{"status":"available","doknr":"OLD284888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0907.16A2275.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-07","aktenzeichen":"16 A 2275/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund \nmündlicher Verhandlung vom 27. Januar 2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer im Wesentlichen auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 VwGO \ngestützte Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nSoweit die Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts angreifen, die Klägerin zu 1. \nhabe nach der erneuten Eheschließung ihres Vaters am 26. Juli 1999 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 \nUVG keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz mehr besessen, \nrufen sie weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils iSv § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO hervor noch lassen sich ihren auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelung \ndes § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezogenen Darlegungen hinreichende Anhaltspunkte für besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache iSv § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \noder für einen fortbestehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nentnehmen. Denn sowohl die Anwendbarkeit der genannten Ausschlussregelung auf Fälle der \nWiederverheiratung als auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Regelung ist \nin der verwaltungsgerichtlichen Judikatur geklärt, nachdem sowohl der Senat\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 \n- 16 A 1491/99 -, FamRZ 2000,775 = NWVBl. \n2000,101; ebenso zuvor schon OVG NRW, \nBeschlüsse vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, NJW \n1988, 508 = FamRZ 1987, 1197, vom 23. Dezember \n1996 - 8 B 2935/96 - und vom 25. März 1997 \n- 8 E 830/96 -\n\n5\n\nals auch andere Oberverwaltungsgerichte\n\n6\n\nvgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. März \n1983 - Nr. 12 S. 83 A 440 -, FEVS 32, 410; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Februar 1996 \n- 12 M 6848/95 -, Juris; OVG Frankfurt/Oder, Urteil \nvom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, FEVS \n47, 416\n\n7\n\nund schließlich das Bundesverwaltungsgericht\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 5 C 42.99 -, BVerwGE 112, 259 = FEVS 52, 529 \n= NJW 2001, 3205 = DVBl. 2001, 1697\n\n9\n\nunter eingehender Erörterung auch der verfassungsrechtlichen Problematik die \nanspruchsausschließende Wirkung der Wiederverheiratung des bis dahin alleinerziehenden \nElternteils bejaht haben. Auch das zwischenzeitliche Ergehen eines diese Problematik \naufgreifenden Vorlagebeschlusses an das Bundesverfassungsgericht\n\n10\n\nvgl. VG Göttingen, Beschluss vom \n29. September 1999 - 2 A 2045/96 -, FamRZ \n2001, 56\n\n11\n\nist jedenfalls gegenwärtig kein hinreichender Grund mehr, von einer weiteren \nKlärungsbedarf begründenden Offenheit der Rechtslage auszugehen. Denn inzwischen hat das \nBundesverfassungsgericht die Vorlage als unzulässig verworfen und die \nverfassungsrechtlichen Einwände des vorlegenden VG Göttingen als schon im \nAusgangspunkt fehlgehend bewertet.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 \n- 1 BvL 13/00 -, Juris.\n\n13\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere betont, dass der Gesetzgeber die \nDifferenzierung im Unterhaltsvorschussrecht zwischen Kindern (nicht wiederverheirateter) \nAlleinerziehender und Kindern in \"Stiefelternfamilien\" nicht allein mit der \n\"unterhaltsrechtlichen Doppelbelastung\" des vom getrenntlebenden Elternteil nicht \nunterstützten Alleinerziehenden, mit der sich der Vorlagebeschluss des VG Göttingen indes \nausschließlich befasse, sondern auch mit der nach einer Wiederverheiratung eintretenden \nVerbesserung der Gesamtsituation des Kindes (Einbettung in eine vollständige Familie, \nTeilnahme am sozialen Stand der neuen Familie) begründet habe. Ebenso wenig wie dem \nVorlagebeschluss des VG Göttingen kann auch dem Zulassungsvorbringen der Kläger etwas \nentnommen werden, was die Stichhaltigkeit dieses zuletzt genannten gesetzgeberischen \nDifferenzierungsgrundes in Frage stellen und somit erneuten bzw. weitergehenden \nKlärungsbedarf hervorrufen könnte.\n\n14\n\nDen darüber hinaus angeführten Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \n(Abweichung von ober- bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung) haben die Kläger schon im \nAnsatz nicht ausreichend dargelegt. Es fehlt bereits an der Benennung einer ober- bzw. \nhöchstrichterlichen Entscheidung, von welcher das angefochtene Urteil in ergebnistragender \nWeise abwiche. Der pauschale Verweis auf den Vorlagebeschluss des VG Göttingen, der im \nRahmen seiner - allerdings die verfassungsrechtliche Problematik unzureichend \naufarbeitenden - Erörterungen seinerseits eine Vielzahl von Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts aufgreift, genügt insoweit nicht.\n\n15\n\nSchließlich ist auch der beiläufig benannte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO nicht hinreichend dargelegt worden. Aus dem Vorstehenden folgt, dass die allein auf \ndie finanziellen Belastungen Alleinerziehender abstellenden Sachverhaltsfeststellungen, deren \nUnterlassen die Kläger rügen, nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-07/16-a-2275-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-07/16-a-2275-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284888","retrieved":"2026-07-09 03:01:03.827372+00:00"}}