{"status":"available","doknr":"OLD284969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0901.1A4294.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"1 A 4294/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger steht als Posthauptschaffner im Dienste der Beklagten und ist in dem\nhier maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2000 dieser gegenüber zu einem\nBemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt gewesen. In der Zeit vom 4. August bis\nzum 5. Oktober 1999 behandelte ihn der Facharzt für Orthopädie Dr. G. -K.\nT. wegen einer Bursitis calcarea trochanterica links (Schleimbeutelentzündung\nmit nachfolgender Verkalkung des betroffenen Schleimbeutels der linken Hüfte) an\ndrei Behandlungstagen unter Anwendung der sog. Extrakorporalen\nStoßwellentherapie. Für jede dieser Behandlungen stellte der Arzt dem Kläger mit\nLiquidation vom 20. April 2000 1.026,00 DM, mithin insgesamt 3.078,00 DM nach der\nGOÄ-Nr. 1860 (Extracorporale Stoßwellenlithotripsie) in Rechnung.\n\n3\n\nDen vom Kläger unter dem 27. Mai 2000 (u. a.) für diese Aufwendungen\ngestellten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe lehnte die Postbeamtenkrankenkasse\n- Bezirksstelle N. - im Auftrag der Beklagten mit Bescheid vom 28. Juni 2000 ab.\nDie geltend gemachten Aufwendungen seien weder beihilfe- noch erstattungsfähig,\nweil die Extracorporale Stoßwellenlithotripsie eine wissenschaftlich nicht allgemein\nanerkannte Behandlungsmethode sei.\n\n4\n\nSeinen hiergegen am 18. Juli 2000 erhobenen Widerspruch begründete der\nKläger unter Vorlage einer Erklärung des behandelnden Arztes vom 20. April 2000\nund mehrerer Fachaufsätze wie folgt: Die Bursitis verursache eine erhebliche\nBewegungseinschränkung und extreme Beschwerden. Eine jahrelange intensive\nkonservative Behandlung z. B. durch Corticoid-Injektionen, Infusionsbehandlungen\ngegen Schmerzen und physikalische Maßnahmen habe bei ihm zu keiner\nBefundverbesserung geführt, weshalb er \"austherapiert\" sei. Die deshalb indizierte\nAnwendung der Stoßwellentherapie hingegen habe bereits nach dreimaliger\nBehandlung eine nachhaltige Besserung der Beschwerden herbeigeführt. Diese\nTherapie sei zwar noch eine Außenseitermethode; zahlreiche wissenschaftliche\nStatistiken und Abhandlungen belegten aber, dass die Methode über den Einzelfall\nhinaus wirksam sei. Sie werde mittlerweile auf dem Gebiet der Orthopädie bei\n\"austherapierten\" Patienten an fast jeder deutschen Universität angewandt. Im\nÜbrigen sei zu beachten, dass eine Operation mit weitaus höheren Kosten\nverbunden und damit unwirtschaftlich gewesen wäre.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2000 wies die Beklagte - Deutsche\nPost AG, Service Niederlassung Dienstrecht/Versorgung, Abteilung Beihilfe - den\nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die Extrakorporale\nStoßwellentherapie sei, soweit sie bei orthopädischen, chirurgischen und\nschmerztherapeutischen Indikationen eingesetzt werde, eine wissenschaftlich nicht\nallgemein anerkannte Methode. Eine Prüfung im Benehmen mit dem\nBundesministerium der Gesundheit und dem Bundesministerium des Innern unter\nBeteiligung der Bundesärztekammer habe ergeben, dass es insoweit an klinischen\nStudien über die Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode fehle. Die in\nErfahrungsberichten des behandelnden Arztes sowie weiterer Ärzte beschriebene\nWirksamkeit treffe möglicherweise nur bei einem Teil der Patienten zu. Außerdem sei\ndie berichtete Wirkung häufig nur eine vorrübergehende. Deshalb sei die\nExtrakorporale Stoßwellentherapie in den Hinweisen zu § 6 Abs. 2 BhV ausdrücklich\nvon der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Außerdem liege bei dem Kläger auch\nkeine lebensbedrohliche Erkrankung vor, welche eine einzelfallbezogene\nabweichende Entscheidung rechtfertigen könne.\n\n6\n\nHiergegen hat der Kläger am 15. November 2000 Klage erhoben, zu deren\nBegründung er über sein bisheriges Vorbringen hinausgehend vorgetragen hat: Mit\nBlick darauf, dass die Anwendung der ESWT nach GOÄ Nr. 1860 ausdrücklich\nerstattungsfähig sei, dürfe ihre Beihilfefähigkeit nicht zu seinen Lasten verneint\nwerden. Die auf der Grundlage der NUB-Richtlinien erfolgte Entscheidung des\nBundesausschusses vom 24. April 1998, die ESWT der Anlage B zuzuordnen, sei\nmangels vorheriger gesonderter Prüfung der neuen Methode als Regelleistung\neinerseits und als Ausnahmeleistung für \"austherapierte\" Patienten andererseits\nhinsichtlich letzterer nicht haltbar. Eine Erstattungspflicht folge auch aus\nFürsorgegesichtspunkten, da wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethoden\nnicht mehr zur Verfügung stünden und die begründete Erwartung einer\nwissenschaftlichen Anerkennung der ESWT bestehe.\n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 5. September 2001 hat der\nKläger u. a. erklärt: Dr. T. habe kurz die Möglichkeit angesprochen, dass man\ndie Bursitis operativ angehen könne. Er habe aber auch sofort gesagt, dass vor allem\nals Behandlungsmethode die ESWT in Betracht komme. Über die Frage einer\nOperation hätten sich der Arzt und er dann nicht weiter unterhalten. Insbesondere sei\nes nicht so gewesen, dass er - der Kläger - sich bewusst und ausdrücklich gegen die\nOperation entschieden hätte. Die Sache habe vielmehr ihren Lauf genommen und\nsich in Richtung der ESWT entwickelt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides\nvom 28. Juni 2000, soweit er entgegensteht, und des\nWiderspruchsbescheides vom 16. Oktober 2000 zu\nverpflichten, eine Beihilfe zu den beihilfefähigen\nAufwendungen, die im Zusammenhang mit der\nESWT entstanden sind, zu gewähren.