{"status":"available","doknr":"OLD284910","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.12A459.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"12 A 459/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird \nabgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre geborene Kläger bezieht seit Jahren vom Beklagten laufende\nHilfe zum Lebensunterhalt, bei deren Berechnung ein Mehrbedarfszuschlag gemäß\n§ 23 Abs. 4 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) wegen kostenaufwendiger\nErnährung berücksichtigt wird. Aufgrund einer im Rahmen des\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens 5 K 2755/94 beim VG Köln getroffenen\nAbhilfeentscheidung des Beklagten war der seit Dezember 1993 auf 28 DM\nmonatlich reduzierte Mehrbedarfszuschlag auf 40 DM erhöht worden. Ab dem 1. Juli\n1997 gewährte der Beklagte dem Kläger wegen diagnostizierter Magengeschwüre\nund Hyperlipidämie (erhöhte Blutfettwerte) einen Mehrbedarfszuschlag von monatlich\n50 DM.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 25. Dezember 1999 bat der Kläger, bei der Entscheidung\nüber den Mehrbedarf jede einzelne Krankheit, d.h. auch eine Pankreatitis, eine\nkompensierte Herzinsuffizienz und eine Epilepsie zu berücksichtigen. Der Kläger\nreichte verschiedene Unterlagen ein, aus denen sich u.a. folgende Diagnosen\nergaben: Ein Gesamtcholesterinwert von 195 mg/dl und ein HDL-Cholesterinwert von\n42 mg/dl, Diabetes mellitus Typ II b - Adipositas, rezidivierende Magenulzera und\nchronische Pankreatitis, Cholecystektomie, kompensierte Herzinsuffizienz auf dem\nBoden einer koronaren Herzkrankheit sowie eine Lebensmittelallergie in Bezug auf\nMilch und Ei. Ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. Q. vom\n25. Januar 2000 hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt ein Körpergewicht von 73 kg\nbei einer Größe von 1,71 m. In dieser Bescheinigung des Dr. Q. und einer\nweiteren ärztlichen Stellungnahme, die am 27. März 2000 beim Beklagten einging,\nwar in dem Abschnitt \"Ergänzende Stellungnahme bei Fettstoffwechselstörung\" in der\nZeile \"Lipidsenkende Kost ist angezeigt:\" die Rubrik \"Ja\" angekreuzt.\n\n4\n\nMit Bescheiden vom 26. April bzw. 25. Mai 2000 gewährte der Beklagte dem\nKläger vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 einen Mehrbedarfszuschlag in\nHöhe von monatlich 60 DM.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus:\nSein Magen sei zu drei Viertel, sein Zwölffingerdarm und seine Galle seien gänzlich\nentfernt. Der Beklagte habe seine Erkrankungen nicht sachgerecht beurteilt, da er\nkeinen Fachmediziner eingeschaltet habe. \n\n6\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24. August 2000 zurück.\nZur Begründung führte er aus: Die Voraussetzungen für die Gewährung eines\nMehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung lägen nur noch hinsichtlich der\nchronischen Pankreatitis (50 DM), des Diabetes (28 DM) und der\nLebensmittelallergie (60 DM) vor. Dagegen seien die Voraussetzungen für die\nGewährung eines Mehrbedarfs wegen Hyperlipidämie nicht gegeben, weil der\nGesamtcholesterinwert unter 300 mg/dl liege und der HDL-Cholesterinwert nicht\ngleich oder kleiner als 35 mg/dl sei. Bei dem Vorliegen der Voraussetzungen für\nmehrere Krankenkostzulagen sei auf Grund von qualitativen und quantitativen\nKompensationseffekten die höchste in Betracht kommende Krankenkostzulage zu\ngewähren, hier also 60 DM. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 30. August 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat er auf\nseine Ausführungen im Vorverfahren Bezug genommen und vorgetragen, er sei nicht\nübergewichtig, bei einer Größe von 1,74 m habe er ein Gewicht von 74 bis 76 kg.