{"status":"available","doknr":"OLD284988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0831.12B721.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-08-31","aktenzeichen":"12 B 721/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines \nRechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die \nBeschwerde des Antragstellers - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 \nVwGO).\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung oder Aufhebung des \nangefochtenen Beschlusses.\n\n4\n\nHierbei kann dahinstehen, ob die Einwendungen gegen die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, bei dem Antragsteller liege weder eine seelische Behinderung \nvor noch sei er von einer solchen Behinderung bedroht, durchgreifen. Denn die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch dann als richtig, wenn man \ndavon ausgeht, dass die seelische Gesundheit des Antragstellers mit hoher \nWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für sein Lebensalter typischen \nZustand abweicht und daher zumindest eine Beeinträchtigung seiner Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft zu erwarten ist. Der Antragsteller hat, auch wenn das \nVorliegen dieser Voraussetzungen des § 35 a Abs. 1 SGB VIII unterstellt wird, keinen \nAnspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in der Form, dass der \nAntragsgegner die Kosten der Unterbringung des Antragstellers im Landschulheim \nT. I. übernimmt, glaubhaft gemacht. Einem solchen Anspruch steht nach der \nhier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen, dass \nder geltend gemachte Bedarf auf behinderungsgerechte Hilfe zu einer \nangemessenen Schulausbildung unter Einbeziehung der vom Antragsgegner \nangebotenen ergänzenden ambulanten Hilfen durch den Besuch der im Bescheid \ndes Schulamts für den Kreis D. vom 18. August 2003 aufgeführten (öffentlichen) \nSchule für Lernbehinderte gedeckt werden kann.\n\n5\n\nDie Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers haben ihre wesentliche Ursache \nin seiner Lernbehinderung. Das ergibt sich vor allem aus der Psychologischen \nStellungnahme der Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche des \nCaritasverbandes für den Kreis D. e.V. vom 16. Dezember 2002. Darin führt der \nVerfasser aus, er halte eine gesunde seelische Entwicklung des Antragstellers für \nbedroht, weil dieser auf dem Hintergrund der schwachen Begabung und der \nAufmerksamkeitsprobleme ständig Misserfolge erlebe und die \nIntegrationsmöglichkeiten der Schule an Grenzen stießen. Weiter heißt es in der \nStellungnahme, durch die im Laufe des Vorschulalters deutlich gewordene \nLernbehinderung des Antragstellers und durch die intensive Beschäftigung der \nMutter mit ihm sei zwischen den beiden ein symbiotisches Abhängigkeitsverhältnis \nentstanden, das sich beim Antragsteller in Verunsicherung und Rückzug in sozialen \nSituationen niederschlage. Das bedeutet, dass die Lernbehinderung des \nAntragstellers zu den beschriebenen Problemen und Auffälligkeiten und letztlich \nauch zu dem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter geführt hat. \nDass der Lernbehinderung eine zentrale Bedeutung zukommt, geht auch aus dem \nSchulärztlichen Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nvom 3. Juli 2003 hervor, in dem ausgeführt wird, medizinisch erkennbare \nZusammenhänge zwischen dem Zustand des Kindes und seinen \nSchulschwierigkeiten seien am ehesten in einer möglichen Lernbehinderung zu \nsuchen. Schließlich wird auch im Entwicklungsbericht des Landschulheims T1. \nI. vom 18. Februar 2004 festgestellt, der Antragsteller habe eine eindeutige \nLernbehinderung mit absoluter Tendenz, bei geringstem Leistungsdruck in \naggressives, verweigerndes Verhalten zu verfallen.\n\n6\n\nDem Antragsteller Hilfe zu gewähren, die danach bei seiner Lernbehinderung \nansetzen muss, ist nicht primär eine Aufgabe des Jugendhilfeträgers. Die schulische \nFörderung von Kindern ist vielmehr eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen \nzugewiesene Aufgabe. \n\n7\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 10 Rdnr. \n25; Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII (Stand: \nMai 2004), K § 10 Rdnr. 17.