{"status":"available","doknr":"OLD284889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0907.20B1193.04AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"20 B 1193/04.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag,\nden Antragsgegner zu verpflichten, der \nBeigeladenen Starts und Landungen auf dem \nFlughafen Münster/Osnabrück in der Zeit von 22.00 \nbis 6.00 Uhr ab Beginn des Winterflugplans \n2004/2005, \nhilfsweise, \nab Beginn des Sommerflugplans 2005 zu \nuntersagen, \n \näußerst hilfsweise, \nden Antragsgegner zu verpflichten, den Antrag des \nAntragstellers auf Gewährung weitergehenden \nSchutzes vor Nachtfluglärm innerhalb eines Monats \nzu bescheiden,\nhat keinen Erfolg.\nDer Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf seine \nbeim Antragsgegner angebrachten, bislang unbeschiedenen und mit der \nUntätigkeitsklage (OVG NRW 20 D 99/03.AK) verfolgten Ansprüche auf Gewährung \nvon Schutz gegen nächtlichen Flugbetrieb am Flughafen der Beigeladenen. \nEin Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend dargetan. Mit dem Haupt- und dem \nersten Hilfsantrag erstrebt der Antragsteller eine - zeitlich nicht ausdrücklich \neingegrenzte - Vorwegnahme der mit der Klage erstrebten Anordnung eines \n\"absoluten\" Nachtflugverbots, mit dem abschließenden Hilfsantrag eine - offenbar als \nendgültig gewollte - Vorwegnahme seines Begehrens auf - gemeint: \nermessensfehlerfreie - Bescheidung. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann, wie \nder Antragsteller selbst erkennt, nur unter engen Voraussetzungen in Betracht \nkommen, wenn nämlich unter anderem die Klage einen Erfolg mit hoher \nWahrscheinlichkeit erwarten lässt. Davon kann hier keine Rede sein; im Gegenteil \nsind nach derzeitigem Erkenntnisstand gegen das Bestehen materiell-rechtlicher \nAnsprüche auf Schutzgewährung Bedenken zu erheben, sodass gegenwärtig nicht \neinmal von der Wahrscheinlichkeit eines Klageerfolgs ausgegangen werden kann. \nWas \"aktive\" Maßnahmen durch Flugbetriebsbeschränkungen angeht, so spricht \nschon bei summarischer Prüfung alles dafür, dass den Antragsteller gegenüber \nnächtlichem Flugbetrieb eine Duldungspflicht trifft. Dem streitigen Nachtflugbetrieb \nnach Instrumentenflugregeln liegt die - nachfolgend etwas eingeschränkte - \nGenehmigung vom 13. Oktober 1988 zugrunde. Die Nacht war jedoch auch schon \nzuvor nicht generell für Flugverkehr gesperrt, wie sich aus den Genehmigungen vom \n26. Januar 1973 und 15. Juli 1976 ergibt; insbesondere kann auch den \nPlanfeststellungsbeschlüssen nicht entnommen werden, für die Anlagen solle eine \nBenutzung zur Nachtzeit ausgeschlossen sein - was im Übrigen als \nbetriebsbezogene Regelung nicht zwingend einer Änderung außerhalb einer \nPlanfeststellung entgegenstünde, vgl. § 8 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Die angesprochene \nGenehmigung dürfte für den Antragsteller unanfechtbar sein - sei es bei erfolgter \nBekanntgabe infolge einer durch fruchtlosen Fristablauf eingetretenen Bestandskraft, \nsei es wegen Verwirkung durch jahrlange Hinnahme der Entwicklung des Nachtflugs. \nDass die Voraussetzungen für eine Überwindung der Wirkungen eines \nunanfechtbaren Verwaltungsaktes gegeben sind, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. \nDenn das gesamte Vorbringen des Antragstellers zielt schon nicht so sehr auf den \ngegenwärtigen Belastungsstand, sondern darauf, künftigen Belastungen zu \nbegegnen. Daneben bleibt noch zu erwägen, ob nicht sogar die Grenze des § 9 \nAbs. 1 LuftVG, § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eingreift. Denn bei planfestgestellten \nFlugplätzen sind die luftrechtliche Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG und \ndie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG daneben erforderliche Planfeststellung, \nungeachtet ihrer jeweils eigenständigen Regelungsbereiche, sachlich und \nverfahrensmäßig miteinander verzahnt. Potenzieller Gegenstand der inhaltlichen \nÜberprüfung durch die Verwaltungsgerichte ist die durch die beiden miteinander \nverzahnten Verwaltungsentscheidungen getroffene Gesamtregelung, wobei \nallerdings allein der Planfeststellungsbeschluss wegen seiner umfassenden \nGestaltungswirkung (§ 9 Abs. 1 LuftVG, § 75 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) der für den \nRechtsschutz Drittbetroffener maßgebliche Verwaltungsakt ist, und zwar auch \nhinsichtlich betrieblicher Regelungen. In der Konsequenz dieser Konzentration auf \nden Planfeststellungsbeschluss werden auch Betriebsregelungen von der \ngesteigerten Duldungswirkung der Planfeststellung umfasst.\nVgl. dazu OVG NRW, Teilurteil vom 10. Juli 2003 \n- 20 D 78/00.AK -, Urteilsabdruck S. 16 m.w.N. \nEs überzeugt nicht ohne weiteres, wenn der Antragsteller meint, dass Abweichendes \nzu gelten habe, wenn Betriebsregelungen nach Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses durch Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG \ngeändert oder, weil bei der Planfeststellung noch nicht im Blickfeld oder gar bewusst \nausgeklammert, nachträglich getroffen werden. Änderungsgenehmigungen greifen \nunmittelbar in die ursprüngliche Genehmigung ein und bilden bei Eintritt der \nBestandskraft bzw. der Verwirkung von Abwehrrechten mit ihr eine neue Einheit. Das \nkönnte dafür sprechen, künftig die so geänderte Genehmigung in der Verzahnung \nmit der Planfeststellung zu sehen und daraus abzuleiten, welche Nutzung der \nplanfestgestellten Anlagen dem Flughafenunternehmer fortan erlaubt ist und von der \nUmgebung hingenommen werden muss. \nVom letztgenannten Ausgangspunkt her ist der Antragsteller infolge der \nDuldungswirkung der Planfeststellung für den Fall gegebener nachteiliger \n(unzumutbarer) Wirkungen des nächtlichen Flugbetriebs auf seine Rechte auf \nbaulichen Schallschutz nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Abs. 3 VwVfG \nverwiesen. Ansprüche auf einschränkende Betriebsregelungen sind, weil auf die \n(teilweise) Unterlassung der Anlagenbenutzung hinauslaufend, durch § 75 Abs. 2 \nSatz 1 VwVfG grundsätzlich ausgeschlossen und können durch die künftige \nEntwicklung des Flugbetriebs von vornherein nicht berührt werden. Aber auch \nbezogen auf ein Vorgehen gegen die Genehmigung des Nachtflugs, insbesondere \nmit dem Ziel einer Widerrufsentscheidung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, kann die \nvom Antragsteller in den Vordergrund gerückte Besorgnis einer künftigen Ausweitung \ndes Nachtflugverkehrs Ansprüche des Antragstellers - sei es bei der Prüfung einer \nGefährdung seiner Rechtsgüter durch Fluglärm (§ 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG), sei es bei \nder ermessensfehlerfreien Wahl zwischen aktiven und passiven Maßnahmen - nicht \ndurchgreifend beeinflussen. