{"status":"available","doknr":"OLD284945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0902.9A189.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-02","aktenzeichen":"9 A 189/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 28.636,10 EUR (= früher 56.007,35 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Keiner der von der Klägerin geltend \ngemachten Zulassungsgründe greift durch.\n\n3\n\nDie Einwände der Klägerin lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nerkennen.\n\n4\n\nDas gilt zunächst für die Rüge, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte \nhabe hinsichtlich des Schadstoffs CSB der Messungenauigkeit des Analyseverfahrens durch \ndie Zugrundelegung des niedrigeren Messergebnisses der B-Probe hinreichend Rechnung \ngetragen, sei fehlerhaft. In Bezug auf die Abgabeerhebung für den Schadstoff Pges ist sie \nohnehin nicht geeignet, die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in \nFrage zu stellen. Aber auch soweit die Abgabeerhebung für den Schadstoff CSB streitig ist, \nrechtfertigt der Einwand nicht die geltend gemachten Zweifel. Das Ergebnis der Analyse war \nnicht wegen der dem Messverfahren immanenten Messungenauigkeit zu korrigieren. \n\n5\n\nNach § 4 Abs. 1 AbwAG 1994 ist die Zahl der Schadeinheiten nach den Festlegungen des \ndie Abwassereinleitung zulassenden Bescheides zu ermitteln, dessen Einhaltung nach Abs. 4 \nSatz 1 dieser Vorschrift im Rahmen der Gewässerüberwachung nach den wasserrechtlichen \nVorschriften durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen zu überwachen ist. Werden \nhierbei Überschreitungen festgestellt, führt dies zu einer Erhöhung der Zahl der \nSchadeinheiten und damit auch der Abwasserabgabe (§ 4 Abs. 4 Satz 2 AbwAG 1994). Dabei \nergibt sich aus dem systematischen Gesamtzusammenhang der in § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 \nenthaltenen Regelungen, dass maßgeblich für die Einhaltung oder Nichteinhaltung der im \nBescheid festgelegten Werte das Ergebnis der amtlichen Überwachung ist. Ist diese \nordnungsgemäß durchgeführt und sind dabei insbesondere die vorgeschriebenen Mess- und \nAnalyseverfahren angewendet worden, so ist das sich aus der amtlichen Überwachung \nergebende Messergebnis der Ermittlung der Erhöhung nach § 4 Abs. 4 Satz 4 AbwAG \n1994 zugrunde zu legen, und zwar unabhängig davon, ob das Ergebnis dem \"tatsächlichen\" \nWert entspricht oder das Verfahren mit einer gewissen Fehlertoleranz behaftet ist. \n\n6\n\nSo bereits für die Ermittlung der \nJahresschmutzwassermenge mit geeichten \nMessgeräten, die in bestimmten Messbereichen trotz \nEinhalten der allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik geringfügige Fehlertoleranzen aufweisen: \nOVG NRW, Beschluss vom 11. August 1999 - 9 A \n3414/99 -. \n\n7\n\nZur Ermittlung des CSB-Wertes ist sowohl nach der wasserrechtlichen Erlaubnis als auch \nnach B Nr. 1 der Anlage zu § 3 AbwAG 1994 in Verbindung mit Nr. 303 der Anlage zur \nRahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989, GMBl. S. 518, als Verfahren die DIN 38 \n409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) festgelegt, deren Anwendung - insoweit ungerügt - auch \ndem vorliegenden Messergebnis zugrunde liegt. Nach Nr. 5.7 dieser Verfahrensvorschrift ist \ndas Ergebnis der Untersuchung ausreichend, wenn im Rahmen der Kontrollbestimmung bei \nder Untersuchung einer Referenzlösung mit einem vorgegebenen Chemischen \nSauerstoffbedarf von 200 mg/l ein solcher zwischen 192 und 208 mg/l ermittelt wird. Damit \nwird zwar eine Messtoleranz von +/- 4 % bei dem Verfahren eingeräumt, das bedeutet jedoch \nentgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13. April 2000 - 12 A \n12160/99 -, ZfW 2002, 107) und ihm folgend der Klägerin nicht, dass ein nach dem \nVerfahren ermittelter Wert der Analyseprobe zugunsten des Abgabepflichtigen um 4 % zu \nmindern ist. Wie sich aus dem Wortlaut der Regelung, das Ergebnis der Untersuchung sei bei \nEinhaltung der Messtoleranz ausreichend, eindeutig ergibt, dient die Messtoleranz nur der \nÜberprüfung der Zuverlässigkeit und ordnungsgemäßen Durchführung des angewandten \nAnalyseverfahrens. Darin kommt zugleich klar zum Ausdruck, dass der nach dem Verfahren \nordnungsgemäß ermittelte Wert der Analyseprobe das Ergebnis der wasserrechtlichen \nÜberwachung und somit nach § 4 Abs. 4 AbwAG 1994 für die Bemessung der \nAbwasserabgabe maßgebend ist. Die damit verbundene Unbeachtlichkeit von \nUngenauigkeiten ist als durch Praktikabilitätserwägungen bedingte Typisierung gerechtfertigt, \nzumal sich die Streuung der Messergebnisse nicht einseitig zu Lasten der Abgabepflichtigen \nauswirkt und von dem Ausgleich der Messungenauigkeiten im Laufe der Zeit ausgegangen \nwerden darf.