nach § 123 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO im Rahmen des glaubhaft zu machenden Anordnungsgrundes an dem \nbesonderen bzw. qualifizierten Rechtschutzinteresse für das Begehren des \nAntragstellers auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im \n1. Fachsemester zum bevorstehenden WS 2004/05 bzw. für die Beteiligung an \neinem entsprechenden Losverfahren. Die geltend gemachten Gründe sind nicht \ngeeignet, eine den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung rechtfertigende \nUnzumutbarkeit für den Antragsteller zu bejahen. Dies gilt insbesondere im Hinblick \ndarauf, dass, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, noch nicht \nabsehbar ist, ob er zur Aufnahme des Studiums der Humanmedizin zum WS \n2004/2005 überhaupt auf die Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der \nfestgesetzten Kapazität angewiesen ist. \n\n5\n\nEine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Ergehens der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung ohne Abwarten der Antragserwiderung kann \nder Antragsteller nicht ernsthaft geltend machen (wollen); insoweit wäre allenfalls ein \nRecht des Antragsgegners beeinträchtigt. \n\n6\n\nDie, wie der Antragsteller meint, Zulässigkeit des Antrages deshalb bejahen zu \nmüssen, weil alle Antragsteller/Antragstellerinnen auf Grund ihrer schlechten \nDurchschnittsnote bzw. einer bei weitem nicht ausreichenden Wartezeit keinerlei \nChancen hätten, im regulären Auswahlverfahren über die ZVS einen Studienplatz für \ndas 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zu erhalten, würde eine \nVielzahl gerichtlicher Eilverfahren bedeuten und auf einen Vorsorge-Rechtschutz, \ngestützt auf Eventualitäten, hinauslaufen. Auch die Zeitdauer, die \nKapazitätsverfahren in Anspruch nehmen, lässt einen derartigen Vorsorge-\nRechtschutz nicht als gerechtfertigt erscheinen. Dies gilt auch angesichts des \nGrundsatzes effektiven Rechtschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dem Gebot \neffektiven Rechtschutzes entspricht es gerade nicht, für einen in der Zukunft \nliegenden Zeitraum Rechtschutz gewähren zu müssen auf der Basis für diesen \nZeitraum noch nicht absehbarer Kapazitätsumstände und insbesondere unabhängig \nvon der Frage, ob der Rechtschutzsuchende dann überhaupt eines gerichtlichen \nRechtschutzes bedarf oder ob er nicht sein Begehren auf Grund anderer \nMaßnahmen erreichen kann bzw. erreicht hat. Dies bezieht sich auf die im Tenor des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts angesprochene Frage, dass der gerichtliche \nRechtschutz für den Antragsteller von der vorgehenden Entscheidung der \nZentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen abhängig ist. \n\n7\n\nVorbeugender Rechtschutz betreffend das bevorstehende WS 2004/2005 ist \nauch nicht geboten wegen des am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Änderung des \nGerichtkostengesetzes und der anfallenden Gerichtsgebühren. Unabhängig davon, \nob die vom Bevollmächtigten des Antragstellers angegebene Erhöhung der \nGerichtskosten zutreffend ist, ist nicht erkennbar, dass die zum 1. Juli 2004 erfolgte \nErhöhung der Gerichtskosten in einer solchen Weise geschehen ist, dass sie von \nvornherein rechtschutzhemmend wirkt und die Inanspruchnahme gerichtlichen \nRechtschutzes deswegen praktisch unmöglich gemacht wird. \n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31. Mai 1960 \n- 2 BvL 4/59 -, BVerfGE 11, 139, 143, und vom 27. März 1980 - 2 BvR 316/80 -, \nBVerfGE 54, 39, 41; Maunz-Dürig-Herzog, GG, Stand: Februar 2004, Art.l 19 Abs. 4 \nRdnr. 242.\n\n9\n\nAuf die Auswirkungen der Gerichtskostenerhöhung bei nc-Rechtsstreitigkeiten \ngegen alle den Studiengang Humanmedizin anbietenden Hochschulen kommt es \ndabei nicht entscheidend an, weil einerseits eine solche vor dem Hintergrund, dass \nes zu den Obliegenheiten eines Rechtschutzsuchenden auch gehört, die \nErfolgsaussichten abzuwägen und diese bei allen in Betracht kommenden \nHochschulen schlechterdings nicht gleichermaßen zu bejahen sein werden, nicht zu \nerwarten ist und andererseits das durch eine Prozesshäufung bewusst \neingegangene Unterliegensrisiko . nicht von einer entsprechend höheren Kostenlast \nbefreit.\n\n10\n\nDie vom Antragsteller erwähnte Wirkung, dass die frühzeitige Stellung eines \nAntrags nach § 123 VwGO die Belastung der gerichtlichen Geschäftsstellen zeitlich \nzu entzerren vermag, ist kein für den Antragsteller relevanter Gesichtspunkt und \nbetrifft kein \"Recht\" des Antragstellers im Sinne des § 123 VwGO. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, \n72 Nr. 1 GKG i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes \n- KostRMoG - vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und erfolgt unter Berücksichtigung \nder für die Streitwertfestsetzung im Zulassungsverfahren generell maßgebenden \nErwägungen des Senats, \n\n13\n\nBeschluss vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -, \n\n14\n\nund in Angleichung an die zum 1. Juli 2004 erfolgte Erhöhung des \nAuffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG n. F.). \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/13-c-1767-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-08/13-c-1767-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284867","retrieved":"2026-07-09 03:01:01.667630+00:00"}}