{"status":"available","doknr":"OLD284911","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.12A3625.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-06","aktenzeichen":"12 A 3625/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger, die von miteinander verheiratet waren, sind die Eltern \ndes am geborenen Kindes N. . Beide Kläger stehen wegen psychischer \nErkrankungen seit mehreren Jahren unter Betreuung. \n\n3\n\nAm 28. November 2001 beantragte die Mutter der Klägerin, Frau F. -N1. \nX. , beim Bürgermeister ihres Wohnortes H. die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz für ihren Enkel N. . Frau X. \n, die seit 1994 geschieden ist, bezog seinerzeit Arbeitslosenhilfe in Höhe von \nwöchentlich 232,19 DM sowie einen Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz von \nmonatlich 236,66 DM. Zur Begründung des Sozialhilfeantrags gab sie an: N's \nMutter sei erziehungsunfähig. Das Kind werde daher seit Mai 2000 von ihr betreut. \nDer Kindesvater befinde sich derzeit in einer Reha-Klinik für psychisch Kranke. \nUnterhaltszahlungen seien nicht zur erwarten. Sie bitte um Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt, bis über ihren beim Jugendamt des Kreises T. gestellten Antrag \nauf Hilfe zur Erziehung und wirtschaftliche Jugendhilfe entschieden worden sei. \n\n4\n\nUnter dem 29. November 2001 beantragten die Kläger beim Jugendamt des \nKreises T. die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ihres Sohnes in Vollzeitpflege \nbei Frau X. , die zuvor selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Mit \nSchreiben vom 8. Dezember 2001 teilte Frau X. dem Jugendamt mit, ihre Tochter \nsei psychisch krank und nicht in der Lage, N. aufzuziehen und zu erziehen. Dieser \nlebe bereits seit Mai 2000 vollkommen bei ihr, Frau X. . Anderenfalls müsste er in \neinem Heim untergebracht werden, was sie auf keinen Fall wolle. N. werde von ihr \nversorgt, aufgezogen und erzogen; es gehe ihm gut. \n\n5\n\nDas Jugendamt des Kreises T. leitete den Antrag der Kläger an den \nBeklagten weiter, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieser für die \nEntscheidung über den Antrag örtlich zuständig war. Das Jugendamt des Beklagten \nverfasste zu dem Antrag einen Bericht, der das Datum vom 7. März 2002 trägt. In \nihm heißt es unter anderem: N. lebe seit Mai 2000 bei Frau X. , seiner \nGroßmutter. Schon vorher habe sich Frau X. um die Belange des Kindes \ngekümmert, wenn die Eltern sich in schwierigen Situationen befunden hätten. N. \nfühle sich bei der Oma wohl und sei altersentsprechend entwickelt. Beide Elternteile \nseien psychisch erkrankt, so dass sie die Erziehung N's langfristig nicht sicher \nstellen könnten. Die Eltern lebten getrennt, die Scheidung sei eingereicht. Ferner \nenthält der Bericht folgende Einschätzung einer Mitarbeiterin des Allgemeinen \nSozialen Dienstes des Jugendamtes:\n\"Seit der Geburt N's hat Frau X. die Entwicklung N's begleitet, da ihre \nTochter als auch der Kindesvater durch die Erkrankung nicht durchgängig dazu in \nder Lage waren. Die größer werdenden Schwierigkeiten führten schließlich dazu, \ndass N. im Mai 2000 ganz in den Haushalt des Großmutter zog. Frau X. stellte \nnun nachträglich den Antrag, als Pflegemutter für N. anerkannt zu werden, was \nseitens des Pflegekinderdienstes auch überprüft wurde. Diese Anerkennung wird \nseitens des Pflegekinderdienstes in folgenden Punkten als schwierig angesehen:\n- Frau X. ist selbst emotional sehr belastet \n- eine Aufarbeitung der eigenen belasteten Biografie hat bisher nicht \nstattgefunden\n- Unklarheit besteht darüber, inwieweit ein Zusammenhang zwischen \nHerkunftsfamilie und psychischer Erkrankung der Tochter besteht\n- das Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und Tochter ist ungeklärt \n- Frau X. ist alleinerziehend, und damit fehlt der männliche Part\n- die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nicht gesichert.