\n\n8\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt, \n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser Aufhebung seines\nBescheides vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 24. August 2000 zu\nverpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar\n2000 bis zum 30. Juni 2001 einen\nMehrbedarfszuschlag in Höhe von 70 DM wegen\nkostenaufwendiger Ernährung zu gewähren. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung hat er auf die Gründe des angefochtenen\nWiderspruchsbescheides Bezug genommen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten - im Einverständnis der Beteiligten\nohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit Urteil vom 26. November\n2002 verpflichtet, dem Kläger über den bewilligten Mehrbedarfszuschlag von\nmonatlich 60 DM hinaus einen Zuschlag von weiteren 10 DM (5,11 Euro), d.h.\ninsgesamt 70 DM, zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:\nMaßgeblich für die Beurteilung, bei welchem Krankheitsbild und in welcher Höhe ein\nBedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG gerechtfertigt sei, seien die Empfehlungen des\nDeutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von\nKrankenkostzulagen in der Sozialhilfe nach § 23 Abs. 4 BSHG, nach denen bei\nerforderlicher lipidsenkender Kost grundsätzlich ein monatlicher Mehrbedarf von\n70 DM gerechtfertigt sei. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen\nleide der Kläger an Hyperlipidämie. Anhaltspunkte dafür, dass von den\nEmpfehlungen abzuweichen sei, seien nicht gegeben. Bei einem Bodymass-Index\nvon 26 (bei einer Größe von 1,72 m und einem Gewicht von 74 bis 76 kg) sei der\nKläger nicht so übergewichtig, dass eine Reduktionskost im Vordergrund stehe.\nEntsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins bestehe bei Vorliegen der\nVoraussetzungen mehrerer Krankenkostzulagen - hier wegen der Pankreatitis in\nHöhe von 50 DM und wegen der Hyperlipidämie in Höhe von 70 DM - nur Anspruch\nauf die jeweils höchste Zulage. \n\n14\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung führt der Beklagte unter\nBezugnahme auf die Gründe der Zulassungsschrift vom 16. Dezember 2002 im\nWesentlichen aus: Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei zunächst unrichtig, weil die\nCholesterinwerte des Klägers im Normbereich lägen. Erhöhte\nGesamtcholesterinwerte seien erst ab 250 mg/dl gegeben, ein außerhalb des\nNormbereichs liegender HDL-Cholesterinwert liege bei Werten von kleiner oder\ngleich 35 mg/dl vor. Dies ergebe sich aus einer in seinem Zuständigkeitsbereich seit\nJuli 1997 angewandten Richtlinie zum Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG.\nDemgegenüber lägen die entsprechenden Werte des Klägers bei 195 mg/dl\nGesamtcholesterin bzw. 42 mg/dl HDL-Cholesterin. Unabhängig davon sei das Urteil\nauch deshalb unrichtig, weil nach dem Gutachten des Prof. Dr. N. C. von der\nI. -I1. -Universität E. vom 8. April 2002 davon auszugehen sei, dass bei\nHyperlipidämie eine kostenverteuernde lipidsenkende Kost medizinisch nicht indiziert\nsei. Bei primären Fettstoffwechselstörungen sei in erster Linie eine medikamentöse\nTherapie indiziert. Bei sekundären Fettstoffwechselstörungen sei die Behandlung der\nGrunderkrankung (z.B. Diabetes, Adipositas) geboten, daneben sei eine gesonderte\nErnährungstherapie wegen der Blutfettwerte nicht erforderlich. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage\nabzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder beigezogenen Vorgänge des Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug\ngenommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : \n\n22\n\nDie Berufung ist zulässig. \n\n23\n\nSie genügt insbesondere dem Begründungserfordernis nach § 124a Abs. 6 i.V.m.