{"status":"available","doknr":"OLD284909","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.13A3802.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"13 A 3802/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.700 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nNachdem sich der Beklagte seit 1994 zunächst selbst bemüht hatte, der \nVerschmutzung durch Tauben unter der Bahnunterführung H.------straße in E. -\nF. Herr zu werden, erließ er gegen die Klägerin, eine Gesellschaft der E1. \nC. , unter dem 24. Juni 1999 eine auf §§ 10, 13 BSeuchG i. V. m. § 18 0BG NRW \ngestützte Ordnungsverfügung, mit der er der Klägerin aufgab, innerhalb von vier \nWochen nach Zustellung der Verfügung an der Bahnunterführung E. , H.------\nstraße , durch das Anbringen einer Netzabspannung \"das dauerhafte Ansammeln, \nNisten und Brüten von Tauben unter der Brückenkonstruktion zu unterbinden\". Zur \nBegründung machte er im Wesentlichen geltend, der Taubenkot im Bereich der \nUnterführung stelle eine Gesundheitsgefahr für die Passanten dar, der nur durch die \nSpannung eines Netzes durch die hierzu verpflichtete Eigentümerin der Bahnanlage \nwirksam begegnet werden könne. \n\n4\n\nNach Ergehen des den Widerspruch der Klägerin zurückweisenden Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E. vom 8. Februar 2000 hat die Klägerin am 2. März 2000 vor dem Verwaltungsgericht \nDüsseldorf Klage erhoben und beantragt, \n\n5\n\ndie Ordnungsverfügung des Oberstadtdirektors \nder Stadt E. vom 24. Juni 1999 und den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung E. \nvom 8. Februar 2000 aufzuheben. \n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nDurch Urteil vom 17. Juli 2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage mit der Begründung stattgegeben, die \nKlägerin könne nicht als Störerin herangezogen werden, weil die Gefahr unmittelbar durch das Verhalten der \nTauben ausgelöst werde, für das die Klägerin nicht verantwortlich sei. \n\n9\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten, der nach Ausführungen zur \nHaftbarkeit der Klägerin und zur Gesundheitsgefahr durch Taubenkot beantragt, \n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n11\n\nDie Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, \n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n13\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die \nVerwaltungsvorgänge und die Streitakten Bezug genommen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n16\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. \n\n17\n\nDer Beklagte könnte bereits für den Erlass der Ordnungsverfügung wegen der durch § 4 Abs. 2 AEG \nausschließlich begründeten Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes unzuständig gewesen sein. Der Senat \nvertieft dies aber nicht, weil die Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes (zumindest faktisch) eingeschränkt \nsein könnte. Anlass zu Zweifeln in diese Richtung gibt der Beschluss des OVG NRW vom 9. September 1994 -\n 11 B 1447/94 -, OVGE 44, 173 = VRS 88, 237 = GewA 1995, 127. Dieser von den Parteien nicht aufgegriffene \nGesichtspunkt bedarf keiner Aufklärung, weil sich die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls materiell als \nrechtswidrig erweist: \n\n18\n\nDer Beklagte stützt sich als Eingriffsnorm auf § 13 Abs. 1 Bundesseuchengesetz (BSeuchG). Vom Vorliegen \nder Voraussetzungen dieser inzwischen durch Regelungen des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 \nabgelösten, aber auf den vorliegenden Fall einer Anfechtungsklage, bei der in der Regel auf die Rechtslage im \nZeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchbescheides vom 8. Februar \n2000, abzustellen ist, noch anwendbaren Vorschrift kann zu Gunsten des Beklagten ausgegangen werden, zumal \ndie Parteien hierum nicht streiten. Die Berechtigung für die Heranziehung der Klägerin entnimmt er § 18 Abs. 1 \nOBG NRW, was grundsätzlich mangels entsprechender Regelung im Bundesseuchengesetz statthaft ist. