{"status":"available","doknr":"OLD284967","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0901.18B2560.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-09-01","aktenzeichen":"18 B 2560/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von der \nAntragstellerin dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu \nprüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen \nBeschlusses.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin mit Blick auf ihre Erkrankung ein inlandsbezogenes \nVollstreckungshindernis geltend machen will, das der Senat aus den vom \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2004 zutreffend dargelegten \nGründen wegen der in § 42 Satz 1 AsylVfG angeordneten Bindungswirkung nur in \nden Blick zu nehmen braucht,\n\n4\n\nvgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 12. Februar \n2003 - 18 B 323/03 - und vom 8. Juli 2003 - 18 B \n1004/03 -, jeweils m.w.N.,\n\n5\n\nergibt sich aus ihrem Vorbringen kein Anspruch auf Gewährung von \nAbschiebungsschutz. Insbesondere ist es unerheblich, ob die Antragstellerin, wie sie \nunter Bezugnahme auf das ihrer Beschwerdebegründung beigefügte nervenärztliche \nAttest vom 9. Dezember 2003 geltend macht, an einer posttraumatischen \nBelastungsstörung leidet, die nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland zu negativen \nAuswirkungen führen würde und einer nervenärztlichen Behandlung bedürfe. Sollte \nes an einer ausreichenden Behandelbarkeit ihrer Erkrankung in ihrem Heimatland \nfehlen, so handelt es sich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im \nSinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, für dessen Feststellung im vorliegenden Fall \nallein das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig \nist.\n\n6\n\nVgl. hierzu etwa Senatsbeschlüsse vom 12. \nFebruar 2003 - 18 B 323/03 -, vom 27. November \n2003 - 18 B 662/03 - und vom 3. Mai 2004 - 18 B \n359/04 -.\n\n7\n\nHierzu sei lediglich ergänzend angemerkt, dass nach ständiger \nSenatsrechtsprechung ein Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und \ntherapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu \nverweisen ist,\n\n8\n\nvgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 25. April \n2002 - 18 B 1028/01 - und vom 3. Mai 2004 - 18 B \n359/04 -,\n\n9\n\nsodass die Antragstellerin entgegen der Aussage in dem Attest vom 9. Dezember \n2003 \"für den Behandlungszeitraum\" durchaus reisefähig ist.\n\n10\n\nHinsichtlich der damit im vorliegenden Verfahren allein einer Überprüfung \nzugänglichen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse ist die \nBeschwerdebegründung ebenfalls nicht geeignet, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die \nFolgen ihres posttraumatischen Syndroms würden sich besonders vehement \nauswirken, wenn ihre Abschiebung bevorstünde, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht \njede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für die \nBundesrepublik Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland \neinhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. \nVerschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ausländers auf einen \nDuldungsgrund führt. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar \nausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es \ndie in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartenden Auswirkungen auf den \ngesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und \nlässt diese nur unter besonderen Umständen als Duldungsgründe gelten, wenn eine \nakute Reiseunfähigkeit gegeben ist.\n\n11\n\nVgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 \nB 1516/01 -, vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 -, \nvom 28. März 2003 - 18 B 35/03 -, vom 8. Mai 2003 - \n18 B 542/02 -, vom 29. August 2003 - 18 B 1459/03 -\n, vom 27. November 2003 - 18 B 662/03 - und vom \n26. Februar 2004 - 18 B 314/04 -.\n\n12\n\nHinreichende Anhaltspunkte für eine akute Reiseunfähigkeit der Antragstellerin, \ndie das Verwaltungsgericht unter zutreffender Würdigung des Berichts des \nLandschaftsverbandes X. -M. verneint hat, sind auch dem der \nBeschwerdebegründung beigefügten nervenärztlichen Attest vom 9. Dezember 2003 \nnicht zu entnehmen. Mit der Beschreibung des psychopathologischen \nZustandsbildes (Angstzustände, Affektlabilität, Schlafstörungen mit Alpträumen und \nNeigung zu Abkapselung und depressiver Symptomatik) wird die \nBehandlungsbedürftigkeit der Antragstellerin begründet. Daraus ergibt sich aber \nkeine akute Reiseunfähigkeit in dem Sinne, dass unmittelbar durch den Vorgang der \nAbschiebung der Gesundheitszustand der Antragstellerin wesentlich verschlechtert \nwürde.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich noch geltend macht, eine \"Ausweisung\" \nwürde gegen Art. 8 EMRK verstoßen, ist ihr zum einen entgegenzuhalten, dass ihre \nAusweisung nicht verfügt wurde, und zum anderen, dass es an der erforderlichen \nAuseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu fehlt, dass \neine Aussetzung der Abschiebung der Antragstellerin im Hinblick auf ihre familiären \nVerhältnisse und angesichts ihrer Volljährigkeit nicht geboten ist.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der \nbei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284967","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/18-b-2560-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284967","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284967","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-09-01/18-b-2560-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284967","retrieved":"2026-07-09 03:01:11.604674+00:00"}}