{"status":"available","doknr":"OLD284946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0902.20D13.98AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-02","aktenzeichen":"20 D 13/98.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen im Jahre 1997 erteilte - in \nder Folgezeit geänderte - Genehmigung, bis zum Ablauf des Jahres 2036 \nKernbrennstoffe, kernbrennstoffhaltige Abfälle und sonstige radioaktive Stoffe in \nCastor-Transport- und Lagerbehältern im Transportbehälterlager Ahaus \n(Brennelement-Zwischenlager Ahaus - BZA -) aufzubewahren. Der Kläger zu 1. \nist Eigentümer eines von ihm selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen \nBetriebs in unmittelbarer Nachbarschaft des BZA; der Kläger zu 2. wohnt etwa 2 \nkm vom BZA entfernt.\n\n3\n\nDie Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen in Behältern vom Typ \nCastor in dem auf der Grundlage von Baugenehmigungen errichteten BZA wurde \nbereits durch Bescheid vom 10. April 1987 für Brennelemente aus \nLeichtwasserreaktoren (LWR) und durch Nachtrag vom 17. März 1992 für \nBrennelemente des Thorium-Hochtemperatur-Reaktors (THTR) genehmigt. \nGegen diese - in der Folgezeit verschiedentlich weiter geänderte - Genehmigung \nwandten sich die Kläger im Verfahren 21 D 2/89.AK, das durch \nklageabweisendes Urteil vom 30. Oktober 1996 - rechtskräftig nach dem die \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschluss \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - (Buchholz \n451.171 § 6 AtG Nr. 2) - beendet wurde.\n\n4\n\nIm Jahre 1995 stellten die Beigeladenen den Antrag, der der nunmehr \nangefochtenen Genehmigung zugrunde liegt. Sie erklärten zugleich den Verzicht \nauf die Aufbewahrungsgenehmigung vom 10. April 1987 in der geltenden \nFassung für den Zeitpunkt der Bestandskraft der beantragten neuen \nGenehmigung; ferner erklärten sie, bei Ausnutzbarkeit der neuen Genehmigung \nweitere Behälter nur auf deren Grundlage einzulagern und die in Ausnutzung der \nGenehmigung vom 10. April 1987 schon eingelagerten Behälter nur auf der \nneuen Grundlage weiter zu lagern. Die Beklagte erteilte durch das Bundesamt für \nStrahlenschutz (BfS) unter dem 7. November 1997 - unter Ausklammerung \nverschiedener Teile des Antragsbegehrens - gemäß § 6 des Atomgesetzes (AtG) \ndie Aufbewahrungsgenehmigung für im Einzelnen bestimmte Stoffe in nach \nBauart und Inventar aufgeführten Behältern nach Maßgabe technischer \nAnnahmebedingungen sowie verschiedener weiterer Kriterien und \nNebenbestimmungen. \n\n5\n\nUnter Hinweis auf nachträglich erlangte Kenntnisse und getroffene \nFeststellungen zu nicht fest haftender Kontamination der Transportbehälter sowie \nin Bezug auf die Behältertrocknung und -konservierung fügte das BfS mit \nBescheid vom 27. Januar 2000 der Genehmigung zunächst eine \"Nachträgliche \nAuflage\" an, die die Behälterbauart Castor V/19 SN 06 betraf. Auf die Bauarten \nCastor V/19 und Castor V/52 wurden diese Regelungen durch die \nNebenbestimmungen zur 1. Änderungsgenehmigung, die das BfS den \nBeigeladenen unter dem 17. Mai 2000 erteilte, erstreckt. Die Änderung umfasst \nferner die Zulassung der Aufbewahrung weiterer Kernbrennstoffe sowie \nüberarbeiteter Technischer Annahmebedingungen nebst zugehöriger \nAusführungsbestimmungen für Behälter der Bauarten Castor V/19, Castor V/19 \nSN 06 und Castor V/52. Ferner enthält der Änderungsbescheid zwei \nFeststellungen, und zwar eine durch Verzicht herbeigeführte Beschränkung des \nGenehmigungsumfangs hinsichtlich der einzusetzenden Behälter, nach der nur \nnoch die drei vorgenannten Bauarten sowie die Bauart Castor THTR/AVR \nzugelassen sind, und eine ebenfalls durch Verzicht erfolgte Beschränkung der \nmaximal zulässigen Wärmeleistung der Behälter, die für das \nAusdehnungsverhalten des Moderatormaterials von Bedeutung ist, das zur \nNeutronenabschirmung in die Behälterwand der Castor-Behälter eingelassen \nwird und zu dem sich im Jahr 1999 neue Erkenntnisse ergeben hatten.\n\n6\n\nUnter dem 24. April 2001 erging eine 2. Änderungsgenehmigung. Durch sie \nwurde für die Bauarten Castor V/19 SN 06 und Castor V/52 bei Ausrüstung \nentsprechend - in dem Bescheid ebenfalls zugelassener - geänderter \nTechnischer Annahmebedingungen die maximal zulässige Wärmeleistung \nerhöht. Ferner wurde für die beiden genannten Bauarten die Verwendung einer \nsilberummantelten Metalldichtung im Primärdeckel bei nasser Verpressung vor \nder Behältertrocknung als Alternative zur Verwendung einer \naluminiumummantelten Dichtung, bei der der Behälter nach den Festlegungen in \nder 1. Änderungsgenehmigung vor der Verpressung getrocknet wird, \nzugelassen.\n\n7\n\nMit einer 3. Änderungsgenehmigung vom 30. März 2004 wurde ergänzend \nzugelassen, Kernbrennstoffe in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem \nRossendorfer Forschungsreaktor (RFR-Brennelemente) in 18 Behältern der \nBauart Castor MTR 2 aufzubewahren. Die Behälter sollen in bis zu dreifacher \nStapelung im Bereich der THTR/AVR-Behälter untergebracht werden.\n\n8\n\nNachdem die Genehmigung vom 7. November 1997 am 31. Dezember 1997 \nöffentlich bekannt gemacht worden war, haben die Kläger am 29. Januar 1998 \nKlage erhoben. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrte der \nKläger zu 1. erfolglos vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss des Senats vom 8. \nFebruar 2001 - 20 B 1426/00 -). In Ausnutzung dieser Genehmigung wurden je \ndrei Behälter der Bauarten Castor V/19 sowie Castor V/52 und in Ausnutzung der \nGenehmigung vom 10. April 1987 305 Behälter der Bauart Castor THTR/AVR im \nBZA eingelagert.\n\n9\n\nZu ihrer Klage tragen die Kläger - unter Einbeziehung des Vorbringens des \nKlägers zu 1. im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - im Wesentlichen \nvor:\n\n10\n\nDie Aufbewahrungsgenehmigung sei rechtswidrig; sie genüge auch bei \nBerücksichtigung der erfolgten Änderungen nicht dem gesetzlichen Kriterium der \nnach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Schadensvorsorge \nund den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Atomrecht \nherausgearbeiteten Kriterien. Allein in Abarbeitung des Standes von \nWissenschaft und Technik sei nachzuweisen, dass Schäden für sie, die Kläger, \nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden würden; daher \nführten insofern festzustellende Unzulänglichkeiten zur Fehlerhaftigkeit der \nGenehmigung und - unabhängig von der Feststellung eventueller \nGrenzwertüberschreitungen hinsichtlich der Strahlenexposition der Umgebung \ndes BZA - zu einer Rechtsverletzung.\n\n11\n\nZur Gewährleistung der langfristig erforderlichen Sicherheit gegen Schäden \ndurch die aufzubewahrenden Kernbrennstoffe kämen nach dem von der \nBeklagten gebilligten Konzept der Beigeladenen allein die Castor-Behälter in \nBetracht. Deren inhärente Sicherheit müsse vor der Zulassung der Einlagerung \nhieb- und stichfest belegt sein; bloße Überprüfungsregelungen oder die \nEinbeziehung von Aufsichtsmaßnahmen seien nicht tolerierbar. \n\n12\n\nDas BfS habe die Eignung der Behälter auf unzureichender Grundlage \nbejaht. Dies belegten bereits die verschiedenen Mängel, die Anlass zu \nnachträglichen Änderungen gegeben hätten, folge aber vor allem aus dem \nRückgriff auf Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung \n(BAM) sowie erteilte Transportgenehmigungen und damit auf Unterlagen, die auf \nunzureichender Basis erstellt worden seien und nicht zum Erkennen der dann \nspäter tatsächlich aufgetretenen Mängel geführt hätten. Der gesamte Ablauf der \nZulassung des BZA stelle die Integrität der behördlichen Aussagen und der hinter \nihnen Stehenden und damit die Angaben zum Vorliegen eines inhärenten \nKonzepts der Lagerung in Frage; das BfS könne eine auf Wissen und Integrität \nberuhende Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Risikoabschätzung nicht in \nAnspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund sei der von der Beklagten akzeptierte \nVerzicht der Beigeladenen auf die alte Zulassungsentscheidung im Falle der \nBestandskraft der vorliegend angefochtenen Genehmigung das Eingeständnis \nvon Mängeln und komme in der Sache der Rücknahme einer als fehlerhaft \nerkannten Genehmigung gleich. \n\n13\n\nEin abschließender Vortrag zu allen Einzelheiten der der jetzt angefochtenen \nGenehmigung zugrunde liegenden Annahmen sei ihnen, den Klägern, nicht \nmöglich, da ihnen Zugang zu den Grundlagen der gutachtlichen Aussagen nicht \ngewährt worden sei. Dies sei bei Erwägungen zu der sie, die Kläger, nach der \nRechtsprechung treffenden Substantiierungspflicht hinsichtlich ihrer Rügen zu \nbeachten und relativiere diese Pflicht nachhaltig, wenn es nicht sogar zur \nUmkehrung der Darlegungs- und Beweislast führe. Ihnen stehe das \nEinsichtsrecht zu, da der Verfahrensteilhabe von Betroffenen zur Wahrung ihrer \nRechte hohe Bedeutung zukomme und die Kenntnis aller relevanten Umstände \nim Lichte des erweiterten Informationsrechts nach dem \nUmweltinformationsgesetz zu sehen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die \nAktenvorlage im Verwaltungsprozess ausdrücklich auch dem Zweck zugeordnet, \nden Beteiligten Kenntnis von den maßgeblichen Vorgängen zu verschaffen. Die \nBeiziehung der entsprechenden Unterlagen - insbesondere derer zu allen in \nBezug genommenen Versuchen und Berechnungen zur Belastbarkeit der \nBehälter einschließlich der im Verfahren genannten Untersuchungen an Pollux-\nBehältern und der Zwischenberichte zu Modellierungen - zum vorliegenden \nKlageverfahren sei erforderlich und werde beantragt. Die beizuziehenden \nMaterialien, insbesondere die des verkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens, \nwürden die erbrachten bzw. fehlenden Befundtatsachen nachweisen und so \nergeben, dass die Behauptungen der Beklagten und ihres Sachbeistandes von \nder inhärenten Sicherheit der Behälter gegen den Austritt von radioaktiven \nEmissionen nicht auf ingenieurwissenschaftlichen Untersuchungen gemäß dem \nStand von Technik und Wissenschaft beruhten. Für ihre, der Kläger, \nentsprechende Behauptung werde auf die Unterlagen in Form eines analogen \nUrkundsbeweises Bezug genommen. Die Erwägungen, aus denen im Verfahren \n21 D 2/89.AK von der Zuziehung weiterer Unterlagen abgesehen worden sei, \nkönnten schon angesichts der später ergangenen verfassungsgerichtlichen und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung zum Zweck der Aktenbeiziehung und zu den \nAnforderungen an Sachverständigengutachten keine Geltung mehr \nbeanspruchen.\n\n14\n\nEntscheidende sachliche Mängel der Begutachtung seien aber auch schon \nohne weitere Einsichtnahme festzustellen. Die Behältertypen Castor V/19 und \nV/52 wiesen andere Konstruktionsmerkmale auf als die Behältertypen Castor I \nund II, deren Prüfungen in Bezug genommen worden seien; statt Fall-, Beschuss- \nund Feuerversuchen an den weiteren Behältertypen vorzunehmen, seien nur \nrechnerische Übertragungen von Erkenntnissen zu den früheren Baureihen \nerfolgt. Dabei seien aber bereits die Versuche, die den Erkenntnissen zugrunde \nlägen, nicht aussagekräftig, weil etwa die Prüfstücke nicht die Bohrungen zur \nAufnahme von Neutronenmoderatoren aufgewiesen hätten, \nUltraschalluntersuchungen zur Feststellung etwaiger innerer Beschädigungen der \nPrüfstücke unterblieben seien, der Beschussversuch nur für eine nachgiebige \nUnterlage gelten könne, die zugrunde gelegten Beanspruchungen insbesondere \nbeim Feuertest zu gering angesetzt worden seien und der Fügedeckel, der \ngegebenenfalls zusätzlich auf die Deckelkonstruktion aufzubringen sei, nicht \neinbezogen worden sei. Die vom BfS im Genehmigungsverfahren zugrunde \ngelegten Gutachten der BAM genügten jedenfalls nicht den Anforderungen, die \nan Gutachten zu stellen seien, die in einem gerichtlichen Verfahren zur \nÜberzeugungsbildung dienen sollen. Denn um die Feststellung der tatsächlichen \nGrundlagen einer behördlichen Entscheidung zu ermöglichen, müsse die \nDarstellung in den Gutachten aus sich heraus nachvollziehbar und transparent \nsein. Die Gutachten der BAM ließen aber insbesondere die Versuchsmethoden, \n-gegenstände, -durchführung, -ergebnisse und -diskussion, ferner auch die \ndetaillierten Bewertungen und die jeweils herangezogenen Übertragungsregeln \nnicht erkennen; sie seien so für ein gerichtliches Verfahren, das der \ngrundgesetzlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Rechnung trage, \nnicht verwertbar. Die auf entsprechenden gutachtlichen Bewertungen \nberuhenden Transportgenehmigungen seien im Übrigen vom Öko-Institut, das \ninsofern den Stand der Wissenschaft repräsentiere, als auf nicht hinreichender \nBasis erteilt bezeichnet worden; die Aufhebung dieser Genehmigungen sei \nangeregt worden.