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund zur Begründung ergänzend ausgeführt: Es sei nicht fürsorgepflichtwidrig\noder willkürlich und damit nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr die Erstattung\nvon Kosten einer Behandlung ausschließe, deren wissenschaftliche Bewährung\nzweifelhaft sei. Dem stehe auch der Eintritt von Behandlungserfolgen im Einzelfall\nnicht entgegen. Denn dieses Kriterium könne generell kein geeigneter Maßstab für\ndie Beurteilung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen sein, da die Beihilfefähigkeit\nsonst von einer Erfolgskontrolle abhängen würde. Es bedürfe vielmehr allgemeiner\nKriterien. § 6 Abs. 2 BhV konkretisiere das Merkmal der medizinischen Notwendigkeit\ndahingehend, dass die Behandlungsmethoden, die mangels wissenschaftlicher\nAnerkennung eine erfolgversprechende Behandlung nicht zu sichern vermöchten\nund bei denen ggf. eine Gefährdung des Patienten nicht ausgeschlossen werden\nkönne, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden könnten. Zudem gehe aus\nder Bekanntmachung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen bei der\nBundesärztekammer über die Einführung neuer Untersuchungs- und\nBehandlungsmethoden (NUB/BUB-Richtlinien) vom 10. Dezember 1999 hervor, dass\ndie ESWT eindeutig eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode\nsei, für die auch seitens der gesetzlichen Krankenversicherung in absehbarer Zeit\nnicht mit einer Beleistung zu rechnen sei. Im Falle des Klägers habe es außerdem\neine beihilfefähige Behandlungsalternative gegeben, da neben der Anwendung der\nESWT die Durchführung einer Operation möglich gewesen wäre. Schließlich scheide\ndie Beihilfefähigkeit der Abrechnung aber auch deshalb aus, weil es für die\ndurchgeführten Behandlungen in der Gebührenordnung für Ärzte an einer\nentsprechenden Gebührenziffer fehle und eine analoge Bewertung der in der\nRechnung genannten GOÄ-Nr. unter Nr. 1.5 des Anhanges 1 im Hinweis 7 zu § 5\nAbs. 1 BhV - der beihilferechtlich abschließenden Aufführung von\nAnalogbewertungen - nicht existiere. Die in der Rechnung angegebene\nGebührenziffer gehöre, wie schon der Begriff der Lithotripsie verdeutliche, allein in\nden hier nicht einschlägigen Bereich der Urologie.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. September 2001\nabgewiesen und in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt: Die\nstreitigen Aufwendungen seien nicht beihilfefähig. Der Ausschluss der\nBeihilfefähigkeit im Hinblick auf die ESWT bei orthopädischen, chirurgischen und\nschmerztherapeutischen Indikationen, den das Bundesministerium des Innern mit\nRundschreiben vom 28. September 1998 auf der Grundlage der die Vorgaben des\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BhV konkretisierenden Regelung des § 6 Abs. 2 BhV\nvorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden. Denn es fehle insoweit bislang an\neiner allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung. Das ergebe sich insbesondere\naus den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die\nEinführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (BUB-Richtlinien vom\n10. Dezember 1999), die auf § 135 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V\ngestützt und sonach gesetzlich dazu bestimmt seien, die Abrechnung neuer\nUntersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen von der\nAnerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens durch ein\nbesonderes Sachverständigengremium abhängig zu machen. Die hier in der Anlage\nB Nr. 23 dieser Richtlinien erfolgte Versagung der Anerkennung der ESWT bei den\noben angeführten Indikationen lasse den Schluss zu, dass es dieser\nBehandlungsmethode auch über den Bereich der kassenärztlichen Versorgung\nhinaus allgemein an dem Merkmal der wissenschaftlichen Anerkennung fehle. Bei\ndieser Sachlage sei es Sache des Beihilfeberechtigten, die Ausschlussentscheidung\ndes Bundesministeriums des Innern substantiiert in Frage zu stellen, was dem Kläger\nnicht gelungen sei. Die Ausschlussentscheidung werde auch nicht durch den vom\nKläger behaupteten Behandlungserfolg in Zweifel gezogen, weil eine allgemein nur\nmögliche, im Verhältnis von Ursache und Wirkung sowie nach Grad und Dauer nicht\neinschätzbare Verbesserung der körperlichen und seelischen Verfassung nicht allein\nausreiche, um eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich allgemein anerkannt\nanzusehen. Das Bundesministerium des Innern habe bei seiner\nAusschlussentscheidung auch nicht etwa die besondere Situation \"austherapierter\"\nPatienten gesondert berücksichtigen müssen. Denn dieser Situation werde bereits\ndadurch ausreichend Rechnung getragen, dass solchen Patienten aus allgemeinen\nFürsorgegesichtspunkten unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch\neine Beihilfe für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden\ngewährt werde. Zu diesen Voraussetzungen zähle es u. a., dass für das\nKrankheitsbild des Beihilfeberechtigten keine möglicherweise erfolgversprechenden\nwissenschaftlich anerkannten Behandlungsmethoden (mehr) zur Verfügung stünden.\nDiese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da für den Kläger die zumutbare\nMöglichkeit einer operativen Behandlung seiner Erkrankung bestanden habe. Die\nBeihilfefähigkeit der ESWT ergebe sich auch nicht aus der GOÄ-Nr. 1860, weil die\nVerweisung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV auf die GOÄ nur auf die Angemessenheit,\nalso die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen ziele und deshalb eine\nBeihilfefähigkeit dem Grunde nach voraussetzte. Abgesehen davon werde die hier\nerfolgte Nutzung der ESWT zu orthopädischen Zwecken vom Wortlaut der fraglichen\nGOÄ-Nr. nicht erfasst, weil diese Nummer nur den Einsatz dieser\nBehandlungsmethode in der Urologie betreffe.\n\n14\n\nZur Begründung der von dem Senat mit Beschluss vom 7. Mai 2002\nzugelassenen Berufung trägt der Kläger noch ergänzend vor: Zur Verneinung der\nBeihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen hätte sich das Verwaltungsgericht nicht\nauf die BUB-Richtlinien stützen dürfen, weil diese nur für gesetzliche Krankenkassen\ngelten würden. Die dortige Ausschlussentscheidung stamme zudem aus dem Jahre\n1999 und wäre wegen der ansteigenden Akzeptanz der ESWT zumindest zu\nüberprüfen gewesen. Maßgeblich seien außerdem nicht die Richtlinien, sondern\nderen Entscheidungsgrundlagen. Die wissenschaftliche Anerkennung der ESWT sei\ndanach bereits gegeben. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen\nergäben sich aus der Erkrankung selbst und der Entscheidung des behandelnden\nArztes. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen folge auch aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV\ni.V.m. GOÄ-Nr. 1860, weil § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV auch hinsichtlich der Notwendigkeit\nauf die GOÄ verweise und deren Nr. 1860 jegliche Extrakorporale Lithotripsie (z. B.