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September \n1987 \n- 3 B 21.87 -, JURIS,\n\n20\n\n§ 18 OBG NRW regelt die Verantwortlichkeit für den Zustand von Sachen wie folgt: \n\n21\n\n\"Geht von einer Sache oder einem Tier eine Gefahr aus, so \nsind die Maßnahmen gegen den Eigentümer zu richten. Soweit \nnichts anderes bestimmt ist, sind die nachfolgenden \nVorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.\"\n\n22\n\n§ 18 Abs. 1 OBG ist jedoch keine ausreichende Grundlage für die Inanspruchnahme der Klägerin. Das ergibt \nsich daraus, dass die Gefahr, die von dem Taubenkot ausgeht, nicht unmittelbar mit dem Zustand des \nBrückenbauwerks ursächlich in Verbindung steht. \n\n23\n\nNach der Rechtsprechung besteht allerdings die Haftung eines Grundstückseigentümers als sog. \nZustandsstörer wegen der sog. Zustandsverantwortung für ein Grundstück auch dann, wenn die Gefahr von in \nein Grundstück eingebrachten Sachen, etwa Kampfmitteln, über die der Eigentümer des Grundstücks schon \nmangels Kenntnis von ihnen keine Sachherrschaft hat, oder wenn die Gefahr wie Felsbruch von einem \nNaturereignis ausgeht. Der Grund ist, dass sich aus der tatsächlichen und rechtlichen Sachherrschaft über das \nGrundstück wegen der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG eine Pflicht ergibt, in Bezug \nauf dieses Grundstück für Störungsfreiheit zu sorgen. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1998 - 1 B \n178.97 -, Buchholz, 402.41, Allg. PolizeiR Nr. 65 \nbetreffend vermutete Kampfmittel, und Beschluss \nvom 31. Juli 1998 - 1 B 229.97 -, Buchholz, 402.41, \nAllg. PolizeiR Nr. 66 = NJW 1999, 231 betreffend \nFelsabgänge.\n\n25\n\nIn diesen Fällen wird aus der Sachqualität des Grundstücks und der Sachherrschaft über das Grundstück die \nUnmittelbarkeit der Gefahr in Bezug auf das Grundstück abgeleitet. \n\n26\n\nOb die Unmittelbarkeit - wie in den vorstehenden Fällen - noch gegeben ist, ist von Fall zu Fall in wertender \nBetrachtung festzustellen. Der Zustand einer Sache und die Sachherrschaft über sie können im Verhältnis zu der \nGefahr oder dem Schaden auch eine nur entferntere, mittelbare Ursache darstellen; solche mittelbaren Ursachen \nlösen die polizeiliche Zustandshaftung jedoch nicht aus. So liegt der Fall etwa, wenn die Gefahr oder der \nSchaden unmittelbar durch eine Missbrauchshandlung eines Dritten ausgelöst wird, mag von der Sache auch ein \ngewisser Anreiz für diesen Missbrauch ausgehen. Deshalb ist etwa der Betreiber eines Flughafens nicht aus \nallgemeinen Gründen der Gefahrenabwehr verpflichtet, (auf eigene Kosten) Schutz vor terroristischen \nAnschlägen zu schaffen.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 4 C \n76.82 -, DÖV 1986, 287.\n\n28\n\nIn dem vorstehend zitierten Urteil wird für das Erfordernis einer Unmittelbarkeit als Grund angeführt, ohne \ndiese würde die polizeiliche Zustandshaftung zu einer konturenlosen Billigkeitshaftung, da andere \nhaftungsbeschränkende Kriterien wie Rechtswidrigkeit oder Schuld fehlen. Dem schließt sich der Senat in \nÜbereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil an.\n\n29\n\nIm Rahmen der wertenden Betrachtung schlägt durch, dass die Verwirklichung der Gefahr von wilden \nTieren ausgeht, das Brückenbauwerk aber - anders als in den beiden Fällen der Kampfstoffe und der \nFelsabgänge - die Gefahr nicht in sich selbst trägt. Um eine tatsächliche Verbindung zu der Brücke herzustellen, \nmuss auf die Nistplätze in dem Brückenbauwerk abgestellt werden, von denen selbst aber ebenfalls keine Gefahr \nausgeht. Unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten ist die Nähe der Tiere zu dem Brückenbauwerk weiter \ndadurch relativiert, dass sich zwar die Tiere häufig, aber nicht notwendigerweise dort entleeren. Die fehlende \nUnmittelbarkeit wird auch dadurch erhellt, dass es im Bereich des Beklagten - aktenkundig - nicht nur unter der \nfraglichen Brücke (und möglicherweise unter weiteren Brücken) Verunreinigung durch Tauben gibt, sondern \nauch anderenorts und in Großstädten allgemein eine Taubenplage festzustellen ist.