\"\n\n6\n\nNachdem am 7. März 2002 ein Fachgespräch stattgefunden hatte, an dem unter \nanderem die Kläger, Frau X. und Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten \nteilnahmen, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. März 2002 den Antrag der \nKläger auf Hilfe zur Erziehung ab. Zur Begründung führte er aus: Großeltern seien \ngemäß §§ 1601, 1602 und 1615a BGB ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, \ndies könne in Form von Erziehung und Betreuung des Enkels geleistet werden. \nBezüglich der Anerkennung von N's Großmutter mütterlicherseits (Frau X. ) \nals geeignete Pflegeperson gemäß § 33 SGB VIII müsse das Jugendamt diverse \nKriterien zugrunde legen, die jedoch von ihr nicht erfüllt würden, wie sich aus dem \nBericht und dem Protokoll des Fachgesprächs vom 7. März 2002 ergebe. Eine \neigenständige Hilfe - außerhalb von Vollzeitpflege - im Rahmen von Beratung und \nUnterstützung durch fachliche Begleitung vor Ort lehne Frau X. ab. \n\n7\n\nDer Bürgermeister der Stadt H. bewilligte dem Sohn der Kläger mit Bescheid \nvom 21. März 2002 für die Zeit ab dem 28. November 2001 Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in Form von Regelsatzleistungen \nabzüglich Kindergeld und machte gegenüber dem Beklagten mit Leistungsanzeige \nvom gleichen Tag einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X geltend.\n\n8\n\nGegen den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2002 legten die Kläger \nWiderspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor: Der vom Beklagten angegebene \nSachverhalt entspreche nicht den Tatsachen. Keineswegs lebe N. bereits seit Mai \n2000 im Haushalt seiner Großmutter. Er habe seit Mai 2000 manchmal \nwochenweise, manchmal tageweise bei seiner Mutter und bei der Großmutter gelebt. \nWenn sich der gesundheitliche Zustand seiner Mutter verschlechtert habe, sei durch \nderen Betreuerin veranlasst worden, dass die Großmutter wieder nach M. \ngekommen sei und Tochter und Enkelsohn betreut habe. Dies sei sehr häufig \ngeschehen. Erst im Juli 2001, nachdem auch ärztlicherseits ein Verbleib N's im \nHaushalt seiner Mutter nicht mehr angeraten gewesen sei, habe sich Frau X. \nentschlossen, N. zu sich zu nehmen. N's Eltern hätten sich scheiden lassen. \nIm Protokoll zur mündlichen Verhandlung im Scheidungstermin habe das Gericht \nentsprechend dem Wunsch der Eheleute aufgenommen, dass N. von der \nGroßmutter erzogen werden solle. Nachdem festgestanden habe, dass N. von der \nGroßmutter erzogen werde, sei erstmalig im Juli 2001 das Kindergeld an diese \nüberwiesen worden. Im November 2001 sei N. in H. gemeldet worden. Die \nGroßmutter, die Arbeitslosenhilfe und Wohngeld beziehe, sei zu Unterhaltsleistungen \ngegenüber N. nicht verpflichtet. Sie sei nicht bereit und auch nicht dazu in der \nLage, den erzieherischen Bedarf des Kindes unentgeltlich zu decken. Der Bericht \ndes Jugendamtes des Beklagten vom 7. März 2002 enthalte böswillige \nUnterstellungen. Allein die Behauptung, Frau X. sei emotional sehr belastet, \nkönne ohne nähere Begründung nicht nachvollzogen werden. Das gleiche gelte für \ndie Behauptung, dass bei Frau X. eine Aufarbeitung der eigenen belasteten \nBiografie bisher nicht stattgefunden habe. Unklarheiten hinsichtlich eines \nZusammenhangs zwischen der Herkunftsfamilie und der Krankheit der Kindesmutter \nsowie bezüglich eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Mutter und Tochter, wie \nim Bericht vom 7. März 2002 angesprochen, könnten nicht zu Lasten von Frau X. \ngehen. \n\n9\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli \n2002, zugestellt am 29. Juli 2002, zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Kläger \nseien durch ihre Erkrankung nicht in der Lage, der Pflege und Erziehung ihres \nSohnes persönlich gerecht zu werden. Andererseits bedeute dies im Umkehrschluss \nnicht, dass N's erzieherischer Bedarf notwendigerweise ohne Hilfe zur \nErziehung ungedeckt sei. Denn N. werde spätestens seit Juli 2001 dauernd durch \nseine Großmutter, Frau X. , versorgt und betreut. Der Anspruch auf öffentliche \nJugendhilfe in Form von Hilfe zur Erziehung sei nicht gegeben, da kein Bedarf \nbestehe. Es sei somit nicht erheblich, ob N. seit Mai 2000 oder seit Juli 2001 \nvollständig von der Großmutter versorgt und betreut werde, weil in jedem Fall die \nEltern einverständlich mit N's Großmutter eine innerfamiliäre Regelung für ihren \nSohn geschaffen hätten. Die Aussage, dass Frau X. nicht bereit sei, unentgeltlich \nfür die Versorgung ihres Enkels aufzukommen, decke sich nicht mit den bisher \ngeschaffenen Fakten. Die Eltern und Frau X. hätten vielmehr mehrfach geäußert, \ndass N. im großmütterlichen Haushalt verbleiben solle. Frau X. habe die \nEltern keineswegs vor die Wahl gestellt, N. wieder in den eigenen Haushalt \naufzunehmen. N's Verbleib im Haushalt seiner Großmutter und die \ninnerfamiliäre Regelung stünden somit gar nicht ernsthaft zur Debatte, wie das \nkonkludente Verhalten