\nauch in Bezug auf Gallensteine) erfasse. Im Übrigen würden allein die\nBeihilfebehörden des Bundes eine Kostenübernahme verweigern. Der erhobene\nAnspruch folge auch aus der Fürsorgepflicht, hinsichtlich derer dem Dienstherrn ein\nGestaltungsspielraum zustehe. Denn zumindest bestehe die ernstzunehmende\nAussicht auf eine zukünftige Anerkennung der ESWT. Insoweit sei im Übrigen zu\nberücksichtigen, dass sich die Ärzte von einer Operation des Klägers keine Hilfe\nversprochen hätten und dass diesem eine Operation mit Blick auf drei erfolgte\nOperationen im Lendenwirbelbereich und die Risiken einer Operation nicht zumutbar\ngewesen wäre, zumal er ängstlich sei und sich einem Eingriff in seine persönliche\nUnversehrtheit auch nicht stellen müsse.\n\n15\n\nDer Kläger fasst seinen erstinstanzlichen Antrag klarstellend dahingehend neu,\ndass er beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte unter entsprechender teilweiser\nAufhebung des Bescheides der\nPostbeamtenkrankenkasse - Bezirksstelle N. -\nvom 28. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides\nder Deutschen Post AG - Service Niederlassung\nDienstrecht/Versorgung, Abteilung Beihilfe - vom 16.\nOktober 2000 zu verpflichten, ihm eine weitere\nBeihilfe in Höhe von 1.101,63 EUR (entspricht 70 %\nvon 3.078,00 DM = 2.154,60 DM) zu gewähren.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach\ndem neu gefassten Antrag erster Instanz zu\nerkennen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung führt sie ergänzend aus: Die ESWT sei in der Anlage zu § 6\nAbs. 2 BhV zu Recht von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen worden, weil sie nicht\nvon einer Mehrheit der im betreffenden Fachbereich tätigen Wissenschaftler als\nwirksame Behandlungsmethode angesehen werde. Dies folge bereits aus der\nNichtaufnahme der ESWT in die Richtlinien über die Bewertung ärztlicher\nUntersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-\nRichtlinien). Diese hätten zwar keine rechtliche Bindungswirkung für das\nBeihilferecht, seien aber als eine Art antizipiertes, den unbestimmten Rechtsbegriff\nder wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode konkretisierendes\nSachverständigengutachten zu qualifizieren. Sie seien Ausdruck wissenschaftlichen\nSachverstandes, da sie von fachkundiger Stelle erstellt würden und auf breiter\nwissenschaftlicher Grundlage basierten. Der Bundesausschuss würdige den Antrag,\nder Angaben zu Nutzen und medizinischer Notwendigkeit enthalten müsse, gebe\nSachverständigen der Medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden und\nanderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme, stelle im Überprüfungsverfahren\neigene Recherchen an und orientiere seine Entscheidung u. a. an dem Kriterium der\n\"Medizinischen Notwendigkeit\". Auch ein Anspruch aufgrund der Fürsorgepflicht\nbestehe nicht. Denn es bestünden gerade mit Blick auf die BUB-Richtlinien keine\nAnhaltspunkte dafür, dass die ESWT nach wissenschaftlicher Auffassung eine\nernstzunehmende Aussicht auf zukünftige Anerkennung habe. Die von dem Kläger\nvorgelegten Berichte und Literaturangaben zeigten lediglich, dass es überhaupt\nMediziner gebe, die diese Therapien mit - worauf auch immer beruhendem - Erfolg\nanwendeten. Die oben angeführte Aussicht lasse sich auch nicht aus einer Linderung\neines Leidens im Einzelfall herleiten, weil dem Beihilferecht eine Erfolgsbetrachtung\nim Einzelfall fremd sei. Ein Gestaltungsspielraum im Rahmen der Fürsorgepflicht\nbestehe nicht, weil das Beihilferecht nur gebundene Entscheidungen kenne. Die\nGOÄ Ziffer 1860 schließlich befinde sich systematisch in dem Abschnitt K der GOÄ,\nder urologische Leistungen betreffe. Die Lithotripsie sei auf die Zertrümmerung von\nNieren-, Blasen- und Gallensteinen beschränkt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Heft) sowie auf\ndie zum Gegenstand des Verfahrens gemachten wissenschaftlichen und sonstigen\nPublikationen ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie form- und fristgerecht begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das\nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n25\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihm begehrte\n(weitere) Beihilfe in Höhe von 1.101,63 EUR für die Aufwendungen gewährt, die ihm\naufgrund seiner dreimaligen Behandlung mit der Extrakorporalen Stoßwellentherapie\n(im Folgenden: ESWT) entstanden sind. Der insoweit ablehnende Bescheid der\nPostbeamtenkrankenkasse - Bezirksstelle N. - vom 28. Juni 2000 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides der Deutschen Post AG - Service Niederlassung\nDienstrecht/Versorgung, Abteilung Beihilfe - vom 16. Oktober 2000 ist rechtmäßig\nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der behauptete Anspruch folgt nicht\naus den einschlägigen Beihilfevorschriften, weil die Beihilfefähigkeit der in Rede\nstehenden Aufwendungen in nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen\nworden ist (1.), und kann auch nicht ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht (2.)\noder aus sonstigen Gesichtspunkten (3.) hergeleitet werden.\n\n26\n\n1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht in Anwendung der\nAllgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-,\nGeburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV) zu.\n\n27\n\nDas folgt im vorliegenden Fall allerdings nicht schon aus einer generellen\nUnanwendbarkeit dieser auf der Grundlage des § 200 BBG erlassenen\nVerwaltungsvorschriften, die die in § 79 Satz 1 BBG nur im Allgemeinen festgelegte\nFürsorgepflicht des Dienstherrn in Ermangelung einer näheren Regelung durch\nGesetz oder Verordnung im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller\nBeihilfeberechtigten in den Beihilfefällen regeln, indem sie die Ausübung des\nErmessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht berufenen Stellen zentral binden.\nZwar genügen die Beihilfevorschriften des Bundes wegen ihres Charakters als bloße\nVerwaltungsvorschriften nach der jüngsten Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n28\n\n- BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -,\n\n29\n\nmit der das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige, bislang auch vom Senat\nnachvollzogene Rechtsprechung aufgegeben hat,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1985 -\n2 C 48.84 -, BVerwGE 72, 119 = ZBR 1986, 57 =\nNVwZ 1986, 298, und vom 24. November 1988 - 2 C\n18.88 -, BVerwGE 81, 27 = NJW 1989, 1558 = ZBR\n1989, 284; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 -\n1 A 178/00 -, IÖD 2002, 225, und Urteil vom 27.