{"status":"available","doknr":"OLD284913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.18B2661.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"18 B 2661/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf je 2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Aus den vom Antragsteller dargelegten, \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich \nnicht, dass die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \ndurch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. \n\n3\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des Antrags auf Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts vom 4. August 2003 - 27 L 4135/02 - gemäß § 80 Abs. 7 VwGO. \n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht eine Änderung seines Beschlusses von Amts \nwegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) nicht für geboten hielt, ist dem Senat eine \nÜberprüfung dieser Entscheidung schon aus Rechtsgründen verwehrt.\n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 - \n18 B 287/01- m.w.N.\n\n6\n\nDarüber hinaus ist die Beschwerdebegründung nicht geeignet, die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Abänderungsantrags (§ 80 Abs. 7 \nSatz 2 VwGO) erfolgreich in Frage zu stellen. \n\n7\n\nDies folgt schon daraus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom \n4. August 2003 zutreffend den Aussetzungsantrag hinsichtlich der Versagung der \nAufenthaltsgenehmigung als unzulässig verworfen bzw. bezüglich der \nAbschiebungsandrohung als unbegründet beurteilt hat und diesbezüglich keine \nveränderten Umstände aufgezeigt werden.\n\n8\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht auch den auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz gerichteten Hilfsantrag mit zutreffenden Gründen abgelehnt, die \ndurch das Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entkräftet werden. \n\n9\n\nDie mit der Beschwerde vorgelegte Bescheinigung des Klinikum L. vom \n12. November 2003 ist bereits vom Ansatz her nicht geeignet, das vom \nVerwaltungsgericht für einen Abschiebungsschutz aufgrund familiärer Bindungen \n(§ 55 Abs. 2 AuslG iVm Art. 6 Abs. 1 GG) zutreffend aufgezeigte Erfordernis des \nzwingenden Angewiesenseins der erwachsenen Tochter des Antragstellers K. \nQ. auf dessen Lebenshilfe zu belegen. Die Bescheinigung lässt nicht einmal \nerkennen, dass die Tochter überhaupt auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, sondern ist \nallein darauf gerichtet, die Erforderlichkeit eines weiteren Aufenthalts der Tochter in \nDeutschland aufzuzeigen.\n\n10\n\nDarüber hinaus vermochte der Antragsteller insbesondere weiterhin nicht \nglaubhaft zu machen, dass die von ihm geltend gemachte psychische Erkrankung \nauf einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG führt.\n\n11\n\nSoweit der Antragsteller im Hinblick darauf erstmals mit Schriftsatz vom 31. \nAugust 2004 seine Reisefähigkeit in Zweifel ziehen will, ist dieses Vorbringen nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgt und \nungeachtet sonstiger Bedenken schon deshalb unbeachtlich.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller weiterhin geltend macht, dass seine Erkrankung in \nseiner Heimat wegen der mangelhaften Leistungsfähigkeit des dortigen \nGesundheitssystems nicht hinreichend behandelt werden kann, belegen weder das \nim Beschwerdeverfahren eingereichte Attest des Dr. I. vom 1. Januar 2004 noch \nder Inhalt des zur Glaubhaftmachung schon mangels eigenhändiger Unterschrift des \nAntragstellers ungeeigneten Lebenslaufs vom 29. Dezember 2003, der überdies \nwegen der zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung erforderlichen Fachkunde \neine ärztliche Bescheinigung nicht ersetzen oder wirksam ergänzen kann, nur \nannähernd die zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im Sinne des § \n123 VwGO erforderliche Ermessensverdichtung auf Null zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Der Antragsteller verkennt vor \nallem, dass nicht bereits allein traumatische Erlebnisse in der von ihm in seinem \nLebenslauf in anschaulicher und nachvollziehbarer Weise geschilderten Art, die hier \nnicht bezweifelt werden sollen, oder eine Erkrankung wie eine - von ihm geltend \ngemachte - posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) für sich genommen auf \nAbschiebungsschutz führen. Nach der vorgenannten Regelung kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nur abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer (etwa wegen seiner Erkrankung) eine erhebliche Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Damit ist nicht jede Gefahr für die in Abs. 6 Satz 1 \nabschließend aufgezählten Rechtsgüter ausreichend. So wird bei einer PTBS wie bei \nallen anderen Gesundheitsstörungen vorausgesetzt, dass sich ein Ausländer \ngrundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein \nüblichen Standard in seinem Heimatland verweisen lassen muss und \nselbstverständlich auch die Erbringung zumutbarer familiärer \nUnterstützungsmaßnahmen jedenfalls im Rahmen der im Heimatland hierzu üblichen \nGepflogenheiten zu erwarten ist. \n\n13\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 28. März \n2003 - 18 B 35/03 -.\n\n14\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch \nunzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland wird nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n15\n\n- vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C \n58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = \nDVBl. 