{"status":"available","doknr":"OLD284968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0901.1B1305.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"1 B 1305/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie von dem Antragsteller gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht \nvorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung dieser Entscheidung. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers, \n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner gegen den \nBescheid der Beklagten vom 26. November 2003 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. \nJanuar 2004 erhobenen Klage (Verwaltungsgericht \nDüsseldorf 10 K 1546/04) wiederherzustellen, \n\n6\n\nim Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Das öffentliche \nVollziehungsinteresse überwiege hier das private Suspensivinteresse des \nAntragstellers schon deswegen, weil der im Streit stehende Verwaltungsakt \noffensichtlich rechtmäßig sei. Er finde seine Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 SUrlV, \ndessen Voraussetzungen erfüllt seien. Der Sonderurlaub, dessen Widerruf in Rede \nstehe, sei dem Antragsteller allein zur Wahrnehmung einer bestimmten Tätigkeit als \nProjektmanager (Experte) bewilligt worden. Im Zusammenhang mit der Verlagerung \ndes betreffenden Dienstpostens nach C. sei der Antragsteller aber nicht bereit \ngewesen, auch dort die Tätigkeit fortzuführen. Er sei vielmehr nach Beendigung der \nvorgenannten Tätigkeit der Personal-Service-Agentur \"Vivento\" zugewiesen worden; \nder dortigen Verwendung diene die Gewährung des Sonderurlaubs indes nicht. \nWeitere Gesichtspunkte seien für die Entscheidung nicht relevant, weil § 15 Abs. 2 \nSUrlV ausschließlich daran anknüpfe, ob der Urlaub zu einem anderen als dem \nbeabsichtigten Zweck verwendet werde. Schließlich bestünden auch gegen den \nrückwirkenden Ausspruch des Widerspruchs keine durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. \n\n7\n\nDie Beschwerde wendet dagegen im Kern ein: Das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht einzig und allein darauf abgestellt, ob er die Tätigkeit als Projektmanager \nnoch weiter ausgeführt habe. Es hätte nicht - wie geschehen - die Tatsachen \nunberücksichtigt lassen dürfen, die letztlich zu der Beendigung dieser Tätigkeit \ngeführt hätten. Hierzu gehöre insbesondere die Verlagerung des in Rede stehenden \nDienstpostens nach C. . Blieben diese Umstände gerichtlich ungeprüft, könnte \ndie Antragsgegnerin unkontrolliert Einfluss auf den Wegfall des Beurlaubungszwecks \nnehmen und damit die Widerrufsvoraussetzungen selbst herbeiführen. Vorliegend \nhabe die Deutsche Telekom AG ohne schlüssige sachliche Grundlage den in Rede \nstehenden Dienstposten zu dem betreffenden Zeitpunkt ins Ausland verlagert, und \ndies im Übrigen, ohne zugleich ein den betroffenen Dienstposteninhaber \nidentifizierendes Auswahlverfahren (sog. Clearing-Verfahren) durchzuführen. \nHierdurch seien seine eigenen schutzwürdigen Interessen (u. a. \nBetreuungsbedürftigkeit seiner Tochter) nicht hinreichend berücksichtigt und \nabgewogen worden. Seine Interessen drohten zudem gänzlich auf der Strecke zu \nbleiben, weil auch die Arbeitsgerichte sie nicht in ihre Prüfung einbezögen. Diese \nbeschränkten sich vielmehr vor dem Hintergrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen \nVerknüpfung des Beschäftigungsverhältnisses mit der Dauer bzw. Beendigung der \nIn-Sich-Beurlaubung auf eine Prüfung der Frage der Nichtigkeit des Widerrufs dieser \nBeurlaubung. Des Weiteren fehle es für den erfolgten rückwirkenden Widerruf an der \nerforderlichen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. In Anbetracht des insoweit \nnicht eindeutigen Wortlauts des § 15 SUrlV müssten ergänzend die für das \nallgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht in § 49 VwVfG normierten Grundsätze \nAnwendung finden. Jene sähen aber vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - \nSonderfälle des § 49 Abs. 3 VwVfG grundsätzlich nur den Widerruf eines rechtmäßig \nerlassenen Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft vor. Von der vom \nVerwaltungsgericht angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Widerrufsbescheides könne nach alledem keine Rede sein; ebenso \nwenig lasse sich dann ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse \nfeststellen. \n\n8\n\nDieses Vorbringen ist nicht geeignet, die zuvor dargelegte Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. \n\n9\n\nIn Fällen, in welchen - wie hier - nach dem zugrunde liegenden (als solchen \nunstreitigen) Sachverhalt feststeht, dass