\nSeptember 2001 - 1 A 193/00 -, DÖD 2002, 182 =\nNVwZ-RR 2002, 674,\n\n31\n\nnicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, nach\ndem die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und\nVersorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit der\nGesetzgeber zu treffen hat.\n\n32\n\nIm Sinne der neuen Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts bereits zuvor Plog/\nWiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Komm., Stand: Juli\n2004, Anhang VI/1, Einführung, III 2.\n\n33\n\nDie Beihilfevorschriften sind aber für eine Übergangszeit noch anzuwenden\n\n34\n\n- BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 -\n\n35\n\nund bleiben damit selbstverständlich auch für in der Vergangenheit liegende\nFälle anwendbar.\n\n36\n\nDie Beihilfevorschriften, die nach dem Vorstehenden hier noch taugliche\nGrundlage für die rechtliche Bewertung des vom Kläger geltend gemachten\nAnspruches sind, sind in der bei Entstehen der Aufwendungen maßgeblichen\nFassung anzuwenden,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 1\nA 178/00 -, a.a.O., m.w.N.,\n\n38\n\nhier also in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden, durch Änderungsvorschrift\nvom 8. Januar 1999 (GMBl. S. 58) geänderten Neufassung der Beihilfevorschriften\nvom 10. Juli 1995 (GMBl. S. 470).\n\n39\n\nAus Anlass einer Krankheit beihilfefähig sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV\nu. a. die Aufwendungen für ärztliche Leistungen, zu welchen auch die im Falle des\nKlägers wegen seiner Erkrankung durchgeführte Behandlung mittels der ESWT zählt.\nNach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind solche Aufwendungen indes nur beihilfefähig, wenn\nsie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind.\nFür die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen\nnach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode gilt die\nSpezialvorschrift des § 6 Abs. 2 BhV\n\n40\n\n- vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften des\nBundes und der Länder, Komm., Stand: Februar\n2004, Anm. 3 Abs. 6 zu § 5 Abs. 1 BhV -,\n\n41\n\nnach der das Bundesministerium des Innern die Beihilfefähigkeit solcher\nAufwendungen begrenzen oder ausschließen kann. Eine solche den Begriff der\nNotwendigkeit konkretisierende Ausschlussregelung, die die Beihilfefähigkeit der hier\nin Rede stehenden Aufwendungen gänzlich ausschließt, lag im hier maßgeblichen\nZeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (4. August bis 5. Oktober 1999) vor.\nDenn das Bundesministerium des Innern hatte bereits mit Rundschreiben vom 28.\nSeptember 1998 (GMBl. S. 938) seinen Hinweis 1 zu § 6 Abs. 2 BhV, in dem\ndiejenigen wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden aufgelistet sind,\nfür die die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen völlig ausgeschlossen wird, um den\nPassus \"Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) bei orthopädischen,\nchirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen\" ergänzt.\n\n42\n\nDer allgemeine Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine\nBehandlung mittels der ESWT bei - im Falle des Klägers seinerzeit gegebener -\northopädischer und/oder schmerztherapeutischer Indikation hält der\nverwaltungsgerichtlichen Nachprüfung jedenfalls bezogen auf das bei dem Kläger\nbehandelte Krankheitsbild stand.\n\n43\n\nDas Erfordernis der wissenschaftlichen allgemeinen Anerkennung einer\nUntersuchungs- oder Behandlungsmethode als Voraussetzung für ihre\nBeihilfefähigkeit und ein auf ihrem Fehlen beruhender allgemeiner Ausschluss\nbestimmter Aufwendungen ist mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich\nvereinbar. Denn die Fürsorgepflicht gebietet dem Dienstherrn nicht, dem\nBeihilfeberechtigten eine Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen zu\ngewähren. Mit einem solchen Erfordernis wird einerseits die Beihilfefähigkeit von\nAufwendungen für bewährte und erfolgversprechende Untersuchungen und\nBehandlungen gesichert; andererseits trägt diese Voraussetzung auch dem Gebot\nsparsamer Haushaltsführung durch den Dienstherrn Rechnung.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C\n15.94 -, ZBR 1996, 48 = NJW 1996, 801 = DÖD\n1996, 90; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom\n22. Februar 1995 - 4 S 642/94 -, Schütz, BeamtR\nES/C IV 2 Nr. 90, m.w.N.; ferner Mildenberger,\na.a.O., Anm. 19 Abs. 4 zu § 6 Abs. 2 BhV.\n\n45\n\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie\nvon der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen\nWissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet\nangesehen wird. Um \"anerkannt\" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von\ndritter Seite - also von anderen als dem/den Urheber(n) - attestiert werden, zur\nHeilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und\nwirksam eingesetzt werden zu können. Um \"wissenschaftlich\" anerkannt zu sein,\nmüssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und an\nanderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen\nmedizinischen Fachrichtung tätig sind. Für die Allgemeinheit der Anerkennung\nschließlich muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend\nin den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden.\nSomit ist eine Behandlungsmethode dann \"wissenschaftlich nicht allgemein\nanerkannt\", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in\nder jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder\nwenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die\nErfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C\n15.94 -, a.a.O., und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24.97 -,\nNJW 1998, 3436 = ZBR 1999, 25 = DÖD 1999,\n208.\n\n47\n\nGrundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der\nneuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende\nStudien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode\nangewendet haben, reichen insoweit nicht aus.\n\n48\n\nVgl. Mildenberger, a.a.O., Anm. 19 Abs. 5 zu § 6\nAbs. 2 BhV, m.w.N.; zu den methodischen\nGrundprinzipien therapeutischer Studien vgl. etwa\ndie Übersicht in Rompe, J.