von Frau X. zeige. \n\n10\n\nDie Kläger haben am 28. August 2002 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen vorgetragen: Der generelle Hinweis auf eine bestehende \nUnterhaltspflicht genüge nicht, um die Gewährung von Hilfe zur Erziehung \nabzulehnen. Frau X. sei mangels Leistungsfähigkeit ihrem Enkel N. zu \nUnterhaltszahlungen nicht verpflichtet. Folglich bestehe auch keine Verpflichtung zur \nunentgeltlichen Erziehung und Betreuung des Kindes. Eine Bereitschaft zur \nunentgeltlichen Betreuung könne nur erwartet werden, wenn es sich die Großeltern \nauf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse auch leisten könnten, ihr Enkelkind \nunentgeltlich zu pflegen. Frau X. sei zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels N. \nnicht bereit und, wie dargetan, wirtschaftlich auch nicht in der Lage. \n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 15. März 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 zu \nverpflichten, ihnen Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 \nff. SGB VIII in Form der Vollzeitpflege durch Frau F. \n-N1. X. für ihren Sohn N. einschließlich des \nnotwendigen Lebensunterhalts und der Kosten der \nErziehung für den Zeitraum von November 2001 bis \nJuli 2002 zu gewähren. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen die Ausführungen aus dem \nWiderspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Ergänzend hat er vorgetragen: Nach \nden Maßstäben, die an Pflegestellen angelegt werden müssten, sei Frau X. nicht \ngeeignet, die Dauerpflege zu leisten. Zwar könne das Pflegeverhältnis auf Grund der \nnunmehr langjährigen Bindungen des Kindes zu Frau X. zurzeit nicht beendet \nwerden. Wäre das Jugendamt jedoch im Vorfeld beteiligt worden, so wäre das Kind \nin eine geeignete Pflegestelle gegeben worden. \n\n16\n\nMit Urteil vom 10. Juli 2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten \nantragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die \nKläger hätten einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII. \nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Die Kläger seien offensichtlich -\n auch nach Ansicht des Beklagten - in dem hier streitigen Zeitraum von November \n2001 bis Juli 2002 nicht in der Lage gewesen, ihren zu Beginn dieses Zeitraums \nzweijährigen Sohn ordnungsgemäß zu erziehen. Der danach gegebene Bedarf an \nHilfe zur Erziehung sei nicht dadurch entfallen, dass das Kind seit November 2001 -\n wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend klargestellt \nhätten - bei seiner Großmutter, Frau X. , untergebracht gewesen sei. Denn nach \nden vorgelegten Unterlagen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei \ndie Großmutter leistungsunfähig gewesen. Die ernsthafte Erklärung der Großmutter, \nihr Enkelkind nicht weiter unentgeltlich betreuen zu können, finde in gewisser Weise \nihre Bestätigung auch in der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz für das Enkelkind im November 2001. Schließlich \nsei die von den Klägern für die Übernahme der Vollzeitpflege ausgewählte Person, \ndie Großmutter des Kindes und Mutter der Klägerin, zur Erbringung der \nerforderlichen Leistungen auch geeignet gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, \ndass dem Beklagten als zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe weder für \nden hier streitigen Zeitraum noch für die Zeit danach konkrete Anzeichen vorlägen, \ndie ein Eingreifen des Jugendamtes notwendig gemacht hätten. Hinzu komme, dass \nder Beklagte im November 2001, als das Kind von seiner Großmutter zur Betreuung \naufgenommen worden sei, offensichtlich keine Notwendigkeit dafür gesehen habe, \nwegen einer vermuteten Ungeeignetheit der Vollzeitpflegestelle Alternativen zu \nüberprüfen und diese gegebenenfalls auch durchzusetzen. \n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen \ngeltend: Frau X. habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ernsthaft die Pflege \nihres Enkelkindes aufgeben wollen. Dies komme im Schreiben vom 8. Dezember \n2001 zum Ausdruck und sei ausdrücklich auch im Fachgespräch vom 7. März 2002 \nwiederholt worden. Aus den Erklärungen sei zu entnehmen, dass Frau X. zwar \nden Willen bekundet habe, in den Genuss wirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen, \ndarüber hinaus jedoch weder die Personensorgeberechtigten noch das Pflegekind \nernsthaft vor die Alternative gestellt habe, für ihre Entlohnung zu sorgen