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - \n8 B 170.97 -, NVwZ 1998, 408; in diesem Sinne wohl \nauch: Meßerschmidt, Umweltabgaben als \nRechtsproblem, 1986, S. 280 ff., 283ff.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nsind auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil aus sonstigen Gründen Bedenken an der \nVerwertbarkeit der Messergebnisse bestehen. Das über die Messung vom 29. \nJanuar 1997 und deren Auswertung gefertigte Protokoll, aus dem der Beklagte die \nMesswerte übernommen hat, stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 98 \nVwGO, §§ 415 Abs. 1, 418 Abs. 1 ZPO dar, die den vollen Beweis der darin \nbezeugten Tatsachen begründet. Hiervon werden neben den Angaben über die Art \nder Probenahme die Menge des Abwassers und die im Wege der Analyse \ngewonnenen Schadstoffkonzentrationen ebenso erfasst wie die Aussage, dass die \nMessung fehlerfrei erfolgt ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 9 C \n4.01 -, NVwZ 2002, 723, m.w.N.; OVG NRW, Urteil \nvom 21. Juni 2002 - 9 A 4863/98 - und Beschluss vom \n5. November 2003 - 9 A 1908/00 -.\n\n11\n\nDer Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet, den öffentlichen Glauben des \nMessprotokolls im Sinne von § 418 Abs. 2 ZPO zu widerlegen. Der Umstand, dass in \nder internen Mitteilung des Staatlichen Umweltamtes Minden - Abteilung \nUmweltüberwachung - an das Staatliche Umweltamt Bielefeld die auf CSB \nuntersuchte Probe als solche vom 30.1.97 bezeichnet worden ist, vermag die \nAngaben im Messprotokoll nicht zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen. Bei \nder Datumsangabe handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Die Angabe wurde \nvon demselben Bediensteten vorgenommen, der im Messprotokoll für die am 29. \nJanuar 1997 genommene Probe unter dem 7.2.97 das Messergebnis für CSB \neingetragen hatte. Seine weiteren Angaben in der internen Mitteilung - Probe A 140 \nund Messstellennummer - beziehen sich ebenfalls eindeutig auf die bei der Klägerin \nam 29. Januar 1997 genommene Probe. Da zudem am 30. Januar 1997 bei der \nKlägerin keine Probenahme stattgefunden hat, spricht alles dafür, dass der \nBedienstete in der internen Mitteilung irrtümlich das Datum des Eingangs der Probe \nim Labor als Probenahmedatum angegeben hat. \n\n12\n\nGegen die Verwertbarkeit des Messprotokolls spricht auch nicht, dass die \nKlägerin selbst, bei der nach ihrem Vortrag als Betreiberin einer kommunalen \nKläranlage wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz ebenfalls von rechtmäßigem \nHandeln ausgegangen werden könne, im Rahmen ihrer Messungen keine derartig \nhohen Werte gemessen hat. Abgesehen davon, dass es eine Vergleichsmessung \nder gleichen Abwasserprobe durch die Klägerin nicht gibt, sondern nur Ergebnisse \nfür Proben, die zu anderen Uhrzeiten oder an anderen Stellen genommen worden \nsind, und nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1994 nur die im Rahmen der \nGewässerüberwachung durch staatliche oder staatlich anerkannte Stellen \ngewonnenen Messergebnisse für maßgeblich erklärt werden, wäre der Vortrag \nallenfalls geeignet, die Ergebnisrichtigkeit des Messergebnisses des Beklagten in \nFrage zu stellen, nicht jedoch - wie nach § 418 Abs. 2 ZPO erforderlich - den \nGegenbeweis zu erbringen.\n\n13\n\nUnter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin weist die Rechtssache \nkeine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Fragen der Verwertbarkeit der \nMessergebnisse bzw. einer möglichen Berücksichtigung von Messungenauigkeiten \nim Analyseverfahren lassen sich - wie die Ausführungen zu dem Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigen - ohne weiteres im Zulassungsverfahren \nbeantworten.\n\n14\n\nDas Gleiche gilt für die abschließend geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung der Sache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zur Klärung der Frage, ob der \nAuffassung des OVG Rheinland-Pfalz zur Berücksichtigung der \nMessungenauigkeiten im Analyseverfahren zur Bestimmung des CSB-\nSchadstoffgehaltes zu folgen ist und ob der Beklagte dem durch Zugrundelegung \ndes niedrigeren Messergebnisses hinreichend Rechnung getragen hat, bedarf es \nnicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Wie den vorstehenden \nAusführungen zu entnehmen ist, ist die Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz \nabzulehnen und generell von der Vornahme eines Abschlags von 4 % auf den \nermittelten Wert Abstand zu nehmen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-02/9-a-189-02","cited_norms":[{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"AbwAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-02/9-a-189-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284945","retrieved":"2026-07-09 03:01:08.940640+00:00"}}