\n\n15\n\nDie erforderlichen und erfolgten Änderungen der angefochtenen \nGenehmigung bestätigten frühere Ermittlungs- und Bewertungsdefizite. Die \nBehauptung der Beklagten, die den ergriffenen Maßnahmen zugrunde liegenden \nUmstände seien erst nach Genehmigungserteilung bekannt geworden, sei falsch; \ndie Probleme seien schon vor Genehmigungserlass durch Fachpublikationen - so \nsei anhand einer Literaturrecherche nachgewiesen, dass das BfS und die \nBeigeladene zu 2. schon vor der Erteilung der Aufbewahrungsgenehmigung vom \nSachverhalt der Kontaminationen an Brennelementtransportbehältern gewusst \nhätten - oder durch Hinweise im Verwaltungsverfahren - wie zu den bei \nNassbeladung der Behälter zu erwartenden Schwierigkeiten - bekannt gewesen, \naber nicht aufgegriffen worden. Die Vorgehensweise bei den \nKorrekturmaßnahmen genüge ebenfalls nicht den zu stellenden Anforderungen; \nzum Teil fehle es - wie bei der Behälterkontamination - an einer abschließenden \nUrsachenfeststellung, zum Teil mangele es noch - wie die für die \nKorrosionsproblematik am Dichtungsring von der BfS eingeräumte Notwendigkeit \nweiterer Untersuchungen zeige - an einem gesicherten Stand von Wissenschaft \nund Technik, der das Ende eines längeren Prozesses darstelle, dem Forschung \nvoraufgehen müsse und in den auch Mindermeinungen einzustellen seien.\n \nDie deutlich gewordenen Mängel führten zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung. \nDie Möglichkeit einer Nachbesserung, auf die die Beklagte zurückgegriffen habe, \nsei zwar vom Bundesverwaltungsgericht anerkannt, aber dennoch zweifelhaft, da \neine hinreichende Ableitung der Zulässigkeit einer solchen Korrektur fehle. \nEntgegen der Vorgehensweise der Bekagten sei eine klare Grenzziehung \nzwischen Genehmigungen, Änderungsgenehmigungen, nachträglichen Auflagen \nund aufsichtlichen Maßnahmen erforderlich. Jedenfalls sei eine vollständige \nFehlerbehebung nicht gelungen. \n\n16\n\nDie erheblichen Ermittlungsdefizite hinsichtlich grundlegender Aspekte zur \nGewährleistung des sicheren Einschlusses der Kernbrennstoffe bestünden nach \nwie vor. Zur Frage der Belastbarkeit der Behälter hätten auch die Ausführungen \nim Zusammenhang mit einer Hubhöhenbegrenzung nichts Tragfähiges ergeben. \nDie dazu erstellten Untersuchungsberichte lägen nicht vor; es erwecke auch \nnachhaltige Bedenken, dass diese bereits 1994 angestellten Versuche im erst \nweit später beendeten Verfahren um die voraufgegangene Genehmigung noch \nnicht aufgegriffen worden seien. Jedenfalls sei die Hubhöhenbegrenzung kein \ngeeignetes Mittel, um die Probleme zu bewältigen; bei den An- und \nAbtransporten von Behältern und wegen der Stapelung der THTR/AVR-Behälter \nim Lagergebäude sei die Begrenzung, mit der einer unzureichenden \nBruchdehnung von Castor V, über die auch die amerikanische \nZulassungsbehörde informiert worden sei, begegnet werden solle, nicht \neinzuhalten. Im Übrigen offenbarten die Verlautbarungen der BAM zu den Pollux-\nVersuchen eine unzulässige Vermengung von Aspekten der statischen, \nquasistatischen und dynamischen Betrachtung, bei der sich keine Ableitung der \nzulässigen Hubhöhe ergebe, sondern der gewählte Wert als willkürlich festsetzt \nerscheine.\n\n17\n\nHinsichtlich der Behälterkontamination seien die Ursachen noch nicht \nvollständig aufgeklärt. Außerdem fehlten Untersuchungen zur möglichen \nFreisetzung fest haftender Kontamination, zumal bei Langzeitlagerung, \nWärmeentwicklung der Behälter und natürlichem Luftaustritt aus der Halle, und \nsei offen, was mit den bereits eingelagerten Behältern - insbesondere zahlreiche \nBehälter vom Typ Castor THTR/AVR seien von Korrosion und Feuchte betroffen - \ngeschehen solle; die vorgesehenen und durchgeführten Wischtests zur \nFeststellung der Wahrung der Einlagerungsbedingungen könnten kein \nzuverlässiges Ergebnis hinsichtlich des gesamten Behälterkörpers erbringen. \n\n18\n\nDie Problematik der Korrosion der Aluminiumdichtung bei der ursprünglich \nvorgesehenen Nassbeladung mit nachfolgender Trocknung sei vor \nGenehmigungserteilung bekannt gewesen, aber nicht angegangen worden; \ninsofern sei die Zulassung seinerzeit wider besseres Wissen erfolgt. Die \nSchwierigkeiten hätten sich dahin ausgewirkt, dass der Beladungsablauf \nüberwiegend im ersten Anlauf gescheitert sei. Die nachträglich beigebrachten \nAussagen zum Korrosionsgeschehen beruhten auf experimentellen \nAnordnungen, die keine realitätsnahen Befunde hätten erbringen können; die \nDichtungen seien kein hermetisch abgeschlossenes System, stünden unter \nmechanischer Spannung und seien im Zug der Behälterabkühlung punktuell der \nKondensation von Wasserdampf aus dem Behälterinneren sowie Spaltprodukten, \nradiolytisch gebildetem Wasserstoff und Spurenelementen aus Beckenwasser \noder Behälterwerkstoffen ausgesetzt . \n\n19\n\nDie mit der 2. Änderungsgenehmigung erfolgte Zulassung der alternativen \nVerwendung einer Silberdichtung nach dem ursprünglichen Verfahrensablauf - \ndie Metalldichtung wird vor der Behältertrocknung nass verpresst - stelle eine \nwesentliche Änderung dar, die an vergleichbaren Mängeln wie die Zulassung des \nEinsatzes der Aluminiumdichtung leide. Tragfähige Prüfungen zum Ausschluss \nvon Korrosionswirkungen seien nicht durchgeführt worden; der mitgeteilte \nVersuch gebe nur allgemein Bekanntes wieder und weise keinen Bezug zu den \nBedingungen bei einem nass verpressten Deckel auf, beziehe auch das hohe \nkorrosive Potential von Jod und anderen Spaltprodukten, von deren \nVorhandensein in der Behälteratmosphäre wegen zu unterstellenden \nHüllrohrversagens auszugehen und deren Kondensieren an der Metalldichtung \nzu erwarten sei, nicht - zumal nicht unter Berücksichtigung der Lagerdauer - ein. \nDa Silber eine andere Oberflächenhärte als Aluminium aufweise und für die \nDichtheit auf Dauer und im Belastungsfall die Verzahnung mit der Nickelschicht \nentscheidende Bedeutung habe, deckten bisher durchgeführte Fallversuche die \nnunmehr zugelassene Änderung nicht ab; es fehlten erforderliche Experimente \nund rechnerische Nachweise sowie jegliche Langzeiterfahrung. \n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndie den Beigeladenen für das \nTransportbehälterlager Ahaus erteilte \nAufbewahrungsgenehmigung der Beklagten vom \n7. November 1997 in der Fassung des Bescheids \nvom 27. Januar 2000 sowie \nder Änderungsgenehmigungen vom 17. Mai 2000 \nund 24. April 2001 aufzuheben,\n\n22\n\nhilfsweise,\ndie Beklagte zu verpflichten, die vorgenannte \nAufbewahrungsgenehmigung unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts um \nNebenbestimmungen zu ihrem, der Kläger, \nSchutz zu ergänzen.\n\n23\n\nDie Beklagte und die Beigeladenen beantragen,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Beklagte führt im Wesentlichen aus:\n\n26\n\nDas der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Konzept der \nZwischenlagerung und der vom BfS verfolgte Weg der Ermittlung der Grundlagen \nfür die Risikoermittlung und -bewertung seien bereits im Klageverfahren gegen \ndie Genehmigung vom 10. April 1987 geprüft und in rechtskräftiger gerichtlicher \nEntscheidung als nicht zulasten der Kläger fehlerhaft bewertet worden. Diese \nBeurteilung sei auf die nunmehr angefochtene Genehmigung zu erstrecken.\n\n27\n\nDie mit dieser Genehmigung erstmals zugelassenen Behälter seien - wie \nauch schon die früher zugelassenen - von der BAM unter Verwertung von \nErkenntnissen aus dem gefahrgutrechtlichen Bauartprüfverfahren begutachtet \nworden; die Gutachten seien uneingeschränkt verwertbar, insbesondere in ihren \nDarlegungen angesichts des bei den Gutachtern präsenten Vorwissens und der \nErstellung für eine Fachbehörde angemessen umfassend und vertieft. Auch die \nvergleichenden Betrachtungen seien hinreichend dargetan und trügen die \nSchlussfolgerungen. Insofern - wie auch hinsichtlich behaupteter Mängel bei der \nDurchführung von Fall- und Beschussversuchen - griffen die Kläger Vorbringen \nauf, das bereits im vorangegangenen Klageverfahren als nicht stichhaltig \nzurückgewiesen worden sei. Es bestehe weiterhin keine Notwendigkeit, die \nUnterlagen über die gefahrgutrechtliche Baumusterprüfung der Castor-Behälter in \ndas vorliegende Verfahren einzubeziehen. \n\n28\n\nNach Genehmigungserteilung aufgetretenen Problemen sei jeweils \nnachgegangen worden; soweit sich Mängel der Genehmigung ergeben hätten, \nseien diese jedenfalls behoben. Bei den entsprechenden \nÄnderungsgenehmigungen habe sich die grundsätzliche Genehmigungsfrage \nnicht erneut gestellt; für die von den Änderungen nicht betroffenen Teile der \nUrsprungsgenehmigung verbleibe es bei der bisherigen Beurteilung. Die \nMöglichkeit, der Aufbewahrungsgenehmigung anhaftende Fehler zu heilen, sei \nmit dem Bundesverwaltungsgericht zu bejahen; auf sie komme es hier jedoch \nnicht an, da die Probleme schon nicht auf Mängel bei der Genehmigungserteilung \nschließen ließen und eventuelle Folgerungen für die Einlagerungen, die in \nAusnutzung der Genehmigung vor deren Änderung erfolgt seien, zum \nAufsichtsbereich gehörten.\n \nDie konkreten Kontaminationen des Behälteräußeren seien erst Ende April 1998 \nbekannt geworden. Die Möglichkeit des Auftretens fest haftender und nicht fest \nhaftender Kontaminationen sei als solche keine neue Erkenntnis und habe von \nvornherein zur Festlegung von Grenzwerten für die Einlagerung geführt. Die \ntatsächlichen Grenzwertüberschreitungen stellten ein Vollzugsproblem dar. Die \nzur Außenkontamination der Behälter getroffenen Feststellungen ließen \njedenfalls - wie gutachtlich bestätigt worden sei - keine Schlussfolgerung auf eine \nmangelnde Dichtheit der Behälter und damit auf mangelnden sicheren Einschluss \nder Kernbrennstoffe zu. Die Möglichkeit der aufgetretenen Korrosion an \neingelagerten Behältern sei bis zum Genehmigungserlass nicht bekannt \ngewesen, insbesondere auch im Erörterungsverfahren nicht problematisiert \nworden; dieses Vorkommnis sei Folge einer Kondenswasserbildung, die auf eine \nnicht in der vorgestellten Weise sukzessiv erfolgte Beschickung des Lagers mit \nWärme abgebenden Behältern zurückzuführen sei. Für die primären Schutzziele \nder dichten Umschließung der Brennelemente, der Strahlenabschirmung, der \nKritikalitätssicherheit und der Wärmeabfuhr sei die Außenkorrosion ohne \nBedeutung. Allgemeine Probleme der Wasserfreiheit des \nDeckeldichtungssystems seien vor Genehmigungserteilung erörtert und \nangesichts erfolgreicher Trocknungsversuche als beherrscht angesehen worden. \nDie spezielle Frage von Restfeuchte im Hinblick auf den Metalldichtring des \nPrimärdeckels sei aber weder im Verwaltungsverfahren aufgeworfen worden \nnoch gingen internationale Regelwerke auf sie ein; sie sei erst im November \n1998 aus Anlass einer Erprobung an einem unbeladenen Behälter ins \nBewusstsein gerückt. \n\n29\n\nDie aufgetretenen Probleme seien bewältigt. Dem jetzt maßgeblichen \nKonzept hätten alle eingeschalteten Sachverständigen zugestimmt. Die \nGenehmigung entspreche so dem Stand von Wissenschaft und Technik, bei dem \nohne ein Erfordernis, weitere Fortschritte der Erkenntnisse abzuwarten, auf den \njeweils gegebenen Stand abzuheben sei; ihr liege auch die gebotene Ausrichtung \nan in der Praxis erprobten Verfahren zugrunde.