oder auf ihre \nBetreuungsleistungen verzichten zu müssen. Vielmehr spreche das Verhalten von \nFrau X. dafür, dass sie in jedem Fall dem Wunsch der Kindeseltern, sie solle das \nKind erziehen, nachkommen wolle. Dieser Wunsch sei im Scheidungsverfahren \nprotokolliert worden. Ein erzieherischer Bedarf liege damit nicht vor. Darüber hinaus \nvertrete er, der Beklagte, die Auffassung, dass die Großmutter als Pflegestelle nicht \ngeeignet sei. Insoweit sei auch bei Verwandtenpflegestellen auf den Maßstab für \naußerfamiliäre Pflegestellen zurückzugreifen. \n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nSie tragen im Wesentlichen vor: Aus der Stellung von Anträgen auf Hilfe zur \nErziehung und Hilfe zum Lebensunterhalt sei zwingend zu schließen, dass die \nGroßmutter zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit und auf Grund ihrer finanziellen \nVerhältnisse auch nicht in der Lage sei. Es sei eindeutig klargestellt worden, dass sie \nnur gegen Entlohnung die Betreuungsleistung erbringen könne. Für die Beurteilung \nder Großmutter als geeignete Pflegestelle seien keineswegs die Kriterien zu \nberücksichtigen, die bei außerfamiliären Pflegestellen anzulegen seien. Der Beklagte \nhabe konkret zu prüfen gehabt, ob die Großmutter in der Lage sei, N. zu pflegen \nund zu erziehen. Diese Prüfung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Er habe \naber auch keine Veranlassung gesehen, das Kind N. aus dem Haushalt der \nGroßmutter herauszunehmen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und des Bürgermeisters der Stadt H. Bezug \ngenommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung ist nicht begründet. \n\n26\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist klargestellt worden, dass die \nKlage auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet ist, den Klägern Hilfe zur \nErziehung ihres Sohnes N. in Vollzeitpflege durch Frau X. gemäß §§ 27, 33 \nSGB VIII einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß § 39 SGB VIII für den Zeitraum \nvom 29. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 unter Anrechnung der ihrem Sohn für \ndiesen Zeitraum bewilligten Sozialhilfe zu gewähren. Diese Klage ist zulässig und \nbegründet.\n\n27\n\nDen Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu. Die Ablehnung der \nHilfegewährung durch den Bescheid des Beklagten vom 15. März 2002 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2002 ist rechtswidrig und verletzt die \nKläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nNach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei der Erziehung \neines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn \neine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht \ngewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. § 27 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII bestimmt, dass Hilfe zur Erziehung insbesondere nach \nMaßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt wird. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll \nentsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen \nund seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der \nErziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer \nanderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer \nangelegte Lebensform bieten (§ 33 Satz 1 SGB VIII). Wird Hilfe nach den §§ 32 bis \n35 oder nach § 35 a Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gewährt, so ist gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII \nauch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des \nElternhauses sicherzustellen (Satz 1), der auch die Kosten der Erziehung umfasst \n(Satz 2).\n\n29\n\nDie Kläger waren im streitgegenständlichen Zeitraum grundsätzlich berechtigt, \nHilfe zur Erziehung ihres Sohnes N. und auch Leistungen zu seinem Unterhalt in \nAnspruch zu nehmen. Der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in \nVollzeitpflege steht nämlich als „Annex-Anspruch\" zum Anspruch auf Hilfe zur \nErziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten (§ 27 Abs. 1 SGB VIII) zu. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 \n- 5 C 31.95 -, FEVS 47, S. 433 (435), sowie Urteil \nvom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, FEVS 48, S. \n289 (290); Urteil des erkennenden Senats vom 25. \nApril 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, S. 251 (252 f.), \nmit weiteren Nachweisen.