{"status":"available","doknr":"OLD284966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0901.1A1255.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"1 A 1255/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Berufssoldat im Dienst der Beklagten. \n\n3\n\nNach Abschluss der Realschule begann er am 1. Oktober 1973 bei der \nStandortverwaltung N. eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker, die er am 25. März 1976 \nerfolgreich beendete. Vom 26. bis zum 31. März 1976 blieb er als Kfz-Mechaniker bei der \nStandortverwaltung N. beschäftigt. Auf der Grundlage seiner Bewerbung vom 9. \nDezember 1975 für die Laufbahngruppen der Mannschaften und der Unteroffiziere wurde der \nKläger am 1. April 1976 mit dem Dienstgrad Obergefreiter (Unteroffizieranwärter - UA - ) \nzur Ableistung einer Eignungsprüfung in die Bundeswehr einberufen und nach Bestehen der \nEignungsprüfung mit Wirkung vom 1. August 1976 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf \nZeit berufen und unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) zum \nObergefreiten (UA) ernannt. \n\n4\n\nNachdem der Kläger im Juni 1978 zum Stabsunteroffizier befördert worden war, bewarb \ner sich um die Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes \nund erklärte sich im Dezember 1978 mit der Übernahme als Offizier des Truppendienstes auf \nZeit einverstanden. Im Ergänzungsfragebogen zum Bewerbungsbogen für den freiwilligen \nDienst in der Bundeswehr für Offizierbewerber gab er an, einen Ausbildungsgang mit \nStudium als Berufsoffizier anzustreben. \n\n5\n\nIm Mai 1979 erließ das Q. der C. einen Zwischenbescheid über die \nbeabsichtigte Übernahme des Klägers als Anwärter der Offiziere des Truppendienstes im \nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit gemäß §§ 5 Abs. 2, 18 SLV. Da der Kläger mit dem \nihm mitgeteilten Dienstverhältnis eines Offiziers auf Zeit mit einer Dienstverpflichtung von 8 \nJahren nicht einverstanden war, sondern das Dienstverhältnis eines Berufssoldat anstrebte, bat \ner mit Schreiben vom 5. Juni 1979 darum, den Übernahmezwischenbescheid zu widerrufen \nund ihn auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SLV (heute: § 29 Abs. 1 SLV) zur Laufbahn der \nOffiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zuzulassen. \n\n6\n\nIn der Folgezeit wurde der Übernahmezwischenbescheid antragsgemäß widerrufen \n(Bescheid vom 13. Juni 1979). Nach bestandener Eignungsprüfung und Bedarfsauswahl ließ \ndas Personalstammamt der C. den inzwischen zum Feldwebel beförderten Kläger mit \nPersonalverfügung Nr. 0001/80 vom 20. Mai 1980 mit Wirkung vom 1. Juli 1980 als \nAnwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zu, verfügte seine Teilnahme \nam \"Bildungslehrgang für Offizieranwärter nach § 33 SLV\" sowie seine Versetzung zur \nBildungsförderungskompanie nach N1. . \n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 1981 legte das Personalstammamt der C. den \nweiteren voraussichtlichen Ausbildungsablauf des Klägers wie folgt fest:\n\n8\n\n- Abschluss Bildungslehrgang am 5. Juni 1981, \n\n9\n\n- Teilnahme am Reserveoffizierlehrgang vom 4. August 1981 bis 25. September 1981 - \n(Versetzung ins Studium wird nur nach bestandener Offizierprüfung wirksam), \n\n10\n\n- Aufnahme FHS-Studium \"Maschinenbau\" im Oktober 1981. \n\n11\n\nIm März 1981 erklärte der Kläger schriftlich gegenüber dem Personalstammamt der \nC. , dass er das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten anstrebe. \n\n12\n\nIm Mai 1981 bestand der Kläger die Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs \nTechnik bei der Bundeswehrfachschule N1. . Auf Grund des entsprechenden Zeugnisses \nund der Vorlage des Abschlusszeugnisses der Realschule sowie des Nachweises einer \nabgeschlossenen Berufsausbildung (Kfz-Mechaniker) wurde dem Kläger daraufhin durch die \nOberste Schulaufsichtsbehörde des Landes C1. die Fachhochschulreife zuerkannt. Zum 1. \nOktober 1981 - nach bestandenem Reserveoffizierlehrgang - nahm der Kläger an der \nHochschule der C. N1. ein Maschinenbaustudium auf. Mit Wirkung vom 1. Juli \n1983 wurde der inzwischen zum Oberfähnrich beförderte Kläger unter Verleihung der \nEigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss \nseines Studiums wurde der zuletzt zum Oberstleutnant beförderte Kläger weitestgehend bei \nInstandsetzungseinheiten verwendet. \n\n13\n\nUnter dem 13. Januar 1998 beantragte der Kläger, seine Beschäftigungszeiten ab dem 1. \nOktober 1973 als ruhegehaltfähige Vordienstzeiten