\nAbs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Begründung einen bestimmten Antrag sowie\ndie im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Diese\nAnforderungen werden zwar nicht durch die Ausführungen im Schriftsatz des\nBeklagten vom 18. Mai 2004 aber durch die darin in Bezug genommenen\nDarlegungen in der Zulassungsschrift vom 16. Dezember 2002 erfüllt. Eine solche\nBezugnahme ist nicht zu beanstanden.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2003\n - 2 B 32/02 -, juris. \n\n25\n\nDie Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der\nKlage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat nach der allein in Betracht\nkommenden Anspruchsgrundlage des § 23 Abs. 4 BSHG keinen Anspruch auf die\nstreitige Erhöhung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwendiger\nErnährung im Umfang von monatlich 10 DM für die Zeit von Januar 2000 bis Juni\n2001. \n\n26\n\nI. Nach § 23 Abs. 4 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1993\n(BGBl. I S. 944), die hier für den der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden\nZeitraum von Januar 2000 bis Juni 2001 maßgeblich ist, ist für Kranke, Genesende,\nBehinderte oder von einer Krankheit oder Behinderung Bedrohte, die einer\nkostenaufwendigen Ernährung bedürfen und nach den Maßstäben der\n§§ 11 ff. BSHG hilfebedürftig sind, ein Mehrbedarf in angemessener Höhe\nanzuerkennen. Die Regelung des § 23 Abs. 4 BSHG setzt einen\nKausalzusammenhang zwischen der Erkrankung bzw. sonstigen gesundheitlichen\nBeeinträchtigung und einer besonderen Ernährungsform voraus. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2003\n- 12 A 4478/01 -, S. 11 des Urteilsabdrucks.\n\n28\n\nDiese Ernährungsform muss ferner mit Kosten verbunden sein, die den\nRegelsatzanteil für Ernährung übersteigen. Dieser Anteil beträgt 50 % des\nRegelsatzes nach der auf § 22 BSHG und der Verordnung zu dieser Bestimmung\nberuhenden, jeweils einschlägigen landesrechtlichen Verordnung über die\nRegelsatzfestsetzung.\n\n29\n\nVgl. etwa Fichtner, BSHG, 2. Auflage, Rz. 24 zu\n§ 23 sowie den Beschluss des Senats vom 13. Mai\n2004 - 12 A 2706/02 -.\n\n30\n\nLiegen diese Voraussetzungen dem Grunde nach vor, ist ein Mehrbedarf \"in\nangemessener Höhe\" anzuerkennen. Hierbei handelt es sich um einen\nunbestimmten Rechtsbegriff ohne behördlichen Beurteilungsspielraum. Er unterliegt\ndeshalb der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.\n\n31\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 28. September\n2001 - 16 A 5644/99 -, Fürsorgerechtliche\nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte\n(FEVS) Band 53, S. 310.\n\n32\n\nWird - wie hier - die Anerkennung eines (erhöhten) Mehrbedarfs im Hinblick auf\ndie Behauptung einer Hyperlipidämie (Abweichung der Blutfettwerte vom\nNormbereich) erstrebt, müssen nach § 23 Abs. 4 BSHG mithin zunächst folgende\nVoraussetzungen gegeben sein: \n\n33\n\n(1) Es müssen tatsächlich Blutfettwerte vorliegen, deretwegen es einer\nBehandlung mit dem Ziel einer Normalisierung bzw. Beeinflussung bedarf.\n\n34\n\n(2) Es muss des Weiteren im Rahmen dieser Behandlung zumindest auch die\nEinhaltung einer bestimmten Ernährungsform notwendig sein, die zur\nNormalisierung bzw. Beeinflussung der Werte beiträgt.\n\n35\n\n(3) Ferner muss diese \"lipidsenkende\" Kost mit einem gegenüber dem\nRegelsatzanteil für Ernährung, gegebenenfalls einschließlich der wegen\nanderer Erkrankungen erforderlichen Zuschläge, erhöhten Kostenaufwand\nverbunden sein.