\n\n30\n\nZu den Ursachen und den möglichen radiologischen Folgen der \nOberflächenkontamination lägen abschließende Erkenntnisse vor, denen \nRechnung getragen worden sei. Die Gesellschaft für Anlagen- und \nReaktorsicherheit (GRS) habe ebenso wie das Öko-Institut die nachträglich \nverfügten technischen Abhilfemaßnahmen gebilligt. Die potentielle \nStrahlenexposition der Bevölkerung durch an der Oberfläche kontaminierte \nBehälter sei nach der GRS und in Übereinstimmung mit der Wertung der \nStrahlenschutzkommission (SSK) nicht gefährlich oder besorgniserregend; \nanders lautende Aussagen des Öko-Instituts hätten sich auf Transporte zur \nWiederaufarbeitung bezogen und könnten nach den Ergebnissen der Eingangs- \nund Nachkontrollen in den Zwischenlagern auf die dorthin verbrachten Behälter \nnicht übertragen werden. Der TÜV habe die Abgabe nicht fest haftender \nKontamination von den Oberflächen geprüft und als unterhalb der theoretischen \nAktivitätsfreisetzung durch Deckel und Dichtung liegend und damit als auch bei \nAustritt mit der Raumluft in die Umgebung radiologisch unbedenklich gewertet. \nFür eine Kontaminationserhöhung durch Austreten aus Poren, Spalten und der \nFarbe bestünden keine Anhaltspunkte. Jedenfalls stellten die Regelungen über \neinzuhaltende Grenzwerte für die einzulagernden Behälter in Verbindung mit den \naufgegebenen Schritten zur Kontaminationsvermeidung und Dekontamination \nden den Klägern geschuldeten Schutz sicher. \n\n31\n\nFür die Metalldichtung des Primärdeckels stünden den Beigeladenen zwei \nMöglichkeiten zur Verfügung, zum einen die schon ursprünglich zugelassene \nAluminiumummantelung mit dem geänderten Abfertigungsverfahren der \nVerpressung erst nach der Behältertrocknung, zum anderen die \nSilberummantelung mit dem ursprünglichen Abfertigungsverfahren der \nVerpressung vor der Behältertrocknung. Der zweite Weg sei nicht aus Gründen \nhöherer Sicherheit eröffnet worden, sondern allein zur Vermeidung möglicher \nSchwierigkeiten insbesondere bei der Reinhaltung der Dichtfläche. Beide \nLösungen, die in Arbeitsanweisung und Prüfvorschriften umgesetzt worden seien, \nseien gutachtlich geprüft und gebilligt worden, wobei auch in vergleichender \nBetrachtung Störfallwirkungen beim Einsatz der Silberummantelung untersucht \nworden seien. Eine generelle Gefahr lokaler Korrosion der \nAluminiumummantelung bestehe nach einer auf der Grundlage aussagekräftiger \nLaboruntersuchungen getroffenen Beurteilung der BAM nicht; unter den \ngegebenen Bedingungen könne Restfeuchte in der Dichtringummantelung keine \nSchädigung hervorrufen. Demgemäß sei es auch nicht nötig gewesen, auf der \nGenehmigungsstufe Regelungen bezüglich der sechs Behälter zu treffen, die \nnoch nach dem ursprünglichen Konzept beladen und im BZA eingelagert worden \nseien.\n\n32\n\nEine bedenkliche Beanspruchung der neu zugelassenen Behälter infolge von \nWärmeeinwirkung auf das Moderatormaterial sei ausgeschlossen. Nach dem \nBekanntwerden von Mängeln in den Feststellungen zum Dehnungsverhalten des \nMaterials sei den Unsicherheiten zunächst durch eine Herabsetzung der \nzulässigen Wärmeentwicklung des Behälterinventars Rechnung getragen \nworden; diese Maßgabe gelte für die bis zur 2. Änderungsgenehmigung \neingebrachten Behälter weiter. Danach könne unter Beachtung gutachtlich \nbestätigter Veränderungen u.a. des Moderatorsystems die ursprünglich \nzugelassene Wärmeleistung wieder in Anspruch genommen werden.\n\n33\n\nDie Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor:\n\n34\n\nDie Einhaltung der zur Gewährleistung des sicheren Einschlusses der \nBrennelemente aufgestellten Dichtheitskriterien mit einer festgelegten und durch \nkontinuierliche Drucküberwachung kontrollierten Leckagerate, die die Wahrung \ndes Grenzwertes des § 45 StrlSchV sicherstelle, sei durch die klägerseitig \naufgegriffenen Aspekte nicht in Frage gestellt. \n\n35\n\nDie Angriffe gegen die Ermittlungen und Bewertungen zur Sicherheit der \nBehältertypen Castor V/19 und V/52 - auf Castor I a, I c und II a sei wegen \nfehlenden Bedarfs, nicht etwa wegen aufgetretener Mängel verzichtet worden - \nund deren Auslegung gegen bestimmte Beanspruchungen gingen fehl. Die \ndiesbezüglichen Gutachten der BAM umfassten alle für die Zwischenlagerung \nwesentlichen Aspekte, insbesondere die sicherheitstechnische Unbedenklichkeit \nim Hinblick auf die Behälterintegrität und -dichtheit im Normalbetrieb und bei \nBelastungen im Störfall. Lediglich zu den Auswirkungen mechanischer und \nthermischer Belastungen im Zwischenlager sei auf Bauartprüfungen \nzurückgegriffen worden, die im Rahmen der gefahrgutrechtlichen \nVersandstückmusterzulassung durchgeführt worden seien. Diese von Vertretern \nder BAM ausführlich dargestellte Vorgehensweise sei im gerichtlichen Verfahren \num die frühere Aufbewahrungsgenehmigung unter Verneinung eines weiteren \nKlärungsbedarfs, etwa durch Beiziehung zusätzlicher Akten, geprüft und gebilligt \nworden. Die Zulassung der angesprochenen Behältertypen sei in \nÜbereinstimmung mit internationalen Regelungen (IAEA Transport Regulations) \nerfolgt. Hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen aus Belastungsversuchen \nhätten vorgelegten. Die BAM habe Brand- und Fallversuche an Prüfmustern des \nTyps Castor und vergleichbarer Bauart durchgeführt; an einem mit Castor V/52 \nkonstruktiv weitgehend ähnlichen Behälter seien zudem in Japan Versuche \ndurchgeführt worden. Versuche seien mit Prüfstücken mit und ohne Bohrungen \nfür Neutronenmoderatoren durchgeführt worden; erfolgreiche Falltests seien auch \nmit Prüfstücken mit künstlich eingebrachten Materialfehlern vorgenommen \nworden. Diese Aspekte seien aber ohnehin nur von geringer Bedeutung, da der \nempfindlichste Teil der Behälter der Deckelbereich sei, bei dem die Bohrungen \nkeine Rolle spielten und dessen Belastbarkeit mit positivem Ergebnis geprüft \nworden sei. Wegen dieser Nachweise und der in Tests festgestellten \nWiderstandsfähigkeit der Prüfmuster seien Ultraschalluntersuchungen entbehrlich \ngewesen. Die Beschussversuche hätten sich an den Bedingungen eines \nFlugzeugabsturzes auf lagernde Behälter ausgerichtet und deshalb - anders als \nbei Anwendung der IAEA-Regeln für Transporte - keinen unnachgiebigen \nUntergrund erfordert. Ein Versuch habe speziell der Stabilität des gegenüber dem \nBehälterkörper anfälligeren Deckelsystems gegolten. Auf der Grundlage der \nVersuche und unter Einbeziehung weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen \nseien mit Hilfe von Übertragbarkeitsbetrachtungen und geeigneten \nBerechnungsmethoden der technischen Mechanik und der Thermodynamik \neindeutige Sicherheitsnachweise auch für nicht bei Fallversuchen verwendete \nBaumuster zu führen gewesen. Soweit Berechnungen unzutreffende Annahmen - \nwie etwa zum Durchstoßen des Hallenbodens beim Absturz eines Behälters in \nder Lagerhalle - zugrunde gelegen hätten, sei dem durch Anpassung der \nzulässigen Rahmenbedingungen - also etwa Transporthöhe und Verwendung \nvon Stoßdämpfern - Rechnung getragen worden. Brandfälle seien nach dem \nStand der Technik vorzugsweise mit Computerprogrammen zu simulieren, da so \ndie Prüfbedingungen besser abzubilden seien.\n\n36\n\nDie Genehmigung sei auch sonst entsprechend dem bei ihrem Erlass \ngegebenen Stand von Wissenschaft und Technik erteilt worden. Für geboten \nerachtete Änderungen beruhten auf nachträglichen Erkenntnissen und genügten \nden im Zeitpunkt der Änderungen jeweils zu stellenden Anforderungen.\n\n37\n\nDas Problem der nicht fest haftenden Oberflächenkontamination der Behälter \nsei nach Klärung der Ursachen im jetzt maßgeblichen Masterablaufplan \nbewältigt. Dieser Plan setze Empfehlungen und Maßregeln zur Verbesserung des \nKontaminationsschutzes um, die das zuständige Bundesministerium in \nAuswertung von Gutachten der GRS, des Öko-Instituts und der TÜV Energie- \nund Systemtechnik GmbH zusammengestellt habe, und sei nach Einbeziehung \nweiterer Empfehlungen von der GRS und vom Öko-Institut bestätigt worden. Ein \nZusammenhang zwischen der nicht fest haftenden Kontamination und dem \nsicheren Einschluss abgebrannter Elemente in den Behältern bestehe nach \ngutachterlicher Äußerung der GRS nicht. Im Übrigen könne die in Rede stehende \nKontamination, deren Direktstrahlung vernachlässigbar sei, zu einer \nStrahlenexposition nur dann führen, wenn sie durch Berührung abgetragen und in \nden Körper aufgenommen werde; dieser Aufnahmepfad sei allein für das \nPersonal des BZA - und auch für dieses nur hypothetisch - relevant.\n\n38\n\nDie Korrosionserscheinungen an eingelagerten Behältern seien auf durch \nmechanische Beanspruchung - etwa beim Aufsetzen der Schutzplatte - \nhervorgerufene Beschädigungen des Korrosionsschutzes und auf sich bei \nWetterumschwung an den keine Wärme erzeugenden Behältern vom Typ Castor \nTHTR/AVR niederschlagende Luftfeuchte zurückzuführen. Ihnen werde durch \nSanierungs- und Abdichtungsmaßnahmen an der Oberfläche der Behälter sowie \nim Wege der Instandhaltung gemäß dem Betriebshandbuch begegnet. Ferner \nwerde die Zu- und Abluftführung in der Lagerhalle an die Wärmeentwicklung der \neingelagerten Behälter angepasst, um den Eintritt von Feuchtigkeit zu verhindern. \nJedenfalls sei aber die Sicherheitsfunktion der Behälter durch die \nKorrosionserscheinungen nicht eingeschränkt und werde die radiologische \nSituation der Umgebung demgemäß nicht beeinflusst.\n\n39\n\nEin systematisches Versagen der Primärdeckeldichtung - erst recht des \ngesamten aus zwei Deckeln bestehenden Dichtungssystems - infolge von \nKorrosion sei ausgeschlossen. Das dem widersprechende klägerische \nVorbringen beziehe sich auf den nicht mehr anstehenden Einsatz einer \nAluminiumummantelung bei Nassverpressung des Deckels und gehe zudem in \nder Sache fehl; die maßgeblichen Aussagen im Gutachten des Sachbeistandes \nder Kläger zur Gefährdung des Dichtungssystems durch Korrosion seien von der \nBAM und vom Institut für Korrosionsforschung E. (IKS) unter \nBerücksichtigung eingeschlossener Restwassertropfen und vom Behälterinneren \nher wirkender Stoffe widerlegt worden. Davon abgesehen träfen die für den \nPrimärdeckel gemachten Aussagen des klägerischen Sachbeistandes jedenfalls \nfür den Sekundärdeckel nicht zu, so dass durch ihn allemal ein hinreichender \nSchutz gewährleistet sei. Die alternativ zur Aluminiumummantelung (bei \nTrockenverpressung) zugelassene Silberummantelung (bei Nassverpressung) sei \nauf der Grundlage von Experimenten und Untersuchungen gutachtlich geprüft \nworden; silberummantelte Metalldichtungen kämen auch bei anderen \nBehältertypen zum Einsatz.\n\n40\n\nIn der mündlichen Verhandlung - wie auch in den gerichtlichen \nErörterungsterminen, auf deren Niederschriften Bezug genommen wird - haben \njeweils für die Kläger deren Sachbeistand Prof. Dr. T. und für die Beklagte \nBedienstete des BfS und/oder der BAM sowie des TÜV, die als Sachverständige \nder Genehmigungsbehörde zugezogen waren, fachlich-technische Ausführungen \ngemacht.\n\n41\n\nErgänzend wird auf die Schriftsätze des vorliegenden Verfahrens sowie die in \nBezug genommenen Schriftsätze der Verfahren 20 B 1426/00.AK und 21 D \n2/89.AK nebst den jeweils dazu eingereichten Unterlagen, auf die Akten der \ngenannten Verfahren nebst Beiakten, auf den angefochtenen Bescheid und die \ndarauf bezogenen Änderungsbescheide sowie auf die angeforderten und \nvorgelegten Akten des BfS verwiesen. \n\n42\n\nEntscheidungsgründe\n\n43\n\nDie Klage ist zulässig. Sie richtet sich gegen die Aufbewahrungsgenehmigung in \nihrer aktuellen Fassung mit Ausnahme der durch die 3. Änderungsgenehmigung \nherbeigeführten Erweiterung.