anzuerkennen. Mit Bescheid vom 8. \nFebruar 2000 erkannte das Q. der C. die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als \nKfz-Mechaniker-Geselle in der Standortverwaltung N. vom 26. bis 31. März 1976 als \nruhegehaltfähig an. Im übrigen lehnte es den Antrag des Klägers ab. Die Ausbildung zum \nKfz-Mechaniker könne nicht gemäß § 23 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG als ruhegehaltfähig \nanerkannt werden, weil sie die nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV (Fassung 1977) für Offiziere des \nTruppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgeschriebene Schulbildung \n(Hochschulreife) ersetzt habe. \n\n14\n\nDie dagegen eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger insbesondere geltend machte, § \n18 Abs. 1 Nr. 2 SLV sei auf ihn nicht anwendbar, weil er als gedienter Unteroffizier nach § 33 \nSLV in die Offizierlaufbahn übernommen worden sei, wies das Q. der C. - \nAmtschef - mit Beschwerdebescheid vom 11. April 2000 - dem Kläger zugestellt am 25. April \n2000 - zurück. Es gelte zu berücksichtigen, dass bei der Anwendung des § 23 SVG die \nEinstellungsvoraussetzungen für den Kläger als Offizier für die Ernennung zum \nBerufssoldaten und nicht etwa als Offizier im Status eines Soldaten auf Zeit maßgeblich \nseien. Für Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten sei nach \nder Soldatenlaufbahnverordnung aber die allgemeine Hochschulreife oder ein gleichwertiger \nBildungsstand vorgeschrieben gewesen. \n\n15\n\nAm 19. Mai 2000 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung hat der \nKläger im wesentlichen vorgetragen: Er habe nach § 23 Abs. 2 SVG einen Anspruch auf \nAnerkennung der Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Ausbildung sei für die \nWahrnehmung seiner Aufgaben als Berufssoldat förderlich gewesen. Es handele sich auch \nnicht um eine der allgemeinen Schulbildung gleichstehende Zeit im Sinne des § 23 Abs. 1 \nSatz 2 SVG. Die Beklagte verkenne, dass er, der Kläger, noch vor Erlangung der \nFachhochschulreife nach § 33 SLV als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des \nTruppendienstes übernommen worden sei. Für den Laufbahnwechsel auf der Grundlage des § \n33 SLV sei keine bestimmte Schulbildung vorgesehen. \n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n17\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Februar 2000 und des \nBeschwerdebescheides vom 11. April 2000 zu verpflichten, die Zeit seiner Berufsausbildung \nzum Kfz-Mechaniker vom 1. Oktober 1973 bis zum 25. März 1976 als ruhegehaltfähige \nVordienstzeit anzuerkennen. \n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nZur Begründung hat die Beklagte im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger stelle zu \nUnrecht auf die Vorschrift des § 33 SLV ab. Die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere \nnach § 33 SLV erfolge regelmäßig - wie auch im Falle des Klägers - nur in das \nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Für die Anerkennung von Vordienstzeiten nach § 23 \nSVG seien aber nicht die Zulassungsvoraussetzungen für die Offizierlaufbahn im Status eines \nSoldaten auf Zeit maßgeblich, sondern die bildungsmäßigen Voraussetzungen für die \nErnennung zum Berufssoldaten. Hierfür seien in § 18 SLV einheitliche Voraussetzungen \ngeschaffen worden. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV in der damals geltenden Fassung sei für die \nEinstellung eines Berufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes die \nallgemeine Hochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand, wie etwa die \nFachhochschulreife, zu fordern gewesen. \n\n21\n\nMit dem angefochten Urteil hat das Verwaltungsgericht unter Abweisung der Klage im \nÜbrigen dem Verpflichtungsantrag des Klägers für den Zeitraum ab dem 11. Juni 1974 \n(Vollendung seines 17. Lebensjahres) bis zum 25. März 1976 (Ende seiner Ausbildungszeit) \nentsprochen und zugleich die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Kläger über § 33 Abs. 1 \nSLV die Laufbahn eines Offiziers im Truppendienst eröffnet worden sei, d.h. ohne besondere \nAnforderungen an seine Schulbildung, und im Zeitpunkt der Übernahme des Klägers in das \nDienstverhältnis eines Berufssoldaten nichts anderes gegolten habe. Insbesondere sei die \nZulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 Abs. 1 SLV nicht von \nvornherein auf das Dienstverhältnis der Zeitsoldaten beschränkt gewesen. Aus § 23 SLV \nergebe sich nichts anderes, weil diese