\n\n36\n\n(4)\n\n37\n\nII. Nach diesen Grundsätzen kann der Kläger einen höheren\nMehrbedarfszuschlag als 60 DM monatlich für den streitbefangenen Zeitraum nicht\nbeanspruchen. \n\n38\n\n1. Der Anerkennung eines - über den bewilligten Mehrbedarf von 60 DM\nmonatlich hinaus - auf 70 DM erhöhten Mehrbedarfs mit Blick auf die geltend\ngemachte Hyperlipidämie steht schon entgegen, dass die erste der vorgenannten\nVoraussetzungen nicht erfüllt ist. \n\n39\n\nWeder können vom Normbereich abweichende Cholesterinwerte für den\nstreitbefangenen Zeitraum festgestellt werden noch ist feststellbar, dass bei dem\nKläger ein gesundheitlicher Sachverhalt vorliegt, der trotz Einhaltung der vom\nBeklagten mitgeteilten Normwerte gleichwohl eine Lipidsenkung bzw. -beeinflussung\nerforderte. Deshalb fehlt bereits die für eine Zuerkennung eines Mehrbedarfs im\nHinblick auf eine Hyperlipidämie notwendige Erforderlichkeit einer die Lipidwerte\nbeeinflussenden Behandlung. \n\n40\n\nNach den eingereichten ärztlichen Bescheinigungen des Dr. Q. belief sich der\nGesamtcholesterinwert des Klägers auf 195 mg/dl. Der HDL-Cholesterinwert betrug\nnach der am 27. März 2000 beim Beklagten eingereichten Stellungnahme der Praxis\nDr. I2. / E1. 42 mg/dl. Dazu hat der Beklagte unter Bezugnahme auf\nFachpublikationen darauf hingewiesen, dass diese Werte innerhalb des\nNormbereichs liegen. Dieser ist hiernach erst bei einem Wert von über 250 mg/dl für\nGesamtcholesterin bzw. einem Wert von gleich oder unter 35 mg/dl für HDL-\nCholesterin nicht mehr eingehalten. Der Senat sieht, da die Stellungnahme des\nBeklagten fachlich abgesichert und der Kläger ihr im Berufungsverfahren nicht\nentgegengetreten ist, keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung, nach der\netwa niedrigere Werte für Gesamtcholesterin maßgeblich wären. \n\n41\n\nEine andere Beurteilung der Frage, ob es einer therapeutischen Intervention zur\nBeeinflussung der Blutfettwerte des Klägers bedurfte, ergibt sich allerdings auch\ndann nicht, wenn man nicht von der Maßgeblichkeit bestimmter \"Grenzwerte\"\nausgeht, sondern - wie offenbar der Gutachter C. in dem vom Beklagten\neingereichten Gutachten vom April 2002 - die Erforderlichkeit einer medizinischen\nIntervention von einer Gesamtbeurteilung verschiedener Risikofaktoren abhängig\nmacht.\n\n42\n\nDer Senat hat keinen Sachverhalt festgestellt, der ungeachtet der Einhaltung der\nvom Beklagten zugrundegelegten Werte eine solche Erforderlichkeit begründete. Die\närztlichen Stellungnahmen des Dr. Q. vom 25. Januar 2000 bzw. der Praxis Dr.\nI2. /E1. (am 27. März 2000 beim Beklagten eingereicht), es sei eine\nlipidsenkende Kost angezeigt, enthalten keinerlei tatsächliche Feststellungen hierzu,\nobwohl solche in den von ihnen ausgefüllten Bögen angesichts des deutlich\nunterhalb 300 mg/dl liegenden Gesamtcholesterinwertes des Klägers erfragt waren.\nDa der Kläger auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte für eine unabhängig von\nseinen Blutfettwerten erforderliche Lipidsenkung aufgezeigt hat, besteht auch keine\nVeranlassung zu einer diese Frage betreffenden weiteren Sachaufklärung. \n\n43\n\nEine Erhöhung des zuerkannten Mehrbedarfs von 60 DM monatlich für den\nstreitbefangenen Zeitraum auf einen Wert von 70 DM ist auch nicht mit Blick auf die\nanderen Erkrankungen des Klägers gerechtfertigt. Hierfür bieten weder die vom\nVerwaltungsgericht zugrunde gelegten Empfehlungen des Deutschen Vereins für die\nöffentliche und private Fürsorge noch die Richtlinie des Beklagten zum\nernährungsbedingten Mehrbedarf nach § 23 Abs. 4 BSHG noch andere\nsachverständige Quellen oder das Vorbringen des Klägers Anhaltspunkte. Danach\nmag dahinstehen, ob die Erhöhung des Mehrbedarfs zum Januar 2000 von 50 auf 60\nDM - wegen einer bescheinigten Allergie gegen Milch und Ei (vgl. S. 4 des\nWiderspruchsbescheids vom 24. August 2000) - gerechtfertigt war; der Kläger hat im\nWiderspruch angegeben, er leide nicht an einer Allergie und er verzichtet ausweislich\nder im Berufungsverfahren eingereichten Aufstellung zu seinem Ernährungsverhalten\nkeineswegs auf den Verzehr von Eiern und Milchprodukten. \n\n44\n\n2. Ein Anspruch auf Erhöhung des Mehrbedarfs ist noch aus einem anderen\nGrund ausgeschlossen. Eine Zuerkennung eines Mehrbedarfs im Wege\nverwaltungsgerichtlicher Verpflichtung setzt grundsätzlich voraus, dass sich der Hilfe\nSuchende tatsächlich kostenaufwendiger ernährt hat. \n\n45\n\nVgl. hierzu das Urteil des Senats vom 5.