\n \nDer Senat schließt sich - wie schon in seinem Beschluss vom 8. Februar 2001 \n- 20 B 1426/00.AK - (im Weiteren: Beschluss 2001) - der im Urteil vom \n30. Oktober 1996 im Verfahren über die Aufbewahrungsgenehmigung vom \n10. April 1987 - 21 D 2/89.AK - (im Weiteren: Urteil 1996) zugrunde gelegten \nBetrachtung des 21. Senats des Oberverwaltungsgerichts an, dass ein \nGenehmigungsbescheid und auf ihn bezogene Änderungsbescheide eine Einheit \nbilden, weil sie in ihrer Gesamtheit umreißen, was erlaubt ist und gegebenenfalls \nvon der Umgebung hingenommen werden muss. Von dieser Zusammenfassung, \ndie nicht zuletzt der Effizienz des Rechtsschutzes wie der Rechtssicherheit und \n-klarheit dient und die grundsätzlich auch prozessuale Wirkung entfaltet, kann \nallerdings bei entsprechender Erklärung des Klägers eine Ausnahme gemacht \nwerden, wenn ein ändernder Verwaltungsakt den bisherigen \nGenehmigungsstand in einer Weise betrifft, die keine wechselseitige \nVerschränkung von Regelungen ergibt, die in Bezug zu Rechten des Adressaten \noder Dritter stehen, sondern etwas Zusätzliches aufgreift, das eine eigene \nBeschwer ergeben kann, wenn also insofern von einer Teilbarkeit der \nGesamtzulassungsentscheidung ausgegangen werden kann. So ist insbesondere \neine Entscheidung der Klägerseite zu respektieren, vorab von der Möglichkeit \ndes Widerspruchs Gebrauch zu machen und die Frage einer gerichtlichen \nAuseinandersetzung über die mit der Genehmigungserweiterung verbundenen \ntechnischen und rechtlichen Fragen vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens \nabhängig zu machen. So ist es vorliegend. Die Zulassung der Aufbewahrung von \nKernbrennstoffen in Form von bestrahlten Brennelementen aus dem \nRossendorfer Forschungsreaktor in Castor MTR 2 - Behältern durch die \n3. Änderungsgenehmigung ist neu und tritt zu dem bisherigen \nGenehmigungsbestand hinzu. Die Festlegung der aufzubewahrenden Stoffe und \nder Modalitäten der Aufbewahrung - soweit diese nicht dem allgemeinen \nReglement folgen soll (siehe insbesondere IV der 3. Änderungsgenehmigung) - \nsind speziell erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass diese Sonderregelungen auf \ndas bisherige Regelungswerk rechtlich und/oder in rechtserheblicher Weise \nfaktisch einwirken; dies ist zwar vom Sachbeistand der Kläger in den Raum \ngestellt worden, jedoch fehlt es an jeder Konkretisierung der gesehenen \nMöglichkeiten und daraus resultierender Gefährdungen der Kläger. Auch für die \nBeigeladenen gibt die Zulassung gemäß der 3. Änderungsgenehmigung (nur) \neine zusätzliche Möglichkeit der Nutzung der Halle, bei deren Ausfall die \nverbleibende bis zur 3. Änderungsgenehmigung entstandene Zulassungssituation \nsinnvoll und vorteilhaft bleibt. Schließlich haben auch die Kläger ihren Antrag \nnicht auf die 3. Änderungsgenehmigung erstreckt, sondern den Weg des \nWiderspruchs eingeschlagen; ob das verfahrensrechtlich zwingend war, bedarf \nkeiner Entscheidung.\n\n44\n\nSonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage ergeben sich nicht.\n\n45\n\nDie Klage ist in vollem Umfang unbegründet. Die angefochtene \nGenehmigung in der zu betrachtenden Fassung verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten; sie ist daher weder aufzuheben noch bedarf sie gemäß dem Hilfsantrag \n- bei unterstellter rechtlicher Möglichkeit der Verpflichtung anstatt einer \nAufhebung - zusätzlicher Regelungen, um die Rechte der Kläger zu wahren. \n\n46\n\nDass das Vorhaben der Beigeladenen eine Zwischenlagerung und damit eine \nAufbewahrung betrifft und sich das Erfordernis der Genehmigung sowie deren \nVoraussetzungen aus § 6 Atomgesetz (AtG) und § 3 Strahlenschutzverordnung \nvom 13. Oktober 1976 ergeben, ferner dass die genannten Vorschriften auch für \nÄnderungen gelten und die Zulassungsentscheidung ein gebundener \nVerwaltungsakt ist, bei dessen Prüfung eine erfolgte Behebung ursprünglicher \nMängel beachtlich ist, und schließlich dass über die atomrechtlichen \nSpezialregelungen hinausgehende verfahrensrechtliche Anforderungen nicht \neingreifen, insbesondere eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich \nwar, ist im Urteil 1996 für die Vorläufergenehmigung im Einzelnen dargetan. Die \nAusführungen gelten auch für den vorliegenden Bescheid und werden in Bezug \ngenommen. Relevante Änderungen haben sich in den angesprochenen \nZusammenhängen nicht ergeben. Aus den Änderungen des § 6 AtG ist allenfalls \ndie ausdrückliche Anerkennung der Änderungsgenehmigung zu erwähnen (jetzt \n§ 6 Abs. 1 Satz 2 AtG). Die Erstreckung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf \nZwischenlager (11.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung - UVPG -) gilt nicht bei einer - hier gegebenen - \nAntragstellung vor dem 14. März 1999 (§ 25 Abs. 2 Satz 1 UVPG), was den \nVorgaben nach Art. 3 der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur \nÄnderung der Richtlinie 85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 37 S. 5, genügt. Zu den \nrechtlichen Vorgaben ergeben sich auch sonst keine Aspekte, die über das in \ndem genannten Urteil und dem in Bezug genommenen Beschluss Erörterte \nhinausgehen. Der Hinweis der Kläger, dass die Bejahung einer \nHeilungsmöglichkeit für Fehler infolge mangelhafter sachverständiger \nFeststellungen vor dem Genehmigungserlass der effektiven Durchsetzung \nverfahrensrechtlicher Vorgaben widerspreche, führt hier - ungeachtet anderer \nerheblicher Bedenken gegen eine solche Beschränkung von \nKorrekturmöglichkeiten - schon deshalb nicht weiter, weil der aufgegriffene \nAspekt für europarechtliche Anforderungen entwickelt ist und gilt, derartige \nAnforderungen aber hier nicht in Rede stehen.\n\n47\n\nEin Verstoß gegen die für den Drittschutz bedeutsamste \nZulassungsvoraussetzung - die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik \nerforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung, § 6 Abs. 2 Nr. 2 \nAtG - ist nicht festzustellen. Zur Konkretisierung dieses Erfordernisses greift der \nSenat ebenfalls das Urteil 1996 und die dort gebrachten Belege auf, da \nentscheidende Änderungen weder in der Rechtsprechung noch sonst \nherausgebildet worden sind. Danach müssen Schadensereignisse gemäß dem \nGefährdungspotential der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen unter Einstellen \naller vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Aussagen praktisch \nausgeschlossen sein, wobei Lücken des gegenwärtigen Wissensstandes als zu \nbewältigendes Risikomoment einzustellen sind; insofern ist insbesondere an \nkonservative Annahmen aber auch an die Gewährleistung der Erkennbarkeit \neventueller Mängel unter Bereithalten alternativer Abhilfe zu denken. Diese \nAnsätze sind zwar im Wesentlichen in Bezug auf die Anlagengenehmigung nach \n§ 7 AtG herausgearbeitet worden und damit zunächst auf durchzuführende bzw. \nauszulösende Prozesse mit Kernbrennstoffen bezogen; ob sie in gleicher Weise \nauf die hier in Rede stehende Aufbewahrung bis zu einer Endlagerung \nanzuwenden sind oder ob hier ordnungsrechtliche Erwägungen der Bewältigung \neines gegebenen Gefährdungspotentials herangezogen werden können, mag \ndahinstehen, da die genannten Kriterien erfüllt sind und sich im Rahmen des § 6 \nAtG jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen ergeben. Die zunächst dem \nAufbewahrenden, hier also den Beigeladenen, obliegende Wahrung der \nErfordernisse der Schadensvorsorge zu überprüfen, führt zu komplexen \nnaturwissenschaftlich-technischen Zusammenhängen, deren Bewältigung eines \nerheblichen, aus unterschiedlichen Disziplinen heranzuziehenden \nSachverstandes bedarf. Die Zuständigkeit liegt daher bei einer technischen \nOberbehörde des Bundes, auf deren fachlichen und wissenschaftlichen \nKompetenz - gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigen, § 20 \nAtG - das System der Zulassung aufbaut. Danach ist der Exekutive die \nVerantwortung für die Ermittlung und Bewertung der erforderlichen Vorsorge \nzugewiesen; die gerichtliche Überprüfung mit der Aufgabe der Rechtskontrolle \nfindet ihre Grenzen an fachlichen Feststellungen, Annahmen und Bewertungen. \nHier kann der gerichtliche Schutz nicht weiter gehen als eine Kontrolle der \nDatenbasis des BfS und der Ausrichtung am Stand von Wissenschaft und \nTechnik. Es geht demgemäß nicht um die Überzeugung des Gerichts von der \nerforderlichen Schadensvorsorge im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG, sondern um \ndie Überzeugung von der Berechtigung des entsprechenden Schlusses der \nZulassungsbehörde. Dies hat Bedeutung insbesondere auch für die Zielrichtung \nund damit die Erforderlichkeit gerichtlicher Tatsachenfeststellungen sowie für die \nErheblichkeit klägerischen Vortrags und die Möglichkeiten der gerichtlichen \nÜberzeugungsbildung insbesondere anhand ergänzender Darlegungen über die \nGrundlagen für die Bewertung des BfS. Dies ist im Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 - über die Beschwerde \ngegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil 1996 im Einzelnen dargestellt; \nhierauf wird Bezug genommen.\n\n48\n\nFür die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen hat das BfS an das \nMaterial angeknüpft, das für die Genehmigung von 1987 herangezogen worden \nwar, insbesondere an die Gutachten und sonstigen \nSachverständigenausführungen der BAM und des TÜV, die bereits Gegenstand \nder gerichtlichen Kontrolle im Urteil 1996 waren. Der erkennende Senat schließt \nsich bezogen auf diese Komplexe der Beurteilung des damals zuständigen \n21. Senats an, dass das BfS den Sachverständigen folgen durfte und auf der \nGrundlage seiner durch diese sachverständige Hilfe ergänzten und \nuntermauerten Erkenntnisse zu dem Schluss gelangen durfte, die erforderliche \nSchadensvorsorge sei gewährleistet. Insbesondere besteht - auch unter \nBerücksichtigung der weiteren Entwicklungen - kein Anlass, nunmehr die Fragen \nder Sachkunde sowie der Objektivität der Sachverständigen anders zu bewerten. \nEntsprechendes gilt für das BfS selbst; zu den gegen es gerichteten Einwänden \nim Hinblick auf die Kompetenz zur Beurteilung und die Offenheit in der Prüfung \nhat der Senat im Beschluss 2001 Stellung genommen; hierbei verbleibt es auch \nnach der Beurteilung im Klageverfahren. Das weitere Vorbringen der Kläger greift \nweitgehend seinerzeit abgehandelte Aspekte wiederholend auf und ergänzt sie \nallenfalls um zusätzliche Punkte vergleichbarer Art, auf die im Weiteren noch \nzurückzukommen sein wird. Nach wie vor lassen weder Einzelheiten noch eine \nGesamtschau der verschiedenen angesprochenen Aspekte eine Unzulänglichkeit \nerkennen, die grundlegende Folgerungen hinsichtlich der Verlässlichkeit des BfS \nund seiner Sachverständigen tragen könnte oder das Konzept der \nZwischenlagerung in den Grundzügen bzw. in der konkreten Umsetzung trifft. Im \nHinblick auf die für die nunmehr angefochtene Genehmigung hinzutretenden \nAspekte gilt im Ergebnis nichts anderes.\n\n49\n\nDie vom BfS übernommene Beurteilung der BAM, nach der die \nBehälterbauarten Castor V/19 und Castor V/52 zu einer der gesetzlich \ngeforderten Vorsorge genügenden Aufbewahrung geeignet sind, weist keine \nMängel auf, die einer fehlerfreien Überzeugungsbildung entgegenstehen. Zwar ist \nder Einwand zutreffend, dass den Aussagen der BAM keine Versuche mit \nBehältermustern eben dieser Bauarten zugrunde liegen. Darin ist jedoch kein \nVerstoß gegen zwingende Strukturen tragfähiger sachverständiger \nFeststellungen und Aussagen zu sehen. Seitens der BAM ist im vorliegenden \nVerfahren wie auch in den vorausgegangenen Klage- und vorläufigen \nRechtsschutzverfahren wiederholt auf das Ineinandergreifen von Versuchen und \nMethoden der Übertragung versuchsweise erlangter Kenntnisse auf andere \nObjekte als diejenigen, die den Versuchen unterzogen wurden, hingewiesen \nworden. Dass eine solche Vorgehensweise nach dem Stand von Wissenschaft \nund Technik grundsätzlich verfehlt wäre, ist auszuschließen, wird auch \nklägerseitig nicht behauptet. Insbesondere sehen auch die einschlägigen \nVorgaben der IAEA eine solche Vorgehensweise vor. Die erneute Darlegung der \nvier Grundprinzipien durch den Sachbeistand der Kläger und die Erwiderung der \nvom BfS zugezogenen Sachverständigen belegen im Grunde - wie schon zum \nSach- und Streitstand, der dem Urteil 1996 zugrunde liegt - wiederum die \nGemeinsamkeit des Ausgangspunktes bei gravierenden Unterschieden in der \nGewichtung und Interpretation. Im Ergebnis folgt das Gericht - wie seinerzeit der \n21. Senat - der Darlegung der BAM, ohne dass dabei maßgeblich auf den in der \nmündlichen Verhandlung aufgezeigten Aspekt zurückgegriffen wird, dass die \nIAEA-Vorgaben für den Transport bestimmt sind und allenfalls Wege der \ningenieurmäßigen Betrachtung für die Lagerung enthalten. Wesentlich ist, dass \ndie entscheidende Bedeutung der konkreten Anwendung der Grundsätze \nzukommt. Das aber ist ersichtlich kein Akt einfacher Art vergleichbar etwa der \njuristischen Subsumtion eines unstreitigen Sachverhaltes unter ein bestimmtes \nTatbestandsmerkmal; hier ist mit bloßer Begrifflichkeit und groben \nErscheinungsbildern nicht geholfen, sondern ist bereits der Kern der \nSachverständigentätigkeit angesprochen. Wie die schon im Urteil 1996 \nausgewerteten Erläuterungen der BAM zu ihrer Vorgehensweise ergeben, liegt \neine Ausrichtung an den IAEA-Anweisungen zugrunde, für deren zutreffendes \nVerständnis auf die Mitwirkung von BAM-Mitarbeitern bei der Erarbeitung der \nGrundsätze verwiesen wurde. Schon die Zusammenstellung der durchgeführten \nVersuche, dann aber auch die Begutachtung der