ein bewilligter Sonderurlaub (aus welchen \nGründen auch immer) tatsächlich nicht mehr dem konkreten Bewilligungszweck \nentsprechend verwendet wird, ist bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nWiderrufsentscheidung grundsätzlich kein Raum für weitergehende Überlegungen, \nwie sie der Antragsteller in seiner Antragsbegründungsschrift anstellt. Dies erschließt \nsich unmittelbar aus dem Umstand, dass die rechtliche Maßstabsnorm des § 15 Abs. \n2 SUrlV nicht nur keine weitergehenden inhaltlichen Voraussetzungen für den \nWiderruf bestimmt, sondern darüber hinaus dem Dienstherrn auch kein Ermessen \nhinsichtlich des \"Ob\" des Widerrufs einräumt, in dessen Rahmen dann ggf. eine \nAbwägung mit den von der Widerrufsentscheidung betroffenen privaten Interessen \nstattfinden könnte. Liegt eine nicht mehr dem Bewilligungszweck entsprechende \nVerwendung des Sonderurlaubs vor, so ist demnach der Widerruf grundsätzlich ohne \neine weitere Rechtsprüfung auszusprechen. \n\n10\n\nEbenso im Ergebnis z. B. auch BVerwG, Urteil \nvom 15. Mai 1997 - 2 C 32.96 -, ZBR 1997, 270 = \nDÖD 1997, 249.\n\n11\n\nSoweit zum Teil diskutiert wird, ob § 15 Abs. 2 SUrlV ungeachtet seiner strikten \nFormulierung (\"ist\") dem Dienstherrn eine Möglichkeit lässt, ggf. auf den Widerruf zu \nverzichten, geht es in diesem Zusammenhang allein um Überlegungen, wie etwaige \nNachteile für die Verwaltung abgewendet werden können - Stichwort: \nIntegrationsmöglichkeit des Betroffenen. \n\n12\n\nVgl. dazu etwa Weber/Banse, Das Urlaubsrecht \ndes öffentlichen Dienstes, § 15 SUrlV Rn. 3, \nm.w.N.\n\n13\n\nOb die Gründe, die - hier etwa in Gestalt der für die Dienstpostenverlagerung \nmaßgeblichen Umstände - ihrerseits für die Beendigung der zweckentsprechenden \nVerwendung des Sonderurlaubs (mit) ursächlich gewesen sind, der Sphäre des \nDienstherrn oder derjenigen des betroffenen Beschäftigten zuzurechnen sind bzw. \nwer diese Gründe \"herbeigeführt\" oder \"zu verantworten\" hat, ist demgegenüber für \ndie hier allein zur gerichtlichen Prüfung stehende Rechtmäßigkeit der \nWiderrufsentscheidung grundsätzlich ebenso wenig von Belang wie die \nBeantwortung der Frage, ob im Zusammenhang mit all diesen \"Vorfragen\" der \nWiderrufsentscheidung rechtmäßig vorgegangen wurde und/oder schutzwürdige \nInteressen Betroffener hinreichende Beachtung gefunden haben. \n\n14\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni \n1999 - 12 A 1618/99 - und vom 13. Juli 1999 - 12 A \n1458/99 -; ähnlich OVG Lüneburg, Urteil vom 23. \nJuni 1992 - 5 L 2637/91 -, OVGE 42, 499, dort zu \neinem Fall mit Widerrufsermessen.\n\n15\n\nEbenso wenig kann es hiervon ausgehend für die Kontrolle der betreffenden \nWiderrufsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte darauf ankommen, wie weit \ndie Arbeitsgerichte ihre Überprüfungskompetenz tatsächlich erstrecken, was das \nkonkrete Arbeitsverhältnis betrifft, dessen Eingehung der jeweils in Rede stehende \nSonderurlaub des Beamten ermöglichen soll. Eine etwaige unzureichende \nAusschöpfung der arbeitsgerichtlichen Prüfungszuständigkeit kann jedenfalls nicht - \nauch nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG - bewirken, dass nunmehr \ndie Verwaltungsgerichte - unzuständigerweise - Umstände mit untersuchen müssten, \nauf die es für den Gegenstand des bei ihnen anhängigen Streits nach der materiellen \nRechtslage - hier in Anwendung des § 15 SUrlV - nicht ankommt. In diesem \nZusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Fragen, ob und inwieweit der \nAntragsteller arbeitsvertraglich verpflichtet war, seine Tätigkeit an einem von seinem \nArbeitgeber im Rahmen von dessen Direktionsbefugnis bestimmten (neuen) Ort der \nErbringung der Arbeitsleistung fortzusetzen und ob der Arbeitgeber dabei ggf. auch \nsoziale/familiäre Belange des Dienstposteninhabers angemessen berücksichtigen \nmusste bzw. berücksichtigt hat, eindeutig die arbeitsrechtliche Schiene und nicht \nzugleich auch den beamtenrechtlichen Status während des bewilligten \nSonderurlaubs betreffen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob die in dem mit dem \nAntragsteller geschlossenen Arbeitsvertrag enthaltenen aufschiebenden \nBedingungen bzw. Befristungen, soweit sie unmittelbar an den Fortbestand des auf \nder Ebene des Beamtenrechts gewährten Sonderurlaubs anknüpfen, ihrerseits \nrechtmäßig und wirksam sind. Die unterschiedlichen Anknüpfungen an das \nArbeitsrecht einerseits und das Beamtenrecht andererseits sind dabei jeweils auch \nim Falle der sog. In-Sich-Beurlaubung zu beachten.