\nDezember 2003 mit weiteren Nachweisen sowie\netwa Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rz. 28 zu § 23 und\nLehr- und Praxiskommentar zum BSHG, 6. Aufl., Rz.\n28 zu § 23.\n\n46\n\nDafür, dass dies im Streitzeitraum - wie für die begehrte Zuerkennung\nerforderlich - in der Weise geschehen ist, dass der Kläger einen nicht nur 60 DM,\nsondern 70 DM über dem Regelsatzanteil für Ernährung liegenden Kostenaufwand\nhatte, lässt sich weder seinem Vortrag noch den Akten etwas entnehmen. Auch die\nim Berufungsverfahren eingereichte Darstellung zum Ernährungsverhalten des\nKlägers bietet hierfür keinerlei Anhaltspunkte. \n\n47\n\n3. Aus den vorstehenden Gründen kann offen bleiben, ob es auch an weiteren\nVoraussetzungen für eine (erhöhte) Zuerkennung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs.\n4 BSHG fehlt.\n\n48\n\nDies gilt zunächst für die Frage, ob - eine medizinische Erforderlichkeit einer\nBeeinflussung der Blutfettwerte des Klägers unterstellt - eine Behandlung unter\nEinbeziehung einer besonderen Ernährungsform nötig gewesen wäre. Nach dem\nvom Beklagten in das Verfahren eingeführten Gutachten des Prof. Dr. C. kommt\neiner besonderen Ernährung für die (erforderliche) Lipidwertbeeinflussung\nregelmäßig keine Bedeutung zu und es ist insoweit primär eine medikamentöse\nBehandlung angezeigt. Hierzu werden allerdings in der fachmedizinischen\nDiskussion auch andere Auffassungen vertreten.\n\n49\n\nVgl. dazu etwa den von einer Arbeitsgruppe von\nÄrztinnen und Ärzten aus Gesundheitsämtern\nerstellten Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf\nbei krankheitsbedingter kostenaufwendiger\nErnährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 (4)\nBSHG, hrsg. vom Landschaftsverband Westfalen-\nLippe, Januar 2002, S. 8 sowie S. 5 der Anl. I. \n\n50\n\nKeiner abschließenden Beantwortung bedarf danach auch, ob - bei (unterstellter)\nErforderlichkeit einer Lipidwertbeeinflussung gerade durch eine besondere\nErnährung - eine indizierte Kost, bei der insbesondere bestimmte (\"gesättigte\")\ntierische Fette weitgehend gemieden und stattdessen vermehrt andere, vor allem\npflanzliche Fette sowie bestimmte Fischsorten verzehrt werden, \"Mehrkosten\"\nverursacht. \n\n51\n\nVgl. hierzu den vorgenannten\nBegutachtungsleitfaden einerseits bzw. die\nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für die\nGewährung von Krankenkostzulagen in der\nSozialhilfe, 2. Aufl. 1997, S. 32, 36, 42 f. und OVG\nLüneburg, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - 12 LA\n385/03 -, FEVS 55, 359 sowie Beschluss vom 14.\nNovember 2002 - 4 ME 465/02 -, FEVS 54, 368\nandererseits. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung\nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n54\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind. \n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284910","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/12-a-459-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284910","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284910","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/12-a-459-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284910","retrieved":"2026-07-09 03:01:05.758813+00:00"}}