Vorschrift nur die Voraussetzungen für die Erteilung \neiner Zusage der Berufung in das Berufssoldatenverhältnis regele, nicht aber die rechtlichen \nVoraussetzungen der Berufung selbst. Dafür, dass für die Übernahme des Klägers durch die \nBeklagte in das Dienstverhältnis des Berufssoldaten gleichwohl maßgeblich gewesen sei, dass \ner zuvor die Fachhochschulreife erworben habe, sei den Personalakten nichts zu entnehmen. \nInsbesondere habe die Beklagte die Verfügung vom 20. Mai 1980, mit der der Kläger nach § \n33 Abs. 1 SLV zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen worden sei, nach \ndem Erwerb der Fachhochschulreife nicht dahingehend geändert, dass die Zulassung zur \nOffizierlaufbahn nunmehr auf § 18 Abs. 1 SLV gestützt werde. \n\n22\n\nGegen das ihr am 3. Februar 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Februar 2003 \nBerufung eingelegt und diese zugleich begründet. \n\n23\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und führt \ninsbesondere aus: Nach § 23 SLV sei für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im \nDienstverhältnis eines Berufssoldaten das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der \nfachgebundenen Hochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand \nvorgeschrieben gewesen. Diese Übernahmevoraussetzungen habe der Kläger erst mit \nErreichen der Fachhochschulreife erworben. Für Soldaten, die gemäß 33 SLV zunächst als \nAnwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen worden seien, hätten \n- bei Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten - keine anderen \nVoraussetzungen gegolten als für Offiziere, die zur Laufbahn nach §§ 18 ff. SLV zugelassen \nworden seien. § 44 SLV bzw. 35 SLV a.F. ermögliche es dem Bundesministerium der \nW. , nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen, Truppengattungen und \nDienstzweigen u.a. über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, \nBefähigungsnachweisen und Dienstzeiten hinauszugehen. Von dieser Befugnis sei \nhinsichtlich der Übernahme von Unteroffizieren in die Laufbahn der Offiziere des \nTruppendienstes Gebrauch gemacht worden. Die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) 20/7 \nenthalte entsprechende Regelungen. Dort sei über die Voraussetzungen zur Zulassung zur \nLaufbahn hinaus verbindlich geregelt gewesen, dass die Offizieranwärter(innen) in einer \nEinrichtung der C. an einem Bildungsgang teilzunehmen hätten, der zur Erlangung der \nallgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife, Fachhochschulreife oder eines \nvergleichbaren Bildungsstandes führe. Dessen Dauer habe sich nach dem Stand der Bildung \nbei Beginn des Lehrgangs gerichtet (ZDv 20/7, Kapitel 7, Nrn. 716 und 717). Eine \nvergleichbare Regelung hätte bereits die 1983 gültige ZDv 20/7 im damaligen Kapitel 5, Nrn. \n516 und 518 enthalten. Da der Kläger den erforderlichen Bildungsstand (Fachhochschulreife) \nzu Beginn seiner Ausbildung nicht vorgewiesen habe, habe er nach den genannten \nlaufbahnrechtlichen Vorschriften an dem Fachhochschulreifelehrgang Technik an der \nBundeswehrfachschule N1. teilnehmen müssen. Zusätzliche Voraussetzung für die \nAnerkennung seiner Fachhochschulreife sei weiter der erfolgreiche Abschluss der Kfz-\nMechaniker-Lehre gewesen, die mithin einen Teil der für die Übernahme ins \nBerufssoldatenverhältnis in der Offizierlaufbahn erforderlichen Schulbildung ersetzt habe. \nDamit könnten die Zeiten der Ausbildung nicht als ruhegehaltfähig anerkannt werde. \nAndernfalls würden Bewerber, denen während der Dienstzeit Gelegenheit gegeben werde, auf \nKosten des Bundes einen bestimmten Bildungsstand zu erreichen, hinsichtlich ihrer \nruhegehaltfähigen Dienstzeit und mithin ggf. der Höhe ihres zu erwartenden Ruhegehalts \nbesser gestellt als Bewerber, die bereits bei der Einstellung als Berufsoffizieranwärter des \nTruppendienstes diesen Bildungsstand nachweisen könnten. \n\n24\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n26\n\nDer Kläger beantragt, \n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n28\n\nDer Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt im wesentlichen aus: Die \nBeklagte habe den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 33 SLV im Rahmen der Prüfung \ndes § 23 Abs. 1 und 2 SVG nicht erkannt und in der von ihr angeführten Verwaltungspraxis \nnicht entsprechend berücksichtigt. § 33 SLV lasse es sehr wohl zu, dass ein Soldat, der \nzunächst als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen worden \nsei, für