{"status":"available","doknr":"OLD284912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.9B1551.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"9 B 1551/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 21,83 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der \ngegen die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten \nGründe zu prüfen ist, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat es bei der gebotenen summarischen Prüfung für \nüberwiegend wahrscheinlich erachtet, dass dem Antragsgegner mangels \nausreichender satzungsrechtlicher Ermächtigung i.S.v. § 2 Abs. 1 KAG NRW nicht \ndie Befugnis eingeräumt ist, Schmutzwassergebühren für das Jahr 2003 durch in \neigenem Namen erlassene Bescheide - wie hier mit dem streitbefangenen Bescheid \nvom 17. Januar 2003 geschehen - zu erheben. Aus dem Beschwerdevorbringen \nergibt sich nicht, dass diese Feststellung unzutreffend sein könnte. \n\n4\n\nDer Einwand des Antragsgegners verfängt nicht , entgegen der Wertung des \nVerwaltungsgerichts folge seine entsprechende Erhebungsbefugnis aus der Regelung in § 4 \nAbs. 3 Satz 2 der Satzung des Kommunalunternehmens Stadtentwässerungsbetriebe L. , \nAnstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Gebühren für die Entwässerung der \nGrundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage sowie für die Entsorgung \nvon Schmutzwassergruben - Abwassergebührensatzung - vom 10. Dezember 2002 \n(StEBGebS). Die Regelung bestimmt, dass der die Schmutz- und/oder \nNiederschlagswassergebühren betreffende Gebührenbescheid vom Antragsgegner erlassen \nund mit dem Bescheid über andere Gemeindeabgaben verbunden sein kann. Es kommt nicht \ndarauf an, ob - wie der Antragsgegner meint - die Annahme des Verwaltungsgerichts zu kurz \ngreift, die besagte Regelung gebe schon nach ihrem Wortlaut nichts für ein \nErhebungsbefugnis des Antragsgegners in eigenem Namen her, weil die darin eingeräumte \nMöglichkeit des Erlasses eines (mit sonstigen Gemeindeabgaben) zusammengefassten \nBescheides nur den bloßen technischen Vorgang der Ausfertigung und Versendung des \nBescheides, nicht aber das Hoheitsrecht zur eigenständig Gebührenerhebung meine. Selbst \nwenn mit der Regelung dem Antragsgegner die Befugnis eingeräumt werden sollte, auch für \nden Bereich der erwähnten Abwassergebühren in eigenem Namen Heranziehungsbescheide \nzu erlassen, folgte daraus bei summarischer Prüfung keine ausreichende Rechtsgrundlage für \ndie streitbefangene Gebührenerhebung. Denn gegen eine derartige Bestimmung bestünden \njedenfalls schon deshalb überwiegende Wirksamskeitsbedenken, weil der Satzungsgeber, hier \nder Verwaltungsrat der Stadtentwässerungsbetriebe L. , Anstalt des öffentlichen Rechts \n(dieser Betrieb im Folgenden: StEB-AöR), nicht dazu ermächtigt worden ist, eine \nentsprechende (Rück-)Verlagerung hoheitlicher Befugnisse auf den Antragsgegner \nvorzunehmen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann eine solche Ermächtigung \nnicht aus dem der StEB-AöR eingeräumten Recht zum Erlass von Satzungen hergeleitet \nwerden. \n\n5\n\nDer Erlass von Abwassergebührenbescheiden ist hoheitliches Handeln und stellt \neinen zentralen Kernbereich des Aufgabengebiets „Abwasserbeseitigung\" dar. Diese \nan sich dem Rechtsträger des Antragsgegners bzw. dem Antragsgegner selbst \nzugewiesene Aufgabe hat der Rat der Stadt L. in Ausnutzung der Ermächtigung \ndes § 114 a Abs. 2 und 3 GO NRW durch die in der Folgezeit unverändert \ngebliebenen Regelungen in §§ 2, 3 Abs. 1 der Satzung für das \nKommunalunternehmen „Stadtentwässerungsbetriebe L. Anstalt des