\n\n16\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in Rede stehende Verlagerung des \nDienstpostens nach C. in rechtsmissbräuchlicher Weise nur aus dem Grunde \ngeschehen wäre, um den dem Antragsteller nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 13 \nSUrlV gewährten Sonderurlaub widerrufen zu können, ergeben sich aus dem \nBeschwerdevorbringen nicht. Der allgemeine Hinweis des Antragstellers, die \nAntragsgegnerin habe die betrieblichen Erfordernisse für die Postenverlagerung zu \nwenig substantiiert dargelegt, lässt ein von Willkür getragenes Verhalten der \nAntragsgegnerin bzw. - als Arbeitgeber - der Deutschen Telekom AG nicht \nhervortreten. Von daher braucht hier nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob in \nderartigen Extremfällen ausnahmsweise Raum dafür wäre, die \nRechtmäßigkeitsprüfung der Widerrufsentscheidung auch auf die (betreffenden) \nUmstände der Herbeiführung der Widerrufsvoraussetzungen zu erstrecken. \n\n17\n\nSoweit der Widerruf - dabei bezogen auf den Zeitpunkt des Wegfalls der \nZweckbestimmung der Sonderurlaubsbewilligung immerhin unter Gewährung einer \ndreimonatigen sozialen Schutzfrist - (teilweise) mit Wirkung für die Vergangenheit \nausgesprochen wurde, ist auch dies bei der in einem Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. \nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist dabei nicht § 49 Abs. 1 und 2 bzw. \nAbs. 3 VwVfG, sondern die den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen \nBestimmungen grundsätzlich vorgehende (vgl. § 1 Abs. 3 VwVfG) Spezialregelung in \n§ 15 Abs. 2 SUrlV. Aus deren Wortlaut ergibt sich aber - im Unterschied zu § 49 Abs. \n1 und 2 VwVfG - gerade keine (ausdrückliche) Beschränkung der möglichen \nzeitlichen Erstreckung der Widerrufswirkung. \n\n18\n\nVgl. zu der Annahme einer Widerrufsbefugnis mit \nWirkung für die Vergangenheit für eine entsprechend \n\"offen\" formulierte spezielle Widerrufsregelung (dort: \n§ 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) auch VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 4. März 1998 - 11 S \n3169/97 -, VBlBW 1998, 434.\n\n19\n\nEine solche Beschränkung ergibt sich ferner auch nicht aus dem \nRegelungszusammenhang mit dem - ebenfalls ohne eine solche Einschränkung \nformulierten - Abs. 1 des § 15 SUrlV. Schließlich läuft es dem Sinn und Zweck der \nhier zur Anwendung kommenden Widerrufsermächtigung/-verpflichtung nicht \nzuwider, wenn in Fällen des Zweckwegfalls von gewährten Leistungen der Widerruf \nnicht nur mit Wirkung für die Zukunft, sondern - unter Anknüpfung an den Zeitpunkt \ndieses Wegfalls - auch für die Vergangenheit ermöglicht wird. Hierfür spricht nicht \nzuletzt gerade der in § 49 Abs. 3 VwVfG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke. \nDieser lässt sich wohl auch auf den vorliegenden Fall sinngemäß übertragen, und \nzwar unabhängig davon, ob die Sonderurlaubsbewilligung bei unmittelbarer \nRechtsanwendung als ein Geld- oder teilbarer Sachleistungsverwaltungsakt im Sinne \njener Vorschrift angesehen werden könnte. Mit Blick auf die rechtliche Verknüpfung \nder Urlaubsbewilligung mit der Geltungsdauer des Arbeitsvertrages hat nämlich hier \nder Widerruf des Sonderurlaubs nicht nur immaterielle Folgen. Er hat vielmehr - \nzumindest mittelbar - auch Bedeutung für die Frage, ob und ggf. bis wann die mit \ndem Antragsteller arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung (weiter)gezahlt werden \nmuss. Diese Konstellation ist der von § 49 Abs. 3 VwVfG erfassten Fallgruppe der \nVerwaltungsakte, die ihrerseits Voraussetzung für eine (weitere) Geldleistung sind, \nzumindest nicht unähnlich. Davon abgesehen hat auch das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in anderem Zusammenhang \n(Wechsel von der Beurlaubung wegen Kinderbetreuung zu Erziehungsurlaub) bereits \nangedeutet, dass gegen die Annahme eines in die Vergangenheit zurückreichenden \nWiderruf einer Beurlaubung bzw. eines Urlaubs jedenfalls keine grundsätzlichen \nrechtlichen Bedenken bestehen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1988 - 2 A \n4.87 -, BVerwGE 79, 336, und vom 31. März 1996 - 2 \nC 8.85 -, ZBR 1996, 215.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG in der hier noch \nanwendbaren bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG n. F.). \n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/1-b-1305-04","cited_norms":[{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SUrlV 2016","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/1-b-1305-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284968","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.684115+00:00"}}