Behälterbauarten V/19 und V/52 \naus dem September 1997 belegen, dass für die BAM, nachdem über die \ndickwandigen Behälterkörper schon in einem früheren Stadium der \nBehälterentwicklung entscheidende Erkenntnisse gewonnen worden waren, vor \nallem die Befassung mit der Gewährleistung einer spezifikationsgerechten \nDichtigkeit des Deckelsystems von Bedeutung war. Es leuchtet ein, dass in \ndiesem Zusammenhang die Frage nach Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit \nsehr speziell anzugehen ist und selbst augenfällig grobe Unterschiede der \nBauarten an Bedeutung verlieren können. Dass klägerseitig schon im \nErörterungstermin im Verwaltungsverfahren eine Ähnlichkeit der Bauarten \nCastor I und Castor V verneint worden ist, musste daher nicht Anlass zu \nerneutem, voll- und eigenständigem Aufarbeiten der Belastungsfragen sein. Da \nBetrachtungen und Ableitungen anhand von Modellen zu den anerkannten \nWegen gehören, überzeugen insbesondere Hinweise auf unterschiedliche \nGrößen und Formate nicht. Das Gericht hat danach keinen Anlass zu \ngrundlegenden Einwendungen gegen die sicherheitstechnische Beurteilung unter \ndem Aspekt fehlerhaft unterlassener Versuche. Der hierauf und auf die gesamte \nMethodik der Untersuchungen zielende Beweisantrag der Kläger wird den \nvorgenannten Umständen nicht annähernd gerecht und leidet, wie in den \nmitgeteilten Gründen für die Ablehnung bereits angesprochen, vor allem an einer \nVerkennung der Zusammenhänge des gerichtlich zu überprüfenden Vorgehens \ndes BfS und der Zielrichtung der gerichtlichen Überzeugungsbildung. Im Übrigen \nist darauf hinzuweisen, dass die von den Klägern zu den hier erörterten \ngrundlegenden Strukturen der Behälter wie auch bei den im weiteren noch zu \nbehandelnden Einzelheiten mehr oder weniger klar zugrunde gelegte These, \nspäter eingeleitete und fortgeführte Untersuchungen und Experimente ließen auf \nursprüngliche Mängel schließen, verfehlt ist. Weder können sich Wissenschaft \nund Praxis mit einem einmal erreichten Stand begnügen und damit jeglichen \nFortschritt unterbinden, noch kann die Ausnutzung gewonnener und als belastbar \neingeschätzter Erkenntnisse - nicht zuletzt, wenn es wie bei der \nZwischenlagerung radioaktiver Stoffe um die Bewältigung bestehender Probleme \ngeht - aus der Erwägung heraus verzögert werden, es könnten noch weitere \nErkenntnisse gewonnen oder Verfeinerungen der Technik entwickelt werden. Mit \ndem von den Klägern besorgten, neue Probleme in sich bergenden \"Augen zu \nund durch\" bei der Lösung von Entsorgungsproblemen hat das nichts zu tun; \ndenn die Anforderungen an die Verlässlichkeit des gegenwärtigen \nErkenntnisstandes bieten jedenfalls hinreichende Sicherheit. Was die \nRepräsentativität, Spannbreite und Qualität der auch nunmehr wieder in Bezug \ngenommenen früheren Begutachtungen angeht, so folgt der erkennende Senat \ndem Urteil 1996, auf das insoweit Bezug genommen wird, zumal maßgebliche \nneue Argumente klägerseitig nicht aufgezeigt worden sind. \n\n50\n\nDas gilt zunächst für die Ausführungen zum Beschussversuch, auf dessen \nErgebnisse die BAM zurückgegriffen hat. Dieser Versuch reiht sich in die Zahl der \nfür die Beurteilung der Eignung der Castor-Behälter bedeutsamen \nErkenntnisquellen ein, da er auch für die in die Schadensvorsorge \neinzustellenden Störfälle von Bedeutung ist. Dass die Gesamtheit der Versuche, \nwie sie bereits im Urteil 1996 betrachtet worden ist, eine solide Basis für die \nSachverständigenaussagen und die Bewertungen durch das BfS bot, wird durch \ndie jetzt erneut angesprochenen Einzelaspekte nicht in Frage gestellt. Es spricht \nauch nichts dafür, dass gerade die speziellen Prüfungsberichte über den \nBeschussversuch noch Erkenntnisse oder Erkenntnislücken erschließen, die \ndurch das Gesamtspektrum der Sachverständigenbeurteilungen nicht \naufgefangen sind. Anlass auf das Material zuzugreifen, besteht daher nicht. Zur \nFrage des nachgiebigen oder unnachgiebigen Untergrundes ist schon früher \nnachvollziehbar darauf hingewiesen worden, dass der unnachgiebige Untergrund \nein Prüfkriterium im Rahmen der verkehrsrechtlichen Zulassung darstellt und \ninsbesondere für den Fall eines Absturzes relevant ist, nicht aber für die \nLagerung. Was die vermissten Ultraschalluntersuchungen angeht, ist schon im \nUrteil 1996 auf die Vielzahl der Betrachtungen zu dem speziellen \nWerkstoffverhalten des Gusseisens hingewiesen worden, was es ausschließt, \ninsoweit eine Erkenntnislücke zu einem aufzugreifenden Gefährdungspotential zu \nsehen. Soweit in der mündlichen Verhandlung auf eine durchzuführende \nUltraschalluntersuchung im Falle der Beladung eines Behälters, der Belastungen \nder den Versuchen entsprechenden Art unterworfen war, hingewiesen worden ist, \nversteht das Gericht dies im Sinne der Befolgung von allgemeinen Regelungen \nfür die Nutzung eines Behälters und nicht als Indiz für sachlich begründete \nspezielle Zweifel. Daher mag auch dahinstehen, ob der Hinweis der Beklagten \nzutrifft, auf die Transportfähigkeit eines Behälters, der Belastungen im Rahmen \nder Auslegungsstörfälle ausgesetzt gewesen sei, komme es nicht an. Den \nEinwänden des Sachbeistands der Kläger, die die Werkstoffeigenschaften des \nBehältermaterials aufgreifen, ist ebenfalls schon im Urteil 1996 nachgegangen \nworden. Die hervorgehobenen Besonderheiten des Gusseisens waren gerade \nmitbestimmend für Art und Umfang der Versuche - wie seitens der vom BfS \nzugezogenen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nochmals \nbestätigt wurde - und für die genaue Betrachtung des Gussvorganges. \nDemgegenüber kann auch der bloße Hinweis des Sachbeistands der Kläger auf \nwerkstoffbedingte Probleme in der Zulassung der Behälter für die USA und eine \ndort verfügte generelle Hubhöhenbegrenzung keinen Anlass zu Weiterungen \ngeben; die Bedenken reichten nicht aus, dort die Zulassung zu verweigern, und \nführen nicht zu dem Schluss, das BfS habe auf der Basis unzureichender \nUntersuchungen und Feststellungen entschieden.\n\n51\n\nDie Rüge der Kläger, Ableitungen anhand von Berechnungen seien nach \neigener Darstellung der BAM gescheitert, verfängt nicht. Die Aussage der BAM \nbetrifft nur einen Teilbereich und dieser ist auf andere, nach Überzeugung des \nGerichts taugliche Weise bewältigt worden. Mit dem Verzicht auf den Weg der \nBerechnung als Nachweis der Behälterintegrität bei Absturz auf nachgiebigen \nUntergrund ist nicht einmal ein Indiz für das Scheitern von Berechnungsverfahren \nim Gesamtbereich der Behälterprüfung gegeben. Die Aussage ist im \nZusammenhang damit zu sehen, dass in Anknüpfung an die \nHubhöhenbegrenzung Fragen aufgetreten waren, die über die Stabilität der \nBehälter im Falle des Absturzes in der Halle hinaus Bedenken gegen die durch \ndie Behälterkörper selbst zu gewährleistende Sicherheit auch bei anderen \nStörfällen hätten wecken können. Hier hat sich jedoch ergeben, dass - bei \ngrundsätzlich gegebenen Berechnungswegen - lediglich Schwierigkeiten in der \nModellbildung und damit insbesondere in der Gewichtung der einzustellenden \nFaktoren einer unangreifbaren Darlegung der Ertragbarkeit der Belastung \nentgegenstehen, nicht aber ernstliche Zweifel an der Eignung der Behälter. Nach \nden Erklärungen der Beigeladenen und der ergänzenden Darstellung durch die \nBAM steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zu Recht Beeinträchtigungen \ndes sicheren Einschlusses der radioaktiven Stoffe infolge des Falles eines \nBehälters beim genehmigten Umgang im Zwischenlager ausgeschlossen worden \nsind und auch keine Hinweise auf eine mangelnde Aussagekraft früherer \nBegutachtungen zu sonstigen Einwirkungen auf die Behälter vorliegen. Die \nerfolgte Begrenzung der typischen Hubhöhe und die Vorgabe von \nBodenstoßdämpfern bei deren Überschreiten indizieren nicht eine generelle \nGefährdung der Behältersicherheit, insbesondere der Behälterdichtigkeit bei \nEinwirkungen, die zu einer stärkeren Belastung als bei einem Fall unter den \nangegebenen Bedingungen führen, sondern sind Ausdruck der Entscheidung für \neinen Nachweis der Sicherheit außerhalb des bisherigen Vorgehens der \nBerechnung. Der Ansatz, zur Vermeidung von Unklarheiten und Angriffspunkten \nin einem rechnerischen Nachweis auf eine Handhabung der Behälter \nauszuweichen, die die entsprechenden Fragestellungen erst gar nicht \naufkommen lässt, leuchtet ein. Dass die Vorgaben gut auf der sicheren Seite \nliegen, erscheint angesichts der übrigen Belastungsversuche, denen Castor-\nBehälter ausgesetzt waren, durchaus überzeugend. Die Einwände des \nklägerischen Sachbeistandes wegen unzulässiger Energiebetrachtung tragen \ndemgegenüber nicht, weil das BfS und seine Sachverständigen aus dem Absturz \naus geringer Höhe eben keinen Rückschluss auf die Belastbarkeit bei einem \nAufprall auf einen Behälter ziehen. Nach alldem sieht das Gericht keinen Bedarf, \nder Beurteilungsgrundlage des BfS hinsichtlich der Behälterqualität noch weiter \nnachzugehen und auf Material zuzugreifen, das in die im vorliegenden \nZusammenhang erstellten Gutachten der BAM zu den Behälterbauarten \neingegangen ist. Erst recht besteht kein Anlass, den Versuchen mit Pollux-\nBehältern nachzugehen, die im Hinblick auf den Lastfall des Absturzes auf den \nHallenboden angesprochen worden sind, zumal die prinzipielle Eignung dieser \nBehälter für eine Beurteilung von Castor-Behältern klägerseitig ohnehin in Frage \ngestellt wird und auch die Bewertung des BfS nicht maßgeblich darauf gestützt \nist.\n\n52\n\nAndere rechtliche Erwägungen führen ebenfalls nicht dazu, den Schluss, das \nBfS habe seine Zulassungsentscheidung auf einer tragfähigen Grundlage \ngetroffen, nicht zu ziehen, ohne weiteres Material ausgewertet zu haben. Ein \nprozessrechtlicher Ansatz hierfür - Sachverhaltsaufklärung oder \nÜberzeugungsbildung - ist nicht gegeben. Der Senat hält die Basis für \nausreichend, um die materiell-rechtlich gebotene Beurteilung der \nÜberzeugungsbildung des BfS vorzunehmen. Die Einwände der Klägerseite \nlaufen auf bloße Mutmaßungen dahin hinaus, dass sich bei einer Durchsicht \nweiteren Materials, insbesondere desjenigen aus der verkehrsrechtlichen \nZulassung, Erkenntnisse ergeben, die die Schlussfolgerung des BfS als wegen \nFehlern oder Lücken unfundiert erscheinen lassen. Was dafür sprechen könnte, \nist nicht überzeugend dargetan, noch wird die gerichtliche Ermittlungspflicht aus \nsonstigen Gründen aktualisiert; das Gericht hat sich ein Bild von der \nVorgehensweise insbesondere auch der BAM gemacht und sieht keinen Grund \nfür die Annahme, dass für die Vorsorge erhebliche Aspekte in der Begutachtung \naußer Acht geblieben sein könnten. Erwägungen der \"Waffengleichheit\" und des \nfairen Verfahrens führen ebenso wenig weiter wie solche des rechtlichen Gehörs. \nWas das BfS zugrunde gelegt hat, ist genau aufgeführt und von daher fassbar; \nwas das Gericht einbezogen hat, ist ebenfalls klar. Das dem vorliegenden \nGutachtenmaterial Vorgelagerte und klägerseitig als für die gerichtliche \nÜberzeugungsbildung unerlässlich Betrachtete ist durch Sachverständige \numgesetzt worden und damit in der den Sachverständigen zukommenden \nUnabhängigkeit und mit dem bei ihnen vorauszusetzenden Sachverstand geprüft \nund ausgewertet worden. Die Art der Darstellung ist - wie im Urteil 1996 und im \ndarauf bezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts dargetan - \nzulässigerweise dadurch geprägt, dass als Nutzer des Materials wiederum sach- \nund fachkundige Personen und Stellen in Betracht kamen. Wegen dieser \nEinbindung der Sachverständigentätigkeit in das Verwaltungshandeln einer \ntechnischen Oberbehörde, für die die Heranziehung von Sachverständigen \nzudem ausdrücklich vorgesehen ist, § 20 AtG, treffen die klägerseitig angeführten \nAussagen aus höchst- und verfassungsgerichtlichen Entscheidungen, die sich zu \nGerichtsgutachten und vom Gericht für erforderlich gehaltenem Material äußern, \nhier nicht zu. Das Infragestellen einer zur behördlichen Überzeugungsbildung \ntauglichen Grundlage läuft auf den Verdacht unqualifizierter Leistungen des BfS \nund seiner Sachverständigen hinaus. Die dazu zusammengetragenen Ansätze \nreichen aber wie schon gesagt und insbesondere im Beschluss 2001 dargetan, \nnicht aus; insbesondere führen die angeführten Einzelaspekte, die nach \nAbschluss der grundlegenden Beurteilung aufgetreten und abgearbeitet worden \nsind, noch nicht dazu, so tiefgreifende Mängel zu besorgen, dass ein kompletter \nNachvollzug aller Schritte der Begutachtung geboten wäre - was im Übrigen \nwiederum nicht ohne Hilfe von Sachverständigen möglich wäre, deren \nVerlässlichkeit ebenso einzuschätzen wäre, wie die der tätig gewesenen \nSachverständigen. Letztlich sei zu diesem Fragenkreis der Beiziehung weiterer \nUnterlagen zum Verfahren auf einer Basis, die in beweisrechtlichen Kategorien \nnur als reine Ausforschung zu qualifizieren wäre, auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1998 - 11 B 30.97 -, verwiesen, der sich \nauch und gerade mit Verfahrensrügen wegen des Unterlassens der Beiziehung \nweiteren Materials befasst. Dafür, dass in diesem Beschluss sowie in dem Urteil \n1996 grundlegende, insbesondere verfassungsrechtlich abgesicherte \nverfahrensbezogene oder materiell-rechtliche Positionen der Kläger verletzt sein \nkönnten, ist nichts aufgezeigt; nachdem klägerseitig im März 2001 mitgeteilt \nworden war, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei dem \nBundesverfassungsgericht zur Bewertung vorgetragen worden, dann aber über \ndie Tatsache der Nichtannahme hinaus Weiteres nicht berichtet worden ist, kann \nangenommen werden, dass Verfassungsrecht auch aus der Sicht des \nBundesverfassungsgerichts keine andere Vorgehensweise gebietet.