die Übernahme als Berufssoldat in dieser Laufbahn Bildungsvoraussetzungen nicht \nerfülle, die ein Soldat aber in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach den §§ 18 \nff SLV a.F. erfüllen müsse. Eine Beschränkung der Vorschrift auf Zeitsoldaten sei nicht \ngerechtfertigt und nach Sinn und Zweck der Vorschrift weder ersichtlich noch geboten. \nWürde man der Argumentation der Beklagten folgen, ginge der vom Verordnungsgeber \ngewollte Ausnahmecharakter der Vorschrift verloren. Zuzugeben sei allerdings, dass \nregelmäßig erst die bereits in die Laufbahn der Truppenoffiziere aufgestiegenen Soldaten für \ndie Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vorgesehen seien. Aus seiner \nPersonalakte sei aber nicht ersichtlich, dass seine Übernahme als Berufssoldat von dem \nerfolgreichen Abschluss der Fachhochschulreife abhängig gemacht worden sei. \n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) und der Anlagen zum \nSchriftsatz der Beklagten vom 12. Juli 2004 (1 Heft) Bezug genommen. \n\n30\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ \n125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n32\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg. \n\n33\n\nDie zulässige Klage ist insgesamt abzuweisen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten \nvom 8. Februar 2000 und der Beschwerdebescheid vom 11. April 2000 sind insgesamt \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder der \ngeltend gemachte Anspruch auf Anerkennung seiner Zeit der Ausbildung zum Kfz-\nMechaniker-Gesellen ab dem 11. Juni 1974 (d.h. nach Vollendung seines 17. Lebensjahres) \nals ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu, noch ist die Beklagte unter entsprechender Aufhebung \nder entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, eine erneute - ermessensfehlerfreie - \nEntscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit der streitigen Ausbildungszeit zu treffen (§ 113 \nAbs. 5 VwGO). Die Berücksichtigung der Ausbildungszeit des Klägers als ruhegehaltfähig ist \nbereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. \n\n34\n\nDie Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig ist für Berufssoldaten in \n§ 23 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - hier einschlägig in der Neufassung vom 9. \nApril 2002 - BGBl. I S. 1258 - geregelt. \n\n35\n\nZeiten einer praktischen Ausbildung können danach (nur) als ruhegehaltfähig anerkannt \nwerden, wenn sich die Ausbildung als eine außer der allgemeinen Schulbildung (laufbahn-\n)rechtlich vorgeschriebene Ausbildung bzw. als Teil einer solchen darstellt (§ 23 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 1 SVG) oder eine Ausbildung für die Wahrnehmung der dem jeweiligen Antragsteller \nals Soldat auf Zeit oder Berufssoldat übertragenen Aufgaben förderlich war (§ 23 Abs. 2 Satz \n1 SVG). \n\n36\n\nZeiten einer praktischen Ausbildung, durch die die (erforderliche) allgemeine \nSchulbildung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG ersetzt wird, sind davon ausgenommen (§ \n23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 SVG). Angeknüpft wird dabei an den (Schul-\n)Bildungsstand, der für das Dienstverhältnis vorgeschrieben ist, aus dem der Anspruch auf \nRuhegehalt erwächst. Welcher (Schul-)Bildungsstand danach vorgeschrieben ist, bestimmt \nsich grundsätzlich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts, d.h. hier also nach \nden für die Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in der Laufbahn der \nOffiziere im Truppendienst geltenden laufbahnrechtlichen Anforderungen an den \n(Schul-)Bildungsstand. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 6 B 124/85 -, Buchholz 238.41 § 23 \nSVG Nr. 3; zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG (1980) vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 19. \nSeptember 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz, 240 § 28 BBesG, Nr. 17. \n\n38\n\nDabei ist ohne Bedeutung, dass auch solche Bewerber, die Berufssoldaten werden wollen, \nregelmäßig zunächst für ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis eingestellt werden (§ 39 \nSoldatengesetz - SG -). Erst das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründet eine \nAnwartschaft auf Ruhegehalt. Erst dann, wenn der Soldat in das Berufssoldatenverhältnis \nübernommen werden soll, besteht Anlass, festzustellen, welche Schulbildung mit welchem \nAbschluss für die beabsichtigte Verwendung als Berufssoldat (rechtlich) zulässig \nvorausgesetzt