öffentlichen \nRechts\" der Stadt L. vom 24. April 2001 (StEBS) vollständig der StEB-AöR \nübertragen. Dabei umfasst die Übertragung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StEBS \nausdrücklich - ohne Einschränkungen - auch die Gebührenerhebung. Das in diesem \nZusammenhang der StEB-AöR in § 3 Abs. 1 Satz 1 StEBS eingeräumte Recht zum \nErlass von Satzungen besteht „für das übertragene Aufgabengebiet\", wird in seiner \nReichweite mithin notwendigerweise durch die erfolgte Übertragung bestimmt. Das \nbedeutet zum einen, dass die StEB-AöR beim Erlass satzungsrechtlicher \nVorschriften nicht über die erwähnte Aufgabenzuweisung hinausgehen darf. Daraus \nfolgt zum anderen aber auch gleichsam umgekehrt, dass der StEB-AöR nicht die \nBefugnis eröffnet ist, mittels eigener satzungsrechtlicher Bestimmungen den ihr \nübertragenen Wirkungskreis durch partielle Rückgabe einzelner, zumal zentraler \nBereiche, zu verschmälern. Eine solche Änderung des übertragenen \nWirkungskreises kann als Festlegung des Umfangs der Übertragung vielmehr \nallenfalls - soweit das sonstige materielle Recht dies zulässt - durch die hierfür nach \n§ 114 a Abs. 3 GO NRW allein berechtigte Stelle, nämlich das maßgebliche \nWillensbildungsorgan der jeweiligen Gemeinde, beschlossen werden.\n\n6\n\nDie Einräumung der Befugnis zum Erlass von Heranziehungsbescheiden durch \nden Antragsgegner in eigenem Namen stellt eine derartige partielle Rückgabe der \nder StEB-AöR übertragenen Aufgabe dar. Denn, wie oben gezeigt, ist insbesondere \ndiese Tätigkeit auf die StEB-AöR delegiert worden und bei einem Erlass der \nBescheide in eigenem Namen wird der Antragsgegner nicht nur als bloßer \nErfüllungsgehilfe der StEB-AöR tätig, sondern will an dessen Stelle kraft eigenem \nRecht hoheitlich wirken.\n\n7\n\nAngesichts dessen kann dahinstehen, ob gegen die Aufspaltung in eine die \nLeistung der Abwasserbeseitigung erbringende Stelle, hier die StEB-AöR, und eine \ndie Gebühren erhebende Stelle, hier den Antragsgegner, auch sonstige materielle \nBedenken bestehen. \n\n8\n\nSchließlich ergibt sich eine Befugnis des Antragsgegners, die streitigen \nGebühren durch einen im eigenen Namen erlassenen Bescheid zu erheben, auch \nnicht aus dem im Beschwerdevorbringen geltend gemachten Zusammenwirken von \nAufgabenübertragung, der vertraglichen Abtretung der Gebührenforderungen an die \nStadt L. und der weiterhin bestehenden mittelbaren Trägerschaft der Stadt für die \nAbwasserbeseitigungseinrichtungen. Rechtsgrundlage für die mittels entsprechender \nHeranziehungsbescheide praktizierte Gebührenerhebung kann nicht ein derartiges \nZusammenwirken, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW nur eine Satzung \nsein. Die hier maßgeblichen satzungsrechtlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz \n2 StEBS und des § 1 Abs. 1 a) StEBGebS sehen indes nur die Gebührenerhebung \ndurch den StEB-AöR vor; eine wirksame weitere satzungsrechtliche Befugnis zum \nErlass von Gebührenbescheiden durch den Antragsgegner in eigenem Namen ist \nnach den obigen Feststellungen hingegen nicht anzunehmen. Aus den gleichen \nGründen kommt es auch nicht auf die Erwägungen der Beschwerde zu den \nfinanziellen Vorteilen der beanstandeten Verfahrensweise für den \nGebührenschuldner an. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nin Höhe von einem Viertel der angegriffenen Forderung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/9-b-1551-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/9-b-1551-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284912","retrieved":"2026-07-09 03:01:05.951779+00:00"}}