{"status":"available","doknr":"OLD284944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0902.19B1502.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-02","aktenzeichen":"19 B 1502/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren 19 B 1502/04 auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Die \nRechtsverfolgung bietet - ungeachtet der fehlenden, wenngleich mit dem \nProzesskostenhilfeantrag zwingend vorzulegenden Erklärung über die persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und seiner \nUnterhaltsverpflichteten (§ 166 VwGO iVm § 117 Abs. 2 ZPO) - aus den zutreffenden \nGründen des angefochtenen Beschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht die \ngemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung ist ebenfalls unbegründet.\n\n4\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO stattzugeben. \n\n5\n\nDer Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Kapazität der sechs \nKlassen der Jahrgangsstufe 5 der X. -C. -Gesamtschule im Schuljahr 2004/05 \ntatsächlich oder rechtlich noch nicht erschöpft ist. Denn es ist nicht ersichtlich, dass \ndas Aufnahmeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und rechtswidrig \nPlätze an Schüler vergeben worden sind, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor \ndem Antragsteller berücksichtigt werden durften. Das Beschwerdevorbringen \nrechtfertigt keine andere Beurteilung. \n\n6\n\nDer Antragsgegner hat sein Ermessen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 ASchO NRW) nicht \ndeshalb fehlerhaft ausgeübt, weil er zwei Leistungsgruppen für die Aufnahme in die \nSchule gebildet hat. Auch mit der Bildung zweier Leistungsgruppen wird der für eine \nGesamtschule geforderten Leistungsheterogenität Genüge getan. Das \nAuswahlkriterium der Leistungsheterogenität dient der leistungsmäßigen \nAusgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe, erfordert aber nicht, dass der \nneu gebildete Jahrgang das Leistungsprofil des gesamten Bewerberkreises \nproportional abbildet. Es verlangt vielmehr, dass die Schülerinnen und Schüler der \nGesamtschule in ihrer Leistungsfähigkeit die gesamte Leistungsbreite in einem \nausgewogenen Verhältnis vertreten. \n\n7\n\nOVG NRW, Beschluss vom 19. August 2004 - 19 B 1579/04 -. \n\n8\n\nWie ein ausgewogenes Verhältnis der Gruppe hinsichtlich der unterschiedlichen \nLeistungsfähigkeit der einzelnen Schüler zu bilden ist, ist weder gesetzlich noch in \neiner Rechtsverordnung geregelt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist \ndeshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Hälfte der zur Verfügung \nstehenden Plätze an leistungsstärkere Schüler mit einem Notendurchschnitt von \nbefriedigend oder besser und die andere Hälfte an leistungsschwächere Schüler \nvergeben wird.\n\n9\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, und vom \n15. August 2000 - 19 B 1177/00 -.\n\n10\n\nDies hat der Antragsgegner vorliegend getan, indem er als Grenze für die \nBildung der beiden Leistungsgruppen den Notendurchschnitt von 3,0 in den Fächern \nSprache, Mathematik und Sachkunde festgelegt hat. Damit stützt die Bildung der \nLeistungsgruppen die prognostische Erwartung, dass eine hinreichende Anzahl der \nSchüler die Abschlüsse der Sekundarstufe II und die höheren Abschlüsse der \nSekundarstufe I schaffen wird. Zugleich berücksichtigt diese Differenzierung eine \nangemessene Zahl schwächerer Schüler, die die sonstigen Abschlüsse der \nGesamtschule schaffen werden, wenn sie nicht sogar nach Leistung und Befähigung \nnach ihrer Schullaufbahn höhere Abschlüsse schaffen. Der Antragsteller hat nicht \ndargelegt, dass nur die Bildung von drei Leistungsgruppen die \nLeistungsheterogenität im vorliegenden Fall gesichert hätte. \n\n11\n\nZu Unrecht beanstandet der Antragsteller, aus dem Vorbringen des \nAntragsgegners sei nicht zu entnehmen, ob er das Losverfahren in den beiden \ngebildeten Leistungsgruppen jeweils einheitlich durchgeführt oder ob er in diesen \nbeiden Leistungsgruppen getrennt nach Jungen und Mädchen gelost habe. Dass der \nAntragsgegner nach der letztgenannten Variante verfahren ist, ergibt sich aus \nseinem Schriftsatz vom 18. Juni 2004.\n\n12\n\nSoweit der Antragsteller sich auf eine \"Zusicherung\" des Antragsgegners, \nGeschwisterkinder würden vorrangig behandelt, beruft, kann er hieraus keine \nAnsprüche auf die Aufnahme in die X. -C. -Gesamtschule ableiten. Auf die \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird zur Vermeidung von \nWiederholungen insoweit Bezug genommen. Abgesehen davon entspricht es \nentgegen der Behauptung des Antragstellers nicht \"der gängigen Praxis des \nAntragsgegners, dass Geschwisterkinder vorrangig behandelt werden\". Der \nAntragsgegner hat erklärt, dass nach seinen durchgängigen Erklärungen gegenüber \nden Erziehungsberechtigten ein Geschwisterkind je nach Anmeldesituation eine \nRolle spielen kann, zugleich aber betont, dass bei Überhang auch Geschwisterkinder \nabgelehnt werden könnten. Danach übt der Antragsgegner keine Verwaltungspraxis, \naus der der Antragsteller gemäß Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Vergabe eines \nSchulplatzes als Geschwisterkind ableiten könnte. Zweifel an der Richtigkeit des \nVortrages des Antragsgegners bestehen nicht. Für eine Beweiserhebung ist, wie \nbereits ausgeführt, im vorliegenden Verfahren kein Raum. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 GKG in der \nab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-02/19-b-1502-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-02/19-b-1502-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284944","retrieved":"2026-07-09 03:01:08.861094+00:00"}}