\n\n30\n\nVgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. Juli \n2004, Seite 7 \"Neue Hackordnung am Opernplatz\". \n\n31\n\nDas Problem würde sich durch die angeordnete Netzabspannung allenfalls örtlich, aber nicht grundsätzlich \nverändern. Die Gefahr würde sich nämlich verlagern, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Verhinderung \ndes Nistens im Bereich der Brücke zu einer insgesamt geringeren Taubenbelastung führen würde. Die Tauben \nals wilde Tiere würden gegebenenfalls andere Nist- und Brutplätze suchen, und ihren Kot anderenorts abgeben. \nZu Gunsten des Beklagten mag allerdings sprechen, dass die Verlagerung der Nester nicht wieder zu einer \nähnlichen Konzentration der Tauben und der von ihnen ausgehenden Gefahr führen müsste. Deshalb dürfte das \nErfordernis der Eignung der angeordneten Netzabspannung - eine weitere Voraussetzung der Rechtmäßigkeit \neiner Ordnungsverfügung - nicht wegen der bloßen Vertreibung der Tauben zu anderen Nistplätzen entfallen. \nEin indizieller Gesichtspunkt bei der Bewertung der Unmittelbarkeit zwischen Gefahr und Brückenbauwerk \nbleibt die Verschiebung des Problems trotzdem. \n\n32\n\nDie fehlende Unmittelbarkeit ergibt sich in Bezug auf das klägerische Brückenbauwerk ferner dadurch, dass \nnicht die Belästigung durch den von den Tauben abgegebenen Kot schon die Gefahr bildet, sondern erst der \nUmstand, dass dieser auf der Straße trocknet und als Staub von Menschen eingeatmet werden kann. \nHinzukommt, dass es sich damit zugleich auch um ein Problem der insoweit nicht ausreichenden \nStraßenreinigung durch den dafür zuständigen Beklagten handelt. \n\n33\n\nDiese zu dem Umstand, dass die Tauben wilde Tiere sind, hinzukommenden Gesichtspunkte machen den \nFall entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch unvergleichbar mit der Inanspruchnahme eines \nGrundstückseigentümers wegen Ratten, die regelmäßig darin besteht, dass ihm das Auslegen von Rattengift auf \nseinem Grundstück aufgegeben wird. \n\n34\n\nWenn der Beklagte meint, bei der Auslegung des Verwaltungsgerichts würde § 13 Abs. 1 BSeuchG ins \nLeere gehen, da grundsätzlich niemand als Störer in Anspruch genommen werden könne, ist dem schon wegen \nder Fallgruppe der Handlungsstörer nicht zu folgen. Außerdem ist grundsätzlich auch eine Inanspruchnahme \neines Grundstückseigentümers als Zustandsstörer nicht ausgeschlossen, wenn die Gefahr und das Grundstück \nhinreichend eng (unmittelbar) in Beziehung stehen, was z. B. im Zusammenhang mit Ratten oftmals durch \nLagerung von Unrat oder Abfall oder durch sonstige dem Grundstück eigene Anziehungspunkte der Fall ist. \nGegebenenfalls kommt ferner eine Inanspruchnahme sogar nicht verantwortlicher Personen nach § 19 OBG \nNRW in Betracht. Nicht immer, wenn eine Gefahr zu beseitigen ist, muss auch ein anderer in Anspruch \ngenommen werden können. Ein weiterer Anwendungsbereich des § 13 BSeuchG wäre im Übrigen gegeben, \nwenn sich der Beklagte, nachdem er seit zehn Jahren mit anderen Mitteln versucht, des Taubenproblems Herr zu \nwerden, entschließen würde, die Tiere zu töten, weil die Behörde nach § 13 BSeuchG wie nach § 17 IfSG \nnämlich wirksam zu handeln hat. Wie auch die Klägerin zutreffend ausgeführt hat, würde ihm dann gegenüber \nden Regelungen des Tierschutzgesetzes ebenfalls § 13 BSeuchG bzw. die Nachfolgeregelung § 17 IfSG zur Seite \nstehen. \n\n35\n\nWegen der Zurückweisung der Berufung hat der Beklagte auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu \ntragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 713 ZPO. Der Streitwert, der von den Parteien nicht angegriffen worden ist, wird \nauch für das Berufungsverfahren auf 8.700 EUR festgesetzt. \n\n36\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/13-a-3802-02","cited_norms":[{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/13-a-3802-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284909","retrieved":"2026-07-09 03:01:05.667505+00:00"}}