-D., et al.:\n\"Muskuloskeletale Stoßwellenaplikation - Aktueller\nStand der Klinischen Forschung zu den\nStandardindikationen\", Zeitschrift für Orthopädie\n2002, S. 267 ff. (271).\n\n49\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze fehlte es der für orthopädische oder\nschmerztherapeutische Zwecke eingesetzten ESWT in Bezug auf das Krankheitsbild\ndes Klägers - Bursitis calcarea trochanterica - 1999 schon deshalb an der\nallgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung, weil insoweit eine durch geeignete\nwissenschaftliche Studien belegte Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit\ndurch im Bereich der Orthopädie tätige Wissenschaftler nicht vorlag.\n\n50\n\nSchon der Vortrag des Klägers, dem die Darlegung der Notwendigkeit der in\nAnspruch genommenen Behandlung i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV und damit auch der\nallgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung einer hierbei verwendeten Methode\nobliegt, lässt eine allgemeine wissenschaftliche Anerkennung der ESWT bezogen auf\nseine Erkrankung nicht hervortreten. Eine entsprechende Darlegung ist dem Kläger\ninsbesondere nicht mit den von ihm im Verwaltungs- und im Klageverfahren\nvorgelegten medizinischen Schriften gelungen. Für die ärztliche Bescheinigung des\nbehandelnden Arztes vom 20. April 2000 gilt dies schon deshalb, weil sie weder eine\nwissenschaftliche Studie darstellt noch eine solche auch nur benennt. Die\nKurzreferate, die auf der 46. Jahrestagung der Norddeutschen\nOrthopädenvereinigung e. V. im Jahre 1997 gehalten worden sind, enthalten -\nungeachtet der Frage der wissenschaftlichen Qualität der ihnen zugrunde liegenden\nUntersuchungen - ebenfalls keine Hinweise auf eine allgemeine wissenschaftliche\nAnerkennung der ESWT in Bezug auf die Bursitis calcarea trochanterica, sondern\nbeschränken sich auf positive Aussagen zu den folgenden Krankheitsbildern bzw.\nProblematiken: Erkrankungen der Schulter, verzögerte\nFrakturheilung/Pseudoarthrose, Nachbehandlung von Patienten mit\nendoprothetischem Ersatz des Kniegelenks, sog. Tennisellbogen (Epicondylitis\nhumeri radialis) und Fersensporn. Die ferner vorgelegte Schrift des Dr. Dahmen (\"Die\nExtrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) als neues analgetisches Verfahren zur\nBehandlung von knochennahen und Weichteilschmerzen: Indikationen, Technik und\nbisherige Ergebnisse\") ist ebenfalls nicht geeignet, eine allgemeine wissenschaftliche\nAnerkennung im oben genannten Sinne zu belegen. Die kontrollierte prospektive\nStudie, die diesem Aufsatz zugrunde lag, stellt nämlich offensichtlich nur einen\n(besseren) Erfahrungsbericht über durchgeführte Behandlungen dar - auch der\nAufsatz selbst spricht davon, dass er über Patienten \"berichtet\" (Punkt 4 a. E.) - und\nlässt eine Randomisierung und/oder Verblindung nicht erkennen. Vor allem aber\nerweist sich die Datengrundlage, die dieser Bericht zur \"Insertionsendopathie am\nTrochanter major\" nennt, mit lediglich zehn Patienten als wesentlich zu gering. Die\nbeiden weiteren zur Akte gereichten Aufsätze (Dr. Haist, in: Orthopädische Praxis\n9/1995, S. 591, und Dr. Rompe u. a., in: Orthopädische Praxis 8/1996, S. 558)\nschließlich treffen nicht nur keine Aussage zu der bei dem Kläger vorliegenden\nErkrankung, sondern verdeutlichen (sogar), dass - aus der Sicht dieser Autoren - von\nder Wirksamkeit der ESWT im jeweiligen Zeitpunkt der Publikation (nur) bei den\nKrankheitsbildern Epicondylitis radialis und ulnaris, plantare Fasziitis (Fersensporn),\nTendinosis/Tendinitis calcarea der Schulter und bei Knochenbruchheilungsstörungen\n(Pseudoarthrosen) ausgegangen werden konnte.\n\n51\n\nFür das auf der Grundlage des klägerischen Vortrags ermittelte Ergebnis und\ngegen die Annahme einer allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der ESWT\nin Bezug auf die Bursitis calcarea trochanterica dürfte zumindest indiziell auch die\nTatsache sprechen, dass der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die\nESWT bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen\nbereits seit dem 24. April 1998 (sogar) generell als Methode einstuft, die nicht als\nvertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf.\n\n52\n\nVgl. die entsprechende Bekanntmachung der\nÄnderung der Anlage B der Richtlinien über die\nEinführung neuer Untersuchungs- und\nBehandlungsmethoden und über die Überprüfung\nerbrachter vertragsärztlicher Leistungen (NUB-\nRichtlinien) vom 24. April 1998 (BAnz. S. 10507) und\ndie Fortschreibung dieser Entscheidung in der\nAnlage B der Richtlinien über die Bewertung\närztlicher Untersuchungs- und\nBehandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 Fünftes\nBuch Sozialgesetzbuch (BUB-Richtlinien), BAnz. S.\n4602; vgl. ferner den ausführlichen\n\"Zusammenfassenden Bericht des\nArbeitsausschusses \"Ärztliche Behandlung\" des\nBundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen\nüber die Beratungen des Jahres 1998 zur Bewertung\nder Extrakorporalen Stoßwellentherapie (ESWT) bei\northopädischen, chirurgischen und\nschmerztherapeutischen Indikationen gemäß § 135\nAbs. 1 SGB V\" vom 22. Juli 1999, im Internet\nverfügbar unter www.g-ba.de/pdf/abs5/berichte/HTA-\nESWT.pdf; zur - umstrittenen - Rechtsnatur der NUB-\nbzw. BUB-Richtlinien etwa als untergesetzliche\nRechtsnormen oder Wiedergabe wissenschaftlicher\nErfahrungssätze ohne Rechtsnormqualität vgl. etwa\nGesetzliche Krankenversicherung, Lehr- und\nPraxiskommentar (LPK-SGB V), 1. Aufl. 1999, SGB\nV § 92 Rn. 11 f., m.w.N.; vgl. ferner Butzer/\nKaltenborn, MedR 2001, 333 ff. (335).\n\n53\n\nEiner solchen indiziellen Bedeutung steht nicht schon entgegen, dass der\nmaßgebliche Beschluss bereits vom 24. April 1998 stammt und nach der im\nKlageverfahren geäußerten Auffassung des Klägers mit Blick auf die fortgeschrittene\nAkzeptanz der ESWT zumindest einer Überprüfung bedarf, weil maßgeblicher\nZeitpunkt für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit der streitigen Behandlungen und\ndamit auch für die Beurteilung der wissenschaftlichen Anerkennung der ESWT hier -\nwie bereits ausgeführt - das Jahr 1999 und nicht etwa ein späterer Zeitpunkt ist.