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit der \nnächtlichen Lärmbelastung für den Antragsteller in jedem Falle zu gewährleisten \nwäre, ist ein sich durch die Tatsache seiner Existenz selbst rechtfertigender \nFlugbetrieb, wie ihn der Antragsteller anzunehmen scheint, nicht einzustellen. Die \nPrägung des Nachbarschaftsverhältnisses durch faktisch abgewickelten Flugverkehr, \nder sich innerhalb des Genehmigten hält, ist nur ein denkbares Element der \nGewichtung, das hinsichtlich der anzuerkennenden Bedeutung für Belange des \nFlughafenunternehmers zudem einer Bewertung nach den Verhältnissen im \nEinzelfall unterliegt. Dabei würde hier eine das Gewicht der Belange der \nBeigeladenen bestimmende Verfestigung ihrer Rechtsposition infolge zusätzlichen \nNachtflugverkehrs schon deshalb nicht eintreten können, weil jede Ausweitung in \nKenntnis der Forderungen des Antragstellers und des laufenden Klageverfahrens auf \nRisiko der Beigeladenen erfolgte. \nEbenso wenig ist dargetan oder ansatzweise wahrscheinlich, dass der Antragsteller \ndie hier äußerst hilfsweise erstrebte Bescheidung seiner \"Ansprüche auf \nweitergehenden Schutz vor Nachtfluglärm\" verlangen kann. Zwar ist es grundsätzlich \nsachgerecht und zulässig, das Klageziel in jenen Fällen auf (Neu-)Bescheidung unter \nBeachtung gerichtlich zu erstreitender Vorgaben gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO \nzu richten, in denen die anzuwendenden Rechtsnormen - wie hier - für den etwa zu \ngewährenden Lärmschutz keine bestimmten Maßgaben enthalten, die Präzisierung \nder gebotenen Maßnahmen - bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - mithin \nim pflichtgemäßen Ermessen der Behörde liegt. \nVgl. dazu Schlussurteil des Senats vom 29. Juli 2004 \n- 20 D 78/00.AK -, Urteilsabdruck S. 12 m.w.N.\nJedoch setzt der Bescheidungsanspruch das Vorliegen eines \nanspruchsbegründenden Schutzbedürfnisses voraus. Bescheidung an sich kann \nnicht verlangt werden. Materielle Schutzansprüche sind aber - selbst wenn man den \nVortrag im Klageverfahren einbezieht - ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. \nWas aktiven Lärmschutz angeht (Haupt- und erster Hilfsantrag zur Klage) ist das \nNötige oben schon gesagt worden. Was passive (bauliche) Schallschutzmaßnahmen \nanbelangt (zweiter Hilfsantrag zur Klage) ist in Anwendung der Grundsätze im \nvorgenannten Senatsurteil (Urteilsabdruck S. 16 ff.) davon auszugehen, dass diese \nAnsprüche - ungeachtet weiterer Fragen, insbesondere auch zu einer im Verfahren \nproblematisierten genügenden Berechtigung des Antragstellers als Nießbraucher - \nmit hoher Wahrscheinlichkeit jedenfalls daran scheitern werden, dass sich der \nAntragsteller nach den vorliegenden Werten zur Lärmbelastung durch das \nGeschlossenhalten seiner Fenster selbst ausreichend vor nächtlichem Fluglärm \nschützen kann und schützen muss. Gegenteiliges ist nicht verdeutlicht worden und \nangesichts der Schilderung der Wohnverhältnisse auch tatsächlich nicht \nanzunehmen. Selbst wenn man die Möglichkeit des Antragstellers zum Schlafen bei \n(teilweise) geöffneten Fenstern, die der Antragsteller ausweislich der Begründung \nseines Antrags im Verwaltungsverfahren zum Maßstab machen will, als eine \nursprünglich gegebene vorteilhafte und abwägungserhebliche Möglichkeit der \nGrundstücksnutzung anerkennen würde, wäre diese lagebedingte Annehmlichkeit \njedenfalls mit der bestandskräftigen Zulassung unbeschränkten Nachtfluges (wohl) \ndurch Änderungsgenehmigung vom 13. Oktober 1988 beseitigt worden und im \nRahmen einer Widerrufsentscheidung nicht mehr einzustellen.\nAuch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Das Antragsvorbringen \nverdeutlicht nicht, dass die verlangte Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise \nzur Vermeidung eines erheblichen Rechtsverlustes geboten ist. Weder ist erkennbar, \ndass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme noch drohen dem \nAntragsteller, bei Unterstellen eines gegebenen Schutzanspruchs, irreparable \nNachteile.