\n\n53\n\nWas die weiteren im Verfahren angesprochenen Einzelaspekte angeht, ergibt \nsich Folgendes:\n\n54\n\nDie Rüge einer unzureichenden Begutachtung des Belastungsfalles \nFlugzeugabsturz mit nachfolgendem Kerosinbrand geht fehl. Im Vergleich zu der \nim Urteil 1996 erfolgten detaillierten Bewertung der Behandlung dieses \nProblemkreises durch das BfS und seine Gutachter ergibt das Vorbringen der \nKläger - auch was die Faktoren Zeitdauer und Temperatur betrifft - im Kern \nNeues letztlich nur durch den Blick auf ein anderes vorgestelltes Ereignis: an die \nStelle desjenigen des Absturzes eines schnellfliegenden Militärflugzeugs soll \ndasjenige des gezielten Absturzes eines vollgetankten Passagierflugzeugs treten. \nDie Erwägungen, die bei Erlass sowohl der Genehmigung aus 1987 wie auch der \njetzt angefochtenen Genehmigung der Entscheidung für das Szenario des \nMilitärflugzeugs zugrunde lagen, sollen sich angesichts der gezielt \nherbeigeführten Abstürze vom 11. September 2001 als unzutreffend erwiesen \nhaben. Ein Mangel der Abschätzung von Risiken für die Schadensvorsorge durch \ndas BfS ist damit allerdings nicht dargetan. Abgesehen von einer höchst \nfraglichen Zuordnung zu den im Rahmen von § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG zu \nbewältigenden Schadensereignissen und der Frage, ob die angeführten \nEreignisse überhaupt einen Aussagewert im Hinblick auf das BZA als Angriffsziel \nhaben, handelt es sich jedenfalls um eine Erweiterung des Vorstellungsbildes \nüber Störfälle, die sich nach dem für das Aufhebungsbegehren der Kläger \nmaßgeblichen Zeitpunkt ergeben hat und allenfalls Anlass geben kann - und \nnach der Darlegung der Beklagten auch gegeben hat - Prüfungen im Hinblick auf \nerforderliche nachträgliche Maßnahmen vorzunehmen. Selbst wenn erteilten \nAufbewahrungsgenehmigungen für neue Zwischenlager nunmehr ein Konzept \nmit einer Auslegung der Halle gegen derartige Ereignisse zugrunde läge - wie \nklägerseitig behauptet, vom BfS jedoch hinsichtlich des behaupteten \nZusammenhangs unter Hinweis auf ein von vornherein anders konzipiertes \nHallenmodell (Steag-System) bestritten -, wäre das für die angefochtene \nGenehmigung ohne Bedeutung. Wegen mangelnder rechtlicher Relevanz bedarf \nes daher keines weiteren Eingehens auf den Stand und eventuelle Ergebnisse \nder angesprochenen weiteren Untersuchung; insbesondere besteht kein Anlass, \ndem klägerischen Antrag auf Beiziehung von Unterlagen zu entsprechen. Ein \nAnhalt für einen Schluss auf eine mangelnde fachliche Qualifikation des BfS und \nseiner Sachverständigen oder auf eine im Ansatz unzureichende \nVorgehensweise ist in diesem Zusammenhang keinesfalls zu konstatieren. \n\n55\n\nDass die nach dem Erlass der Genehmigung aufgeworfene Frage zum \nDehnungsverhalten des Moderatormaterials an sich geeignet ist, auf Mängel in \nder Vorgehensweise zu schließen, dass sich also das BfS, wenn es um die \nPrüfung der Fehlerhaftigkeit seiner Überzeugungsbildung geht, nicht ohne \nweiteres hinter der Nichterkennbarkeit von Unzulänglichkeiten des ihm \nunterbreiteten Materials verschanzen kann, hat der Senat bereits im Beschluss \n2001 ausgesprochen. Letztlich braucht darauf aber nicht weiter eingegangen zu \nwerden, weil keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Problem jetzt \n- jedenfalls soweit es auf der Genehmigungsebene zu regeln ist - gelöst ist und \nder Aussagegehalt eines Fehlers der unterlaufenen Art für die \nGesamtvorgehensweise des BfS und seiner Gutachter, also für eine \nSchlussfolgerung auf eine Mangelhaftigkeit auch anderer fachlicher Aussagen \nminimal ist. Die nach dem jetzigen Genehmigungsstand zulässige maximale \nWärmeleistung für die Behälter Castor V/19 und V/52 ist gutachterlich überprüft \nund unter Berücksichtigung zusätzlicher Vorgaben mit Bedeutung insbesondere \nauch für die Wärmeabgabe der Behälter in nachvollziehbarer Weise gebilligt \nworden. In die Untersuchungen sind bereits eingelagerte, beladene und gefertigte \nBehälter der genannten Bauarten einbezogen worden, wozu sich die \n2. Änderungsgenehmigung auch im Einzelnen äußert. Irgendwelche \nUnzulänglichkeiten oder Lücken ergeben sich insofern nicht, sind auch von den \nsachkundig beratenen Klägern nicht aufgezeigt worden. Ist demnach zumindest \neine - zulässige - Korrektur erfolgt, so bedarf es keines Eingehens auf die Frage, \nob allein schon die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Annahmen zum \nDehnungsverhalten des Moderatormaterials den Schluss auf eine \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung hätte tragen können oder ob \nnicht zusätzlich zumindest eine mögliche Relevanz der Fehlannahmen für den \nsicheren Einschluss des radioaktiven Materials und das Abschirmkonzept hätte \nfestgestellt werden müssen. Wie die - wenn auch mit flankierenden Maßnahmen - \nmögliche erneute Hochsetzung der maximalen Wärmeleistung der Behälter zeigt, \nwaren die ursprünglichen Fehlangaben und Fehlannahmen zum \nDehnungsverhalten offensichtlich nicht so grob, dass auf eine oberflächliche und \ninsgesamt leichtfertige Vorgehensweise geschlossen werden könnte. \n\n56\n\nEin Mangel der angefochtenen Genehmigung wegen unzureichenden \nSchutzes der Umgebung gegenüber radiologischen Wirkungen infolge der \nModalitäten der Beladung und Behandlung der einzulagernden Behälter ist nicht \nfestzustellen. Ob die klägerseitig auch in diesem Zusammenhang geäußerte \nAnsicht, für eine Bejahung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung und eine \nRechtsverletzung der Kläger sei eine Abschätzung der radiologischen Folgen von \nvornherein unerheblich, zutrifft, mag ebenso dahinstehen wie die Frage, ob mit \nder sachverständigen Herausarbeitung des Standes der Diskussion über \naußenhaftende Kontamination zum Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung in \nihrer ursprünglichen Fassung der Fehler einer unzureichenden \nProblemabarbeitung dargetan worden ist. Insofern sei nur darauf hingewiesen, \ndass die Kläger die als Ansatz zutreffende Frage nach der fehlerfreien \nÜberzeugungsbildung des BfS unzulässig verabsolutieren und sich dabei zu sehr \nvom Erfordernis individueller Rechtsbetroffenheit lösen dürften. Jedenfalls liegt \ndem derzeitigen Genehmigungsstand ein Konzept zugrunde, das eine \nNichteinhaltung der vorgegebenen Einlagerungsanforderungen, die auch den \nradiologischen Abschätzungen zugrunde liegen, nicht besorgen lässt, \ninsbesondere entsprechende Kontrollen und gegebenenfalls erforderliche \nReaktionen erlaubt. Der nach der Feststellung von Kontaminationen entwickelte \nund zuerst in der Nachträglichen Auflage aus dem Januar 2000 verfügte \nAblaufplan ist umfassend sachverständig geprüft und gebilligt worden. Der \nSachbeistand der Kläger hat dazu zwar darauf verwiesen, dass die Kontrolle \ndurch Wischtests keinen sicheren und umfassenden Nachweis der Wahrung der \nEinlagerungsbedingungen biete. Sieht man diese Tests allerdings in Verbindung \nmit den Vorgaben für die Gestaltung, insbesondere die Beschichtung der \nBehälter - wie sie im Erörterungstermin seitens der BAM dargetan wurden - und \nferner mit den Regelungen gemäß den Technischen Annahmebedingungen \nhinsichtlich der Beladung, so ist nach Überzeugung des Gerichts der Schluss des \nBfS auf die erforderliche Sicherheit gerechtfertigt. Dass in der ursprünglichen \nBewertung des BfS insofern tatsächlich der Mangel des unterbliebenen \nAufgreifens bekannter und diskutierter Probleme gelegen hat und dieser Mangel \nauf einem groben, über den konkreten Punkt hinausweisenden Fehlgriff beruht, \nkann nicht festgestellt werden. Es geht jedenfalls nicht um das völlige \nAusblenden eines Problemkreises, sondern um eine in der Praxis nicht bestätigte \nAnnahme in der vorgestellten Problembewältigung, wobei die Problematik in ihrer \nkonkreten Ausgestaltung offensichtlich auch von anderen fachkundigen Stellen \nzunächst so nicht gesehen worden war. \n\n57\n\nDie nach Erteilung der angefochtenen Genehmigung in ihrer ursprünglichen \nFassung getroffenen Feststellungen zur Korrosion an den Außenflächen \neingelagerter Behälter sind nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten \nfür die Frage des sicheren Einschlusses der radioaktiven Stoffe über die \ngenehmigte Lagerdauer hin - jedenfalls unter Berücksichtigung der geänderten \nArbeitsanweisungen - ohne Bedeutung. Es bleibt in diesem Zusammenhang \ndaher nur die Frage, ob aus dem Umstand, dass die offensichtlich zugrunde \ngelegte Annahme, es werde bei der Lagerung nicht zu korrosionsträchtigen \nBedingungen kommen, auf einen Fehler in der Sachbehandlung zu schließen ist, \ndessen Aussagegehalt über den konkreten Punkt hinausweist. Das ist zu \nverneinen. Soweit ersichtlich beruhen die Erscheinungen auf Fehlannahmen über \ndie Wärmeentwicklung eingelagerter Behälter und damit auch des \nLuftaustausches in der Lagerhalle. Das Gewicht, das derartigen \nUnzulänglichkeiten zu geben ist, hängt aber - wie ingesamt der erforderliche \nGrad der Absicherung gegen Schäden durch die Aufbewahrung - maßgeblich von \ndem dahinter stehenden konkreten Gefahrenpotential ab. Dass dem Aspekt eines \nmöglichen Niederschlags von Feuchtigkeit bei niedrigeren Temperaturen an \nTeilen der Behälterflächen keine vertiefte Aufmerksamkeit gewidmet wurde, \nergibt keine grobe Nachlässigkeit, weil dieses Problemfeld - auch ungeachtet \neinfacher Abhilfemöglichkeiten - nicht unmittelbar den im Zentrum stehenden \nAspekt des sicheren Einschlusses berührt. \n\n58\n\nDer sichere Einschluss des radioaktiven Materials in den zugelassenen \nBehältern wird durch die zur Anwendung kommenden Verschlussdeckel und ihre \nHandhabung nicht infrage gestellt. Der insofern besonders kritisch zu \nbetrachtende Punkt ist die auf die Lagerdauer zu gewährleistende \nLeistungsfähigkeit des Dichtungsringes. Dass dieses Teil des Sicherungssystems \nund die Rahmenbedingungen seines Einsetzens in der Prüfung von vornherein \nunter deutlicher, dem Gefährdungspotential angemessener Schwerpunktbildung \nangegangen worden sind, ist im Beschluss 2001 bereits dargestellt. Dabei ist \nstets der Frage möglicher korrosiver Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der \ndafür wesentlichen Faktoren erhebliches Gewicht gegeben worden. Dass das \nBfS dennoch Anlass sah, vom ursprünglichen Konzept der Aufbringung des \nDeckels mit aluminiumummanteltem Dichtungsring unter Wasser abzugehen und \ndie Trockenverpressung des Deckels vorzugeben, beruht nicht auf späteren \nErkenntnissen zum Korrosionsverhalten der beteiligten Stoffe unter den \nbetrachteten Bedingungen, sondern auf Feststellungen zum Vorhandensein von \nWassertropfen zwischen den Dichtringummantelungen, das auf die speziellen \nBedingungen beim Aufbringen des Deckels zurückgeführt wurde. Es leuchtet \ndanach ein, dass die Feststellungen, die bei einer Kalterprobung getroffen \nworden waren, nicht