\n\n54\n\nAllerdings könnte es zweifelhaft erscheinen, ob diese Entscheidung des\nBundesausschusses die Schlussfolgerung zulässt, dass es der fraglichen\nBehandlungsmethode auch über den Bereich der Kassenärztlichen Versorgung\nhinaus allgemein - und damit auch für den Bereich der Beihilfe - an dem Merkmal der\nallgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung fehlt\n\n55\n\n- für eine solche Schlussfolgerung VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 22. Februar 1995 - 4 S\n642/94 -, a.a.O., Urteil vom 10. Juli 1997 - 4 S\n1980/95 -, juris, und Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4\nS 512/02 -, IÖD 2002, 179 und 188 (zur ESWT); dem\nVGH Baden-Württemberg folgend VG Augsburg,\nUrteil vom 20. Dezember 2001 - Au 2 K 99.201 -,\njuris (zur ESWT), VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni\n2003 - 1 A 311/01 - und Niedersächsisches OVG,\nBeschluss vom 19. April 2004 - 2 LA 293/03 -, juris -\n\n56\n\noder sogar - wie die Beklagte meint - als sog. \"antizipiertes\nSachverständigengutachten\" eingestuft werden kann.\n\n57\n\nProblematisch könnten solche Annahmen zunächst deshalb sein, weil der\nBundesausschuss seiner Entscheidung nicht nur das Kriterium einer (allgemeinen)\nwissenschaftlichen Anerkennung der jeweils fraglichen Behandlungsmethode\nzugrundelegt, sondern insbesondere auch den Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit in\nseine Überlegungen einstellt. Dies lässt sich sowohl der Vorschrift, die sich mit den\nRichtlinien des Bundesausschusses befasst (§ 92 SGB V), als auch der\nQualitätssicherungsregelung des § 135 SGB V entnehmen. Nach § 92 Abs. 1 Satz 1\nHalbs. 1 SGB V beschließen nämlich die Bundesausschüsse die zur Sicherung der\närztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewährung für eine\nausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten, und\ngemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und\nBehandlungsmethoden in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen\nVersorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn die\nBundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen auf Antrag einer Kassenärztlichen\nBundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines\nSpitzenverbandes der Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5\nSGB V - das sind solche über die Einführung neuer Untersuchungs- und\nBehandlungsmethoden - Empfehlungen abgegeben haben über die Anerkennung\ndes diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren\nmedizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit - auch im Vergleich zu bereits zu\nLasten der Krankenkassen erbrachten Methoden - nach dem jeweiligen Stand der\nwissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapieeinrichtung. Die bereits\nzitierten NUB- bzw. BUB-Richtlinien enthalten dementsprechend unter Punkt 7.3 eine\nAufzählung der Einzelkriterien, die bei der Überprüfung der \"Wirtschaftlichkeit\" einer\nMethode insbesondere anzuwenden sind. Diesen mit dem\nEntscheidungsgesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit verknüpften Bedenken dürfte\nallerdings jedenfalls im vorliegenden Fall keine maßgebliche Bedeutung zukommen,\nweil das Votum des Arbeitsausschusses \"ärztliche Behandlung\" des\nBundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zur Bewertung der ESWT, dem\nder Bundesausschuss gefolgt ist, seine Einstufung der ESWT nach ausführlicher\nRecherche und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur allein\nschon darauf gestützt hat, dass die Wirksamkeit und medizinische Notwendigkeit der\nESWT bei den verschiedenen Indikationen nicht hinreichend belegt sei.\n\n58\n\nVgl. insoweit den bereits zitierten \"Zusammenfassenden Bericht\" vom 22. Juli 1999, S. 1, 34.\n\n59\n\nFerner könnte (grundsätzlich) auch die Zusammensetzung des\nBundesausschusses jedenfalls einer Einschätzung seiner auf einzelne\nBehandlungsmethoden bezogenen Entscheidungen als antizipierte\nSachverständigengutachten entgegenstehen. Die Anerkennung eines Regelwerks\nals sog. antizipiertes Sachverständigengutachten setzt nämlich jedenfalls voraus,\ndass es von einem Fachgremium ausschließlich aufgrund der zusammengefassten\nSachkunde und Erfahrung seiner sachverständigen Mitglieder erstellt worden ist.\n\n60\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 98\nRn. 3 a.\n\n61\n\nDer Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen bestand jedoch gemäß\n§ 91 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB V in der vom 24. Juni 1998 bis zum 31. Dezember\n2003 geltenden Fassung aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren\nunparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der\nOrtskrankenkassen, zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der\nBetriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der landwirtschaftlichen\nKrankenkassen sowie der knappschaftlichen Krankenversicherung. Er zeichnete sich\ndamit durch eine Besetzung im Wesentlichen mit Interessenvertretern aus, die\nallerdings paritätisch war und bei der die drei unabhängigen Mitglieder ggf. den\nAusschlag geben konnten. Der seit dem 1. Januar 2004 nach § 91 Abs. 1, Abs. 2\nSatz 1 SGB V geschaffene Gemeinsame Bundesausschuss, der die bisher\nbestehenden Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen bzw. der Zahnärzte\nund Krankenkassen ersetzt, weist im Übrigen eine ähnliche Zusammensetzung auf.\n\n62\n\nDiese aufgeworfenen, eine indizielle Bedeutung der Entscheidungen des\nBundesausschusses unter Umständen abschwächenden oder in Frage stellenden\nProblemstellungen muss der Senat indes keiner abschließenden Klärung zuführen.\nDenn das bereits auf der Grundlage des klägerischen Vortrags sich ergebende\nResultat wird durch eine Auswertung der in den letzten Jahren zu Fragen der\nWirksamkeit der ESWT erschienenen Fachpublikationen nachhaltig bestätigt.\nJedenfalls auf der Grundlage dieser Veröffentlichungen steht zur Überzeugung des\nSenats fest, dass die ESWT in Bezug auf die Behandlung des Klägers im Jahre 1999\nkeine allgemein anerkannte wissenschaftliche Methode dargestellt hat; einer\nBeweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es\nschon aus diesem Grunde nicht.\n\n63\n\nDiese Auswertung verdeutlicht nämlich, dass als gesicherte, d. h.\nwissenschaftlich allgemein anerkannte Indikationen allenfalls heute maximal vier -\nteilweise als \"Standardindikationen\" bezeichnete - Erkrankungen gelten können:\nTendinosis calcarea der Schulter, Epikondylitis humero radialis, Fasciitis plantaris\nund Pseudoarthrose.\n\n64\n\nVgl. Dubs, B.: \"Extrakorporale Stoßenwellen-\nTherapie (ESWT): eine neue Errungenschaft oder\nnur ein Plazebo?