\n\n31\n\nDie Kläger waren im Streitzeitraum personensorgeberechtigt. Der Umstand, dass \nsie unter Betreuung gestanden haben (und stehen), beeinträchtigt ihre Stellung als \nPersonensorgeberechtigte nicht. Denn das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - \nM. hat ihnen weder ganz noch teilweise die Personensorge für N. entzogen \n(vgl. § 1666 BGB), sondern hat für sie lediglich jeweils für bestimmte Aufgabenkreise, \ndie jedoch nicht die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, gemäß § 1896 BGB \neine Betreuerin bestellt. Auch die im März 2002 erfolgte Scheidung ihrer Ehe hat \nnichts daran geändert, dass ihnen die Personensorge für N. gemeinsam zusteht. \n\n32\n\nDem Anspruch der Kläger aus § 39 SGB VIII kann nicht entgegengehalten \nwerden, dass der Beklagte keine Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33 SGB VIII \ngeleistet, sondern die Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bei Frau \nX. durch die angefochtenen Bescheide abgelehnt hat. Zwar setzt § 39 Abs. 1 \nSatz 1 SGB VIII nach seinem Wortlaut voraus, dass Hilfe zur Erziehung nach den §§ \n32 bis 35 SGB VIII gewährt wird. Dies kann jedoch nicht in den Fällen gelten, in \ndenen der Träger der Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Gewährung \nerzieherischer Hilfe verneint und mit Rücksicht darauf ein auf die Erziehung des \nKindes oder des Jugendlichen gerichtetes Tätigwerden von vornherein ablehnt. In \nFällen dieser Art hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, \nwenn der Minderjährige die für erforderlich gehaltene erzieherische Hilfe tatsächlich \nvon einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten \nhat, den zuständigen Jugendhilfeträger für verpflichtet gehalten, Jugendhilfe durch \nÜbernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme und demzufolge auch \n„wirtschaftliche Jugendhilfe\" zu leisten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für \ndie Gewährung öffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene Erziehung \nvorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu \ntragen sind.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 \n- 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 435 f., m.w.N., und vom 4. \nSeptember 1997 - 5 C 11.96 -, a.a.O., S. 291; zur \nZulässigkeit der sogenannten Selbstbeschaffung vgl. \nferner BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C \n29.99 -, FEVS 52, S. 532 (533), sowie OVG NRW, \nUrteile vom 14. März 2003 \n- 12 A 1193/01 - , FEVS 55, S. 86, und \n- 12 A 122/02 -, FEVS 55, S. 16.\n\n34\n\nAllein die Tatsache, dass es sich bei der Pflegeperson (Frau X. ) um die \nGroßmutter des Pflegekindes (N. ) handelt, steht Ansprüchen der Kläger aus den \n§§ 27, 33, 39 SGB VIII ebenfalls nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr ist im \nRahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen \naußerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen, wenn \nein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die \nkeiner Pflegeerlaubnis bedürfen, beispielsweise von den Großeltern (§ 44 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 SGB VIII), betreut wird.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1995 \n- 5 C 2.94 -, FEVS 47, S. 13 (17), vom 12. \nSeptember 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 436, sowie \nvom 4. September 1997 - 5 C 11.96 -, a.a.O., S. 290 \nf..\n\n36\n\nFrau X. gehört auch nicht zur „Herkunftsfamilie\" (§ 33 Satz 1 SGB VIII), aus \nder das Kind N. ursprünglich herkam. Denn das war die aus ihm und seinen \nEltern, den Klägern, bzw. - seit dem Auszug der Klägerin aus der Ehewohnung - die \nnur noch aus ihm und seiner Mutter bestehende Familie. Bei seiner Großmutter lebt \nN. in einer „anderen Familie\" im Sinne des § 33 Satz 1 SGB VIII.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 \n- 5 C 2.94 -, a.a.O., S. 14 f., sowie Urteil vom 12. \nSeptember 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., S. 437.\n\n38\n\nDie Voraussetzungen für einen Anspruch der Kläger auf Hilfe zur Erziehung ihres \nSohnes N. nach den §§ 27, 33 SGB VIII haben auch insoweit vorgelegen, als eine \ndem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet war. Das ergibt \nsich aus dem Protokoll des Teamgesprächs im Jugendamt des Beklagten vom 19. \nFebruar 2002, in dem unter anderem festgehalten ist, die Gespräche mit den \nKindeseltern hätten ergeben, dass beide aufgrund ihrer (psychischen) Erkrankung \nauch künftig nicht in der Lage sein würden, sich um die Erziehung ihres Kindes zu \nkümmern; Hilfe sei für N. daher auf jeden Fall erforderlich. Im Bericht des \nJugendamtes vom 7. März 2002 wird - damit übereinstimmend - ausgeführt, dass die \nKindeseltern langfristig die Erziehung N's nicht würden sicherstellen können und \ndieser ein gesichertes Zuhause benötige.