zu einem prinzipiellen Infragestellen der \nDichtungskonstruktion, insbesondere der verwandten Metalle, sondern zur \nBetrachtung der Handhabung Anlass gaben, die zu der unvollständigen \nTrocknung geführt hatte. So nimmt die BAM in ihrem im Rahmen der \nVorbereitung der 1. Änderungsgenehmigung erstellten Gutachten vom 20. März \n2000 für die allgemeine Korrosionsbetrachtung zur angenommenen Restfeuchte \nBezug auf die Begutachtung aus September 1997 und verweist auf die \nÄnderungen der Beladung, die diesen Annahmen Rechnung tragen sollen. Es ist \ndanach nachvollziehbar, dass der mit der 2. Änderungsgenehmigung zusätzlich \neröffnete Weg der Verwendung eines silberummantelten Dichtungsringes \nmaßgeblich wegen der Belademodalitäten beantragt wurde und nicht - wie vom \nSachbeistand der Kläger geltend gemacht - einen Offenbarungseid hinsichtlich \nder Aluminiumummantelung bedeutet; hätten die Beigeladenen die Mängel, die \ninsbesondere im Gutachten des Sachbeistandes der Kläger vom November 2000 \nfür den Einsatz der Aluminiumschicht aufgeführt sind, ganz oder teilweise \nanerkannt, so hätten sie die Silberummantelung schwerlich nur zusätzlich \nbeantragt und würden nicht nunmehr wieder auf eine Änderung der Vorgaben für \ndie Behälterfüllung und -schließung bei der Verwendung von Aluminium \nhinwirken. Die Billigung der Dichtung mit dem aluminiumummantelten Ring durch \ndas BfS erweist sich insgesamt nicht als unzulänglich, jedenfalls ist hierin kein \nMangel zu erkennen, der der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Das Gutachten \ndes Sachbeistandes der Kläger vom November 2000 verwirft zwar den Einsatz \nvon Aluminium, überzeugt aber in der Ableitung insbesondere angesichts der \nsachverständigen Stellungnahme der BAM vom Mai 2001 sowie in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht. Klägerseitig wird der Verwendung \nvon Aluminium vor allem entgegengehalten, dass bezogen auf die als relevant \neingestuften Faktoren und Umstände keine gesicherten quantitativen Aussagen \nim Hinblick auf lokale Korrosionen möglich seien, daher ein Dichtungsversagen \nüber 40 Jahre hin nicht hinreichend ausgeschlossen werden könne. Dass \ngrundsätzlich die Möglichkeit besteht, auch mit der vorgesehenen \nWerkstoffkombination einen sicheren Einschluss zu erreichen, zieht auch der \nSachbeistand der Kläger nicht in Zweifel; er verneint aber eine passive Sicherheit \nund verweist auf das Erfordernis zahlreicher aktiver Komponenten, um ein \nVersagen auszuschließen. Das Gericht folgt dem Ansatz, dass angesichts der \nBedeutung des Dichtrings im Konzept des Lagerns in Castorbehältern \nkonservative Annahmen in die Bewertung des Sicherheitssystemes einzustellen \nsind, geht aber davon aus, dass gewisse Grenzen beim Übergang in rein \ntheoretische Erwägungen und Konstruktionen zu ziehen sind, hier insbesondere \neingestellt werden muss, welches Gefahrenpotential sich bei bestimmten \nKonstellationen für (klagende) Dritte entfaltet. Insofern stellen sich die \nRahmenbedingungen, die im Gutachten vom November 2000 vorgestellt werden, \nals eine Überzeichnung des konservativen Elements dar, als ein \"Ideal-Szenario\" \nfür ein in den Raum zu stellendes Gefährdungspotential. Aus der Stellungnahme \nder BAM vom Mai 2001 zum Gutachten des Sachbeistandes der Kläger ergeben \nsich insofern bedeutsame Hinweise auf Umstände, die einem Dichtheitsverlust \ninfolge Korrosion entgegenstehen. Das gilt zunächst für die von der BAM unter \ndem Begriff der kinetischen Randbedingungen nachvollziehbar erörterten \nZusammenhänge, insbesondere unter Einschluss der Merkmale des beteiligten \nBeckenwassers und der dadurch bedingten Oxidationsmöglichkeiten, ferner auch \nfür die Annahmen zur Verunreinigung des Wassers durch chlorierte oder \nfluorierte Flüssigkeiten und Verunreinigungen des Aluminiums, schließlich auch \nfür die Ansätze zu möglichen Einwirkungen von Spaltprodukten auf \nKorrosionsvorgänge zwischen den Dichtungsringummantelungen. Dies ist in der \nmündlichen Verhandlung insbesondere deutlich geworden anhand der \nDarlegungen des Vertreters der BAM zur erforderlichen gleichzeitigen \nAnwesenheit der für die Auslösung und den Ablauf eines Korrosionsprozesses \nmaßgeblichen Faktoren sowie zu der Möglichkeit, dass diese Voraussetzung in \nden konkret zu betrachtenden Dichtungsbereichen erfüllt wird. Aus der zu starken \nBetonung rein theoretischer Ansätze resultiert auch das Abbrechen der \nErwägungen des Sachbeistandes der Kläger jeweils vor dem Ansprechen \nmöglicher Folgen für die Umgebung, geschweige denn die Kläger. Im Urteil 1996 \nist bereits auf den Zusammenhang zwischen dem konkreten \nGefährdungspotential und den Sicherungsansprüchen insbesondere im Hinblick \nauf die Einstellung von denkbaren Entwicklungen und auf die Methoden der \nEindämmung der Gefahr hingewiesen worden. Die Orientierung am Stand von \nWissenschaft und Technik ist kein Selbstzweck und im Hinblick auf \ndurchsetzbare Ansprüche der Nachbarschaft kein Abstraktum, sondern greift \ndann und so lange ein, wie ein Gefährdungspotential für Dritte nicht als \nbeherrscht angesehen werden kann. Insofern bedarf es - ungeachtet \nerforderlicher oder auch nur sachgerechter konservativer Annahmen - einer \ngewissen Realitätsnähe auch beim Aufzeigen von plausiblen Gefährdungswegen, \nund zwar von ihren Ausgangspunkten bis hin zur Einwirkung auf Dritte. Hiervon \nausgehend ist die Schlussfolgerung des BfS zur Gewährleistung sicheren \nEinschlusses unter Verwendung des aluminiumummantelten Dichtungsrings bei \neiner Behältertrocknung vor dem Aufbringen des Deckels nicht zu beanstanden. \nEs sei nochmals wiederholt, dass die Bedeutung der Dichtung auch und gerade \nim Hinblick auf Korrosion vom BfS von Anfang an hoch angesetzt worden ist und \nzu besonderen Untersuchungen und besonderer Aufmerksamkeit geführt hat. In \nder Vergangenheit aufgetretene Mängel weisen in keinem Punkt auf \nUnzulänglichkeiten der Kenntnis um die speziellen naturwissenschaftlichen \nZusammenhänge der Korrosion unter Berücksichtigung der Spannweite \nmöglicherweise relevanter Faktoren hin, sondern beruhen auf dem tatsächlichen \nAuftreten von Randbedingungen, mit denen nicht gerechnet worden war. Dass \ndiese Fehlentwicklung, die zum Teil schon bei Erprobungen entdeckt und in ihrer \nmöglichen Bedeutung erkannt wurde, tatsächlich eine konkrete Gefährdung der \nUmgebung hätte auslösen können, ist nicht einmal nachvollziehbar behauptet \noder abgeleitet worden, allenfalls in den Raum gestellt. Im BAM-Gutachten vom \nFebruar 2001 zur Verwendung einer silberummantelten Metalldichtung ist \neinleuchtend und zusammenfassend auf die Wirkungen des Dichtwerkstoffs \nAluminium oder Silber im Bereich der Dichtfläche selbst hingewiesen worden, wo \nauch punktuelle Unebenheiten unter dem Druck des Verpressens ausgeglichen \nwerden können; im BAM-Gutachten vom Mai 2001 ist ausdrücklich \nhervorgehoben, dass die Dichtwirkung nicht nur durch die \nAluminiumummantelung, sondern durch alle drei den Druck auf die \nFlanschflächen hervorrufenden Komponenten, also auch den Federkern und die \ninnere Ummantelung, gewährleistet wird. In der gutachtlichen Stellungnahme der \nBAM vom März 2000 und in der schon angesprochenen sicherheitstechnischen \nBeurteilung zur silberummantelten Metalldichtung aus dem Februar 2001 ist \nnachvollziehbar das nur in begrenztem Umfang anzunehmende \nKorrosionspotential in den verpressten Bereichen der Ummantelungen \ndargestellt, worauf auch in der Stellungnahme vom Mai 2001 abgehoben wird. \nInwiefern unter diesen Bedingungen der Druck den Lochfraß soll verstärken \nkönnen - wie vom Sachbeistand der Kläger geltend gemacht - ist nicht \nnachvollziehbar und auch nach den Aussagen von Seiten der BAM nicht mehr \naufgegriffen worden. Für die dem Behälterinneren zugewandten und damit auch \neventuellen Spaltprodukten ausgesetzten Teile der äußeren Ummantelung ist ein \nDurchbruch sogar unterstellt und experimentell auf seine Auswirkung untersucht \nworden; nach dem Prüfbericht vom Oktober 1999 ist es zu keiner Veränderung \nder Helium-Standard-Leckrate gekommen.\n\n59\n\nNach alldem gibt es keine vernünftigen, tragfähigen Anhaltspunkte für das \nklägerseitig behauptete systematische Versagen des Primärdeckels, geschweige \ndenn für eine Gefährdung der Umgebung infolge von Korrosionsgeschehen am \nDichtungsring oder auch nur dafür, solches als nicht hinreichend ausgeschlossen \nund daher weiterer Klärung bedürftig anzusehen; insbesondere bedarf es nicht \nder klägerseitig beantragten Beiziehung von Material aus den noch laufenden \nLangzeituntersuchungen zur Korrosion. Hinzu kommt, dass einem denkbaren \nSchadenseintritt entgegensteht, dass der Primärdeckel, für dessen Dichtungsring \ndie Korrosionsproblematik erörtert wird, nicht die einzige Barriere gegen den \nAustritt radioaktiver Stoffe darstellt. Der vorgegebene Sekundärdeckel ist darauf \nangelegt, in derselben Weise Schutz zu bieten wie der Primärdeckel, ist aber den \nfür Korrosionsgeschehen in Betracht kommenden Rahmenbedingungen - \ninsbesondere dem Problem der Trocknung - nicht in gleicher Weise ausgesetzt \nwie der Primärdeckel. Ferner ist auf das Überwachungskonzept zu verweisen, \nnach dem Veränderungen im Raum zwischen den Deckeln zuverlässig erkannt \nwerden und damit frühzeitig die Möglichkeit eröffnet ist, über eventuell angezeigte \nweitere Maßnahmen - vor allem das Aufbringen eines Fügedeckels - zu befinden. \nDass diese Handlungsmöglichkeit gegeben ist, ist im Urteil 1996 dargestellt; \nhierauf wird verwiesen. \n\n60\n\nDas Gericht sieht auch in der Zulassung der Alternative der \nSilberummantelung des Dichtungsringes keinen Mangel. Das BfS hat zu Recht \ndie Überzeugung gewonnen, dass der den Klägern geschuldete Schutz auch bei \ndiesem Werkstoff erfüllt sei. Die BAM hat sich detailliert und in Abgrenzung zur \nAluminiumummantelung durchaus kritisch mit dem Änderungsbegehren der \nBeigeladenen auseinandergesetzt und ist auch in Betrachtung der höheren \nSteifigkeit des Materials und der herabgesetzten Dicke der Metallschicht zu der \nÜberzeugung gelangt, der sichere Einschluss sei gewährleistet. Dass dabei nicht \nauf langjährige Erfahrungen unter eben den gegebenen Bedingungen \nzurückgegriffen werden konnte, ist - bei richtigem Verständnis des Standes von \nWissenschaft und Technik und bei jedenfalls möglicher Eingrenzung des \nGefährdungspotentials - kein Fehler. Insbesondere weist der von der Beklagten \nangeführte Versuch zum Korrosionsverhalten von Silber, den der Sachbeistand \nder Kläger als flächenbezogen und daher am Problem des Lochfraßes \nvorbeigehend kritisiert hat, nicht auf unzulängliche Abarbeitung hin. Der Versuch \nist nach den Angaben der BAM deren weitergreifender Forschungstätigkeit und \nnicht speziell der Zulassung des silberummantelten Dichtungsrings zugeordnet. \nDem klägerseitig angesprochenen Aspekt der erhöhten Anfälligkeit von Silber \ngegenüber Spaltprodukten ist durch die Untersuchungen zum Riss der äußeren \nUmmantelung in dem dem Behälterinneren zugewandten Bereich \nnachvollziehbar Rechnung getragen. Dass ein weiter aufzugreifendes \nGefahrenpotential in Situationen der Belastung des Behälters insbesondere im \nFall des Flugzeugabsturzes gegeben sein kann, ist gesehen und abgearbeitet \nworden. Die BAM hat unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wirkungen \nder Stoffe auf das Verformungsverhalten des Primärdeckels gefolgert, dass es \nbei der für Behälter mit aluminiumummantelten Dichtungsringen ermittelten \nabdeckenden Risikobetrachtung verbleiben könne. Die Behauptung des \nSachbeistands der Kläger zu einem Ausblenden dieser möglichen Folgen des \nWechsels im Bereich der äußeren Ummantelung trifft nicht zu.\n\n61\n\nZusammenfassend bleibt festzustellen, dass das BfS in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise von der Dichtheit des Deckelsystems ausgegangen ist \nund dass auch die Behandlung des Problems der Korrosion keinen Zweifel an \nder Qualität und an dem Verantwortungsbewusstsein der Bediensteten und der \nSachverständigen trägt. Letzteres kann insbesondere nicht schon aus den in den \n80er Jahren beginnenden Hinweisen auf Bedenken wegen der Korrosionsgefahr \n- auch durch den klägerischen Sachbeistand - und dem dann Ende der 90er \nJahre erfolgten Aufgreifen des Themas durch das BfS gefolgert werden. Denn die \nLetzterem zugrunde liegenden Zweifel resultieren aus einem in seiner speziellen \nNatur nachvollziehbar als nicht realistisch angesehenen Ablauf; das weist nicht \nauf das dem BfS von den Klägern vorgehaltene Prinzip von \"Trial-and-Error\" hin, \nweil dazu zumindest ein Risikobewusstsein erforderlich gewesen wäre.