ist. \n\n39\n\nVgl. OVG, Urteil vom 19. Februar 1993 - 12 A 669/90 -, RiA 1993, 263 = NZWehrr \n1993, 172, und vom 28. Februar 1994 - 12 A 1997/91 -, m.w.N. \n\n40\n\nMaßgeblich ist also, welche (besonderen) Ausbildungsanforderungen für die Ernennung \nzum Berufssoldaten bestehen, d.h. welcher (Schul-)Bildungsabschluss gefordert wird. Bei \neinem Aufstieg eines Soldaten auf Zeit in eine höhere Laufbahn mit dem Ziel der \nUmwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten - wie im Fall des \nKlägers - kommt es dementsprechend nicht (nur) auf die bildungsmäßigen \nEingangsvoraussetzungen für die Zulassung zu dieser Laufbahn als Anwärter an. \nEntscheidend sind vielmehr auch in diesen Fällen die Anforderungen an den Bildungsstand, \nvon deren Erfüllung rechtlich zulässig der Verbleib in dieser Laufbahn und die Umwandlung \ndes Dienstverhältnisses in ein solches eines Berufssoldaten abhängig ist. Ist neben den \nbildungsmäßigen Eingangsvoraussetzungen für die Zulassung eines Soldaten auf Zeit als \nAnwärter zu einer bestimmten Laufbahn der Verbleib in dieser Laufbahn und damit auch die \nspätere Umwandlung in das Berufssoldatenverhältnis vom Erreichen eines höheren (Schul-\n)Bildungsstandes abhängig, so ist dieser der vorgeschriebene Bildungsstand. An ihn knüpfen \ndie Regelungen in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SVG an. Diese schließen die Ruhegehaltfähigkeit \nvon Ausbildungszeiten aus, wenn diese Zeiten einen Teil des für das Erreichen dieses \nBildungsstandes ansonsten erforderlichen Schulbesuchs ersetzt haben. Abzustellen ist dabei \njeweils auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses \neines Berufssoldaten. Hier ist dies der 1. Juli 1983. \n\n41\n\nDas zugrunde gelegt sind die streitigen Zeiten der Ausbildung des Klägers zum Kfz-\nMechaniker nicht als ruhegehaltfähig anzuerkennen. \n\n42\n\nZwar mag die Kfz-Mechaniker-Ausbildung des Klägers förderlich für seine Verwendung \nals Zeitsoldat wie als Berufssoldat gewesen sein und damit die Anerkennung der Zeiten der \nAusbildung als ruhegehaltfähig nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG in Betracht gezogen werden \nkönnen. Schließlich ist der Kläger im wesentlichen bei Instandsetzungseinheiten in \nentsprechenden technischen Bereichen eingesetzt worden. Dies hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend zugrunde gelegt und wird auch von der Beklagten im Rahmen des \nBerufungsverfahren nicht (mehr) in Abrede gestellt.\n\n43\n\nBei der streitigen Ausbildung des Klägers handelte es sich aber zugleich um eine solche, \ndie i.S.d. von § 23 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 Satz 2 SVG eine im vorstehenden Sinne \nerforderliche allgemeine Schulbildung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVG zum Teil ersetzt \nhat. Denn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat dem Kläger \neinen Teil der Schulbildung ersetzt, der für die Erlangung der Fachhochschulreife erforderlich \nwar, die ihrerseits für die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein solches eines \nBerufssoldaten vorausgesetzt war. \n\n44\n\nDie praktische Ausbildung zum Kfz-Mechaniker hat dem Kläger einen Teil des für die \nErreichung des (Schul-)Bildungsabschlusses der (fachbezogenen) Fachhochschulreife \nansonsten erforderlichen Besuchs einer Fachoberschule ersetzt. Da die Fachoberschulen zu \nden allgemeinbildenden Schulen gehören, ist deren Besuch grundsätzlich auch der \nallgemeinen Schulbildung zuzurechnen, an die die Regelungen in § 23 Abs. 1 und 2 SVG \nanknüpfen. \n\n45\n\nVgl. zum insoweit vergleichbaren § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG a.F.: BVerwG, \nBeschluss vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, Buchholz, 240 § 28 BBesG, Nr. 16.\n\n46\n\nDas ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig und ergibt sich hinlänglich aus \ndem Vermerk über die Fachhochschulreife des Klägers durch den Beauftragten der Obersten \nSchulaufsichtsbehörde des Landes C1. . \n\n47\n\nDie dem Kläger nach bestandener Abschlussprüfung des Fachhochschulreifelehrgangs \nTechnik in der Bundeswehrfachschule N1. unter Einbeziehung seiner Ausbildung zum \nKfz-Mechaniker anerkannte Fachhochschulreife war auch (notwendige) Voraussetzung für \ndie Übernahme des Klägers als Berufssoldat. \n\n48\n\nDer Kläger genügte erst mit der Erlangung der Fachhochschulreife den besonderen \nBildungsanforderungen, von denen die Beklagte die Umwandlung eines Dienstverhältnisses \neines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auch in den Fällen eines \nAufstiegs nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. (heute: § 29 Abs. 1 SLV) - zu Recht - auf der Grundlage \nder Regelungen der Laufbahnverordnung in der hier maßgeblichen zum Zeitpunkt der \nUmwandlung des Dienstverhältnisses des Klägers geltenden Fassung abhängig gemacht hat. \n\n49\n\nDer Kläger wäre, wenn er nicht die Fachhochschulreife oder einen anderen \ngleichwertigen Bildungsstand erreicht hätte, nicht zum Leutnant ernannt worden. Dabei spielt \nes keine Rolle, dass ihm die Laufbahn der Offiziere schon vor Erreichen dieses \nBildungsstandes auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 SLV in der seinerzeit gültigen Fassung \nder Verordnung vom 27. Januar 1977 - BGBl. I S. 223 - geändert durch die Zwölfte \nVerordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom 24. April 1980 - BGBl. I S. \n466 - eröffnet worden war. Nach § 33 Abs. 1 SLV a.F., der zum Zeitpunkt der Übernahme des \nKlägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unverändert galt (die \nÄnderungsverordnung vom 16. März 1983 - BGBl. I S. 306 - hat hier keine Änderung \ngebracht), konnten, wie heute nach § 29 Abs. 1 SLV, Unteroffiziere aller Laufbahnen bei \nEignung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter weiteren - hier nicht \ninteressierenden - Bedingungen zugelassen werden. Für den Laufbahnwechsel wurden \ndementsprechend nur die schulischen Mindestanforderungen für die Einstellung in die \nLaufbahn der Unteroffiziere vorausgesetzt. Die weitergehenden schulischen Anforderungen, \ndie für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis \neines Berufssoldaten nach §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV - vorliegend in der \njeweils im Juli 1983 geltenden Fassung - erfüllt sein mussten, waren demgegenüber für die \nZulassung zum Laufbahnwechsel nicht erforderlich. Das waren schon im hier maßgeblichen \nZeitpunkt (Juli 1983) die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die \nFachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. \n\n50\n\nDie abgesenkten Bildungsanforderungen für die Zulassung von geeigneten \nUnteroffizieren als Anwärter für die Laufbahn der (Berufs-)Offiziere sind aber - wie eingangs \nausgeführt - im vorliegenden Zusammenhang, in dem es um den Aufstieg eines Unteroffiziers \nim Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit geht, nicht maßgeblich, sondern diejenigen, von \ndenen die Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Berufssoldatenverhältnis abhing. \n\n51\n\nDie bildungsmäßigen Anforderungen für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das \neines Berufssoldaten waren aber im Fall des Klägers gegenüber den genannten gesetzlichen \nRegelvoraussetzungen (betreffend den (Schul-)Bildungsstand) für die Laufbahn eines \nBerufsoffiziers aus §§ 27 Abs. 2 Nr. 2 SG, 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. im Ergebnis nicht \nabgesenkt. Denn die Beklagte verlangte schon damals, wie gerade auch das Vorgehen im \nFalle des Klägers zeigt, von den Unteroffizieren, denen der Aufstieg in die Laufbahn der \nOffiziere des Truppendienstes nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. eröffnet worden war, dass sie ihren \nBildungsstand förderten, um den Stand der übrigen (Berufs-)Offizieranwärter zu erreichen. \n\n52\n\nUm einen dementsprechend vergleichbaren Bildungsstand zu erreichen, mussten die nach \n§ 33 Abs. 1 SLV a.F. zugelassenen Unteroffiziere die allgemeine Hochschulreife, die \nfachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig \nanerkannten Bildungsstand nachholen. Das Erreichen dieses Bildungsstandes war \ndementsprechend für den Verbleib in der Laufbahn, die Ernennung zum Offizier und - in den \nFällen des Aufstieges eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten, wie er hier \nin Rede steht - auch für die spätere Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein solches eines \nBerufssoldaten in der Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unentbehrlich. \n\n53\n\nIhre rechtliche Festlegung und Grundlage hatte dieses Vorgehen der Beklagten in den \nRegelungen der vom Bundesministerium für W. erlassenen Zentralen Dienstvorschrift \n20/7 vom Oktober 1973 - Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die \nZulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter -, die zum maßgeblichen Zeitpunkt (Juli \n1983) unverändert galt. Auch die Neufassung der Dienstvorschriften (Stand