\n\n39\n\nDer Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Hilfe zur Erziehung, die die \nKläger sich dadurch selbst beschafft haben, dass sie ihren Sohn der Mutter der \nKlägerin in Vollzeitpflege gegeben haben, sei für dessen Entwicklung nicht geeignet \n(vgl. § 27 Abs. 1 SGB VIII), da die Mutter der Klägerin nicht den Anforderungen \nentspreche, die er an eine Pflegeperson stelle. Dieser Einwand ist dem Beklagten \nschon deshalb versagt, weil er es unterlassen hat, den Klägern eine konkrete \nAlternative zur Vollzeitpflege bei Frau X. aufzuzeigen. Er hat seinen ablehnenden \nBescheid vom 15. März 2002 unter anderem damit begründet, Frau X. erfülle \nnicht die Kriterien, die das Jugendamt bei der Anerkennung als geeignete \nPflegeperson zugrundelege. Da er andererseits Hilfe zur Erziehung dem Grunde \nnach für erforderlich gehalten hat, hätte er sich nicht mit der Ablehnung der von den \nKlägern schon begonnenen Maßnahme begnügen dürfen, sondern hätte ihnen eine \nandere Pflegefamilie oder gegebenenfalls auch ein Heim (§ 34 SGB VIII) benennen \nmüssen, in der bzw. in dem N. hätte untergebracht werden können. Das ist jedoch \nnicht geschehen.\n\n40\n\nIn Anbetracht dessen ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die eigene \nKompetenz für die Entscheidung über die im Fall der Kläger angezeigte Hilfeart bzw. \ndie für ihren Sohn geeignete Pflegeperson zu berufen. Überlässt der Träger der \nJugendhilfe es dem Hilfesuchenden, sich die seinen unaufschiebbaren Bedarf \ndeckende Leistung selbst zu beschaffen, kann er der Zulässigkeit der \nSelbstbeschaffung später nicht entgegenhalten, er hätte eine andere Hilfe für \ngeeignet und notwendig erachtet.\n\n41\n\nVgl. Urteil des erkennenden Senats vom \n14. März 2003 - 12 A 122/02 -, a.a.O., S. 21.\n\n42\n\nDavon abgesehen legt der Beklagte einen unzutreffenden Maßstab zugrunde, \nwenn er verlangt, Frau X. müsse den Anforderungen entsprechen, die an vom \nJugendamt vermittelte Pflegepersonen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) \ngestellt würden. Vielmehr können für Verwandte, die nach Satz 2 Nr. 3 des § 44 Abs. \n1 SGB VIII keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, keine strengeren Kriterien gelten als für \nPflegepersonen, die nach Satz 1 der Erlaubnispflicht unterliegen und denen nur dann \ndie Eignung zur Betreuung eines Kindes oder Jugendlichen fehlt, wenn dessen Wohl \nbei ihnen nicht gewährleistet ist (vgl. § 44 Abs. 2 SGB VIII). Die Darlegungs- und \nBeweislast dafür, dass das Wohl eines Kindes in einer bestimmten Pflegestelle nicht \ngewährleistet ist, liegt beim Jugendamt; dieses muss nachvollziehbare Gründe für \neine konkrete Gefährdung des Kindeswohls darlegen.\n\n43\n\nVgl. Mann in Schellhorn, SGB VIII / KJHG, \n2. Aufl. 2000, § 44 Rn. 13; Wiesner, SGB VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl. 2000, § 44 Rn. 34 f.; \nJans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und \nJugendhilferecht (Stand: August 2003), KJHG § 44 \nRn. 8, 50.\n\n44\n\nDiesen Anforderungen dürfte die Einschätzung der Mitarbeiterin des Allgemeinen \nSozialen Dienstes im Bericht vom 7. März 2002 nicht genügen, zumal darin auch \nausgeführt wird, N. fühle sich bei seiner Großmutter wohl und sei \naltersentsprechend entwickelt.\n\n45\n\nDie Notwendigkeit der streitigen Hilfe ist nicht dadurch entfallen, dass N. im \nstreitbefangenen Zeitraum von seiner Großmutter tatsächlich gepflegt und betreut \nworden ist. Zwar kann die erforderliche Betreuung und Erziehung minderjähriger \nKinder auch ohne öffentliche Jugendhilfe, z.B. durch einen Vormund oder einen \nVerwandten, geleistet werden. Deckt ein Verwandter im Einvernehmen mit dem \nPersonensorgeberechtigten den erzieherischen Bedarf des Kindes bzw. \nJugendlichen unentgeltlich, scheitert ein Anspruch des Personensorgeberechtigten \nauf öffentliche Jugendhilfe am fehlenden Bedarf; Hilfe zur Erziehung ist nicht \n„notwendig\" im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB VIII.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 \n- 5 C 2.94 -, a.a.O., S. 16, sowie Urteil vom \n12. September 1996 - 5 C 31.95 -, a.a.O., \nS. 437.