\nDie Dringlichkeit der einstweiligen Regelung sieht der Antragsteller insgesamt nicht \ndarin begründet, dass ihm der in der Hauptsache verlangte Schutz nicht länger ohne \nwesentliche Nachteile für seine Rechtsgüter vorenthalten werden könnte. Vielmehr \nzielt sein Rechtsschutzanliegen zum einen auf die Vorbeugung gegen das Entstehen \neiner Rechtsposition der Beigeladenen, die ihm im Klageverfahren mit Erfolg \nentgegengehalten werden könnte. Hierzu ist oben ausgeführt worden, dass schon \nder rechtliche Ausgangspunkt dieser Befürchtung nicht zutrifft. Unabhängig davon \nsind die zugrunde liegenden Annahmen des Antragstellers über die Entwicklung des \nNachtflugverkehrs am Flughafen der Beigeladenen zurzeit noch zu vage. \nWas die schließlich begehrte Verpflichtung des Antragsgegners zu \nermessensfehlerfreier Bescheidung binnen Monatsfrist angeht, so lässt der \nAntragsteller den Hintergrund der vermeintlichen Dringlichkeit dieses Begehrens im \nDunkeln. Er scheint insofern der Vorstellung verhaftet zu sein, der Antragsgegner \nkönne ein verfügtes vorläufiges Nachtflugverbot durch ermessensfehlerfreie \nBescheidung seiner Lärmschutzanträge \"ablösen\". Dazu taugt indessen ein als \n(weiterer) Hilfsantrag formuliertes Begehren, das nur bei Erfolglosigkeit der \nvorangestellten Anträge zum Zuge kommen kann, von vornherein nicht. Vom \nInteressenhorizont des Antragstellers liegt daher nahe, dass das \nBescheidungsbegehren in Wahrheit als auflösende Bedingung eines vorläufigen \nNachtflugverbots gemeint ist, was dessen Anordnung als Druckmittel für die \nzwangsweise Durchsetzung einer Bescheidung erscheinen ließe. Die \nverfahrensrechtlichen Konsequenzen eines solchen Verständnisses, das \nausschließlich auf eine subjektive Verstimmung des Antragstellers wegen \nvermeintlichen Ignorierens berechtigter Forderungen deutet, können dahingestellt \nbleiben; jedenfalls ist weder glaubhaft gemacht, dass eine weitere Verzögerung der \nluftfahrtbehördlichen Bescheidung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes nicht \nhinnehmbar sein könnte noch ist überhaupt ein Vorteil einer behördlichen \nBescheidung - die ohne bestimmten Inhalt verlangt wird - ersichtlich. Für die \nDurchsetzung gesehener Ansprüche bei unterlassener oder verzögerter behördlicher \nBescheidung stellt § 75 VwGO mit der Möglichkeit der Klageerhebung binnen \nangemessener Frist das grundsätzlich ausreichende prozessuale Instrumentarium \nzur Verfügung. Der Antragsteller hat davon Gebrauch gemacht. Damit hat es auch \nvor den Geboten effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich sein Bewenden, wobei \nnichts anderes gilt, wenn die beklagte Behörde - wie hier - auch im Klageverfahren \nzu einem Begehren nur verzögert oder gar nicht Stellung nimmt. Auch für diesen Fall \nhält das Prozessrecht für das Hauptsacheverfahren die nötigen \nReaktionsmöglichkeiten bereit. Letztlich kommt es aber auch in solchen Fällen, wie \noben schon gesagt, auf das Bestehen des materiellen Anspruchs an. Die Tatsache \nder behördlichen Untätigkeit ist vor diesem Hintergrund für den effektiven \nRechtsschutz ohne Bedeutung; denn das Nichtbestehen materieller Ansprüche wird \ndurch die bloße Untätigkeit der Behörde nicht überspielt. Wie und aus welchen \nErwägungen der Antragsgegner im Übrigen ohne gerichtliche Vorgaben zugunsten \ndes Antragstellers entscheiden würde, lässt sich der Antragserwiderung mit \nhinreichender Deutlichkeit entnehmen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-07/20-b-1193-04-ak","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-07/20-b-1193-04-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284889","retrieved":"2026-07-09 03:01:03.918570+00:00"}}