März 2002) hat \nhier im Grundsatz keine Änderung ergeben. Die ZDv 20/7 a.F. regelte in Kapitel 5 - \nZulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes nach § 33 \nSLV - unter VI. die Förderung des Bildungsstandes. Nr. 516 bestimmte, dass die \nOffizieranwärter in einer Einrichtung der C. an einem Bildungslehrgang teilnähmen, \ndessen Dauer sich nach dem Stand der Bildung richte, die der Offizieranwärter bei Beginn des \nLehrgangs nachweise. Ausgenommen waren nach Nr. 518 nur diejenigen Anwärter, die \nbereits den für die Offizierlaufbahn regelmäßig vorausgesetzten Bildungsstand besaßen, d.h. \ndie allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife bzw. das Zeugnis \nüber den schulischen Teil der Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten \nBildungsstand. \n\n54\n\nBei den Bildungslehrgängen handelte es sich, wie auch der Fall des Klägers zeigt, um \nFachhochschullehrgänge, deren Länge vom Vorbildungsstand abhing. Im Fall des Klägers \nbetrug der Lehrgang 11 Monate und vermittelte ihm zusammen mit dem Abschluss seiner \nAusbildung zum Kfz-Mechaniker die Anerkennung der Fachhochschulreife durch das Oberste \nSchulaufsichtsbehörde des Landes C1. . Ohne die praktische Ausbildung zum Kfz-\nMechaniker hätte er einen längeren Ausbildungslehrgang erfolgreich absolvieren müssen. \nDies verdeutlicht, dass die nach wie vor vorgeschriebenen Lehrgänge dem Zweck dienen, die \nOffizieranwärter, denen der Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere mit abgesenkten \nBildungsanforderungen ermöglicht wird, bildungsmäßig auf den Stand der anderen Anwärter \nin der Laufbahn der Offiziere im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu bringen, die \nletztlich die Eingangsvoraussetzungen aus § 27 Abs. 2 SG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. \nbzw. heute § 23 Abs. 1 Nr. 2 SLV erfüllen. Dass die Bildungslehrgänge in einer Einrichtung \nder C. darauf abziel(t)en, einen der Fachhochschulreife vergleichbaren Bildungsstand \nzu vermitteln, erschließt auch die Anlage 9 Nr. 3 der ZDv 20/7. Hier ist geregelt, dass die \nFachhochschulreife oder ein gleichwertiger Bildungsstand auch durch das Abschlusszeugnis \nder Fachhochschulreifelehrgänge und des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer \nBundeswehrfachschule nachgewiesen werde.\n\n55\n\nNach dem Regelungsgefüge der ZDv 20/7 soll(te) es also in den Fällen eines Aufstiegs \naus der Laufbahn der Unteroffiziere nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. allein im Hinblick auf die \nZulassung zur Laufbahn bei der in jener Vorschrift angelegten Absenkung der \nBildungsvoraussetzungen verbleiben. Für den Verbleib in der Laufbahn und damit in den \nFällen eines Aufstiegs eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten auch für die \nUmwandlung des Dienstverhältnisses soll(t)en die Regeleingangsvoraussetzungen \ndemgegenüber nach dem Willen des Richtliniengebers nicht abgesenkt bleiben. Dieser hat \nvielmehr mit jenem Regelungsgefüge der ZDv 20/7 die Entscheidung getroffen, dass für die \nErnennung zum (Berufs-)Offizier an den gesetzlichen Eingangsvoraussetzungen für die \nLaufbahn der Offizier des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten dem \nGrunde nach festgehalten wird. \n\n56\n\nDiese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei mag dahinstehen, ob sie \nbereits im Soldatengesetz und der Soldatenlaufbahnverordnung (zwingend) vorgezeichnet ist. \nHierfür könnte sprechen, dass § 33 Abs. 1 SLV a.F. sich ausdrücklich auf eine Regelung zur \nZulassung von Unteroffizieren zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes beschränkt. \nDie auf § 27 Abs. 5 SG zurückgehende Vorschrift setzt damit mittelbar auch (nur) die \nschulischen Mindestanforderungen für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahn der \nOffiziere des Truppendienstes herab. Sie verhält sich nicht zu den weitergehenden (Aus-\n)Bildungsanforderungen für einen Verbleib in der Laufbahn, die Ernennung zum (Berufs-\n)Offizier und - in Fällen eines Aufstiegs eines Unteroffiziers auf Zeit - für die Umwandlung \nseines Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten. Letztlich deutet auch § 23 Satz 1 SLV \na.F. in diese Richtung. Nach dieser Vorschrift, der heute im Wesentlichen § 4 Abs. 4 SLV \nentspricht, konnte (nur) demjenigen Offizieranwärter (Offizier auf Zeit) die Absicht mitgeteilt \nwerden, ihn in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten zu übernehmen, der das Zeugnis der \nallgemeinen