\", in: Schweiz Med Forum 2003, S.\n227 ff.; Niethard, F. U.: \"Extrakorporale\nStoßwellentherapie in der Orthopädie - Kosten und\nNutzen\", in: Zeitschrift für Orthopädie 2002, S. 265 f.;\nRompe, J.-D. et al.: \"Extrakorporale\nStoßwellentherapie - Experimentelle Grundlagen,\nklinischer Einsatz\", in: Der Orthopäde 1997, S. 215\nff.; Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für\nOrthopädie und Traumatologie e. V. an das\nBayerische Staatsministerium der Finanzen vom 16.\nJanuar 2001 und Stellungnahme des PD Dr. M.\nLoew an dieses Ministerium vom 11. September\n2000 (aus VG Augsburg - Au 2 K 99.1698 -);\nvorsichtiger sogar in Bezug auf diese vier\nIndikationen: Pleiner, J./Imhof, A./Quittan, M:\n\"Extrakorporale Stoßwellentherapie bei\nErkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats\",\nin: Medizinische Monatsschrift für Pharmazeuten\n2002, S. 236 ff.: \"relativ gut gesichert\"; Rompe, J.-D.\net al.: \"Muskuloskeletale Stoßwellenaplikation -\nAktueller Stand der klinischen Forschung zu den\nStandardindikationen\", in: Zeitschrift für Orthopädie\n2002, S. 267 ff., die vom Vorliegen positiver und\nnegativer Ergebnisse prospektiver Untersuchungen\nzur Therapie der genannten Erkrankungen mittels\nder ESWT sowie davon sprechen, dass die\nvorliegenden Studien - bis auf eine, allerdings sehr\nhochwertige Studie zur Behandlung der Epikondylitis\n- auf einen Therapieeffekt bei den genannten\nKrankheitsbildern hindeuteten; noch zurückhaltender\nWild, C./Khene, M./ Wanke, S.: \"Extracorporal Shock\nWave Therapy in Orthopedics\", in: International\nJournal of Technology Assessment in Health Care\n2000, S. 199 ff., die zwar ermutigende Resultate bei\nden vier genannten Indikationen konstatieren, einen\neindeutigen Wirksamkeitsnachweis nach strengen\nwissenschaftlichen Kriterien allerdings für bislang\nnicht erbracht halten (Kurzfassung dieses Aufsatzes\nim Internet unter http://\njournals.cambridge.org/bin/bladerunner?30REQEVE\nNT=&REQAUTH=0&5000..., Ausdruck vom 5.\nAugust 2004).\n\n65\n\nNeuere, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte randomisierte,\nprospektive und plazebokontrollierte Multicenterstudien - damit aber sehr\nhochwertige Studien - unter der Leitung von Dr. Haake (Universität Regensburg, 9.\nForschungsbericht, http://www.uni-regensburg.de/Universitaet/\nForschungsbericht/aktuell/medi/prof45.htm, Ausdruck vom 5. August 2004) haben\njüngst sogar jegliche Wirksamkeit der ESWT bei zwei der \"Standardindikationen\",\nnämlich bei der Plantarfasziitis und der Epicondylitis humeri radialis verneint.\nJedenfalls aber räumen auch Befürworter der ESWT ein, dass nur hinsichtlich der\n\"Standardindikationen\" ein wissenschaftlicher Nachweis der Wirksamkeit der ESWT\nvorliege. So hat die Deutschsprachige Internationale Gesellschaft für Extrakorporale\nStoßwellentherapie (DIGEST e. V.), die sich dem Ziel der Erforschung und\nFörderung der ESWT verschrieben hat und sie der Allgemeinheit zugänglich machen will\n\n66\n\n- vgl. http://www.stosswellentherapie.org/redaktion/home,\nAusdruck vom 9. August 2004 -,\n\n67\n\nlediglich für diese vier Indikationen die Anwendung der ESWT empfohlen, weil\nderen Wirksamkeit nur insoweit wissenschaftlich nachgewiesen sei.\n\n68\n\nVgl. http://www.stosswellentherapie.org/redaktion/methode/, Ausdruck vom 9. August 2004; vgl. ferner Siebert, W./Buch, M.: \"Extrakorporale Stoßwellentherapie in der Orthopädie. Grundlagen und Anwendung\", 1. Aufl. 2001, S. 248.\n\n69\n\nHinsichtlich sonstiger Indikationen führt dementsprechend auch die DIGEST e. V.\naus, dass sich die ESWT (aus ihrer Sicht) in zahllosen weiteren Fällen - u. a. im Falle\nder \"Trochanterbursitis\" - bewährt habe, dass aber insoweit ein streng\nwissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis nicht habe geführt werden können.\n\n70\n\nVgl. http://www.stosswellentherapie.org/redaktion/methode/, Ausdruck vom 9. August 2004; vgl. auch Dubs, B.: \"Extrakorporale Stoßwellen-Therapie (ESWT): eine neue Errungenschaft oder nur ein Plazebo\", in: Schweiz Med. Forum 2003, S. 227 ff. (228), der u. a. verkalkte Bursitiden (lediglich) als zumindest vorläufig ermutigende Indikationen nennt.\n\n71\n\n2. Der vom Kläger behauptete Anspruch folgt auch nicht ausnahmsweise aus der\ndie Beklagte ihm gegenüber treffenden Fürsorgepflicht.\n\n72\n\nAllerdings kann das von der Fürsorgepflicht getragene Gebot des § 5 Abs. 1\nSatz 1 BhV, eine Beihilfe zu \"dem Grunde nach\" notwendigen Aufwendungen zu\nleisten, den Dienstherrn in Ausnahmefällen auch dazu verpflichten, die Kosten einer\nwissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach den\njeweiligen Bemessungssätzen zu erstatten. Diese Verpflichtung besteht dann, wenn\nsich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer\nbestimmten Krankheit - z. B. unbekannter Genese - noch nicht herausgebildet hat,\nwenn im Einzelfall - z. B. wegen Gegenindikationen - das anerkannte Heilverfahren\nnicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt\nworden ist. Unter diesen Voraussetzungen wird ein verantwortungsbewusster Arzt\nauch solche Behandlungsmethoden in Erwägung ziehen, die nicht dem allgemeinen\nStandard der medizinischen Wissenschaft entsprechen, aber nach\nernstzunehmender Auffassung noch Aussicht auf Erfolg bieten. Stehen\nwissenschaftlich allgemein anerkannte Methoden zur Behandlung einer Erkrankung\noder zur Linderung von Leidensfolgen nicht zur Verfügung, können auch\nAufwendungen für sog. \"Außenseiter-Methoden\" notwendig und angemessen und\ndamit beihilfefähig sein, wenn die Aussicht besteht, dass eine solche\nBehandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend\ndem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein\nanerkannt werden kann.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C\n15.94 -, a.a.O.\n\n74\n\nEine solche Aussicht besteht nur dann, wenn die begründete Erwartung auf\nwissenschaftliche Anerkennung besteht. Für eine solche Annahme ist zumindest\nerforderlich, dass bereits wissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte\nErkenntnisse vorliegen, die attestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung\nder Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet ist und wirksam\neingesetzt werden kann.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C\n24.97 -, a.a.O.