\n\n47\n\nEine derartige unentgeltliche Bedarfsdeckung durch Verwandte, insbesondere \nGroßeltern, kann aber nur dann angenommen werden, wenn diese entweder die \nBetreuung ihres Enkelkindes in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht leisten oder wenn sie \nzur unentgeltlichen Pflege bereit sind.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1996 \n- 5 C 31.95 -, und vom 4. September 1997 \n- 5 C 11.96 -, jeweils a.a.O..\n\n49\n\nEine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Weder hat Frau X. ihren Enkel \nin Erfüllung einer Unterhaltspflicht betreut noch war sie zur unentgeltlichen Pflege \nbereit.\n\n50\n\nFrau X. hat durch die Pflege und Betreuung ihres Enkels N. im \nstreitgegenständlichen Zeitraum keine Unterhaltspflicht erfüllt, weil sie diesem \ngegenüber mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Unterhalt verpflichtet war. Ihre \ngrundsätzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Enkel ergibt sich aus § 1601 \nBGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist jedoch nicht unterhaltspflichtig, wer bei \nBerücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne \nGefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das traf \nauf Frau X. jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitraum zu. Ausweislich der im \nerstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen über ihre wirtschaftlichen \nVerhältnisse verfügte sie im Zeitraum von November 2001 bis Juli 2002 über \nfolgende Einkünfte: Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 1.008,92 DM bzw. \n515,85 EUR und Wohngeld (Mietzuschuss) von monatlich 236,66 DM (November \nund Dezember 2001) bzw. 121 EUR (Januar und Februar 2002) bzw. 117 EUR (ab \nMärz 2002). Nach Abzug der Mietaufwendungen einschließlich Heizkosten von \nmonatlich 705,60 DM bzw. 360,77 EUR verblieb Frau X. für ihren \nLebensunterhalt ein Betrag von etwa 540 DM bzw. 276/272 EUR, der noch unterhalb \ndes sozialhilferechtlichen Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand liegt. Das \nKindergeld von 270 DM (November und Dezember 2001) bzw. 154 EUR (ab Januar \n2002), das Frau X. für N. erhalten hat, musste sie ohnehin jedenfalls teilweise \nfür dessen Lebensunterhalt einsetzen, weil es vom Bürgermeister der Stadt H. \nauf dessen Sozialhilfeanspruch angerechnet worden ist. Angesichts dieser \nwirtschaftlichen Situation der Frau X. bestand eine Unterhaltspflicht gegenüber \nihrem Enkel offensichtlich nicht.\n\n51\n\nWegen der vor allem durch diese wirtschaftlichen Verhältnisse geprägten \nbesonderen Umstände des vorliegenden Falles lässt sich auch nicht feststellen, dass \nFrau X. zur unentgeltlichen Pflege ihres Enkels bereit war. \n\n52\n\nDie Prüfung, ob eine Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege eines Enkelkindes \nvorhanden ist, erscheint insbesondere in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine \nUnterhaltspflicht der betreuenden Großeltern insoweit nicht eintritt, als die Eltern \n(ganz oder teilweise) leistungsfähig oder neben den betreuenden Großeltern weitere \nGroßeltern anteilig unterhaltspflichtig sind (vgl. § 1606 Abs. 2 und 3 BGB). Denn in \nsolchen Fällen, in denen die Großeltern, bei denen das Enkelkind lebt, nach ihren \nwirtschaftlichen Verhältnissen möglicherweise Unterhaltsleistungen erbringen \nkönnten, drängt sich in der Tat die Frage auf, ob in einem Antrag auf Hilfe zur \nErziehung nicht lediglich der Wille zum Ausdruck gelangt, in den Genuss \nwirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen.\n\n53\n\nAnders verhält es sich hingegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine \nUnterhaltspflicht der betreuenden Großmutter (bzw. Großeltern) mangels \nLeistungsfähigkeit nicht besteht und sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse \nnicht dazu in der Lage ist (bzw. sind), für die Erziehung des Enkels Beträge zur \nVerfügung zu stellen, die nach § 39 Abs. 1 SGB VIII erforderlich sind, um den \nnotwendigen Unterhalt eines Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. \nDer insoweit auf der Grundlage des § 39 Abs. 5 SGB VIII festgesetzte \nPauschalbetrag (materielle Aufwendungen und Kosten der Erziehung) hat für Kinder \nbis zum vollendeten 7. Lebensjahr im Jahr 2001 monatlich 1.133 DM und im Jahr \n2002 monatlich 590 EUR betragen.