\n\n62\n\nDie Genehmigung in der im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Fassung \nist nicht im Hinblick darauf zu Lasten der Kläger fehlerhaft, dass im Lager Behälter \nvorhanden sind, deren Einlagerung unter Maßgaben erfolgt ist, die dem jetzigen \nGenehmigungsstand nicht entsprachen. In Bezug auf die Behälter der Bauart \nTHTR/AVR ist festzustellen, dass die jetzige Genehmigungslage keine potentiell den \nSchutz der Kläger verschlechternden Regelungen gegenüber der Genehmigung aus \n1987 aufweist, sodass jedenfalls insoweit eine Aufhebung der vorliegend \nangefochtenen Genehmigung den Klägern nichts bringen würde, weil es dann bei \nder nach Rechtskraft des Urteils 1996 bestandskräftig gewordenen alten \nGenehmigung verbliebe. Für die weiteren von der jetzt maßgeblichen Genehmigung \nerfassten Behälterbauarten greift diese Überlegung nicht; sie waren zuvor nicht \nzugelassen. Es mag dahinstehen, ob die Entscheidung über die Lagerung der \nzusammen sechs Castor V/19 SN 01 - 05 und SN 06 sowie V/52 im Rahmen der \njetzigen Genehmigungslage der Klärung auf Genehmigungsebene bedarf, ob eine \nsolche Klärung eventuell im Wege der Auslegung der Änderungsgenehmigungen als \nganz oder teilweise bereits erfolgt anzusehen ist und/oder ob ein fehlerhaftes \nUnterbleiben zur vollen oder gegenständlich beschränkten Aufhebung der \nGenehmigung führen oder allein ein Verpflichtungsbegehren rechtfertigen kann. \nJedenfalls bedarf es für einen Erfolg der Kläger in jeder der genannten \nKonstellationen der Feststellung, dass die gegebene Lage - die Lagerung von \nBehältern, die nicht entsprechend dem vorstehend als die Kläger nicht in ihren \nRechten verletzend gewerteten Reglement eingebracht worden sind - zu einer \nVerletzung des Rechts der Kläger auf Schutz vor Schäden durch die Aufbewahrung \nführt. Das ist nicht festzustellen. Die Problemfelder Außenkontamination und -\nkorrosion sind insofern unergiebig, weil nach der aufsichtlich veranlassten und \nkontrollierten Mängelbehebung, an deren Effizienz zu zweifeln kein Anlass besteht, \njedenfalls kein Gefährdungspotential mehr zu sehen ist. Dem Umstand, dass die \nsechs Behälter nach dem alten Verfahren des Aufbringens des Deckels vor der \nBehältertrocknung beladen wurden, hat das BfS nach seiner ersichtlich \nabschließenden Wertung in der 2. Änderungsgenehmigung keine \nsicherheitstechnischen Bedenken entnommen. Gestützt auf die oben schon \nerörterten Begutachtungen der BAM zu korrosiven Beeinträchtigungen der \nPrimärdeckeldichtung hat es eine Dichtheitsbeeinträchtigung als sehr wenig \nwahrscheinlichen Einzelfall gewertet, die aber schon wegen des Sekundärdeckels zu \nkeiner Aktivitätsfreisetzung führen könne. Die Verneinung einer systematischen \nBeeinträchtigung der Dichtheit des Primärdeckels überzeugt angesichts der \nzugrunde gelegten BAM-Gutachten und weiterer sachverständiger Erklärungen zur \nKorrosionsproblematik, insbesondere unter Berücksichtigung der nachvollziehbar \nabgeleiteten mengenmäßigen Ansätze für die Stoffe, die das Korrosionsgeschehen \nbestimmen. Der Verweis auf den Sekundärdeckel ist jedenfalls in dem hier \nmaßgeblichen Zusammenhang mit der Frage nach dem gebotenen Schutz der \nKläger nicht zu beanstanden. Auch im Hinblick auf die aufgetretenen Fragen zur \nModeratorausdehnung ergeben sich keine tragfähigen Hinweise auf einen \nungenügenden Schutz. Dem Umstand, dass sich die durch Verzicht der \nBeigeladenen herbeigeführte Minderung der ursprünglich genehmigten - jetzt bei \ngeänderten Rahmenbedingungen wieder geltenden - maximalen Wärmeleistung nur \nauf die zur Einlagerung gelangenden Behälter bezieht, mithin die bereits \neingelagerten - von denen freilich der Behälter V/19 SN 06 schon aus \nverkehrsrechtlichen Vorgaben mit geminderter Wärmeleistung eingebracht worden \nsein soll - ausklammert, ist das BfS schon im Zusammenhang mit der Nachträglichen \nAuflage aus dem Januar 2000 nachgegangen, indem spezielle Untersuchungen \neingeleitet wurden. In der 2. Änderungsgenehmigung ist als Ergebnis festgehalten, \ndass die eingelagerten Behälter jedenfalls den für den Schutz der Nachbarschaft \nbedeutsamen Kriterien der Neutronendosisleistung an der Oberfläche der Behälter \ngenügen. Danach ist nachvollziehbar auf weitere Regelungen verzichtet worden.\n\n63\n\nDie nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG den Klägern geschuldete Vorsorge gegen \nSchäden durch die Aufbewahrung ist auch für einzustellende Störfälle getroffen. Das \nGericht ist überzeugt, dass das BfS in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu \ndem Schluss gelangt ist, der sichere Einschluss sei auch bei Zwischen- und \nUnglücksfällen im Umgang mit den Behältern und während der Lagerung \ngewährleistet. Es wird auf die obigen Ausführungen zur Eignung der Behälter \nverwiesen. Danach ist bis hin zum Absturz eines schnell fliegenden Militärflugzeugs \nalles abgedeckt, sodass es der Entscheidung, ob dieses Ereignis überhaupt als \nAuslegungsstörfall zu werten ist - was in der Genehmigung unter Hinweis auf die \ngeringe Eintrittswahrscheinlichkeit verneint worden ist - nicht bedarf.\n\n64\n\nDie Ableitung der radiologischen Folgen der Aufbewahrung, bei der das BfS \nvorrangig den TÜV als Sachverständigen zugezogen hat, knüpft an an die \nCharakteristika der Behälter, an die Vorgaben für das Inventar - insbesondere \nhinsichtlich der Kritikalität und der Zerfallswärmeleistung - sowie an die detailliert \nvorgegebene Handhabung und die Aufbewahrungsmodalitäten und damit \ninsbesondere an die - nach den vorstehenden Ausführungen zutreffende - Wertung \nzur Dichtheit der Behälter und zum sicheren Einschluss radioaktiven Materials. Die \nAbschätzung der möglichen Belastung der Umgebung erfolgt in Fortsetzung des \nVorgehens, zu dem sich bereits das Urteil 1996 verhält. Betrachtet werden die \nAspekte der Freisetzung im bestimmungsgemäßen Betrieb - anhand der Standard-\nHelium-Leckrate - sowie bei Auslegungsstörfällen und auslegungsüberschreitenden \nEreignissen, ferner der Aspekt der Strahlung, die unter Berücksichtigung der \nAbschirmwirkung der Behälter und des Lagergebäudes noch anzusetzen ist. Die \nBeurteilung der ermittelten Werte erfolgt nicht allein anhand der Vorgaben der \nStrahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 in der Fassung, die dem Urteil \n1996 zugrunde zu legen war und bei Erlass des Bescheides vom 7. November 1997 \nnoch galt, sondern unter Einbeziehung der damals abzusehenden und inzwischen in \nder Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 normativ aufgegriffenen \nGewichtungen. Klägerseitig ist speziell gegen die radiologischen Abschätzungen - \nüber die Beanstandung der Behälter und der Lagerbedingungen als Teil von deren \nGrundlagen hinaus - im vorliegenden Verfahren nichts mehr eingewandt worden. \nAuch der Senat sieht hier keine zusätzlichen Fragen, die die Vorgehensweise und \ndie Folgerungen des BfS betreffen. Insbesondere ist auf die zahlreichen \nkonservativen Annahmen bei den Grundlagen der Abschätzungen hinzuweisen. \nInsgesamt sind die Wertungen in der angefochtenen Genehmigung, die unter \nAusschöpfung der TÜV-Gutachten erfolgten, rechtlich in Ordnung; hierauf und auf \ndie Ausführungen im Urteil 1996 zu den allgemeinen Elementen der radiologischen \nBetrachtung sowie zu den Bezügen zu den Klägern wird verwiesen.\n\n65\n\nZusammenfassend ist daher im Anschluss an das vorgenannte Urteil und den \nBeschluss 2001 auch hier festzuhalten, dass die Bejahung der \nZulassungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AtG durch das BfS rechtlich \nfehlerfrei ist.\n\n66\n\nIm Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen ist eine Rechtswidrigkeit zu Lasten \nder Kläger ebenfalls zu verneinen. Zum erforderlichen Schutz gegen Einwirkungen \nDritter, § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG, ist anzumerken, dass wesentliche Problempunkte ihrer \nNatur nach geheimhaltungsbedürftig sind. Insofern ist aber festzustellen, dass das \nBfS den sich stellenden Fragen unter Einschaltung der GRS, die bereits in die \nPrüfungen der Zulassungsvoraussetzungen für die Genehmigung von 1987 \neingebunden war, nachgegangen ist. Mängel sind insbesondere nicht im Hinblick auf \ndie einzubeziehenden Ereignisse festzustellen; auf die Einordnung und die nach \nAngaben der Beklagten zwischenzeitlich angestellten Betrachtungen zum gezielt \nherbeigeführten Absturz einer vollgetankten großen Passagiermaschine braucht hier \nschon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil es sich - wie oben bereits gesagt - \num eine erst nach Bescheiderlass erfolgte Erweiterung des Spektrums angezeigter \nVorstellungsbilder handelt. Die Voraussetzung des Bedürfnisses für die \nAufbewahrung bedarf an sich schon deshalb keiner Vertiefung, weil sie nicht \ndrittschützend ist, ein diesbezüglicher Fehler der Klage also nicht zum Erfolg \nverhelfen könnte. Abgesehen davon ist in der Sache auch hier nichts zu bemerken, \nwas über das Urteil 1996 hinausgeht; denn der einzig greifbare Umstand für \neventuelle andersartige Erwägungen, die politische Entscheidung für die dezentrale \nZwischenlagerung, ist erst nach Bescheiderlass eingetreten. Bedenken gegen die \nZuverlässigkeit und Fachkunde auf Seiten der Betreiber des BZA, vgl. § 6 Abs. 2 Nr. \n1 AtG, sind nicht gerechtfertigt. Weder im Zusammenhang mit den \nZulassungsanträgen und -verfahren für die vorliegend angefochtene und für die \nvorangegangene Genehmigung, ebenso wenig bei der Ausnutzung der \nGenehmigungen oder sonst sind Anhaltspunkte aufgetreten, die Zweifel daran \nrechtfertigen, dass die Beigeladenen die Zwischenlagerung unter Beachtung des \ngesetzlich Gebotenen sowie der genehmigten bzw. verfügten Maßgaben vornehmen \nund so insbesondere auch für den der Nachbarschaft geschuldeten Schutz sorgen \nwerden. Soweit es in der Vergangenheit zu Auffälligkeiten gekommen ist, die auf \nFehlannahmen zurückzuführen sind, gilt nichts anderes als für das BfS und seine \nSachverständigen gesagt; die Vorkommnisse tragen keine tiefgreifenden, an die \nSubstanz der Fähigkeit und Bereitwilligkeit der Beigeladenen zur Problemerfassung \nund -bewältigung sowie die erforderliche Verantwortung gehenden Schlüsse. \nInsbesondere ist für die Beigeladenen als privatwirtschaftliche Unternehmen kein \nZusammenhang zwischen Gewinnstreben und den konkret festgestellten Defiziten in \nTeilbereichen zu erkennen. Das gilt auch angesichts der vom Sachbeistand der \nKläger umfangreich dokumentierten wissenschaftlich-technischen Erörterungen der \nProbleme der Außenkontamination der Behälter; es ging und geht dabei nicht um ein \nAusblenden oder Ignorieren, sondern um Fehleinschätzungen im Hinblick auf \nkonkrete tatsächliche Einzelheiten. Soweit in den im Verwaltungsverfahren \neingeholten Begutachtungen der von den Beigeladenen entwickelten Konzepte \nandere, insbesondere konservativere Ansätze gewählt worden sind als in den \nAntragsunterlagen, bewegt sich dies auf der Ebene unterschiedlicher \nwissenschaftlicher Ansichten, die als solche ohne Aussagegehalt für die \nZuverlässigkeit und Fachkunde sind. Schließlich ergeben sich auch hinsichtlich der \nnoch verbleibenden Voraussetzung, der finanziellen Absicherung für Haftungsfälle, \n§ 6 Abs. 2 Nr. 3 AtG, keine Bedenken.\n\n67\n\nSoweit klägerseitig durch pauschale Verweise und ohne neue Aspekte auf das \nfrühere Klageverfahren sowie auf die Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes \nverwiesen worden ist, greift der Senat die jeweilige Behandlung in dem Urteil bzw. in \nden Beschlüssen auf.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. \n2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-02/20-d-13-98-ak","cited_norms":[{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StrlSchV 2018","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-02/20-d-13-98-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284946","retrieved":"2026-07-09 03:01:09.029972+00:00"}}