Hochschulreife, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fachhochschulreife \noder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besaß. Die Vorschrift regelte zwar \nunmittelbar nur die Voraussetzungen, unter denen eine Übernahmezusage erteilt werden \nkonnte. Sie verhielt sich mithin nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen für die \nUmwandlung des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten in das eines Berufssoldaten. \nJedenfalls erscheint es aber nicht sehr naheliegend, davon auszugehen, der Verordnungsgeber \nhabe die Fälle einer Zusage der Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten auf \ndiejenigen Offizieranwärter beschränkt, welche die Eingangsvoraussetzungen aus § 18 Abs. 1 \nNr. 2 SLV a.F. von Anfang an erfüllten, wenn er diese in den Aufstiegsfällen des § 33 Abs. 1 \nSLV a.F. gar nicht forderte. Letztlich mag dies aber dahinstehen. \n\n57\n\nDenn jedenfalls findet die Entscheidung des Richtliniengebers, die in den angeführten \nVorschriften der ZDv 20/7 a.F. ihren Niederschlag gefunden hat, eine hinreichende rechtliche \nAnknüpfung in § 35 SLV a.F. (heute § 44 SLV). § 35 SLV a.F. eröffnete dem \nBundesministerium für W. die Möglichkeit, nach den besonderen Erfordernissen in \nden Laufbahnen über die Mindestanforderungen an Vorbildung, Ausbildung, \nBefähigungsnachweis und Dienstzeit hinauszugehen, die nach der SLV vorgesehen waren. \nAuf der Grundlage dieser Vorschrift war es dem Richtliniengeber möglich, das weitere \nVerfahren in den Fällen des Aufstiegs besonders geeigneter Unteroffiziere auszugestalten. Er \ndurfte dabei über die für die Zulassung zum Aufstieg nach § 33 Abs. 1 SLV a.F. geforderte \nVorbildung hinaus für den Verbleib in der Laufbahn und damit in den hier interessierenden \nFällen zugleich für die Umwandlung des Dienstverhältnisses in das eines Berufssoldaten \nvorschreiben, dass der Anwärter zwischenzeitlich den Bildungsstand erreicht haben muss, der \nnach § 27 Abs. 2 SG und § 18 Abs. 1 Nr. 2 SLV a.F. ansonsten von Anwärtern für die \nLaufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten \nverlangt wurde. \n\n58\n\nNur dieses Ergebnis der Auslegung des aufgezeigten Regelungsgefüges führt mit Blick \nauf diejenigen (Berufs-)Offizieranwärter zu einem \"gerechten\" Ergebnis, die die \nEingangsvoraussetzungen für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im \nDienstverhältnis eines Berufssoldaten in schulischer Hinsicht von Anfang an erfüllen. Für sie \nbleiben Zeiten der zur Erlangung der Fachhochschulreife erforderlichen allgemeinen \nSchuldbildung und die diese teilweise ersetzenden Zeiten einer praktischen Ausbildung als \nanrechnungsfähige Vordienstzeiten nach § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SVG außer \nBetracht. Den Kläger insoweit nur deshalb besser zu stellen, weil ihm auf einer Art zweitem \nBildungsweg die Möglichkeit eröffnet wurde, als Offizieranwärter nachträglich die \nFachhochschulreife zu erwerben, um als Offizier das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten \nbegründen und beenden zu können, wäre sachlich nicht gerechtfertigt. \n\n59\n\nDie Revision wird zugelassen, weil über den Einzelfall des Klägers hinaus die Frage der \nhöchstrichterlichen Klärung zugänglich sein sollte, ob in vergleichbaren Fällen eines \nAufstiegs eines Unteroffiziers im Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten nach § 33 Abs. 1 SLV \na.F. (heute im Wesentlichen vergleichbar in § 29 Abs. 1 SLV geregelt) Zeiten einer - \nförderlichen - praktischen Ausbildung i.S.d. § 23 Abs. 2 Satz 1 SVG, die für die Anerkennung \nder im Übrigen für die Laufbahn der (Berufs-)Offiziere geforderten allgemeinen Schulbildung \nvon Bedeutung sind, zu den ruhegehaltfähigen (Vor-)Dienstzeiten zählen oder nach § 23 Abs. \n2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SVG hiervon als einen Teil der allgemeinen Schulbildung \nersetzende Ausbildung auszunehmen sind. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/1-a-1255-03","cited_norms":[{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":23},{"jurabk":"SVG 2025","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":11},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":10},{"jurabk":"SG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SLV 2021","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/1-a-1255-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284966","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.511862+00:00"}}