1998, 284 = InfAuslR 1998, 189, vom 27. April \n1998 - 9 C 13.97 -, InfAuslR 1998, 409 = NVwZ \n1998, 973 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, JURIS \nNr. WBRE410006003 -\n\n16\n\nund des erkennenden Gerichts\n\n17\n\n- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober \n2000 - 18 B 1520/00 -, vom 24. Oktober 2000 - 19 B \n555/00 -, vom 21. Dezember 2000 - 18 B 1904/00 -, \nvom 14. November 2001 - 18 B 1367/00 - und vom \n24. Juni 2002 - 18 B 965/02 -\n\n18\n\nerst dann begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die \nKrankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen \nHeimatstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Danach \nkommt für eine das Ermessen verdichtende und die Ausländerbehörde zur \nGewährung von Abschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung \nnur eine solche PTBS in Betracht, die im Abschiebezielstaat infolge fehlender \nnatürlicher, zeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender \nBehandlungsmöglichkeit zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen führen wird.\n\n19\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. \nJanuar 2001 - 13 A 5340/00.A -.\n\n20\n\nSofern eine derartige Erkrankung - wie hier vorgetragen - erst mehrere Jahre \nnach den geschilderten Erlebnissen gegenüber der Ausländerbehörde geltend \ngemacht wird und jahrelang keine ärztliche bzw. psychologische Hilfe beansprucht \nworden ist, bedarf es zusätzlich einer aussagekräftigen, nachvollziehbaren, im \nRegelfall durch eine ärztliche/psychologische Bescheinigung zu belegende \nDarstellung, warum um eine entsprechende Hilfe nicht frühzeitiger nachgesucht \nwurde und welche beachtenswerte Umstände gerade jetzt den Ausschlag für ihre \nInanspruchnahme gaben.\n\n21\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 24. Juni 2002 - 18 B \n965/02 -.\n\n22\n\nDabei gilt es zu beachten, dass nach fachärztlicher Erfahrung eine PTBS \nregelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach dem traumatischen Ereignis \neintritt.\n\n23\n\nVgl. hierzu die Nachweise bei Middeke, \n\"Posttraumatisierte Flüchtlinge im Asyl- und \nAbschiebungsprozess\", DVBl. 2004,150, 151.\n\n24\n\nDer Senat hat weder nach dem Vorbringen des darlegungs- und \nbeweispflichtigen Antragstellers in der Beschwerdebegründung noch in Würdigung \nder eingereichten Atteste hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm eine \npsychische Erkrankung vorliegt, auf die die vorgenannten Voraussetzungen \nzutreffen könnten und dass die insoweit erfolgte Würdigung durch das \nVerwaltungsgericht unrichtig ist. Abgesehen davon, dass in den vorgelegten Attesten \nsowohl eine substantiierte Beschreibung der traumatisch bedingten \nGesundheitsstörung (Befunde/messbare Angaben /Diagnosemethode) als auch \nAngaben zum spezifischen Therapieplan (Therapieform, Therapiemaßnahmen, \nzeitlicher Behandlungsrahmen, Medikation) \n\n25\n\n- vgl. zu diesen Erfordernissen Senatsbeschluss \nvom 24. November 2000 - 18 B 1759/00 -; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. Juli 2002 - 15 A 590/02.A -\n; Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, \nErlass vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44.386-\nB2/I14-Kosovo; Middeke, a.a.O., 152 ff. -\n\n26\n\nnahezu vollständig fehlen \n\n27\n\n- im wesentlichen wird unter dem 1. Januar 2004 \nvon Dr. I. nur attestiert, dass \"es sich bei dem \nPatienten eindeutig um ein posttraumatisches \nSyndrom mit sämtlichen Beschwerden wie Angst, \nSchlafstörung, Depression, Hoffnungslosigkeit\" \nhandelt -\n\n28\n\nund der Antragsteller sich erst rund sechs Jahre nach den von ihm geschilderten \nEreignissen in fachärztliche Behandlung begeben hat, ist es - worauf bereits das \nVerwaltungsgericht hingewiesen hat - bei dem behaupteten Krankheitsbild \ninsbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller im April 2000 unter \nInanspruchnahme finanzieller Anreize freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt ist und \nsich dort etwa 1 ½ Jahre aufgehalten hat. Die hierzu von ihm in seinem \"Lebenslauf\" \nabgegebene - im übrigen unbelegte - Erklärung, zur Erlangung eines \nAufenthaltsrechts für seine Tochter K. sei er zur Ausreise verpflichtet gewesen, \nist unerheblich. Dies folgt schon allein daraus, dass für den Antragsteller, der für sich \nschlimmste Gefahren bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchtet, dort ein \nderart langer Aufenthalt möglich war und nichts dafür ersichtlich ist, dass sich sein \nGesundheitszustand dadurch überhaupt, geschweige denn in dem oben \nbeschriebenen Ausmaß verschlechtert hat.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n30\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, \n25 Abs. 2 Satz 2 GKG in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung. \nHinsichtlich der Änderung des erstinstanzlichen Streitwertes ist maßgeblich, dass \nnach der ständigen Spruchpraxis des Senats es sich nicht streitwerterhöhend \nauswirkt, wenn neben einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. einem hierauf gerichteten \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (hilfsweise) eine Duldung begehrt wird; \ndenn dem Ausländer geht es in derartigen Fällen letztlich nur um ein Aufenthalts- \nbzw. Bleiberecht,\n\n31\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 11. August \n2000 - 18 A 3982/00 - und vom 5. Oktober 2001 - 18 \nB 1906/ 00 -\n\n32\n\nwobei dem weiter reichenden, das Verfahren der Aufenthaltsgenehmigung \nbetreffenden Antrag die wertbestimmende Bedeutung zukommt.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/18-b-2661-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/18-b-2661-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284913","retrieved":"2026-07-09 03:01:06.037549+00:00"}}