\n\n8\n\nDem ist bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Rechnung zu tragen. \nDanach lassen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts im Achten Buch \ndes Sozialgesetzbuchs die Verpflichtungen anderer unberührt. Hierzu gehört die \nVerpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der \nSchulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung \nbedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2004 \n- 12 B 1338/04 -.\n\n10\n\nDiese Verpflichtung findet ihre rechtliche Grundlage und nähere Ausgestaltung in \n§ 7 des Gesetzes über die Schulpflicht im Lande Nordrhein-Westfalen und der auf \nder Grundlage von Absatz 5 dieser Vorschrift ergangenen Verordnung über die \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über \nden schulischen Förderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV NRW S. 496). Nach § 12 \nVO-SF hat das Schulamt für den Kreis D. mit Bescheid vom 18. August 2003 \ndie Schule für Lernbehinderte (Sonderschule) als schulischen Förderort für den \nAntragsteller bestimmt und festgestellt, dass er gemäß § 7 Abs. 1 Schulpflichtgesetz \n(SchpflG) mit Wirkung vom 15. September 2003 zum Besuch einer derartigen Schule \nverpflichtet ist. Ferner hat das Schulamt in dem Bescheid darauf hingewiesen, dass \ndie dem Wohnort des Antragstellers nächstgelegene Sonderschule für \nLernbehinderte die C. E1. in B. ist und dass es seinen Eltern \nfreisteht, ihn an einer Schule anzumelden, in der nach den Grundsätzen der Waldorf-\nPädagogik unterrichtet wird.\n\n11\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, \ndass ein (lern-)behindertes Kind eine dem ermittelten Förderbedarf entsprechende \nSonderschule besuchen muss, eine (positive) Bindungswirkung dahingehend \nentfaltet, dass der Jugendhilfeträger ohne weiteres das Kind darauf verweisen darf, \ndiese Sonderschule zu besuchen, um die Gewährung von Eingliederungshilfe \nüberflüssig zu machen. \n\n12\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n14. Januar 2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218 \n(219); vgl. zur (negativen) Bindungswirkung OVG \nNRW, Urteil vom 12. Juni 2002 - 16 A 5013/00 -, S. \n17 des Urteilsabdrucks, mit zahlreichen weiteren \nNachweisen (zum Sozialhilferecht). \n\n13\n\nJedenfalls darf der Jugendhilfeträger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form \nder Unterbringung und Beschulung des Antragstellers in einem privaten Internat mit \nder Begründung ablehnen, dass der Antragsteller nach dem Bescheid des \nSchulamtes verpflichtet ist, eine öffentliche Sonderschule für Lernbehinderte zu \nbesuchen, wenn nicht aufgrund besonderer Umstände ein solcher Schulbesuch im \nHinblick auf die festgestellte Behinderung als ungeeignet erscheint. Daran ändert \nauch der im vorliegenden Bescheid enthaltene Hinweis nichts, dass es den Eltern \ndes Antragstellers freisteht, ihn an einer Waldorf-Schule anzumelden. Dadurch wird \nzwar die Verpflichtung zum Besuch einer öffentlichen Schule für Lernbehinderte in \nder Weise eingeschränkt, dass der Antragsteller seine Schulpflicht auch durch den \nBesuch einer privaten Ersatzschule, in der nach den Grundsätzen der Waldorf-\nPädagogik unterrichtet wird, erfüllen kann (vgl. § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 1 Satz 2 \nSchpflG). Daraus folgt aber nicht, dass der Antragsgegner im Wege der \nEingliederungshilfe die Kosten des Besuchs einer privaten (Internats-) Schule tragen \nmuss, wenn der Antragsteller von dieser ihm durch das Schulamt eröffneten \nMöglichkeit Gebrauch macht. \n\n14\n\nDanach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die \nÜbernahme der Kosten für die vollstationäre Unterbringung und Beschulung des \nAntragstellers im Landschulheim T1. I. mit der Begründung abgelehnt hat, \nnach dem Bescheid des Schulamtes vom 18. August 2003 und dem \nzugrundeliegenden sonderpädagogischen Gutachten wäre eine Beschulung in einer \nöffentlichen Schule für Lernbehinderte möglich. Eine fehlende Eignung einer \nderartigen Schule folgt nicht aus dem Schulärztlichen Gutachten zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs vom 3. Juli 2003, in dem ausgeführt wird, der \nAntragsteller sei psychisch sicherlich überfordert, sich in einer Regel-Sonderschule \nfür Lernbehinderte zurechtzufinden; er habe offensichtlich noch nicht die nötigen \nVerhaltensmuster, sich in einer derartigen Gemeinschaft entsprechend zu platzieren \nund zu wehren. Diese Aussage des innerhalb des Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs eingeholten Gutachtens (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 2 \nSchpflG, § 11 Abs. 3 VO-SF) wird in ihrer Bedeutung für die hier zu treffende \nEntscheidung nicht nur durch die andere Würdigung in dem Sonderpädagogischen \nGutachten vom 29. Juli 2003 relativiert. Ihr kann jedenfalls deshalb für die aktuell \ngebotene Beurteilung keine durchschlagende Bedeutung zugemessen werden, weil \nsie durch die Formulierung, der Antragsteller habe noch nicht die nötigen \nVerhaltensmuster, um sich in einer derartigen Gemeinschaft zu platzieren, auf eine \nEntwicklungsperspektive verweist und keine Geltung für einen weit späteren \nZeitpunkt beanspruchen kann.\n\n15\n\nDie gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, eine Internatsunterbringung \ndes Antragstellers sei auch nicht aus anderen als schulischen Gründen erforderlich, \nvorgebrachten Einwände greifen ebenfalls nicht durch. Mit der Beschwerde wird nicht \nsubstantiiert dargelegt, dass zur Auflösung des „symbiotischen \nAbhängigkeitsverhältnisses\" zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter (vgl. \nPsychologische Stellungnahme der Beratungsstelle des Caritasverbandes vom 16. \nDezember 2002) eine Herausnahme des Antragstellers aus der Familie und \nstationäre Unterbringung erforderlich ist. Das ergibt sich weder aus der \nStellungnahme seiner früheren Klassenlehrerin Q. F. vom 30. September \n2003 noch aus der Bescheinigung der Diplom-Sozialarbeiterin A. -I1. vom 6. \nMärz 2004. Die Klassenlehrerin hält zwar eine Trennung von der Mutter für wichtig \nund äußert die Überzeugung, dass der Antragsteller ohne nachmittägliche Betreuung \nbei seinen Hausaufgaben, ohne die Abnabelung von seiner Mutter und die Pflege \ndes Kontakts mit Gleichaltrigen scheitern wird. Diesen Anliegen kann aber auch auf \nandere Weise, etwa durch Hilfen nach § 35 a Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII, Rechnung \ngetragen werden. Als Hilfe zur Bewältigung der innerfamiliären Situation kommt auch \neine ambulante Beratung/Begleitung im Rahmen der Sozialpädagogischen \nFamilienhilfe (§ 31 SGB VIII) in Betracht, wie sie der Antragsgegner wiederholt, etwa \nim Bescheid vom 13. Februar 2004, angeboten hat.\n\n16\n\nDass eine vollständige Trennung des Antragstellers von seiner Mutter „rund um \ndie Uhr\" erforderlich ist, lässt sich der Stellungnahme der Klassenlehrerin ebenso \nwenig entnehmen wie der Bescheinigung der Sozialarbeiterin vom 6. März 2004. \nWenn darin ausgeführt wird, dass der Antragsteller für seine persönliche Entwicklung \nund Erziehung weiterer Unterstützung und Förderung bedürfe, bei der eine \nambulante Beratung/Hilfe nicht mehr ausreiche, ist damit nicht gesagt, dass er \nzwingend der Hilfe durch vollstationäre Unterbringung in einem Internat bedarf. Im \nÜbrigen bestehen Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Einschätzung, weil sie \noffenbar nicht auf aktuellen, sondern auf solchen Erkenntnissen beruht, die die \nSozialarbeiterin in familientherapeutischen Sitzungen gewonnen hat, die in den \nJahren 1999 und 2000 und damit mehrere Jahre vor dem hier maßgeblichen \nZeitraum stattgefunden haben. Für den Zeitraum vor dem Ende des Schuljahres \n2002/2003 ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beziehung zwischen dem \nAntragsteller und seiner Mutter nach dem Akteninhalt stark durch die Überforderung \ndes Antragstellers in der bisherigen Schule geprägt worden ist. Der Besuch einer \nSchule für Lernbehinderte ließe indes den Abbau einer schulischen Überforderung \nerwarten.\n\n17\n\nSoweit der Antragsteller schließlich die unzureichende Gewährung rechtlichen \nGehörs durch das Verwaltungsgericht rügt, verhilft das der Beschwerde schon \ndeshalb nicht zum Erfolg, weil ein etwaiger Gehörsverstoß im Beschwerdeverfahren \ngeheilt wäre. Hier hatte er Gelegenheit, umfassend vorzutragen und dem \nBeschwerdegericht seinen Standpunkt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur \nKenntnis zu bringen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-31/12-b-721-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/284988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/284988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-08-31/12-b-721-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/284988","retrieved":"2026-07-09 03:01:13.352447+00:00"}}