{"status":"available","doknr":"OLD284927","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0903.19B1915.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-03","aktenzeichen":"19 B 1915/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragsteller mit \nihrer Beschwerde vorgetragen haben (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Eine weitergehende \nBeschwerdebegründung innerhalb der noch nicht abgelaufenen einmonatigen \nBegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) haben die Antragsteller nicht angekündigt. Sie \nhaben vielmehr um eine \"kurzfristige\" Entscheidung über ihre Beschwerde vom 1. September \n2004 gebeten.\n\n4\n\nDie dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss \nzu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz \n2 VwGO) zu verpflichten, die Tochter T. der Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 der \nvon der Antragsgegnerin geleiteten Gesamtschule aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht ist \nzutreffend davon ausgegangen, dass die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin am \nMaßstab des § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW ermessensfehlerfrei ist.\n\n5\n\nDie Antragsteller machen ohne Erfolg geltend, dass ihre Tochter keine Möglichkeit habe, \neine Gesamtschule in H. zu besuchen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und \nBildung (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 GG) und das Recht der \nEltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, \nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), umfassen das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen \nunter zumutbaren Bedingungen sowie das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit \nauch die Schulform frei zu wählen. Das Recht auf Schulformwahlfreiheit findet aber seine \nGrenze dort, wo die Kapazität der Schule, bei der das Kind angemeldet worden ist, erschöpft \nist.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 \n- 19 B 1597/02 -; Bülter, Das Aufnahmeverfahren \ngemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO auf der Grundlage \nder Rechtsprechung des OVG NRW, NWVBl 2003, \n449 (451), m. w. N.\n\n7\n\nDas ist hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde \nnicht angegriffen werden, in Bezug auf die Klassen 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten \nSchule der Fall. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Antragsteller und ihrer Tochter \nwerden auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie in H. keine Möglichkeit hat, eine \nGesamtschule zu besuchen. Die Tochter der Antragsteller hat von der bislang besuchten \nGrundschule die Empfehlung erhalten, entweder eine Gesamtschule oder eine Hauptschule zu \nbesuchen. Dass ihr der Besuch einer Hauptschule in H. nicht möglich ist oder durch \nden Besuch einer Hauptschule eine angemessene Bildung und Erziehung nicht gewährleistet \nist, machen die Antragsteller nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Nur ergänzend \nweist der Senat darauf hin, dass der Besuch der Hauptschule keine minderwertige \nSchulausbildung im Vergleich etwa zu Gesamtschulen darstellt.\n\n8\n\nDass die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Ermessens 9 Schüler, die sie als Härtefall \neingestuft hat, bevorzugt aufgenommen hat, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller \nnicht zu beanstanden. Eine dahingehende bevorzugte Aufnahme ist regelmäßig nur dann \nermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass der Grundsatz der Leistungsheterogenität \nverletzt wird.\n\n9\n\nBülter, a. a. O., 453, m. w. N.\n\n10\n\nDafür haben die Antragsteller keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen.\n\n11\n\nSoweit die Antragsteller rügen, dass die Antragsgegnerin nicht offen gelegt habe, in \nwelchen Fällen sie einen Härtefall annimmt, wird lediglich ein Mangel der Begründung der \nEntscheidung der Antragsgegnerin gerügt. Ein derartiger Mangel begründet nicht den im \nvorliegenden Verfahren allein geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die \nKlasse 5 der von der Antragsgegnerin geleiteten Schule.\n\n12\n\nAuch das weitere Beschwerdevorbringen lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Die \npauschale Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Losverfahren nicht im Einzelnen überprüft, \nist unsubstantiiert und gibt als solche keine Veranlassung, den Sachverhalt von Amts wegen \nweiter aufzuklären.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 53 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 52 Abs. 1, 47 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-03/19-b-1915-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-03/19-b-1915-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284927","retrieved":"2026-07-09 03:01:07.292712+00:00"}}