\n\n76\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann der behauptete Anspruch auch nicht mit\nErfolg unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Es\nfehlt bereits an der Voraussetzung, dass zur Heilung der Erkrankung des Klägers\nbzw. zur Linderung seiner Schmerzen kein anerkanntes Heilverfahren mehr zur\nVerfügung stand. Denn vorliegend bestand noch die - nach der Aussage des Klägers\nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lediglich von ihm und\ndem Arzt nicht weiter verfolgte - Möglichkeit eines operativen Eingriffs. Eine\nUnzumutbarkeit oder gar Unmöglichkeit desselben ist nicht ersichtlich. Insbesondere\nkann dem Kläger hinsichtlich seiner erstmalig mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2001\naufgestellten Behauptung nicht gefolgt werden, dass \"die Ärzte sich von einer\nOperation keine Abhilfe versprachen\". Wäre dies tatsächlich so gewesen, so hätte es\nsich dem Kläger nämlich aufdrängen müssen, diese Angabe bereits in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu machen. Dort hat er aber\nlediglich darauf hingewiesen, dass die Frage einer Operation nur kurz angeschnitten\nworden sei; auch habe er sich nicht bewusst und ausdrücklich gegen eine solche\nBehandlung entschieden. Dem Kläger kann auch nicht hinsichtlich seiner nicht\nnachvollziehbaren Wertungen im Zulassungsverfahren gefolgt werden, eine\nOperation der Bursitis sei mit Blick auf drei schon zuvor erfolgte Operationen im\nLendenwirbelbereich, die Risiken einer Operation und seine Ängstlichkeit nicht\nzumutbar gewesen. Schließlich greift insoweit auch nicht der Einwand des Klägers\ndurch, dass er sich einem Eingriff in seine persönliche Unversehrtheit nicht hätte\nstellen müssen. Insoweit ist zwar zutreffend, dass es dem Kläger und auch dem Arzt\nfreigestanden hat, sich für oder gegen eine Operation zu entscheiden; aus einer\nEntscheidung gegen eine Operation und damit gegen ein anerkanntes Heilverfahren\nkann er aber nicht ableiten, dass der Dienstherr infolge dieser Entscheidung zur\nLeistung einer Beihilfe zu objektiv nicht notwendigen Aufwendungen verpflichtet\nwäre.\n\n77\n\nDer Anspruch scheitert ferner daran, dass 1999 nicht die Aussicht bestand, dass\ndie ESWT zur Behandlung der bei dem Kläger gegebenen Erkrankung nach einer\nmedizinischen Erprobungsphase entsprechend dem seinerzeitigen Stand der\nWissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden konnte. Eine\nbegründete Erwartung auf wissenschaftliche Anerkennung konnte, wie die obigen,\ngerade auch die Entwicklung nach 1999 nachzeichnenden Ausführungen zur Frage\nder allgemeinen wissenschaftlichen Anerkennung der ESWT verdeutlichen, allenfalls\nin Bezug auf die - hier nicht in Rede stehenden - vier \"Standardindikationen\" als\ngegeben erachtet werden. Das Bundesministerium des Innern hat im Übrigen der\nweiteren wissenschaftlichen Entwicklung inzwischen dadurch Rechnung getragen,\ndass es mit Rundschreiben vom 18. Dezember 2002 (GMBl. 2003, S. 54) die\nRegelung über den völligen Ausschluss der ESWT bei orthopädischen, chirurgischen\nund schmerztherapeutischen Indikationen durch eine solche ersetzt hat, die nur noch\neinen teilweisen Ausschluss vorsieht. Nach Hinweis 2 zu § 6 Abs. 2 BhV sind\nnunmehr die Aufwendungen für die ESWT (nur) beihilfefähig für die Behandlung der\nTendinosis calcarea (Kalkschulter) oder der Pseudoarthrose (nicht heilende\nKnochenbrüche).\n\n78\n\n3. Die Beihilfefähigkeit der hier fraglichen Aufwendungen ergibt sich schließlich\nweder aus der Gebührenordnung für Ärzte (a)) noch aus der - angeblichen -\nUngleichbehandlung Beihilfeberechtigter nach den BhV einerseits und\nBeihilfeberechtigter mit anderen Dienstherren andererseits (b)).\n\n79\n\na) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind Aufwendungen nach den folgenden\nVorschriften beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der\nHöhe nach angemessen sind. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BhV beurteilt sich\ndie Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen\nausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnungen für Ärzte und\nZahnärzte. Bereits der systematische Zusammenhang dieser beiden Regelungen\nerhellt, dass die BhV nur hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen, nicht\naber hinsichtlich ihrer - gesondert zu beurteilenden und hier zu verneinenden\nNotwendigkeit - auf die GOÄ Bezug nimmt. Abgesehen davon kann die Anwendung\nder ESWT zu orthopädischen oder schmerztherapeutischen Zwecken auch nicht\nnach der von dem behandelnden Arzt angewendeten GOÄ-Nr. 1860 abgerechnet\nwerden, weil der dortige Tatbestand allein die im Bereich der Urologie angewandte\nStoßwellenlihotripsie betrifft, wie auch die systematische Stellung dieser GOÄ-Ziffer\nim Abschnitt K der GOÄ (urologische Leistungen) verdeutlicht.\n\n80\n\nb) Die Rüge des Klägers, allein die Beklagte verweigere ihren\nBeihilfeberechtigten Beihilfen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der ESWT,\nwährend andere Dienstherrn Beihilfen gewährten, greift ungeachtet der Frage, ob\ndiese Behauptung überhaupt tatsächlich zutrifft, jedenfalls deshalb nicht durch, weil\nsie keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen kann. Denn der Kläger zieht\ninsoweit einen Vergleichsfall heran, der aus kompetenzrechtlichen Gründen\nverfassungsrechtlich nicht relevant ist. Jeder Träger der öffentlichen Gewalt hat den\nGleichheitssatz nämlich grundsätzlich nur innerhalb seines eigenen\nZuständigkeitsbereichs zu beachten, und dieser begrenzten Bindung entspricht ein -\nin gleicher Weise eingeschränkter - Gleichheitsanspruch nur gegenüber dem nach\nder Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt.\n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2004 - 1 A\n661/02 -, juris, m.w.N.\n\n82\n\nEs ist daher schon vom Ansatz her grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die\nBeklagte die Frage der Beihilfefähigkeit der ESWT anders beantworten sollte als die\nLänder oder Gemeinden dies tun.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2\nVwGO, § 127 BRRG) nicht gegeben sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/1-a-4294-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/1-a-4294-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284969","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.775949+00:00"}}