\n\n54\n\nVgl. Runderlasse des Ministeriums für Frauen, \nJugend, Familie und Gesundheit des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2000 und vom \n22. August 2001 - IV B 2 - 6122.1, MBl. NRW 2000, \nS. 1412, und MBl. NRW 2001, S. 1075.\n\n55\n\nBei Großeltern, die - wie hier Frau X. - nach ihren wirtschaftlichen \nVerhältnissen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts ihres Enkelkindes \naußerstande sind, ist zu vermuten, dass sie zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit \nsind.\n\n56\n\nVgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Urteil vom \n28. Oktober 1998 - 4 L 3289/98 -, Juris; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003 - 9 S \n1951/02 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. Juli 2003 \n- 9 K 861/02 -, Juris; VG Aachen, Beschluss vom 17. \nFebruar 2004 - 2 L 2405/03 -, Juris.\n\n57\n\nDiese Vermutung kann durch besondere Umstände des Einzelfalls widerlegt \nwerden. Solche Umstände sind hier weder vom Beklagten aufgezeigt worden noch \nsonst ersichtlich. Insbesondere kann ein derartiger Umstand nicht durch die Frage \nermittelt werden, ob die Großeltern ernsthaft erwägen, das Kind seinem Schicksal zu \nüberlassen bzw. der Obhut des Jugendamtes zu übergeben, falls ihnen keine \nwirtschaftliche Jugendhilfe gewährt wird. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist \nes deshalb unerheblich, dass Frau X. die Erziehung N's in einer anderen \nPflegefamilie oder in einem Heim ausdrücklich oder zumindest konkludent abgelehnt \nund dadurch zu erkennen gegeben hat, dass sie N. auf jeden Fall weiter in ihrem \nHaushalt betreuen will. Das Verantwortungsgefühl und die innere Bindung zwischen \nGroßmutter und Enkel, die aus solchen Äußerungen sprechen, sind \nVoraussetzungen für eine dem Kindeswohl dienende Erziehung und schließen die \nGewährung von Hilfe zu einer solchen Erziehung nicht aus. Denn anderenfalls \nkönnten nur solche Großeltern Hilfe zur Erziehung erhalten, denen es in erster Linie \ndarum geht, finanzielle Leistungen zu erlangen.\n\n58\n\nAuch im Übrigen liegen hier keine Umstände vor, die die durch die wirtschaftliche \nSituation der Frau X. begründete Vermutung, dass sie zur unentgeltlichen Pflege \nihres Enkels nicht bereit ist, widerlegen könnten. Vielmehr wird diese Vermutung \ndurch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufnahme N's in den \nHaushalt seiner Großmutter und der Beantragung von Leistungen nach \n§ 39 SGB VIII sowie Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bestätigt. Auf Grund \nder mündlichen Verhandlung hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass Frau \nX. ihren Enkel etwa im Mai oder Juni 2001 in ihren Haushalt aufgenommen hat. \nDas ergibt sich aus der widerspruchsfreien und anschaulichen Schilderung der \nBetreuerin der Klägerin, dass N. zu der Zeit, als sie die Betreuung übernommen \nhat (Dezember 2000), noch im Haushalt seiner Mutter gewohnt hat und erst einige \nMonate später endgültig bei seiner Großmutter eingezogen ist. Diese Erklärung hält \nder Senat für glaubhaft. Dass es vorher eine Übergangszeit gegeben hat, in der Frau \nX. ihren Enkel teilweise im Haushalt seiner Mutter betreut und teilweise - für \nmehrere Tage - mit nach H. genommen hat, wird auch durch die Erklärung der \nFrau T1. -Q. vom Jugendamt des Beklagten bestätigt, sie habe eine \nentsprechende Information von einer Kollegin vom Kreisjugendamt T. erhalten. \nDanach entsprechen die Angabe der Frau X. in ihrem Schreiben an das \nJugendamt des Kreises T. vom 8. Dezember 2001, N. lebe bereits seit Mai \n2000 vollkommen bei ihr, und die darauf beruhende gleichlautende Angabe im \nBericht vom 7. März 2002 nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf. Sind die \nAnträge auf Hilfe zur Erziehung und Sozialhilfe aber bereits wenige Monate nach \nAufnahme N's in den Haushalt seiner Großmutter gestellt worden, so hat diese \ndamit zeitnah deutlich gemacht, dass sie finanzielle Unterstützung durch einen \nSozialleistungsträger benötigte, weil sie den Unterhalt N's nicht, auch nicht \nvorübergehend, aus eigenen Mitteln sicherstellen konnte.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. \n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/12-a-3625-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":8},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615a","ref_norm":"1615a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-06/12-a-3625-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284911","retrieved":"2026-07-09 03:01:05.850339+00:00"}}